Abtei lung IV D-6966/2010 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Oktober 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá (CO) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6966/2010 Sachverhalt: A. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe (Posteingang am 23. Mai 2008) ersuchte der Beschwerdeführer – ein ursprünglich aus A._______ (Departement C._______) stammender kolumbianischer Staatsangehöriger mit aktuellem Wohnsitz in D._______ – um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei wie viele andere Bewohner der Gemeinden E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, A._______ und J._______ von den Übergriffen der Guerilla betroffen, die in den Kaffeeanbaugebieten operiere. Die Gruppe "[...]" der EPL (Ejército Popular de Liberación) habe am 22. Juni 2005 unter der Führung ihres Kommandanten K._______ alias "[...]" seinen Onkel L._______ auf dessen Finca "[...]" entführt. Da er selber Anwalt sei, habe er bei den Verhandlungen der Familie mit den Entführern mitgewirkt, wobei er von der Guerilla für ein aktives Mitglied der militärischen Anti-Entführungs-Einheiten GAULA (Grupos de Acción Unificada por la Libertad) gehalten worden sei. Im Verlaufe der Entführung seien verschiedene Familienmitglieder – darunter die minderjährige Tochter des Onkels und dessen erst 5-jährige Enkelin – bedroht und ein Lösegeld von 20'000'000 Pesos gefordert worden. Seine Mutter – die Schwester des entführten Onkels – habe sich in der Folge an die Medien gewandt und ihrem Leiden über die mehr als zweieinhalb Jahre dauernde Entführung Ausdruck verliehen, worauf man die Leiche seines Onkels aufgefunden habe. Im November 2007 sei er zunächst telefonisch bedroht und anschliessend in M._______ (Departement N._______) von zwei unbekannten Personen in einem Ford verfolgt worden, und am 28. Februar 2008, als er die Leiche sei nes Onkels identifiziert habe, habe er erneut einen Drohanruf auf sein Mobiltelefon erhalten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlrei che Beweismittel zu den Akten, so Anzeigen bei der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft und bei der Defensoría del Pueblo bezüglich der gegen ihn gerichteten Drohungen, Zeitungsberichte im Zusammenhang mit der Entführung und Ermordung seines Onkels, sowie eine Bestätigung des zuständigen Staatsanwaltes vom 21. November 2007 betreffend einer in dieser Angelegenheit laufenden Untersuchung. D-6966/2010 B. Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 forderte die schweizerische Vertretung in Bogotá den Beschwerdeführer für den Fall, dass er an seinem Asylgesuch festzuhalten gedenke, auf, innert 30 Tagen sein Asylbegehren gestützt auf einen beigelegten Fragenkatalog einlässlich zu begründen und allenfalls weitere vorhandene Beweismittel einzureichen. C. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe (Posteingang bei der Botschaft am 9. Juli 2008) beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen und führte im Wesentlichen aus, er sei ledig und arbeite einerseits als Künstler und andererseits als Anwalt. Ausserhalb seines Heimatstaates habe er verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen in Grossbritannien (zwei verheiratete Tanten, welche neben der kolumbianischen auch die britische Staatsangehörigkeit besässen) und Spanien; die Beziehung zu diesen Personen sei angesichts der gemeinsam erlittenen Ereignisse im Zusammenhang mit der Entführung seines Onkels eng. Er selber könne nicht in Kolumbien verbleiben, weil er dort nirgendwo sicher sei, da die ge walttätigen Gruppierungen national bestens vernetzt und mobil seien und er als Anwalt der Familie bedroht werde. Er habe bereits anderweitig versucht, Schutz zu erhalten, aber ohne Erfolg. Neben den bei den zuständigen kolumbianischen Behörden eingereichten Anzeigen habe er sich an das UNHCR gewendet, welches ihn aber nicht als Flüchtling anerkannt habe, weil er seinen Heimatstaat noch nicht ver lassen habe, und ein Versuch, nach Venezuela zu gelangen, sei wegen der diplomatischen Auseinandersetzungen zwischen Kolumbien und diesem Staat an der venezolanischen Grenze gescheitert. Mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer sodann weitere Beweismittel zu den Akten. D. Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am 28. Juli 2008 zuständigkeitshalber an das BFM; sie führte dabei aus, dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Mit Sendungen vom 14. September 2009 und vom 17. Februar 2010 leitete sie in der Folge weitere bei ihr eingegangene Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. März 2009 und vom 15. Februar 2010 an die Vorinstanz weiter, in welchen der Beschwerdeführer sein nach wie vor bestehendes Interesse an der Behandlung seines Asylgesuches manifestierte. D-6966/2010 E. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren er wäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen und ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das BFM gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern. F. Der Beschwerdeführer machte mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter und zuständigkeitshalber an das BFM weitergeleiteter Eingabe vom 4. Juni 2010 von dem ihm gewährten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und machte dabei neue Sachverhaltselemente geltend. Im Wesentlichen brachte er vor, er sei im August 2009 von bewaffneten Angehörigen eines Guerilleros namens "[...]" in der Nähe seiner Wohnung in A._______ bedroht worden. Am 27. Dezember 2009 sei er sodann in M._______ wegen seiner Anwesenheit in einem Strafprozess gegen Mitglieder der Guerilla von drei Männern angegriffen worden. Er sei in ein Seitengässchen gedrängt worden, wo ihn die Männer bedroht, geschlagen und mit einer zerborstenen Flasche am Augenlid verletzt hätten. Er habe dabei einen Kreuzbandriss am linken Knie und eine Verletzung an der Schulter erlitten. Um seine Familie nicht zu gefährden, habe er auf eine Anzeige verzichtet und sich lediglich medizinisch behandeln lassen. Am 16. Mai 2010 habe der Prozess gegen die Entführer seines Onkels begonnen und er habe daran einerseits als Opfer und andererseits als Rechtsvertreter für seine Angehörigen teilgenommen. Am 23. Mai 2010 sei er in A._______ verfolgt und mit einer Stichwaffe angegriffen worden, habe sich aber mit einem Stock zur Wehr setzen und in ein Taxi flüchten können; beim Übergriff sei er jedoch erneut verletzt worden. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten, darunter neben Kopien von bereits zuvor eingereichten Unterlagen namentlich eine Anzeige bei der Polizei vom 23. Mai 2010 betreffend den am selben Tag in A._______ erlittenen Übergriff und medizinische Akten betreffend die ihm dabei zugefügten Verletzungen. D-6966/2010 G. Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 – eröffnet am 7. August 2010 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gegeben seien. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen dafür, der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen adäquaten Polizeiapparat sowie ein ebensolches Rechts- und Justizsystem. Da die Behörden die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden; im Falle des Beschwerdeführers laufe denn auch ein Verfahren gegen die Verantwortlichen für die Entführung und Ermordung seines Onkels. Ferner sei festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Beim Beschwerdeführer handle es sich sodann nicht um eine landesweit bekannte Person, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihn seine Verfolger an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Er mache zwar geltend, mehrfach seinen Aufenthaltsort gewechselt zu haben, aber letztlich habe er stets in A._______ gelebt. Die von ihm vorgebrachten Drohungen und Angriffe hätten sich alle in A._______ oder M._______ ereignet, so dass ihm innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden. Ferner sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz habe der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch nicht geltend gemacht. H. Mit undatierter, an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe (Posteingang bei der Botschaft am 6. September 2010) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 21. Juli 2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2010). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge- D-6966/2010 währung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, für ihn als Anwalt und Künstler gebe es in Kolumbien keine Sicherheit. Er habe die Schweiz um Schutz ersucht, weil sich dieses Land durch politische und wirtschaftliche Stabilität auszeichne und sich für eine kulturelle Vielfalt und die Wahrung der Menschenrechte einsetze. Demgegenüber stellten die Länder Süd- und Mittelamerikas trotz der kulturellen Nähe keine valable Alternative dar; deren ökonomische, politische und soziale Probleme würden es einer Person, die vor drohender Gewalt fliehe, nicht erlauben, die notwendige Ruhe und die Voraussetzungen für den Aufbau einer menschenwürdigen Existenz zu finden. In Südamerika gelte dies namentlich für Brasilien, das eine der höchsten Kri minalitätsraten aufweise, Argentinien mit einer Arbeitslosenquote von rund 25 Prozent, und Chile, wo die kürzlichen Naturkatastrophen gewaltige soziale Schwierigkeiten zur Folge gehabt hätten und sich die Behörden in erster Linie um das Wohlergehen der eigenen Staatsangehörigen kümmerten. In Mittelamerika stelle sodann die Gewalt ein unkontrollierbares Problem für die Regierungen dar; dies gelte glei chermassen für Länder wie El Salvador, Mexiko, die Dominikanische Republik, Haiti oder Kuba. Die USA hinwiederum würden regelmässig versuchen, Lateinamerikaner auszuweisen, und auch europäische Länder wie Frankreich und Spanien würden angesichts der gegenwärtigen Weltwirtschaftslage keine ausländischen Personen mehr beschäftigen; so seien denn auch seine Schutzersuchen von den spani schen, italienischen, französischen und kanadischen Behörden abgewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des D-6966/2010 Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeeingabe ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-6966/2010 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu seinem Asylgesuch nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 28. Juli 2008 aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war. Dem Beschwerdeführer wurde indessen mit Zwischenverfügung des BFM vom 12. April 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vom Bundesamt in Erwägung gezogene Abweisung D-6966/2010 des Asylgesuches gewährt und der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 21. Juni 2010 unter Einreichung von Beweismitteln Gebrauch gemacht. Aufgrund der einlässlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen Asylgesuch und den weiteren Eingaben sowie der zahlreichen von ihm eingereichten Beweismittel erscheint der entscheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – als genüglich abgeklärt. Schliesslich hat das BFM in seiner Verfügung vom 21. Juli 2010 das Absehen einer persönlichen Anhörung einlässlich begründet. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. D-6966/2010 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht; gewisse Anküpfungspunkte bestehen demgegenüber zu England und Spanien, wo einige nähere Verwandte von ihm leben und teilweise die jeweilige Staatsangehörigkeit besitzen. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, in einem anderen lateinamerikanischen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjeni gen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrol lierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jähr lich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vorbringt, er könne in anderen lateinamerikanischen Ländern (vgl. die Aufzählung in Bst. H hievor) keinen valablen Schutz finden, weil es deren ökonomische, politische und soziale Probleme einer Person, die vor drohender Gewalt fliehe, nicht erlauben würden, die notwendige Ruhe und die Voraussetzungen für den Aufbau einer menschenwürdigen Existenz zu finden, ist festzuhalten, dass sich aus diesen generellen Einwänden keinerlei Hinweise auf eine ihm in diesen Staaten konkret drohende Gefährdung ergeben; die Tatsache, dass in den vom Beschwerdeführer genannten Ländern die Lebensumstände für Flüchtlinge allenfalls nicht in jeder Hinsicht schweizerischen Standards entsprechen mögen, ändert ferner nichts daran, dass sie durchaus ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen. Insgesamt ergeben sich dem- D-6966/2010 nach keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stel lung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. 6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnte. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-6966/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beilie genden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 12