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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2019 D-6964/2018

6 agosto 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,976 parole·~15 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6964/2018

Urteil v o m 6 . August 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch Nathalie Vainio, AsyLex, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 1. November 2018.

D-6964/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte gemäss eigenen Angaben am 28. Januar 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 13. Februar 2015 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen und zur Herkunft fand am 2. März 2015 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und bis zu ihrer Ausreise in Tibet (China) gelebt habe. Eines Nachts habe sie zusammen mit Freunden protibetische Plakate aufgehängt und sei anschliessend illegal aus China ausgereist. C. Mit Verfügung vom 4. März 2015 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1951/2015 vom 23. November 2015 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. D. Am 16. Juni 2016 führte die Fachstelle LINGUA des SEM mit der Beschwerdeführerin ein Telefoninterview über ihre Herkunft. Gestützt auf dieses wurde eine Evaluation des Alltagswissens erstellt, welche zum Schluss kam, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, klein sei. E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 nahm sie dazu Stellung.

D-6964/2018 F. Mit Verfügung vom 1. November 2018 (Eröffnung am 6. November 2018) stellte das SEM erneut fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern eins (Flüchtlingseigenschaft) sowie vier bis sechs (Wegweisungsvollzug), verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Ergänzung zu den Fluchtgründen, drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), ein Zeitungsartikel, ein Foto eines Bestätigungsschreibens, Fotos von Personen, ein Foto eines Messenger-Chatverlaufs, ein Referenzschreiben und eine Schwangerschaftsbestätigung bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welcher fristgerecht beglichen wurde. I. Mit Schreiben vom 22. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Familienbüchleins (Hukou) sowie ein Bestätigungsschreiben ein. J. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr Kind zur Welt.

D-6964/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-6964/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerde beschränkt sich auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise aus China und den Wegweisungsvollzug, während die Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen ist und die Vorfluchtgründe daher nicht zu beurteilen sind. Mit der Berufung auf die illegale Ausreise macht die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, welche zwar die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen, jedoch zum Ausschluss aus dem Asyl führen. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass bereits in der BzP Zweifel an der Herkunft aufgekommen seien. Die Beschwerdeführerin habe keine Identitätspapiere eingereicht und es seien keine diesbezüglichen Beschaffungsbemühungen ersichtlich. Zudem sei die Schilderung der Ausreise nicht glaubhaft. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei, diese aber den Behörden zwecks Verschleierung ihrer Identität und Herkunft vorenthalte. In Bezug auf ihr Länder- und Alltagswissen sei festzustellen, dass sie in der BzP und der Anhörung kaum geographische Angaben über ihre angebliche Herkunftsregion habe machen können. Die Beschreibung ihres Heimatdorfes sei spärlich und wiederholend ausgefallen.

D-6964/2018 Auch die Angaben zu ihrer Heimatregion und ihrem Alltag seien ohne Substanz. Da ihre Angaben über die Landwirtschaft gehaltvoller seien, sei zwar nicht auszuschliessen, dass sie gelegentlich auf dem Feld und in der Viehhaltung tätig gewesen sei. Es liege aber die Vermutung nahe, dass sie dies nicht in der von ihr behaupteten Region gemacht habe. Sie spreche ferner kaum Chinesisch, was bei einer in Tibet lebenden Person aber zu erwarten wäre. Die Evaluation des Alltagswissens habe ergeben, dass ihre Beschreibung der Umgebung ihres Heimatdorfes unerwartet und lückenhaft sei, indem sie etwa den Namen des Flusses nicht kenne, der direkt an ihrem Heimatdorf vorbeifliesse. Ihre Kenntnisse über die Gemeinden und Kreise seien für Einheimische unüblich schwach. Zur Landwirtschaft habe sie sich teilweise zutreffend geäussert, aber auch unerwartete und falsche Angaben gemacht, so etwa zu einem bestimmten Landwirtschaftsfest. Ihre Angaben zu Preisen und üblichen Einkaufsmengen von Alltagsprodukten seien mehrheitlich unrealistisch. Ihre Angaben zum Schulwesen würden nebst zutreffenden Schilderungen auch falsche Angaben enthalten, die nicht damit erklärt werden könnten, dass sie selbst nie zur Schule gegangen sei. Ihre Angaben zu den Verkehrsmitteln entsprechen nicht den typischen Gegebenheiten vor Ort und diejenigen zum Ausstellungsprozess von Identitätsdokumenten seien lücken- und teils fehlerhaft. Schliesslich würden die Chinesischkenntnisse nicht den Erwartungen an eine Einheimische entsprechen, welche 20 Jahre lang in Tibet gelebt habe. Ihre Erklärung für die fehlenden Kenntnisse, wonach die Zeit rund um ihre Flucht die schlimmste Zeit ihres Lebens gewesen sei und sie vieles verdrängt habe, überzeuge nicht. Das im Beschwerdeverfahren D-1951/2015 eingereichte Foto einer Bestätigung habe nur einen sehr geringen Beweiswert und das Foto aus ihrer Kindheit belege die Herkunft nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass ihre Sozialisierung nicht in der von ihr angegebenen Region stattgefunden habe und sie über ihre tatsächliche Herkunft täusche. Gemäss geltender Praxis sei daher nicht davon auszugehen, dass einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort flüchtlingsoder wegweisungsbeachtliche Gründe entgegenstünden.

D-6964/2018 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, in der Evaluation des Alltagwissens sei nicht bemängelt worden, dass die Beschwerdeführerin einen tibetischen Dialekt spreche, der nicht ihrem Herkunftsort entspreche. Wäre sie tatsächlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft aufgewachsen, hätte dies bei der Evaluation erkannt werden müssen. Das SEM begründe nicht, wieso die Beschwerdeführerin über Chinesischkenntnisse verfügen müsste. Entgegen der Behauptung des SEM würde ein Grossteil der tibetischen Bevölkerung kein Chinesisch sprechen, und es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin aus einem regimekritischen Umfeld stamme und Chinesisch daher ablehne. Ferner habe auch die Vorinstanz festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durchaus einfache Sätze spontan habe aufsagen können. Die beschränkten geografischen Kenntnisse würden sich dadurch erklären, dass die Beschwerdeführerin – wie für Tibeter aus ländlichen Gebieten und insbesondere Frauen üblich – kaum je das Gebiet der eigenen Gemeinde verlassen habe. Den Namen des Flusses bei ihrem Heimatdorf kenne sie nicht, da es dort eben gerade nur einen Fluss gebe und dieser mangels Verwechslungsgefahr umgangssprachlich lediglich als Fluss bezeichnet werde. Die Gründe für ihre mangelhaften Kenntnisse der landwirtschaftlichen Festlichkeit würden wohl in ihrer strengen Erziehung oder der geringen Grösse ihres Heimatdorfes liegen. Dass sie das Ausstellungsprozedere der Identitätsdokumente nicht kenne, liege lediglich an ihrer anderen Auffassungsgabe respektive daran, dass ihr Behördenangelegenheiten nicht geläufig seien und sie diesbezüglich auf Hilfe angewiesen gewesen sei. Das SEM habe unzureichend gewürdigt, dass sie zutreffende Angaben zur Landwirtschaft gemacht habe. Die falsche Verortung eines Klosters liege in den geringen lokalgeografischen Kenntnissen der gänzlich ungebildeten Beschwerdeführerin und dem stressauslösenden Interviewsetting begründet. Schliesslich sei die Schilderung der Ausreise nachvollziehbar. Ihr werde zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht angelastet. Sie habe sich stets bemüht, Beweisdokumente aufzutreiben und habe etwa eine Bestätigung der lokalen Behörden eingereicht, dass sie seit Dezember 2014 nicht mehr im Dorf gesehen worden sei, sowie Fotos, welche die Beschwerdeführerin und ihre Familie in authentischer tibetischer Kleidung zeigen würden. Die Beschaffung weiterer Dokumente sei nicht möglich, da die Kommunikation mit der Familie sehr schwer sei. 6. 6.1 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Im Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend,

D-6964/2018 dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f.). 6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens verwiesen werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Ergebnis zu überzeugen, wohingegen es der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs und der Beschwerdeschrift nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen zu entkräften. Die Evaluation ist ferner als ausgewogen zu bezeichnen, indem auch die zutreffenden Antworten der Beschwerdeführerin Berücksichtigung gefunden haben. Trotz teilweiser zutreffender Länderkenntnisse weist sie in den Themenbereichen Region, Arbeit, Einkaufen, Schulwesen, Verkehrsmittel, Ausweisdokumente und Chinesisch Lücken auf, die bei einer Person, welche mehr als 20 Jahre in Tibet gelebt hat, nicht zu erwarten wären. Die Erklärung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, sie habe aufgrund der Flucht vieles aus ihrem bisherigen Leben verdrängt und sie könne sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern, überzeugt nicht und erweckt stark den Eindruck einer Schutzbehauptung. Die in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen angerufene Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihr Haus und ihr Heimatdorf selten verlassen und verfüge über keine Schulbildung, greift als Erklärung ebenfalls zu kurz. Mit dem Argument, in der Evaluation des Alltagswissens sei nicht bemängelt worden, dass die Beschwerdeführerin einen Dialekt spreche, der nicht ihrer Heimatregion entspreche, wird verkannt, dass in der Evaluation des Alltagswissens – anders als bei einer LINGUA-Analyse – keine fundierte Analyse der Sprache erfolgt.

D-6964/2018 6.3 Darüber hinaus wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe und der Flucht sowie zum Verlust der Ausweisdokumente bekräftigt. Dabei kann auf die entsprechenden Feststellungen in der Erwägung 6.1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1951/2015 vom 23. November 2015 verwiesen werden. 6.4 Der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie eines Hukou kommt aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweiswert zu. Ferner bezieht es sich lediglich auf ihre angebliche Mutter und nicht auf die Beschwerdeführerin selbst, und es lassen sich daraus kaum Schlüsse auf den Ort der Sozialisation der Beschwerdeführerin ziehen. Beim angeblichen Bestätigungsschreiben der lokalen Behörden handelt es sich ebenfalls um ein fälschungsanfälliges Dokument, weshalb ihm nur sehr begrenzte Beweiskraft zukommt. Die eingereichten Fotos lassen kaum Rückschlüsse auf die angebliche Herkunft zu. Diese Dokumente vermögen die gewichtigen Zweifel an der Herkunft daher nicht aufzuwiegen. 6.5 Als Fazit ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in Erwägung 6.1 skizzierten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-6964/2018 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.1 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor Kurzem Mutter geworden ist, führt nicht zur Annahme der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Etwaige Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK wären bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden geltend zu machen. 8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführenden ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6964/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für deren Bezahlung wird der Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger

Versand:

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