Abtei lung IV D-6964/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 7 . November 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias Maryan D._______, geboren (...), Somalia, c/o Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6964/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland zusammen mit ihrem Ehemann auf dem Luftweg im Januar 2005 verliess und über Dubai nach Syrien gelangte, wo sie sich in der Folge in einem Flüchtlingslager bis anfangs Februar 2008 aufhielt, dass sie von dort via die Türkei über Griechenland, wo sie registriert worden sei und sich bis im September 2008 aufgehalten habe, schliesslich mit dem Schiff über Italien nach Frankreich weiter reiste, dass die Beschwerdeführerin in einem Bus von Frankreich herkommend am 15. September 2008 versuchte, mit gefälschten italienischen Reisepapieren illegal in die Schweiz einzureisen, dass die Beschwerdeführerin nach der daktyloskopischen Erfassung durch die Schweizerischen Grenzbehörden nach Frankreich zurückgewiesen wurde, dass sie von Frankreich den italienischen Behörden rückübergeben wurde, dass sie sich in der Folge nach Mailand begeben habe, wo sie sich bei Landsleuten, welche in einer Gemeinschaftswohnung gewohnt hätten, aufgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin am 27. September 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie fünf Tage später um Asyl ersuchte, dass die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass die französischen Behörden am 13. Oktober 2008 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte, D-6964/2008 dass die Beschwerdeführerin anlässlich der beiden Anhörungen (EVZ/ Bundesanhörung) im Wesentlichen geltend machte, Somalia einzig wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben, dass ihr persönlich nichts passiert sei, dass sie mit den heimatlichen Behörden nie irgendwelche Probleme gehabt habe und ausgereist sei, weil es für sie keine Zukunftsaussichten und Ausbildungsmöglichkeiten gegeben habe, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass zugleich verfügt wurde, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin könne nach Frankreich zurückkehren, wo sie sich nachweislich vor ihrer Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, dass Frankreich ein sicherer Drittstaat sei und einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt habe, dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprächen, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zudem nicht offensichtlich zutage trete, dass die geltend gemachten Nachteile (fehlende Zukunftsaussichten und Ausbildungsmöglichkeiten) auf die allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Somalia zurückzuführen seien und keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der D-6964/2008 Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz beantragte, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent- D-6964/2008 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Frankreich unbestritten ist (vgl. Protokoll EVZ S. 3, 4, 5, 10 und 11; Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 3 und 7), dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Nachteile durch die französischen Behörde geltend gemacht hat, die geeignet wären, diese Vermutung zu widerlegen, D-6964/2008 dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde unter anderem ausführt, sie habe in Frankreich, einem an sich sicheren Drittland, ein Asylgesuch gestellt, dass sie aber nicht sicher sein könne, dass Frankreich auf ihr Asylgesuch eintreten werde und sie diesfalls eine Rückschiebung via Italien nach Griechenland befürchte, wo ihr kein Schutz vor Rückschiebung ins Heimatland gewährt würde, dass im Rahmen der Harmonisierung des europäischen Asylrechts (Schaffung gemeinsamer Mindeststandards) zwar festgestellt wurde, dass in der Praxis Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten der EU bestehen, wobei insbesondere Griechenland als "Sorgenkind" erachtet wird, dass einige EU-Mitgliedstaaten daher Asylsuchende nicht mehr nach Griechenland zurückweisen, sondern von der Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts Gebrauch machen, wonach Staaten ein Asylgesuch prüfen können, auch wenn nach der Dublin II Verordnung (Art. 3 Abs. 2) ein anderer Staat zu dessen Behandlung zuständig wäre, dass ferner die EU-Kommission gegen Griechenland bereits ein Verfahren am Europäischen Gerichtshof eingeleitet hat (vgl. zum Gesamten auch UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom 15. April 2008), dass diese Umstände Frankreich durchaus bekannt sein dürften, dass aus den Akten zudem hervorgeht, dass ihr Ehemann sich nach wie vor in Griechenland aufhält, (vgl. Protokoll EVZ S. 6, 9 und 11; Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 6 und 7), dass vor diesem Hintergrund die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückschiebung nach Griechenland beziehungsweise ihre Ansicht, wonach Frankreich für sie nicht als sicherer Drittstaat gelten könne, unbegründet sind, dass ferner keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, welche die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung im vorliegenden Fall ausschliessen würde, D-6964/2008 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe (extrem kurz bemessene Beschwerdefrist; ungenügende Infrastruktur im Empfangszentrum; kein Zugang zu freiberuflichen Anwälten) lediglich auf die Rechtsprechung zu verweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 f.) dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen kann, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Frankreich oder einem anderen Schengen-Staat herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen, D-6964/2008 dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Frankreich einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen – unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6964/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 9