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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2008 D-6961/2008

10 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,580 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6961/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan ; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Irak, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6961/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein aus C._______ (Provinz D._______) stammender Kurde sunnitischen Glaubens, am 18. September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und erklärte, er habe sein Heimatland Irak am 20. August 2008 in Richtung E._______ verlassen und sei danach mit einem LKW durch ihm unbekannte Länder und ohne kontrolliert zu werden bis in die Schweiz gereist, dass er am 19. September 2008 im B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 30. September 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe bis zu seiner Ausreise als F._______ gearbeitet, dass ihm eines Tages eine Person in seinem Geschäft mitgeteilt habe, er müsse ins Spital mitkommen, da seine Eltern verletzt worden seien, dass er im Spital jedoch nur noch deren Tod habe feststellen können und auf Nachfrage bei den Spitalbehörden lediglich erfahren habe, dass am 15. Juli 2008 während einer Autofahrt Unbekannte auf seine Eltern geschossen hätten, dass zirka einen Monat später Terroristen zu ihm gekommen seien, welche ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten, wobei man ihm in Aussicht gestellt habe, als Gegenleistung dafür die Verantwortlichen für den Tod seiner Eltern zu nennen, dass er den Terroristen aus Angst nicht habe sagen können, er wolle nicht mit ihnen zusammenarbeiten, dass er zwei Tage später respektive am 16. August 2008 vom Polizeiposten C._______ eine Vorladung erhalten habe, welcher er jedoch aus Angst nicht gefolgt sei, weil er vermute, die Polizei habe ihn mit den Terroristen gesehen, dass er sich danach bei einem Freund seines Vaters aufgehalten habe, bis er schliesslich aus seiner Heimat - auf Empfehlung dieses Freundes - ausgereist sei, D-6961/2008 dass das BFM am 3. Oktober 2008 die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte einer amtsinternen Dokumentenanalyse unterzog und dabei zum Schluss kam, dass das fragliche Dokument objektive Fälschungsmerkmale aufweise respektive eine Totalfälschung darstelle, dass dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2008 unter Hinweis auf die Nichteintretensbestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zum wesentlichen Inhalt und zum Ergebnis dieser Analyse das rechtliche Gehör in mündlicher Form gewährt wurde, wobei er daran festhielt, dass die Identitätskarte vom örtlichen Zivilstandsamt ausgestellt worden sei und keine Fälschung darstelle, dass dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör gewährt wurde dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht, indem er eine Identitätskarte eingereicht habe, bei welcher es sich nachweislich um eine Totalfälschung handle, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zwar die Richtigkeit des Resultates bestritten habe, jedoch keine Gründe für seine Behauptung habe nennen können, dass es sich somit erübrige, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers weiter einzugehen, da feststehe, dass sich diese nicht in der dargestellten Form ereignet haben könnten, dass der Vollzug der Wegweisung in den Irak zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, aus der Provinz D._______ zu stammen, jedoch aufgrund des Abklärungsergebnisses grundsätzliche Zweifel bezüglich der angegebenen Herkunft bestünden, D-6961/2008 dass weiter die Angabe des Beschwerdeführers zur Topografie und zu den Lebensverhältnissen in der Provinz D._______ als lediglich vage zu qualifizieren seien, zumal solche Aussagen auf jeden beliebigen Ort in der Welt zutreffen könnten und deshalb als unbestimmt zu erachten seien, dass das Vorbringen, er verfüge über keinerlei Verwandte im Irak, geradezu als stereotyp gewertet werden müsse, dass es wohl der Realität entspreche, dass Personen über keine Familie mehr verfügten, vorliegend jedoch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen nur diffus und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass den Vorbringen insgesamt eine persönliche Betroffenheit und substanziierte Angaben darüber fehlten, wie es zu dieser Situation habe kommen können, weshalb Hinweise auf vorgetäuschte Familienverhältnisse bestünden, dass als klares Indiz für die Vortäuschung einer Herkunft aus D._______ der Umstand zu werten sei, wonach der Beschwerdeführer nur G._______ und kein einziges Wort I._______ spreche, dass die in diesem Zusammenhang gemachte Aussage des Beschwerdeführers, er habe in der Provinz D._______ nur mit Kurden zusammengelebt und sei nie in D._______ gewesen, zudem als realitätsfremd zu erachten sei, dass daher nicht mehr auf eine Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Zentralirak zu schliessen sei, sondern vielmehr Hinweise für eine Sozialisierung auf dem Gebiet der kurdischen Regionalregierung bestünden, dass ein Vollzug der Wegweisung in eine der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania als zumutbar zu erachten sei, dass sodann auch bei Verheimlichung der tatsächlichen Identität nicht von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne, was auch ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes darstelle, D-6961/2008 dass im Übrigen hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er einen echten Inlandpass eingereicht und die Behörden nicht über seine Identität getäuscht habe, die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen, seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar beziehungsweise nicht möglich sei, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-6961/2008 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Vorinstanz mittels der durchgeführten amtsinternen Analyse der eingereichten irakischen Identitätskarte zum Schluss kam, das Dokument enthalte objektive Fälschungsmerkmale respektive es handle sich bei dieser Identitätskarte um eine Totalfälschung, weshalb feststehe, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe, dass nur dann vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretens-Bestimmung ausgegangen werden kann, D-6961/2008 wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel - wie beispielsweise sichergestellter Ausweispapiere (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a S. 178) - ohne vernünftigen Zweifel feststeht, dass demnach Dokumentenanalysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen, dass die vorliegende Dokumentenanalyse einen nachvollziehbaren, überzeugenden und ausgewogenen Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Dokumentenanalyse die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte, dass die in der Beschwerde vorgebrachte pauschale Wiederholung der wesentlichen Sachverhaltselemente respektive das blosse Festhalten an der Herkunft aus der Provinz D._______ nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, dass ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe einen echten Inlandpass eingereicht, nicht den Tatsachen entspricht, zumal es sich beim eingereichten Identitätsdokument - wie oben bereits erwähnt - um eine Identitätskarte handelt und überdies die Existenz von irakischen "Inlandpässen" zu bezweifeln ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im B._______ denn auch ausführte, nie einen Pass besessen zu haben (vgl. A1/10, S. 4), dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zum Beleg der Echtheit seiner eingereichten Identitätskarte eine Fax-Kopie seines Nationalitätenausweises einreichte, dass diesbezüglich zunächst festzuhalten ist, dass solchen Fax-Kopien aufgrund deren leichten Manipulierbarkeit nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert beigemessen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe überdies die Beschwerdeinstanz im Dunkeln lässt, wie und über welche Kanäle es ihm gelungen sei, diese Kopie erhältlich zu machen ("Ich konnte diese D-6961/2008 Kopie per Fax nur in den letzten Tagen nach vielen Bemühungen bekommen..."; vgl. A1/10, S. 5), dass der Beschwerdeführer im B._______ noch anführte, er wisse nicht, wie er seine Nationalitätenbescheinigung beschaffen könne (vgl. A1/10, S. 5), dass in diesem Zusammenhang erstaunt, dass sich das erwähnte Dokument bei einem Nachbar des Beschwerdeführers befinden respektive befunden haben soll (vgl. A1/10, S. 5), dass ferner auch das Vorliegen des Originals des Nationalitätenausweises die auf der Identitätskarte festgestellten objektiven Fälschungsmerkmale - und die damit einhergehende Identitätstäuschung - nicht zu erklären oder in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen vermöchte, dass unter diesen Umständen die Einreichung des - ohne einen greifbaren Zeitraum zu benennen - vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Originals des Nationalitätenausweises nicht abgewartet zu werden braucht (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274), dass ferner in der Beschwerdeschrift keine weiteren konkret verwertbaren Einwände gegen die zum Nichteintretensentscheid des BFM führenden Erwägungen zu erkennen sind, dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogenen Gründen und nach dem Gesagten von einer mit genügender Sicherheit feststehenden Identitätstäuschung auszugehen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 27), dass kein Anlass für weitere Abklärungen oder Beweismassnahmen besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch D-6961/2008 einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern oder Teilen von angegebenen Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.), dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat beziehungsweise in die tatsächliche Herkunftsregion des Irak keine landes- oder völker- D-6961/2008 rechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen, zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen, dass im Übrigen vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-6961/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - H._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 11

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