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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2017 D-6960/2016

6 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,667 parole·~23 min·2

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. November 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6959/2016 D-6960/2016 pjn

Urteil v o m 6 . September 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügungen des SEM vom 5. November 2016 / N (…) und N (…).

D-6959/2016 D-6960/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz Suleimaniya – kamen am 17. Oktober 2016 im Flughafen Z._______ an und ersuchten am 18. Oktober 2016 im Transitbereich des Flughafens Z._______ bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Den Beschwerdeführenden wurde noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. B. B.a Am 21. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin 1 (A._______) summarisch befragt und am 31. Oktober 2016 sowie am 3. November 2016 eingehend zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Mann habe sich seit mehreren Jahren politisch engagiert, an diversen Demonstrationen teilgenommen und kritische Artikel geschrieben. Insbesondere habe er streng gläubige Muslime und Islamisten kritisiert. Sie selber habe ungefähr zweimal an Demonstrationen teilgenommen, möge aber keine Politik und habe jeweils bei den Teilnahmen an den Demonstrationen grosse Angst gehabt. Auch ihre Tochter sei ab und an an Demonstrationen gegangen und einmal hätten sie alle zusammen demonstriert. Ihr Mann sei mehrmals telefonisch bedroht und aufgefordert worden, seine Aktivitäten einzustellen. Einmal seien auch ein paar Personen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann bedroht. Da es ihr psychisch aber so schlecht gehe und sie bei diesem Besuch zusammengebrochen sei, könne sie sich nicht mehr richtig daran erinnern. Ihn hätten diese Drohungen aber nicht beeindruckt. Rund eineinhalb Monate nach der letzten Bedrohung sei ihr Mann am Morgen zur Arbeit gegangen und am Abend nicht mehr wiedergekommen. Sie hätte ihn angerufen, ihn aber nicht erreichen können, weshalb sie davon ausgehe, dass er entführt worden sei. Aus Angst um ihn sei sie zusammengebrochen. Ihr Schwager und die ganze Familie hätten nach ihm gesucht. Nach drei oder vier Tagen habe ihr Schwager ihr empfohlen zu fliehen, da er befürchtet habe, dass auch der Sohn oder die Tochter entführt werden könnten, und habe geholfen, ihre Ausreise zu organisieren. B.b Am 19. Oktober 2016 wurde die volljährige Beschwerdeführerin 2 (B._______) summarisch befragt und am 31. Oktober 2016 eingehend angehört.

D-6959/2016 D-6960/2016 Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe sich politisch gegen strenggläubige Muslime und die Regierung engagiert. Er habe Artikel auf dem Internet publiziert und oft an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, habe aber keiner Partei angehört. Auch sie habe dreimal an Demonstrationen teilgenommen. Ihr Vater sei mehrmals bedroht worden. Zuerst habe er Nachrichten auf seinem Handy erhalten, danach Nachrichten auf dem Handy ihrer Mutter sowie Anrufe auf dem Festnetztelefon, wobei er jeweils aufgefordert worden sei, mit seinem politischen Engagement aufzuhören. Ihr Vater sei auch geschlagen und bedroht worden, wobei dies einmal in seinem Geschäft auf dem Bazar und einmal Zuhause geschehen sei. Sie sei jedoch nie dabei gewesen. Sie gehe davon aus, dass diese Bedrohungen von der Regierung organisiert worden seien. Als ihr Vater nach der Arbeit nicht nach Hause gekommen sei, hätten sie versucht, ihn anzurufen, hätten Bekannte und Verwandte gefragt und nach ihm gesucht. Sie hätten grosse Angst gehabt, dass sie auch entführt werden würden, weshalb sie ausgereist seien. Wenn sie im Irak geblieben wäre, wäre sie zudem sicherlich sexuell missbraucht worden. B.c Auf eine Befragung des Beschwerdeführers wurde praxisgemäss aufgrund seines jungen Alters verzichtet. B.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, den irakischen Nationalitätenausweis beider Beschwerdeführerinnen sowie die Heiratsurkunde (jeweils in Kopie) zu den Akten. C. Gemäss dem ambulanten Bericht vom 29. Oktober 2016 des Spitals Y._______ wurde die Beschwerdeführerin 1 aufgrund einer (…) notfallmässig behandelt. Im ambulanten Bericht vom 1. November 2016 wurden ihr (…) sowie eine (…) diagnostiziert. D. Mit separaten Verfügungen von 5. November 2016 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. E. Die Beschwerdeführenden reichten am 9. November 2016 per E-Mail an die Flughafenpolizei einen Unterstützungsbrief der [Partei] vom 8. Novem-

D-6959/2016 D-6960/2016 ber 2016 (in englischer Sprache inkl. Übersetzung auf Deutsch), Gerichtsunterlagen, die E-Mails, mit welchen sie die Beweismittel erhalten haben, sowie diverse Fotos, welche den Vater respektive Ehemann an Demonstrationen zeigen, zu den Akten. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit separaten Eingaben vom 11. November 2016 – zunächst per Telefax – gegen diese Verfügungen Beschwerde und beantragten je die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Übersetzung der Beschwerdeschriften von Amtes wegen, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden abermals die am 9. November 2016 eingereichten Beweismittel ins Recht. G. Die Instruktionsrichterin setzte mit Fax vom 14. November 2016 den Vollzug superprovisorisch aus. H. Die von Amtes wegen in Auftrag gegebene Übersetzung der Beschwerden traf am 16. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I. Mit Zwischenverfügungen von 17. November 2016 hob die Instruktionsrichterin den Vollzugstopp auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurden gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, schriftlich Ausführungen zu den regimekritischen Tätigkeiten des Ehemannes respektive Vaters zu machen sowie Artikel und Publikationen, welche dessen politische Anschauung aufzeigen, innert Frist nachzureichen, andernfalls werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt.

D-6959/2016 D-6960/2016 J. Per Telefax vom 21. November 2016 verfügte das SEM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und wies sie dem Kanton Z._______ zu. K. Am 22. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden per E-Mail einen Link zu einer Internetpublikation ins Recht. L. Am 30. März 2017 reichte das SEM – nach vorgängiger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – je eine im Wesentlichen gleichlautende Vernehmlassung zu den Akten. M. Mit separaten, aber gleichlautenden Eingaben vom 13. April 2017 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind fristgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Grundsätzlich sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 16 Abs. 1 AsylG in einer der Amtssprachen abzufassen. Praxisgemäss nimmt das Bundesverwaltungsgericht in Flughafenverfahren wie

D-6959/2016 D-6960/2016 dem vorliegenden jedoch auch in Fremdsprachen verfasste Eingaben entgegen und lässt sie von Amtes wegen in eine der Amtssprachen übersetzen. Unter diesen Umständen kann die Laieneingabe der Beschwerdeführenden auch als formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) entgegengenommen werden. 2. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die Mitglieder einer Familie (Mutter, Sohn und volljährige Tochter), welche alle im Wesentlichen denselben fluchtauslösenden Sachverhalt geltend machen. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die Verfahren vereinigt und es wird in einem Urteil mit gleichem Spruchkörper über die beiden Beschwerden entschieden. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-6959/2016 D-6960/2016 5. 5.1 5.1.1 Zur Begründung der Verfügung der Beschwerdeführerin 1 und deren minderjährigen Sohnes führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten angegeben, dass sie nie über einen Reisepass verfügt hätten. Abklärungen der Flughafenpolizei Z._______ hätten aber ergeben, dass sie mit ihren irakischen Reisepässen von X._______ nach Z._______ geflogen seien. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin 1 erklärt, dass sie nicht mit den Pässen, sondern mit einem weissen Papier gereist seien. Es sei daher davon auszugehen, dass sie die Schweizer Behörden über die effektiven Modalitäten ihrer Reise zu täuschen versuchen. Ferner seien ihre Aussagen bezüglich des politischen Engagements ihres Ehemannes durchwegs knapp und pauschal ausgefallen und hätten keine Realkennzeichen enthalten. Sie habe keine Auskunft über den Inhalt der Artikel sowie über deren Publikation geben können und diese Artikel auch nicht zu den Akten gereicht. Die Frage, ob auch die Tochter an den Demonstrationen teilgenommen habe, habe sie widersprüchlich und ausweichend beantwortet bevor sie angegeben habe, die Tochter habe sie zwei Mal an Demonstrationen begleitet. Die Tochter habe jedoch im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, nie mit ihr zusammen an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Weder sie noch die Tochter hätten den Widerspruch in den Aussagen erklären können. Weil sie nur ungenaue und widersprüchliche Aussagen über das Engagement ihres Ehemannes gemacht habe, erscheine es zweifelhaft, dass dieser tatsächlich politisch aktiv gewesen sei. Auch die Aussagen zu den angeblichen Bedrohungen seien unsubstanziiert und zu den Aussagen der Tochter widersprüchlich ausgefallen. Von Personen, die eine solche Situation im engsten Familienkreis miterlebten, könne ein persönlicher und detaillierter Bericht erwartet werden. Sie habe zudem eine Situation geschildert, in der zwei bis drei mutmassliche Islamisten bei ihnen zu Hause vorbeigekommen seien und einen Streit mit dem Ehemann begonnen hätten. Die Tochter habe wiederum verneint, dass es jemals zu einer solchen Situation gekommen sei. Sie hätten beide diesen Widerspruch nicht auflösen können. Im Gegensatz zur Tochter habe sie verneint, dass der Ehemann jemals geschlagen worden sei. Aufgrund dieser erheblichen Diskrepanzen zwischen den Aussagen, könnten die geltend gemachten Probleme des Ehemannes aufgrund von politischen Aktivitäten nicht geglaubt werden. Bezüglich ihrer Ausführungen über die Zeit zwischen dem Verschwinden des Ehemannes und der Ausreise sei anzumerken, dass eine Person, die eine solch dramatische Situation tatsächlich erlebt hätte, zweifelsohne eine Menge über ihre Handlungen, Gefühle und Gedanken erzählen könnte, was bei ihr nicht der Fall

D-6959/2016 D-6960/2016 gewesen sei. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Ehemann entführt worden sei. Es erübrige sich auf weitere Ungereimtheiten einzugehen. Da die geschilderte Verfolgung und Entführung des Ehemannes nicht glaubhaft sei, könne auf weitere Ausführungen zur Furcht, von den angeblichen Angreifern des Ehemannes ebenfalls entführt oder vergewaltigt zu werden, verzichtet werden. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllen sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 5.1.2 Zur Begründung der Verfügung der Beschwerdeführerin 2 führte das SEM ergänzend zu der eben geschilderten Verfügung im Wesentlichen aus, die Angaben der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Bedrohungen würden in mehreren zentralen Punkten in krassem Widerspruch zu den Angaben ihrer Mutter stehen. So habe sie gesagt, nie selber Zeugin einer Bedrohung des Vaters geworden zu sein. Ihre Mutter habe hingegen angegeben, dass sie anwesend gewesen sei, als ihr Vater von zwei Strenggläubigen aufgesucht und bedroht worden sei. Weiter habe sie angegeben, dass sie und ihre Mutter in den Strassen nach ihrem Vater gesucht hätten. Ihre Mutter habe hingegen angegeben, sie habe sich in jener Nacht zu Hause aufgehalten und sich dann zu ihrem eigenen Vater begeben. Angesprochen auf diese Widersprüche habe sie angegeben, dass ihre Antworten der Wahrheit entsprächen. Sie vermöge ferner keinen einzigen Slogan wiederzugeben, der sich auf den Plakaten des Vaters befunden haben solle. Auch die Angaben zu den Ausreisevorbereitungen sowie zur Reise in die Schweiz seien äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. Diese Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Weiter würde die von ihr angeführte rechtliche Situation der Frauen auf den allgemeinen politischen und sozialen Gegebenheiten beruhen. Es würden sich in ihren Aussagen weder Hinweise auf einen unerträglichen psychischen Druck, noch auf einen geplanten sexuellen Übergriff auf ihre Person finden. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 5.2 5.2.1 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführerin 1 und der minderjährige Sohn in der in einer Fremdsprache verfassten Begründung, welche praxisgemäss von Amtes wegen übersetzt wurde, einige Stellen jedoch unleserlich blieben, im Wesentlichen sinngemäss geltend, sie (die

D-6959/2016 D-6960/2016 Beschwerdeführerin 1) habe nie nach den Tätigkeiten ihres Mannes gefragt, da dies seine persönliche Angelegenheit gewesen sei. Als sie nachgefragt habe, habe er ihr nichts sagen wollen. Es gehe ihr psychisch nicht gut und sie wisse vieles nicht, aber vieles sei ihr auch nicht erzählt worden. Die Artikel ihres Mannes seien alt und würden bei seinen Sachen sein. Sie seien per Brief und telefonisch bedroht worden, dabei sei ihr Mann aufgefordert worden, sein Engagement zu beenden, ansonsten würde seine Familie getötet. Sie seien mehrmals mit den Kindern an Demonstrationen gegangen. Einmal habe aber ihr Mann die Kinder aufgrund der schlimmen Lage wieder nach Hause geschickt. Sie habe ihren Mann nicht gesucht, da sie Zuhause herumtelefoniert habe. Sie habe das Bewusstsein verloren, als die Männer auf ihren Mann losgegangen seien, weshalb sie nicht wisse, was geschehen sei. 5.2.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls in der in einer Fremdsprache verfassten Begründung, welche praxisgemäss von Amtes wegen übersetzt wurde, einige Stellen jedoch unleserlich blieben, im Wesentlichen geltend, sie habe nie gesagt, dass ihr Vater ihre Mutter geschlagen habe. Sie seien ein paar Mal per Brief und ein paar Mal telefonisch bedroht worden. Sie sei mit dem Vater demonstrieren gegangen, habe dies aber ihrer Mutter nie erzählt. Vielleicht habe sie es doch erzählt und ihre Mutter habe es vergessen, da es ihr psychisch nicht gut gehe. Sie habe ihren Vater gesucht, habe bei den Nachbarn nachgefragt, sei dann vor die Türe gesessen und habe geweint und gewartet. Ferner sei ihre Mutter bewusstlos geworden, als die Männer auf ihren Vater losgegangen seien. Sie habe deshalb nicht gesehen, dass ihr Vater geblutet habe. Sie habe das Blut weggewischt und ihm die Kleidungsstücke gewechselt, damit ihre Mutter nicht noch mehr leide. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM in Wesentlichen aus, die Gerichtsunterlagen seien in Kopie nachgereicht worden, was eine Überprüfung auf ihre Echtheit verunmögliche. Ausserdem würden die eingereichten Beweismittel auch von ihrem Inhalt her die geltend gemachte Verfolgung nicht belegen. Es würden daraus keine schlüssigen Angaben über eine regimekritische Haltung, konkrete politische Aktivitäten und eine dadurch motivierte Verfolgungssituation hervorgehen. Zwar behaupte jener Kläger, ein Aktivist der Zivilbewegung zu sein, dies werde von Seiten der Strafverfolgungsbehörde jedoch in keiner Weise bestätigt. Auch die Fotos und die Internetpublikation würden die Aktivitäten des Ehemannes respektive Vaters nicht zu belegen vermögen. Der Text sei weder als kritisch oder brisant einzustufen und der Verfasser erscheine nicht in besonderem

D-6959/2016 D-6960/2016 Masse politisch informiert. Der Text erschöpfe sich in allgemeinen Aussagen über den sogenannten Islamischen Staat (IS), die Mullahs in der Autonomen Region Kurdistan, Frauenrechte, Gleichheit und Säkularismus. Eine Verfolgung aufgrund dessen politischen Aktivitäten sei nicht glaubhaft gemacht. 5.4 In den beiden gleichlautenden Repliken machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Gerichtsurteile seien im Original eingereicht worden. Der Vater respektive Ehemann habe islamkritische Artikel verfasst, wobei er darin mit Name und Bild erwähnt werde. Die Fotos könnten die konkreten politischen Aktivitäten nicht direkt belegen, würden aber aufzeigen, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. 6. Das SEM konzentriert sich in den angefochtenen Verfügungen auf die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Da diese verneint wird, verzichtete das SEM, die Vorbringen auf deren Asylrelevanz hin zu prüfen. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt mehrere Widersprüche zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 und 2 fest. Dies insbesondere hinsichtlich der gemeinsamen Teilnahme an Demonstrationen sowie bezüglich der tätlichen Angriffe gegenüber dem Ehemann respektive Vater. In wieweit diese jedoch auch durch den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 erklärbar wären, kann aufgrund der selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen fehlenden Asylrelevanz (vgl. nachfolgende Erwägungen) offen gelassen und auf eine eingehende Beurteilung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen eine Reflexverfolgung aufgrund des politischen Engagements des Vaters geltend, da sie nach dessen Entführung und den erhaltenen Bedrohungen ebenfalls derartige Behelligungen befürchten. 7.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im obgenannten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird, und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt

D-6959/2016 D-6960/2016 steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; Urteil des BVGer E-4140/2014 E. 5.4 m.w.H.). Um eine begründete Furcht im Sinne von Artikel 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen – das heisst objektiv nachvollziehbar – befürchten kann, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann. Dabei können insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich alleine mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden (vgl. nach wie vor gültige Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h). 7.3 Diese objektiv nachvollziehbare Furcht vor ernsthaften Nachteilen ist in casu zu verneinen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Vater respektive Ehemann tatsächlich von regimetreuen oder strenggläubigen Personen entführt wurde, liegen keine genügenden Hinweise vor, dass auch die Beschwerdeführenden in Gefahr wären und ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten. Zwar wird geltend gemacht, auch die Beschwerdeführerin 1 habe eine Drohnachricht auf ihrem Handy erhalten. Dieser Umstand alleine, ohne zusätzliche Indizien, reicht jedoch für eine Bejahung der Gefährdung nicht aus. Die Beschwerdeführenden vermögen sodann keine weiteren Indizien oder Hinweise substanziiert darzulegen, wonach auch sie nun in Gefahr wären. So gaben sie auch zu Protokoll, dass mehrere nahe Verwandte weiterhin unbehelligt im Irak leben würden. Zudem haben sie sich, abgesehen von wenigen Teilnahmen an Demonstrationen, nie selber aktiv politisch betätigt oder ein besonderes Interesse daran. Auch wenn die Angst vor ernsthaften Nachteilen in subjektiver Hinsicht nach dem Verschwinden des Ehemanns und Vaters durchaus verständlich erscheinen mag, ist die objektive Komponente zu wenig dargelegt, weshalb diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. Daran

D-6959/2016 D-6960/2016 vermögen auch die per Email und somit in Kopie eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, versuchen diese doch lediglich das politische Engagement des Vaters respektive Ehemanns zu belegen, welches als solches nicht bestritten wird. 7.4 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Angst der Beschwerdeführerin 2, Opfer eines sexuellen Missbrauchs zu werden, nicht substanziiert wurde und sie diesbezüglich lediglich auf die allgemeine Situation im Irak verweist. Auch dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-6959/2016 D-6960/2016 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-6959/2016 D-6960/2016 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 (als Referenzurteil publiziert) wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) – besonderes Gewicht beizumessen. 9.5 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Stadt W._______, wo sie auch ein ausgeprägtes Beziehungsnetz aufzuweisen vermögen. So konnten sie sich nach dem plötzlichen Verschwinden des Vaters respektive Ehemannes zu Verwandten begeben, welche ihnen auch bei der Organisation der Ausreise geholfen haben. Aus den Protokollen werden zudem weitere, auch in der Schweiz gepflegte, soziale Kontakte zu Verwandten und Bekannten ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass dieses Beziehungsnetz den Beschwerdeführenden bei der Reintegration behilflich sein wird. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 waren bereits im Heimatland bekannt und konnten offenbar auch behandelt werden. Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin 1 sind ledig, jung und gesund, weshalb es insbesondere der Beschwerdeführerin 2 zugemutet werden kann, im Heimatstaat für ein wirtschaftliches Fortkommen zu sorgen, zumal sie auch die Schule besucht und abgeschlossen hat. Das Vorliegen besonders begünstigender individueller Faktoren ist demnach zu bejahen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-6959/2016 D-6960/2016 9.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügungen vom 17. November 2016 gutgeheissen wurden, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

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D-6959/2016 D-6960/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

D-6960/2016 — Bundesverwaltungsgericht 06.09.2017 D-6960/2016 — Swissrulings