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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2009 D-6951/2006

23 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,367 parole·~17 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 18. Okt...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6951/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Februar 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, dessen Ehefrau C._______, geboren D._______, sowie deren Kinder E._______, geboren F._______, und G._______, geboren H._______, Irak, alle vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, I._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 18. Oktober 2002 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6951/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau, beides irakische Staatsangehörige und ethnische J._______ K._______ Glaubens, verliessen eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Tochter im September 1996 ihren Heimatstaat Irak Richtung U._______, von wo aus sie nach einem zweimonatigen Aufenthalt in die L._______ gelangten. Nach einem ungefähr zweijährigen Aufenthalt in der L._______ beschlossen sie, in die Schweiz weiterzureisen. Nach einem dreitägigen Aufenthalt in M._______ gelangten sie am 19. Oktober 1998 illegal in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. B. Am 21. Oktober 1998 wurden die Beschwerdeführer in der N._______ befragt und am 14. Dezember 1998 (Ehemann) sowie am 23. Februar 1999 (Ehefrau) durch die zuständige Behörde des Kantons O._______ zu ihren Asylgründen angehört. C. C.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 1985 von der Armee desertiert, weshalb er seither gesucht werde. Die Desertion werde im Irak mit dem Tode bestraft. In den Jahren 1982 bis 1991 sei er Sympathisant der P._______ gewesen. Der eigentliche Grund seiner Ausreise sei jedoch der gewesen, dass er von einem Mitarbeiter der Q._______ Fotomaterial erhalten habe, welches durch Q._______-Anhänger an Zivilisten verübte Misshandlungen gezeigt habe. Dieses Beweismaterial habe er ausländischen Journalisten zukommen lassen. Der Mitarbeiter der Q._______ sei daraufhin verhaftet worden, wobei er gleichzeitig den Namen des Beschwerdeführers bekannt gegeben habe. Aus Furcht vor einer allfälligen Verfolgung durch Anhänger der Q._______ hätten sie 1994 R._______ verlassen und seither in S._______ gelebt, wo er als Führer eines T._______ gearbeitet und diese bei ihren beruflichen Exkursionen begleitet habe. Da jedoch die Arbeit mit Ausländern im Irak verboten gewesen sei, und er sich vor dem Regime Saddam Husseins gefürchtet habe, seien sie im Jahre 1996 via U._______ in die L._______ geflüchtet, wo sie sich während mehrerer Monate versteckt aufgehalten hätten. Die L._______ hätten sie im Jahre 1998 verlassen, nachdem er in einem von der V._______ unterstützten Fernsehsender ein L._______kritisches Inverview über D-6951/2006 das Vorgehen der türkischen Truppen gegen die V._______ gegeben habe. Zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Video-Kassette zu den Akten. C.b Die Beschwerdeführerin stützte die Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Vorbringen ihres Ehemannes. C.c Bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 - eröffnet am 21. Oktober 2002 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Anstelle des als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzugs wurde den Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. E. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 20. November 2002 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2003 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 28. Januar 2003 an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D-6951/2006 H. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2004 reichten die Beschwerdeführer ein Arztzeugnis zu den Akten und ersuchten unter Hinweis auf eine bevorstehende Chemotherapie der Beschwerdeführerin um beschleunigte Behandlung des Beschwerdeverfahrens. I. Mit Schreiben vom 4. März 2005 reichten die Beschwerdeführer ein weiteres Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bis 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. D-6951/2006 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Vorliegend erachtete das Bundesamt zum einen die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung als nicht gegeben und gelangte zum anderen zur Erkenntnis, es fehle an einer genügenden Grundlage für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. 3.2 In ihren Erwägungen führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, in den Aussagen des Beschwerdeführers seien zahlreiche Widersprüche festzustellen, so habe er unter anderem anlässlich der Kurzbefragung lediglich seine Angst vor dem irakischen Regime aufgrund seiner Zusammenarbeit mit T._______ angegeben und sonst keine anderen Probleme geltend gemacht, hingegen anlässlich der kantonalen Anhörung erklärt, wegen der Q._______ gezwungen gewesen zu sein, R._______ zu verlassen und nach S._______ zu gehen. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer keine weiteren Probleme angeführt, insbesondere den Vorfall mit der Q._______ nicht erwähnt. Die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens werde auch dadurch bekräftigt, D-6951/2006 dass eine Wohnsitznahme in S._______ nicht möglich gewesen wäre, da dieses Gebiet bis 1996 unter der Kontrolle der Q._______ gewesen sei. Ebenfalls divergierende Angaben habe der Beschwerdeführer zur Durchführung sowie zum Inhalt des Interviews im Jahre 1998 in der L._______ gemacht. Weiter stehe den Beschwerdeführern zum Schutz vor allfälligen Behelligungen durch die Zentralregierung aufgrund der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der französischen Presse die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, insbesondere im Nordirak, wo sie bereits gelebt hätten und auch Familienangehörige leben würden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz seien lokale Mitarbeiter von NGO's (Nichtregierungsorganisationen) im Nordirak nicht gefährdet. Im Weiteren verneinte die Vorinstanz die Kausalität zwischen der geltend gemachten Desertion im Jahre 1985, der Hinrichtungen der Brüder der Beschwerdeführer in den Jahren W._______ und der Jahre später erfolgten Ausreise, weshalb die eingereichten Beweismittel (Todesschein) asylrechtlich nicht von Belang seien. 4. 4.1 In der Beschwerde wird dazu geltend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge über ein hohes politisches Bewusstsein, ohne sich deshalb zu einer bestimmten Partei zugehörig erklären zu müssen. Vielmehr habe er deutliche Kritik an den verschiedenen Parteien im Nordirak geübt und sich daher deren Unmut zugezogen. 4.2 Gleichzeitig rügt der Beschwerdeführer, es erscheine unverständlich, dass die Vorinstanz den vorliegenden Fall ohne eigene Befragung entschieden habe, zumal sich die angeblichen Widersprüche bei näherer Betrachtung ohne Weiteres auflösen liessen und der Vorinstanz deshalb vorgehalten werden müsse, den Sachverhalt nicht mit der notwendigen Sorgfalt abgeklärt zu haben. 4.3 Weiter habe die Vorinstanz, gestützt auf die unkorrekt erhobene Basis auch inhaltlich einen fehlerhaften Entscheid getroffen, in welchem widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers ins Feld geführt worden seien, welche einer näheren Überprüfung aber nicht standhalten könnten. Das BFF habe den Begriff des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 Abs. 1, 2 und 3 AsylG unrichtig angewendet. D-6951/2006 Diese unrichtige Anwendung von Bundesrecht müsse schon für sich allein zur Aufhebung der angefochtenen Punkte in der vorinstanzlichen Verfügung führen. 4.4 Es sei unverhältnismässig, wenn geringfügige Differenzen in den einzelnen Protokollen als massgebliche Widersprüche, welche die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer generell in Frage stellten, hochgespielt würden. Vielmehr sei es geradezu ein typisches Zeichen für auswendig gelernte Sachverhalte, wenn an keiner einzigen Stelle irgendwelche Unterschiede auftauchen würden. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer über das Erlebte frei berichtet und daher auch nicht immer die genau gleichen Formulierungen verwendet, jedoch immer den genau gleichen Lebenssachverhalt gemeint habe, sei ein starkes Indiz für dessen Glaubwürdigkeit. Darüber hinaus falle auf, dass die Vorinstanz von "Gegenmutmassungen" Gebrauch mache, um die Sachdarstellung des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen. Eine solche Vorgehensweise sei offensichtliche willkürlich. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die sinngemässe Rüge, die Vorinstanz habe in Verletzung ihrer Pflicht ohne Durchführung einer eigenen Befragung entschieden, nicht gehört werden kann. Die Beschwerdeführer sind gemäss dem damals geltenden Art. 29 Abs. 1 AsylG durch die kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört worden. Zur Durchführung einer (weiteren) Befragung durch die Vorinstanz bestand in casu keine Notwendigkeit, zumal von einer für die Entscheidfindung genügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen werden konnte und keine weiteren Abklärungen ersichtlich waren. Ergänzend ist festzuhalten, dass die kantonalen Anhörungen offensichtlich den gesetzlichen Vorschriften entsprechend verlaufen sind und den Akten keine Hinweise auf eine unsachgemässe Erstellung der Protokolle zu entnehmen sind. Insbesondere hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt, die Protokolle würden seinen Aussagen sowie der Wahrheit entsprechen und es sei ihm in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden. Allfällige Ungereimtheiten oder Unregelmässigkeiten hätten spätestens dann geltend gemacht werden müssen. Aus diesen Gründen muss er sich bei seinen Aussagen be- D-6951/2006 haften lassen. Unter diesen Umständen ist auch der Einwand, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht mit der notwendigen Sorgfalt abgeklärt und die angeblichen Widersprüche hätten sich bei näherem Betrachten ohne Weiteres auflösen lassen, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Abgesehen davon dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 3). 5.2 5.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). Die individuellen Nachteile, die auf das Regime von Saddam Hussein - in der angefochtenen Verfügung als "zentralirakische Behörden" bezeichnet zurückzuführen sind, sind im heutigen Zeitpunkt nicht mehr flüchtlingsrelevant. Die Situation hat sich im Heimatstaat der Beschwerdeführer seit ihrer Ausreise wesentlich verändert. Die Herrschaft Saddam Husseins und seiner Baath-Partei ist durch die im März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten gestürzt worden. Damit ist in casu der eigentliche Grund der Beschwerdeführer für ihre Ausreise aus dem Irak im Jahre 1996, nämlich die Furcht vor einer Verfolgung durch die früheren "zentralirakischen Behörden" wegen der vorgebrachten Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit ausländischen Medienschaffenden, zum heutigen Zeitpunkt aus flüchtlingsrechtlicher Sicht ebenso nicht mehr begründet, wie in Bezug auf die geltend gemachte Desertion im Jahre 1985. 5.2.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf die L._______ im Jahre 1998 sind ebenfalls asylrechtlich nicht von Belang, zumal vorliegend die Vorbringen der D-6951/2006 Beschwerdeführer in Bezug auf den Heimatstaat Irak und nicht eine allfällige Rückkehr in einen Drittstaat Prüfungsgegenstand sind. Schon aus diesen Gründen erübrigten sich diesbezüglich weitere Abklärungen durch die Vorinstanz. 5.2.3 Zu prüfen bleibt mithin, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten, früheren Tätigkeiten im Irak durch andere Urheber eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Hierbei sind im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten im Umfeld ausländischer Medienberichterstattung, die behauptete Kritik an der menschenrechtsverletzenden Arbeitsweise der kurdischen Parteien sowie diejenigen als ehemaliger "Kommunist" näher zu prüfen. Diesbezüglich kommt als Verfolgungsakteur im Wesentlichen die Q._______ in Frage. Dazu ist vorab auf die aktuelle Gefährdungslage im Nordirak einzugehen. Unter Hinweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) ist festzuhalten, dass die kurdischen Behörden grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien (Q._______ und X._______) selbst ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen zu eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts anderes kann gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen sind insbesonders kritische Medienschaffende, oppositionelle Politiker, Islamisten oder aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie allenfalls Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, die sich gegen den kurdischen Machtanspruch stellen, ausgesetzt. 5.2.4 Nach Massgabe der soeben umrissenen Verfolgungszenarien im Nordirak sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten im Folgenden auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz hin zu prüfen. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Schwierigkeiten mit kurdischen Gruppierungen - namentlich mit der Q._______ anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle nicht geltend machten (vgl. A 1 S. 4, A 2 S. 4). Die entsprechend ergänzten D-6951/2006 Vorbringen anlässlich der kantonalen Anhörung erwecken damit nicht den Eindruck, die Beschwerdeführer setzten zum damaligen Zeitpunkt eine Flucht vor Verfolgung durch die Q._______ in den Mittelpunkt ihrer Asylvorbringen. Einer auf Beschwerdeebenene ins Zentrum der Vorbringen gerückte Gefährdungssituation seitens nordirakischer Machthaber (vgl. Beschwerdeschrift S. 11) haftet entsprechend von vornherein der Anschein an, die entsprechenden Vorbringen seien der vorstehend aufgezeigten, objektiv geänderten Bedrohungslage insoweit angepasst, als frühere Geschehnisse, welche letztlich nicht zur Ausreise der Beschwerdeführer aus ihrer Heimat geführt haben, im Nachhinein mehr Gewicht zugemessen wurde, als sie tatsächlich hatten. Diesbezüglich ist ergänzend festzustellen, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Besitz von - aus Sicht der Q._______ - heiklem Fotomaterial in keiner Weise zu belegen vermag, wobei kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführer nicht im Stande sein sollten, entsprechendes Beweismaterial zur Untermauerung ihrer Asylgesuche zu beschaffen. Ferner fällt für die Beurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdeführer der Umstand ins Gewicht, dass S._______ - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift - bis in das Jahr 1996 nach wie vor im Einflussbereich der Q._______ lag, bevor die nach ihrer Hauptstadt benannte Nordprovinz unter die ausschliessliche Herrschaft der X._______ fiel. Damit kann für Verfolgte der Q._______ für die Zeit vor dem Jahr 1996 wegen eines entsprechenden Wirkungskreises ihrer Geheimdienste bis nach S._______ mit Blick auf diese Stadt nicht von einer valablen Fluchtalternative gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer im Jahr 1994 von R._______ her kommend vor eben dieser Partei in Richtung S._______ flüchteten (vgl. A 4 S. 6). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind der fehlende Beleg entsprechender Vorbringen (Verfolgung durch die Q._______) ohne ersichtlichen Grund, die als nachgeschoben zu wertenden Vorbringen und die Nennung eines Zufluchtortes, der nach wie vor im Wirkungsradius des angeblichen Verfolgers stand, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt geeignet, die diesbezüglichen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer als unglaubhaft zu erachten. D-6951/2006 Die Beschwerdevorbringen, welche sich im Wesentlichen darauf beschränken, auf Literaturzitate zur Glaubhaftigkeitsprüfung zu verweisen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise die festgestellten Ungereimtheiten in den Asylvorbringen aufzulösen, führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ferner kann dem Beschwerdeführer aus heutiger Sicht kein klares, von der politischen Hauptrichtung der X._______ und Q._______ abweichendes Profil zugemessen werden. Die Beschwerdeführer bringen an politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in ihrem Heimatland sein früheres Engagement bei den Y._______ in den Jahren 1982 bis 1991 vor. Auch daraus ist aus heutiger Sicht im nordirakischen Kontext keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu lesen. Einerseits bringt der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens diesbezüglich keine mögliche Verfolgung durch Akteure vor, welche aus heutiger Sicht eine ernsthafte Bedrohung darstellen würde (A 4 S. 6 f.). So ist denn auch unter Berücksichtigung der aktuellen, allgemeinen Gefährdungsmuster im Nordirak die (ehemalige) Zugehörigkeit zur Y._______ als solche nicht als heikel einzustufen, zumal die genannte Partei in das politische Gefüge im Nordirak seit dem Jahr 2005 weitgehend eingebunden ist. Andererseits kann dem Beschwerdeführer aufgrund seiner kommunistischen Vergangenheit aus heutiger Sicht auch deshalb kein ihn gefährdendes oppositionelles Profil zugemessen werden, weil seine diesbezüglichen Aktivitäten bereits über Jahre zurückliegen und er sich in seiner Heimat danach politisch anderweitig orientierte. Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Flüchtlingseigenschaft herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift - auch mit Blick auf die aktuelle Bedrohungslage im Irak - ausreichend ermittelt, und es ist demgemäss absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Nach dem Gesagten ist die Furcht der Beschwerdeführer vor zukünftiger Verfolgung im Irak als unbegründet zu erachten. Im Ergebnis hat deshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. D-6951/2006 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 7. Das BFM ordnete in der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2002 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. Es erübrigt sich deshalb, auf die sinngemässen Vorbringen auf Beschwerdeebene hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung - insbesondere wegen des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin - einzugehen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung der Asylgesuche sowie der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2002 ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwies und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 20. November 2002 gestellte Gesuch um unentgeltliche D-6951/2006 Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - Z._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Regula Frey Versand: Seite 13