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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2010 D-6948/2008

22 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,184 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-6948/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . März 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6948/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Der Vater des Beschwerdeführers beantragte am 18. Dezember 2003 in der Schweiz Asyl. Mit Verfügung vom _______ stellte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft fest und gewährte im Asyl. A.b Am 1. Juni 2006 stellte der Vater des Beschwerdeführers beim BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung betreffend seine (damals von ihm in Scheidung lebende) Gattin und seinen Sohn. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 wies das BFM das Gesuch ab. Der vorinstanzliche Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Am 14. Juni 2007 ersuchte der Vater des Beschwerdeführers die Vorinstanz, seine nunmehr in der Schweiz weilende und mit ihm wieder verheiratete Gattin in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Im Verlaufe ihrer Anhörung durch die kantonale Behörde erklärte diese jedoch, aufgrund von geplanten Reisen in die Türkei die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive die Asylgewährung nicht mehr zu beantragen. In der Folge schrieb das BFM das Gesuch als gegenstandslos geworden ab. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 12. Dezember 2007 Richtung _______. Nach einem gut achtmonatigen dortigen Aufenthalt gelangte er von _______ her kommend am 10. August 2008 in die Schweiz, wo er am 12. August 2008 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 20. August 2008 summarisch befragt. Am 29. August 2008 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer – ein Kurde mit letztem Wohnsitz in _______ – im Wesentlichen geltend, wegen der politischen Vergangenheit seines Vaters polizeilich behelligt worden zu sein. Zuerst sei seine Mutter in den Fokus der Behörden geraten. Es hätten immer wieder Razzien zu Hause stattgefunden. Nach ihrer Ausreise sei auch er vermehrt behelligt worden. Insgesamt sei er drei- oder viermal während einer bis zwei Stunden zu seinem Vater befragt worden. Ferner sei er zur militärischen Musterung vorgeladen worden. Er habe die Aufforderung jedoch nicht befolgt und werde aktuell wegen des ausstehenden Militärdienstes behördlich gesucht. Als Sohn eines anerkannten politischen Flüchtlings befürchte er, im Militär Opfer von Repressalien zu werden. Aus den genannten Gründen habe er sich D-6948/2008 zur Ausreise entschlossen. Von der Schweiz aus habe er erfahren, dass die Sicherheitskräfte nach wie vor zu Hause vorsprechen würden. C. Am 15. September 2007 ging beim BFM die Fax-Kopie eines Dokuments aus der Türkei (gerichtliche Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers) ein. D. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 – eröffnet am 3. Oktober 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Behelligungen wegen seines Vaters seien mangels Verfolgungsintensität nicht als asylrelevante Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung zu werten. Dem Beschwerdeführer sei es im relevanten Zeitraum überdies möglich gewesen, sich ohne Probleme an verschiedenen Orten in der Türkei aufzuhalten und in _______ bis Dezember 2007 einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausserdem sei ihm im Jahre 2006 ein Reisepass ausgestellt worden. Schliesslich erfolge eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung in der Türkei grundsätzlich gestützt auf rechtsstaatlich legitime und demnach nicht asylrelevante Motive. Es sei dem Beschwerdeführer mit seinen Darlegungen nicht gelungen, die Gefahr einer allfällig unverhältnismässigen Bestrafung glaubhaft zu machen. Mangels Asylrelevanz der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Schilderungen einzugehen. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Beschwerde vom 3. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung den Beizug der Asylakten seines Vaters. Es sei ihm vollumfängliche Einsicht in das besagte Dossier sowie in die Akten betreffend Familienzusammenführung und das Asylverfahren seiner Mutter zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten seines Vaters und der Familienzusammenführung zu gewähren. In der Folge sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung D-6948/2008 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochten Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor Erlass eines gutheissenden Urteils sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe das Dossier des Vaters des Beschwerdeführers nicht als Verweiserdossier beigezogen. Zu den besagten Akten sei dem Beschwerdeführer weder ein Einsichtsrecht noch das rechtliche Gehör gewährt worden. Die politische Tätigkeit des Vaters sei die offensichtliche Ursache die Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei. In Verletzung der Begründungspflicht habe es die Vorinstanz unterlassen, die Anerkennung des Vaters des Beschwerdeführers als Flüchtling zu erwähnen und den Status der Mutter zu thematisieren. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid auch nicht berücksichtigt, dass sich die Probleme des Beschwerdeführers durch die Ausreise seiner Mutter akzentuiert hätten. Ausserdem sei es der Frage eines allfälligen Politmalus bei militärstrafrechtlichen Sanktionen nicht nachgegangen und habe wesentliche Elemente im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nicht erwähnt. Ferner sei die Akte A 7/1 als Beweismittel vom BFM nicht berücksichtigt worden. Bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs sei der speziellen Familiensituation nicht Rechnung getragen worden. Ausserdem sei die Anhörung nur mangelhaft durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht umfassend zu seinen Asylgründen und zu seiner angeschlagenen Gesundheit befragt worden. Sollte die Rekursinstanz auf eine Kassation des Entscheids verzichten, seien Abklärungen vor Ort und eine erneute Befragung durchzuführen. Der Eingabe lagen Beweismittel im Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2008 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Zusammenhang mit der beantragten Einsicht in die Akten seiner Angehörigen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine entsprechende Einwilligungserklärung nachzureichen. Betreffend weitere Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. D-6948/2008 G. Am 1. Dezember 2008 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Einwilligungserklärungen seiner Eltern. Daraufhin wurde die Vorinstanz angewiesen, die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Das BFM kam dieser Aufforderung am 12. Dezember 2008 nach. H. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Rügen des Beschwerdeführers, wonach das BFM das rechtliche Gehör verletzt habe, vermöchten allesamt nicht zu überzeugen. Der Entscheid sei nach rechtsgenüglich erstelltem Sachverhalt und in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Fakten ergangen und hinreichend begründet worden. Im Weiteren seien die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt. Die angeblichen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gingen aus den Akten nicht hervor. I. Mit Replik respektive Beschwerdeergänzung vom 5. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig beantragte er Einsicht in die Botschaftsantwort (Verfahren des Vaters). Ferner machte er Ausführungen zu den ihm bereits zugestellten Akten der Verfahren seiner Eltern respektive zur Relevanz ihrer Vorbringen im Hinblick auf seine eigenen Asylgründe. Ausserdem erneuerte er seinen Antrag betreffend zu veranlassenden Abklärungen vor Ort. In diesem Zusammenhang beantragte er ferner den Beizug von Berichten von Organisationen im Bereich der Menschenrechte. J. Am 7. Januar 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die erwähnte Botschaftsantwort beim vormaligen Vertreter des Vaters des Beschwerdeführers erhältlich zu machen. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt. K. Mit Eingabe vom 27. Januar 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, die Botschaftsantwort vom 14. Februar 2005 bestätige seine bisherigen Vorbringen. Er sei auch durch Hizbil-Kontra-Anhänger respektive deren Verbindungen zu Polizeikreisen gefährdet. D-6948/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 3. Sachlogisch ist vorab über den Kassationsantrag des Beschwerdeführers zu befinden. Seine Auffassung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt worden, kann nicht geteilt werden. In der Anhörung nahm die Befragungsperson zwar Bezug auf die bereits erfolgte Summarbefragung. Dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe deshalb nicht vollständig darlegen konnte, ist aber eine blosse Behauptung, hatte er doch am Schluss der Anhörung ausgesagt, alles Wichtige zu Protokoll gegeben zu haben (A 4/14, Antwort 119); auch die Hilfswerkvertreterin formulierte keine Einwände. Aufgrund des hinreichend erstellten Sachverhalts erübrigten beziehungsweise erübrigen sich mithin die beantragten weiteren Abklärungen (Befragung; Botschaftsabklärung; Beizug von Berichten). Der angefochtene Entscheid erging sodann soweit notwendig in Kenntnis der Akten der Eltern des Beschwerdeführers; dass in den Erwägungen nicht explizit Bezug auf das "Verweiserdossier" genommen wurde, ist nicht zu beanstanden. Das BFM war ohne ein entsprechendes Ersuchen auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer vor Entscheiderlass Einsicht in die Akten seiner Angehörigen zu gewähren, zumal sich angesichts der Aktenlage weder weitere Kenntnis des Beschwerdeführers bezüglich der Akten seiner Eltern noch eine Stellungnahme zu bestimmten Um- D-6948/2008 ständen aufdrängte. Auch die weiteren Elemente der angeblichen Verletzung der Begründungspflicht – so beispielsweise im Zusammenhang mit einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers und bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – vermögen nicht zu überzeugen. Das BFM hat in detaillierten und nachvollziehbaren Erwägungen sowohl die Reflexverfolgung als solche wie auch die Frage eines allfälligen Politmalus bei militärstrafrechtlichen Sanktionen im Entscheid berücksichtigt; die angeblichen Verletzungen der Begründungspflicht sind wiederum nicht nachvollziehbar, war der Beschwerdeführer doch offensichtlich in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Schliesslich ist die vorinstanzliche Akte A 7/1 – wobei es sich wie bereits aus dem Aktenverzeichnis ersichtlich um das vom Beschwerdeführer eingereichte türkische Gerichtsurteil zu seinem Geburtsdatum handelt – klarerweise nicht entscheidwesentlich und wurde deshalb vom BFM zu Recht nicht erwähnt. Auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist entsprechend nicht näher einzugehen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin auch mangels ersichtlicher Gehörsverletzungen abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person D-6948/2008 persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4.3 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Sicherheitskräfte einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Politmalus auf einen solchen auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden. Je grösser das politische Engagement der Familie des Reflexverfolgten ist, desto geringere Anforderungen sind an den Umfang der eigenen Aktivitäten zu stellen. Schliesslich sind für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung für Familienangehörige von politisch ver- D-6948/2008 folgten Personen aus Ländern wie insbesondere der Türkei, welche Repressalien ausüben, erleichterte Voraussetzungen anzunehmen. 4.4 Es ist unbestritten, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen politischer Verfolgung in der Türkei Asyl erhalten hat. Entsprechend ist eine dem Beschwerdeführer allenfalls drohende Reflexverfolgung zu prüfen. Ein Beizug der Akten N _______ der Eltern des Beschwerdeführers ergibt indes unter anderem, dass sein Vater gemäss der veranlassten Botschaftsabklärung zumindest im damaligen Zeitpunkt nicht gesucht und auch keine Fichierung erfolgt war, weshalb er offenbar nicht als flüchtig angesehen wurde (vgl. Akte A 17/2). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer nicht geltend, ein eigenes politisches Engagement entwickelt zu haben. Seine Mutter erklärte im Rahmen ihrer Anhörung, in Anbetracht beabsichtigter Reisen in die Türkei ihr Asylgesuch zurückziehen zu wollen (vgl. die Akte B 7/10, S. 7). Der Beschwerdeführer selbst legte dar, eine Schwester und weitere Verwandte lebten nach wie vor in der Türkei. Dass diese behördlich behelligt würden, machte er nicht geltend (A 4/14, Antwort 47). Vielmehr gab er zu Protokoll, sein in _______ lebender Bruder kehre jeweils ferienhalber in die familieneigene Wohnung nach _______ zurück (A 4/14, Antwort 60). Bereits angesichts dieser Sachverhaltselemente ist die Plausibilität einer erlebten oder drohenden Reflexverfolgung im asylrelevanten Ausmass beeinträchtigt. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist die angebliche Verfolgungsmotivation der Behörden gegen den Beschwerdeführer somit nicht ersichtlich respektive glaubhaft gemacht. Es mag zwar zutreffen, dass er wegen seines Vaters das eine oder andere Mal befragt wurde und die Behörden auch zuhause vorsprachen. Der Beschwerdeführer machte aber diesbezüglich wiederholt eher vage Angaben und vermochte so kaum den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln (A 4/14, Antworten 83 ff. und 116 f.). Unbesehen der fraglichen Glaubhaftigkeit der Schilderungen kommt diesen Massnahmen aber mangels Verfolgungsintensität ohnehin noch keine Asylrelevanz zu. Aus den Akten ergeben sich ferner entgegen den Beschwerdevorbringen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Zwar weist der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf gewisse Aspekte der Verfolgung seines Vaters hin, ohne dass aber dadurch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer auch ihm drohenden Gefährdung hinreichend plausibel erscheint. D-6948/2008 4.5 Im Weiteren stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind. Allerdings stellt eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist. Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung zum Militärdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Beim Beschwerdeführer stellt sich vorab die Frage, ob er tatsächlich bereits aufgeboten und in der Folge wegen Nichterscheinens gesucht wurde, hat er doch den Zeitpunkt der Vorladung für die Musterung sehr uneinheitlich und überdies vage angegeben (A 1/12, S. 7 Mitte; A 4/14, Antworten 27 und 74 f.). Unbesehen dieser Zweifel bestehen indes nach dem Gesagten und entgegen den Beschwerdevorbringen ohnehin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine allfällige militärstrafrechtliche Sanktion relevant höher als üblich beziehungsweise diskriminierend ausfallen würde. Dies auch deshalb, weil weder ein eigenes politisches Profil des Beschwerdeführers noch eine relevante Vorverfolgung ersichtlich sind. Allein die Tatsache, dass sein Vater als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebt, lässt in Würdigung sämtlicher Fallumstände nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit dem ausstehenden Militärdienst schliessen. 4.6 Aus den Akten geht ferner hervor, dass das Gesuch im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG mit Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2006 abgewiesen wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das BFM hat es denn auch zu Recht unterlassen, das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erneut zu prüfen, zumal im vorinstanzlichen Verfahren weder Revisions- noch Wiedererwägungsgründe geltend gemacht worden waren. Auch aufgrund des auf Beschwerdeebene vorgebrachten angeblichen Abhängigkeitsverhältnis D-6948/2008 kommt ein Einbezug des volljährigen Beschwerdeführers im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht in Betracht. Insbesondere vermag die geltend gemachte Abhängigkeit nicht zu überzeugen, hat doch der Beschwerdeführer im Heimatstaat jahrelang selbständig gelebt und seinen Lebensunterhalt selbst bestritten. In antizipierter Beweiswürdigung ist von der Aufforderung, einen Arztbericht nachzureichen, abzusehen. 4.7 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Türkei aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind entgegen den Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen oder die beigebrachten Beweismittel näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-6948/2008 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff., und Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 [Application no. 37201/06]). Allein die Möglichkeit eines allfälligen militärstrafrechtlichen Verfahrens respektive der noch zu leistende Militärdienst erfüllen diese Anforde- D-6948/2008 rungen nicht. Allein wegen der politischen Tätigkeiten des Vaters für die DEHAP sind jedenfalls auch keine ernsthaften Übergriffe von Dienstkollegen während der Dienstzeit zu befürchten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (BVGE 2008 Nr. 5). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 8.3 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen vor der Ausreise in _______ und hielt sich auch im Heimatdorf sowie in _______ auf. Vor Ort bestehen mehrere soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Der Landbesitz der Familie soll verpachtet worden sein (A 1/12, S. 2 ff.). Relevante gesundheitliche Probleme können den Akten nicht entnommen werden. Zwar machte der Rechtsvertreter in der Eingabe vom 3. November 2008 geltend, sein Mandant leide an psychischen Beschwerden. Seinem Antrag auf explizite Frist- D-6948/2008 ansetzung zur Einreichung eines Arztberichts ist aber bereits insofern nicht zu entsprechen, als der Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht von sich aus gehalten gewesen wäre, im Falle der Inanspruchnahme medizinischer Hilfe entsprechende Berichte einzureichen. Ohnehin ist aber anzufügen, dass psychische Probleme grundsätzlich auch vor Ort behandelbar sind. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten wird. 8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-6948/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ sowie N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 15

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