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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2010 D-6948/2007

5 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,528 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Sep...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6948/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Oktober 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren V._______, sowie deren Kinder B._______, geboren W._______, C._______, geboren X._______, alias C._______, geboren Y._______, D._______, geboren Z._______, alle Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6948/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige aus E._______ (Zone F._______) mit letztem Wohnsitz in G._______ – verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat zusammen mit ihren Kindern am (...) auf dem Landweg und gelangte über H._______, I._______ und J._______ am 26. Februar 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags im K._______ für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung vom 5. März 2007 im K._______ wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit Verfügung vom 15. März 2007 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton L._______ zugewiesen. Am 10. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, im Jahre (...) ihren Mann geheiratet zu haben und zwei Jahre später nach G._______ umgezogen zu sein. Dort habe ihr Mann ein kleines Geschäft geführt. Als äthiopische Truppen G._______ im (...) unter zwei Malen angegriffen hätten, seien praktisch alle Einwohner von G._______ – so auch sie und ihre Kinder – nach H._______ geflohen. Ihr Mann habe jedoch weiterhin seinen Laden gehütet, weshalb er in der Folge von den eritreischen Behörden unter dem Vorwurf, mit den Äthiopiern zusammengearbeitet zu haben, verhaftet worden sei. Sie selber sei in den ersten Tagen nach der Verhaftung wiederholt von örtlichen Polizisten befragt und dazu teilweise, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt hochschwanger gewesen sei, auf den Posten in G._______ gebracht worden. Schliesslich sei sie zwei Wochen nach der Festnahme ihres Mannes und noch vor dem zweiten Angriff der äthiopischen Armee nach H._______ zur Familie ihres Mannes geflüchtet. In H._______ habe sie sich in der Folge über sechs Jahre aufgehalten. Da sie nicht mehr nach Eritrea habe zurückkehren wollen – ihr Mann sei noch immer in Haft gewesen, ihr Landstück sei von der Regierung enteignet worden und auch ihre Eltern hätten von einer Rückkehr abgeraten –, habe sie sich zur Flucht nach Europa entschlossen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-6948/2007 B. Mit Verfügung vom 13. September 2007 – eröffnet am 14. September 2007 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien deshalb vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 (Datum Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin, es seien die Ziffern 1, 2, 3 und 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM aufzuheben und Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Ziffern 1, 2, 3 und 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann sei Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2007 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung des (...) gleichen Datums ins Recht legen. E. Mit Eingabe vom 24. November 2007 reichte die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde bezeichneten Beweismittel 2 bis 5 im Original inklusive der Zustellkuverts nach. F. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin D-6948/2007 eine als „Beschwerdeergänzung zur Beschwerdeeingabe vom 12. Oktober 2007“ betiteltes Schreiben ein. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Januar 2008 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf den Urteilszeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG – unter Beilage ihrer gesamten Akten – zu einem Schriftenwechsel eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 (Poststempel: 30. Juni 2008) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr Ehemann während der Haft – aus ihr unbekannten Gründen – verstorben und in L._______ beerdigt worden sei. Das Todesdatum sei in das Kirchenregister in L._______ eingetragen worden. Sie werde versuchen, einen Auszug aus dem betreffenden Kirchenregister erhältlich zu machen. J. Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Gemeindevorsitzenden von (...) vom (...) ins Recht, gemäss welcher ihr Ehemann am U._______ verstorben sei. K. Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich die Lebenssituation ihrer Familie in der Schweiz durch einen besseren Aufenthaltsstatus merklich verbessern würde, und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung, wann mit einem Entscheid in ihrer Sache gerechnet werden könne. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 26. Mai 2009 wurde die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2009 beantwortet. L. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2010 wurde die Vorinstanz an- D-6948/2007 gesichts der diversen Beschwerdeergänzungen zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2010 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2010 wurde der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 24. August 2010 zur Stellungnahme unterbreitet. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 7. September 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- D-6948/2007 verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Das in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter begründete Gesuch um Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten ist gegenstandslos, da das BFM der Beschwerdeführerin bereits auf deren Gesuch vom 18. September 2007 hin mit Zwischenverfügung vom 27. September 2007 Akteneinsicht gewährte. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr Ehemann sei im Jahre (...) festgenommen worden und man habe sie damals befragt und bedroht; ferner habe sie ihr Hab und Gut verloren. Gemäss ihren eigenen Angaben sei sie vor ihrer Ausreise aus Eritrea weder zum Militärdienst aufgeboten worden noch habe sie einen solchen geleistet und nach Desertion das Land verlassen. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise mit dem dritten Kind schwanger gewesen sei. Gemäss eritreischer Militärgesetzgebung würden Mütter, welche Kinder zu betreuen hätten, vom D-6948/2007 Wehrdienst dispensiert. Die Beschwerdeführerin sei somit zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea im (...) nicht militärdienstpflichtig gewesen, weshalb sie sich mit der Ausreise auch nicht der Refraktion schuldig gemacht habe. Ausserdem würde die Beschwerdeführerin, deren Kinder nach wie vor minderjährig seien, somit bei einer Rückkehr nach Eritrea erwartungsgemäss nicht in die Armee eingezogen. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin vor bevorstehenden militärischen Dienstleistungen respektive vor einer drakonischen Strafe wegen Refraktion seien demnach als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Dem Vorbringen komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Weiter würden sich – selbst in der Annahme ei ner Inhaftierung des Ehemannes im Jahre (...) – daraus keine Probleme für die Beschwerdeführerin ergeben. So bestünden in Gesamtwürdigung des Asylgesuchs grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, für welches im Übrigen keine Beweise vor lägen. Zwar treffe es zu, dass in Eritrea nahe Familienangehörige von Inhaftierten unter behördlichen Druck geraten und beispielsweise befragt werden könnten, wie es die Beschwerdeführerin denn auch angeführt habe. Indessen erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes zur Rechenschaft ziehen könnten. Zudem bestünden nach den Erkenntnissen des Bundesamtes keine Hinweise darauf, dass nach Eritrea zurückkehrende Personen wegen eines längeren Aufenthaltes im Ausland systematisch verfolgt würden. Zusammenfassend seien dem vorliegenden Asylgesuch keine Hinweise zu entnehmen, welche erwarten lassen würden, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes betroffen werden könnte. Somit hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und es könne darauf verzichtet werden, auf die Ungereimtheiten in ihren Ausführungen einzugehen. 3.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, das BFM werfe ihr vor, sie habe keine Beweise einreichen können. Sie wisse jedoch nicht, was mit ihrem Mann seit dessen Verhaftung geschehen sei, ob dieser noch in Haft sei oder ob er noch lebe, zumal die eritreischen Behörden viele Personen ohne jegliche Formalitäten inhaftieren würden, ohne jemals ein Urteil zu fällen. Sie wisse diesbezüglich auch nicht, wie ihre in der Erstbefragung gemachte Aussage, ihr Ehemann sei zu drei Jahren D-6948/2007 Gefängnis verurteilt worden, ins Protokoll hineingekommen sei. Jedenfalls sei diese Aussage unzutreffend, was sie bereits anlässlich der kantonalen Befragung klargestellt habe. Ihre Nachbarn hätten jedoch die Verhaftung beobachtet und diesbezüglich werde die Faxkopie einer entsprechenden Bestätigung zum Beleg eingereicht. Ferner könne sie mit dem eingereichten Schreiben der M._______ vom (...) belegen, dass ihr Haus in ihrer Heimat zerstört worden sei. Ihr Schwager habe vergeblich versucht, etwas über das Schicksal seines Bruders beziehungsweise ihres Ehemannes herauszufinden. Es sei davon auszugehen, dass dieser noch immer in einem eritreischen Gefängnis inhaftiert sei. Die beigelegte Heiratsbestätigung bezeuge die Heirat mit ihrem Mann. Die nachgereichten Dokumente seien sehr schwer zu organisieren gewesen und die Originale derselben würden demnächst nachgereicht. Sie könne nun der Aufforderung des BFM, Beweismittel einzureichen, nachkommen. Nicht nachvollziehbar sei der Vorwurf der Vorinstanz, wonach eine Gesamtwürdigung ihres Asylgesuches Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ergebe, zumal eine solche Gesamtwürdigung vollständig unterbleibe. Wenn das BFM diese Behauptung aufstelle, dann sollte es aber auch in der Lage sein, entsprechende Argumente vorzubringen, was es aber nicht tue. Die angeführten Zweifel seien daher nicht angebracht. Sie habe in ihren Ausführungen dargelegt, weshalb sie das Land habe verlassen müssen. Für die Inhaftierung ihres Mannes gebe es keine Beweismittel, was ihr jedoch nicht angelastet werden könne, da in Eritrea viele Menschen auf diese Weise verschwinden würden und eine formelle Anklage unterbleibe. Da die Vorbringen ausführlich und nachvollziehbar seien, würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung erfüllt. Weiter seien die Ausführungen der Vorinstanz, gemäss welchen sich aus der Verhaftung ihres Ehemannes keine Probleme für ihre Person ergeben könnten, realitätsfremd und haltlos. Wie ihre Erlebnisse zeigten und dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom März 2007 entnommen werden könne, seien Familienangehörige in der von ihr geschilderten Situation einer Reflexverfolgung ausgesetzt und müssten ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten. Das BFM unterlasse es auch in diesem Punkt, Argumente dafür zu liefern, weshalb es in ihrem Fall „in höchstem Masse unwahrscheinlich“ zu erachten sei, dass die eritreischen Behörden sie aufgrund der Verhaftung ihres Mannes zur Rechenschaft ziehen könnten. Sodann sei auch das Vorbringen der Vorinstanz haltlos, wonach es keine Hinweise darauf gebe, dass nach Eritrea zurückkehrende Personen wegen eines längeren Aufenthaltes im Ausland syste- D-6948/2007 matisch verfolgt würden, führe die SFH im erwähnten Bericht aus, dass dem eritreischen Regime die blosse Tatsache der Flucht ins Ausland und der Stellung eines Asylantrages als eindeutiger Beleg einer staatsfeindlichen Haltung gelte. Daher würden zwangsmässig repatriierte Staatsangehörige aus Eritrea bei ihrer Ankunft festgenommen und in Geheimgefängnisse der Sicherheitsorgane überführt. Sie müsse daher bei einer Rückkehr mit ihrer Verhaftung und mit massiven Drohungen sowie Folterungen rechnen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Sollte ihr die in der Heimat erlittene Vorverfolgung nicht geglaubt werden, so stelle der Umstand der Ausreise einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen sei. 3.3 In ihren Vernehmlassungen vom 22. Januar 2008 und vom 24. August 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zudem führte sie in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2010 ergänzend aus, bei dem von der Beschwerdeführerin nachgereichten Dokument (Todesbescheinigung vom [...]) handle es sich nicht um ein amtliches Formular, dessen Echtheit überprüft werden könnte. Es sei allgemein bekannt, dass im Heimatstaat der Beschwerdeführerin solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Das Dokument enthalte darüber hinaus offensichtlich keine Angaben über die Todesumstände sowie die Todesursache. Selbst wenn nun der Ehemann und Vater der Beschwerdeführer verstorben sei, könnten diese für ihre Person – auch wenn dies für sie von grosser persönlicher Tragik sei – keine Asylrelevanz herleiten. 3.4 In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2010 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihre Schwiegermutter das eingereichte Dokument von der Kirche in L._______ erhalten habe. Ihr Ehemann sei bis kurz vor seinem Tod inhaftiert gewesen und sie habe von ihm während dieser Zeit nie eine Nachricht erhalten. Auch habe sie nicht gewusst, in welchem Gefängnis er sich aufhalte. Ein paar Tage vor sei nem Tod habe man ihren Ehemann entlassen und er sei wegen seines schlechten Gesundheitszustandes kurz danach verstorben. Ihr Ehemann habe nicht mehr sprechen und deshalb auch nicht über seine Hafterlebnisse berichten können. Das eingereichte Dokument sei echt und bezeuge den Tod ihres Mannes. D-6948/2007 3.5 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz, zumal diese ihren Vorwurf, wonach eine Gesamtwürdigung ihres Asylgesuches Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ergebe und es in ihrem Fall „in höchstem Masse unwahrscheinlich“ zu erachten sei, dass die eritreischen Behörden sie aufgrund der Verhaftung ihres Mannes zur Rechenschaft ziehen könnten, nicht durch entsprechende Argumente begründet habe. Die umfassende Ermittlung des relevanten Sachverhaltes folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, ebenso folgt aus diesem Anspruch die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid rechtsgenüglich zu begründen. Im vorliegenden Fall verletzt die Vorinstanz jedoch ihre Begründungspflicht nicht. So legte sie im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aus welchen Gründen sie den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin die Asylrelevanz abspricht. Zwar erläuterte die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin gerügten Passus, wonach eine Gesamtwürdigung ihres Asylgesuches Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ergebe, in der Tat nicht weiter. Aus dem Kontext der Erwägungen lässt sich nicht zweifelsfrei bestimmen, ob es sich bei dieser Textstelle um ein blosses Redaktionsversehen handeln könnte. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin letztlich im Lichte von Art. 3 AsylG prüfte und würdigte und am Schluss der Erwägungen explizit darauf hinwies, dass aus diesem Grund darauf verzichtet werden könne, auf die Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag einzugehen. Mit diesem Vorgehen wurde – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – die vorinstanzliche Verfügung rechtsgenüglich begründet, da sie sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 112 Ia 107) und die entsprechende Verfügung des BFM denn auch mit der vorliegenden Beschwerde anfocht. 3.6 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vorgebrachten Inhaftierung ihres Ehemannes zu Recht und mit zutreffender Begründung unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant erachtete. Zunächst ist festzuhalten, dass verheiratete Frauen mit minderjährigen D-6948/2007 Kindern nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts der Militärdienstpflicht in Eritrea nicht unterstehen. Auch bei einer all fälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder müsste sie nicht mit einer militärischen Einberufung rechnen. Sie hatte demnach während ihres Aufenthaltes im Heimatstaat nach ständiger Rechtsprechung trotz der für Männer und für Frauen bestehenden grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr keine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Refraktion oder Desertion. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie hätte aufgrund der Verhaftung ihres Ehemannes bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer Reflexverfolgung zu rechnen. Hierzu ist anzuführen, dass gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beim Kanton die Behörden am Tag nach der Verhaftung des Ehemannes erstmals bei ihr vorgesprochen und eine Durchsuchung des Hauses durchgeführt hätten. Am Folgetag hätten die Behörden den Laden ihres Mannes geschlossen und zirka eine Woche später hätten sie noch eine Kontrolle durchgeführt. Die Beschwerdeführerin sei jedes Mal zu ihrem Mann befragt worden und man habe diesen beschuldigt, mit den äthiopischen Behörden zusammen zu arbeiten. Man habe sie bedroht und 17 Tage nach der Verhaftung ihres Mannes sei sie weggegangen (vgl. act. A24/19, S. 8 und 12 f.). Hätten die eritreischen Behörden nun tatsächlich auch ein Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt, so hätten sie sie wohl kaum trotz vorhandener Gelegenheiten zur Festnahme wiederholt im Haus zurückgelassen. In Anbetracht, dass die Festnahme zehn Jahre zurückliegt, die Beschwerdeführerin seither keinen Kontakt mehr mit dem Verhafteten hatte, die Behörden mit der Festnahme des Gesuchten ohnehin nicht (mehr) auf Informationen Angehöriger angewiesen sind und der Ehemann der Beschwerdeführerin mittlerweile ([...]) verstorben sein soll, ist kein Motiv für eine Reflexverfolgung ersichtlich. Diese Einschätzung wird auch durch den Umstand gestützt, dass die Beschwerdeführerin zwischen der dritten behördlichen Vorsprache, bei der es sich eigenen Angaben zufolge lediglich um eine Kontrolle gehandelt habe, und ihrer zehn Tage später geschehenen Ausreise von behördlicher Seite nicht mehr behelligt wurde. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, welche die Zerstörung des Hauses, die Verhaftung und den Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie die Heirat mit diesem belegen sollen, angesichts obiger Erwägun- D-6948/2007 gen und Schlussfolgerung zur Asylrelevanz der Vorbringen nichts zu ändern, zumal sie zu keiner anderen Erkenntnis zu führen vermögen. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea für sie oder ihre Kinder bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 4. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder ihrem seitherigen Verhalten bei einer Rückkehr nach Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatli chen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Solche Tatbestände der Republikflucht fanden sich insbesondere in den Strafgesetzbüchern der ehemaligen Ostblock-Staaten (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/ Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.56; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 203), aber auch heute noch beispielsweise in Art. 322 des Strafgesetzbuches der Volksrepublik China, was zur Anerkennung von illegal ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als Flüchtlinge führt (vgl. BVGE 2009/29). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, die blosse Flucht aus Eritrea und die Stellung eines Asylantrages im Ausland gelte für die eritreischen Behörden als eindeutiger Beleg D-6948/2007 einer staatsfeindlichen Haltung und stelle daher einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar, da ihnen bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat eine unverhältnismässige Strafe drohe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden und öffentlich zugänglichen Quellen ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung – sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken – Herr zu werden. D-6948/2007 4.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise – die sie zunächst nach H._______ führte, wo sie sich mit ihren Kindern während (...) Jahre aufhielt – (...)-jährig war, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat il legal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verliess. Eine solche illegale Ausreise wurde vom BFM denn auch nicht ausdrücklich bestritten, zumal sich der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich in keiner Weise äussert. Zwar ordnete die Vorinstanz in casu die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung an – und nicht wegen Unzulässigkeit –, verneinte aber die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Damit verkennt das BFM, dass die Beschwerdeführer angesichts der in E. 4.2 genannten Umstände begründete Furcht haben, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllen demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf die illegale Ausreise der Beschwerdeführer aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihnen in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit – die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend – zu bestätigen ist. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da die Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 13. September 2007 vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. D-6948/2007 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 13. September 2007 teilweise – die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer anzuerkennen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.--, den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden – gutzuheissen und von der Kostenauferlegung abzusehen. 7.2 Da der Beschwerdeführerin aus der selbstständigen Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6948/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flücht lingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung des BFM vom 13. September 2007 wird teilweise – soweit Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - N._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 16

D-6948/2007 — Bundesverwaltungsgericht 05.10.2010 D-6948/2007 — Swissrulings