Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6942/2011/sed Urteil v om 4 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , und B._______, geboren am … , Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 / N … .
D6942/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Serbien, welche sich der ethnischen Minderheit der Roma zurechnen und aus dem südserbischen Städtchen X._______ stammen – am 5. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass am gleichen Tag eine ganze Gruppe von Roma aus X._______ Asylgesuche einreichten, wobei diese Personen – mit gültigen Reisepässen und eigenen Angaben zufolge mit einem Reisebus von Serbien über Ungarn und Österreich kommend – in die Schweiz eingereist waren, dass die Beschwerdeführenden vom BFM am 16. Dezember 2011 summarisch befragt und am 20. Dezember 2011 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie dabei vorbrachten, sei hätten sich ab 1992 als Asylsuchende in Deutschland aufgehalten, sie seien jedoch 2002 freiwillig in die Heimat zurückgekehrt, nachdem ihnen die deutschen Behörden mit einer Ausschaffung gedroht hätten, dass sie von da an wieder in ihrem Heimatort X._______ gelebt hätten, wo sie ein eigenes Haus besässen, welches sich in einem bewohnbaren Zustand befinde (gemäss dem Beschwerdeführer) respektive eigentlich in einem guten Zustand, da es über drei Zimmer verfüge und an Strom und Wasser angeschlossen sei (gemäss der Beschwerdeführerin), dass ihre verheiratete Tochter mit ihrer Familie weiterhin in X._______ wohnhaft sei, wie auch zwei Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin, wogegen ihr Sohn als Gastarbeiter in Deutschland lebe und der Kontakt zu ihm abgebrochen sei, dass sie vor ihrer Ausreise zum einen Marktstand geführt hätten und zum andern der Beschwerdeführer als Musiker tätig gewesen sei, indem er … auf der Strasse oder bei Gelegenheit auch an an Hochzeits und Geburtstagsfeiern gespielt habe, dass sie zum Grund für ihre erneute Ausreise aus der Heimat vorbrachten, sie hätten vor rund einem Monat im Fernsehen einen Bericht über den Bau von Barrikaden durch die Serben gesehen (respektive ein Bericht über den Konflikt im Nordkosovo), worauf sie beide respektive
D6942/2011 namentlich der Beschwerdeführer Angst bekommen hätten, da er bereits seit Jahren psychische Probleme habe, dass sie diesbezüglich vorbrachten, … [vor mehr als zehn Jahren] sei die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Haus von einem Unbekannten erstickt und danach vergewaltigt worden, wobei dieser Mordfall nie aufgeklärt worden sei und das Ereignis den Beschwerdeführer bis heute sehr belaste, zumal er fürchte, von den gleichen Leuten ebenfalls umgebracht zu werden, dass beispielsweise gerade kürzlich nach Mitternacht von unbekannter Seite respektive von Serben an ihre Haustür geklopft worden sei, was sie beide und namentlich den Beschwerdeführer sehr geängstigt habe, dass sie zudem als Roma oft nicht korrekt behandelt, beleidigt oder gar beschimpft würden, etwa beim Arzt, auf der Strasse oder beim Einkaufen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise gerade kürzlich bei einem Auftritt als Musiker von einem Serben geschlagen worden sei, nur weil er eine Pause gemacht habe, und er danach auch noch seinen Lohn habe zurückzahlen müssen, ansonsten er verprügelt worden wäre, dass sie zudem seit einem Jahr – wie alle anderen Roma auch – von der Polizei von ihrem Marktstand vertrieben würden, auch wenn sie die Marktgebühren bezahlten, da seit einiger Zeit auf dem Marktplatz der Handel mit alten Waren nicht mehr akzeptiert werde, dass im Weiteren etwa vor zwei Monaten ihre Enkeltochter von drei respektive nur einem Mann belästigt worden sei, was sie zwar zur Anzeige gebracht hätten, worauf die Polizei aber nicht tätig geworden sei, dass die Beschwerdeführerin zudem einmal vom 80jährigen Nachbarn mit einem Regenschirm geschlagen worden sei, nachdem sich dieser völlig zu Unrecht über sie geärgert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
D6942/2011 dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat und weder mit der geltend gemachten Furcht vor einer angeblichen Verwicklung in den Konflikt um den Nordkosovo noch mit ihren weiteren Vorbringen über Benachteiligungen als Roma gelinge es den Beschwerdeführenden, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass das Bundesamt in seinen diesbezüglichen Erwägungen vereinzelte Benachteiligungen und Schikannen gegenüber Roma nicht ausschloss, im Übrigen aber auf eine grundsätzliche Verbesserung der Lage für die Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien verweis, dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführenden am 23. Dezember 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, wobei sie in ihrer Eingabe sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung von Zuflucht nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beantragten sowie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchten, dass sie in ihrer Eingabe geltend machten, an ihrem Heimatort X.______ sei es seit dem Krieg zu verhängnisvollen politischen Veränderungen gekommen, indem die Albaner und die Roma von dort durch verschiedenste Massnahmen systematisch vertrieben würden, dass zudem in der Nähe ihres Heimatdorfes Barrikaden aufgebaut worden seien, da es sich hier um das Grenzgebiet zum Kosovo handle, und es auch zu schweren Ausschreitungen gekommen sei, dass … [vor mehr als zehn Jahren] bereits die Mutter des Beschwerdeführers von serbischen Extremisten getötet und anschliessend geschändet worden sei, weshalb er seither traumatisiert sei, dass sie namentlich vor diesem Hintergrund und der unruhigen Situation in Südserbien befürchtet hätten, demnächst einer "ethnischen Säuberungsaktion" zum Opfer zu fallen, weshalb sie auf den Schutz der
D6942/2011 Schweiz angewiesen seien, zumal sie in ihrer Heimat auch jegliche Lebensgrundlage verloren hätten, dass am 27. Dezember 2011 die vorinstanzlichen Akten in Kopie beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und sich ihre Eingabe als frist und formgerecht erweist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
D6942/2011 selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass demzufolge die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, mithin die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
D6942/2011 Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu erkennen sind (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche vorab mit der angeblichen Furcht vor einer Eskalation des Konfliktes um den Nordkosovo begründet haben, wovon auch sie betroffen werden könnten, dass die diesbezüglichen Gesuchsvorbringen indes als bloss vorgeschoben zu erkennen sind, da die Beschwerdeführenden als angeblichen Auslöser für die geltend gemachte Furcht einzig auf einen Fernsehbericht verwiesen, was als insgesamt nicht nachvollziehbar erscheint, dass das Vorbringen betreffend eine angeblich mögliche Verwicklung in die nordkosovarische Konfliktlage aufgrund der heutigen Verhältnisse in Serbien ohnehin als haltlos zu bezeichnen ist, wobei in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer zwar vor … [mehr als zehn] Jahren seine Mutter durch ein Gewalt respektive Sexualverbrechen verloren haben soll, was grundsätzlich als ein sehr tragisches Ereignis zu bezeichnen ist, dass dieses Ereignis jedoch weit in der Vergangenheit liegt und keinesfalls auf das Vorliegen einer aktuellen Gefährdungslage schliessen lässt, dass sich die Beschwerdeführenden im Weiteren namentlich darauf berufen, als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma würden sie ständig benachteiligt, oft beleidigt und sogar konkret behelligt, dass sie sich in dieser Hinsicht jedoch durchwegs auf Nachteile bloss allgemeiner oder sehr geringer Natur berufen können, welchen sie als Roma ausgesetzt gewesen seien, dass sie demgegenüber nicht in der Lage sind, ohne ein konkretes Erlebnis von relevanter Bedeutung substanziiert zu schildern,
D6942/2011 dass weder die Vorbringen über angebliche Probleme mit ihrem Marktstand, noch die Ausführungen über einen nachbarschaftlichen Streit mit einem sehr alten Mann oder einen Vorfall mit einem Betrunkenen anlässlich eines musikalischen Engagements darauf schliessen lassen, die Beschwerdeführenden hätten ihre Heimat aus einem dieser Gründe verlassen respektive verlassen müssen, dass die Beschwerdeführenden vielmehr nicht in der Lage waren, ein mit der Ausreise aus ihrer Heimat in einem zeitlich kausalen Zusammenhang stehendes Ereignis nachvollziehbar zu konkretisieren, womit die Vermutung der Verfolgungssicherheit in Serbien – mangels konkretem Verfolgungshinweis – auch nicht ansatzweise widerlegt ist, dass sich die allgemeine Lage für Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien – wie vom BFM zu Recht erwogen – in den letzten Jahren grundsätzlich verbessert hat, auch wenn sich die Verhältnisse für Roma in sozialer und insbesondere wirtschaftlicher Hinsicht zum Teil nach wie vor als sehr schwierig darstellen, dass diese Umstände jedoch die grundsätzliche Feststellung der Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen, weshalb alleine die Berufung auf eine angeblich schwierige allgemeine Lage nicht als Ersatz für einen konkreten Verfolgungshinweis dienen kann, dass schliesslich die Beschwerdevorbringen betreffend eine angebliche Zuspitzung der Lage gerade in X._______ und eine dort angeblich drohende "ethnische Säuberungsaktion" als reine Schutzbehauptung zu erkennen sind, da sich die Ortschaft noch hinter Vranje (dem Hauptort des südserbischen Bezirkes Pčinja) und damit relativ weit entfernt von der kosovarischserbischen Grenze befindet, weshalb es dort auch zu keinen Auseinandersetzungen, Barrikadenbauten oder anderen Vorfällen im behaupteten Zusammenhang gekommen ist, dass zusammenfassend im Falle der Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis und insbesondere keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
D6942/2011 dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation darzulegen vermochten und – entgegen ihren anders lautenden Beschwerdevorbringen – auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle der Beschwerdeführenden – ein älteres Ehepaar, welches bereits seit Jahren wieder in X._______ lebt, wo es über ein eigenes Haus und engste familiäre Anknüpfungspunkte verfügt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien auszugehen ist, dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
D6942/2011 dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D6942/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Lorenz Mauerhofer Versand: