Abtei lung IV D-6942/2006 spn/mal {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Oktober 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Pakistan, wohnhaft _______, vertreten durch Fürsprecher Peter Huber, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 22. Januar 2002 i.S. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6942/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen zu seinem Asylgesuch vom 6. Juni 1998 im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Punjab (X._______). Seine Eltern seien Ahmadis, weshalb er als Ahmadi-Sympathisant gelte, obwohl er selber keiner Religionsgemeinschaft angehöre. Er habe sich auch gegen die Diskriminierung religiöser Minderheiten öffentlich eingesetzt. Er sei seit 1966 als Rechtsanwalt tätig gewesen und sei aktives und wichtiges Mitglied der PPP (Pakistan People's Party). Am _______ habe er in seiner Funktion als _______ sowie als _____ im _______ in Y._______ an einem nationalen Seminar teilgenommen, welches von Benazir Bhutto präsidiert worden sei. Anlässlich des Seminars habe er die Korruption von Regierungsmitgliedern und die Verbindung von Politik und Drogenhandel angeprangert. Ausserdem habe er gefordert, die muslimischen Terroristen seien härter anzupacken. Nach dem Seminar sei er telefonisch von Angehörigen der Sipa-e-Sahaba sowie von Personen aus dem Drogenmilieu bedroht worden. Kurz vor der Ausreise habe er eine Pressekonferenz abgehalten und die Atompolitik der Regierung kritisiert. In der Folge sei er von Anwaltskollegen darüber informiert worden, dass die Regierung vorhabe, ihn aufgrund regierungsfeindlicher Aktivitäten zu verhaften. Da er somit sowohl von terroristischen, fundamentalistischen Gruppierungen als auch von Parlamentsmitgliedern und Drogendealern bedroht worden sei und er zudem riskiert habe, von der Regierung verhaftet zu werden, habe er am _______ Pakistan von Z._______ aus mit einem Schengen Visum verlassen und nach Aufenthalten in _______ und in _______ in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer reichte einen Parteiausweis der PPP, ein Schreiben des Präsidenten der PPP von X._______, seinen Berufsausweis des Punjab Bar Council sowie eine Videokassette (Aufnahmen von Reden für die Demokratie und gegen Drogen, welche er an drei Seminaren vom _______, _______ und _______ gehalten habe) zu den Akten. B. Das BFF liess die Situation des Beschwerdeführers via die Schweizerische Vertretung in Islamabad abklären. Im Abklärungsbericht vom D-6942/2006 5. März 2001 wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, religiösen Abstammung, seinem Beruf und seinen politischen Aktivitäten seien im Wesentlichen zutreffend. Die eingereichten Dokumente, Berufs- und Identitätsausweise erwiesen sich als echt. Allerdings sei der Beschwerdeführer zum Islam konvertiert. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich _______ für die PPP gewesen sei, habe sich nicht bestätigen lassen. Kollegen hätten zwar die politischen und sozialen Aktivitäten des Beschwerdeführers bestätigt, von einer Verfolgung sei jedoch nicht auszugehen. Die Familie des Beschwerdeführers führe in Pakistan ein unbeschwertes Leben. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Botschaftsabklärungen hielt der Beschwerdeführer an seiner Gefährdungslage fest. Dabei wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht, namentlich mehrere Fotographien, verschiedene Zeitungsausschnitte sowie eine Haftbestätigung vom _______. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft - soweit Verfolgung durch Dritte geltend gemacht wurde - und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit - soweit Verfolgung durch die Regierung beziehungsweise deren fehlende Schutzwilligkeit geltend gemacht wurde - nicht standzuhalten. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar. D. Mit Urteil vom 24. August 2001 wies die Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde ab. In der Begründung wurde insbesondere hervorgehoben, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner politischen Aktivitäten keine staatliche Verfolgung zu befürchten. Dabei wurde im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen abgestellt. Auch die Drohungen seitens der islamistischen Terroristen seien nicht asylrechtlich relevant, habe der Beschwerdeführer doch noch fast ein Jahr nach der auslösenden Rede relativ unbehelligt im Land verbracht. Eine ernsthafte Gefahr sei deshalb nicht glaubhaft. Im Übrigen sei der pakistanische Staat bei D-6942/2006 tatsächlichen Problemen seitens der islamischen Terroristen schutzfähig und schutzwillig. E. Am 23. November 2001 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Revisionsgesuch an die ARK. Dabei machte er neue erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) geltend, indem er ein ihn betreffenden Gutachten von Amnesty International (ai) vom _______ einreichte. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer weise durch seine Abstammung von der Ahmadi-Gemeinschaft, seine politischen Aktivitäten und seine Tätigkeit als Verteidiger von Minderheiten und Menschenrechten ein Profil auf, bei dem von einer grossen Verfolgungsgefahr durch islamistische Extremisten auszugehen sei. Die pakistanische Regierung sei dabei nicht in der Lage, Schutz zu bieten. Die Situation des Beschwerdeführer sei deshalb neu zu beurteilen. Ferner berief sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf eigene Publikationen im Nachgang zu den Ereignissen vom 11. September 2001 auf das Vorliegen von Nachfluchtgründen. Schliesslich machte er geltend, durch die politische Veränderung in Afghanistan habe sich die Gefahr von Seiten der Islamisten akzentuiert. Nachdem der zuständige Instruktionsrichter im Rahmen der Prüfung der Aussichtslosigkeit das Gutachten von ai als revisionsrechtlich unerheblich bezeichnet hatte, zog der Beschwerdeführer sein Revisionsgesuch am 12. Dezember 2001 zurück und ersuchte um Weiterleitung der Akten ans BFF zwecks Prüfung seiner Eingabe als Wiedererwägungsgesuch. Das Revisionsverfahren wurde in der Folge am 17. Dezember 2001 von der ARK abgeschrieben und die Akten zwecks Behandlung des Wiedererwägungsgesuches an das BFF überwiesen. F. Mit Eingaben ans BFF vom 12. Dezember 2001, 19. Dezember 2001 und 14. Januar 2002 ersuchte der Beschwerdeführer um das Aussetzen des Wegweisungsvollzuges und um die Behandlung seines Wiedererwägungsgesuches. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das Gutachten von ai belege seine Gefährdungssituation. Ausserdem sei er auch wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz und der Veränderungen in Afghanistan im Falle der Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. D-6942/2006 G. Mit Verfügung vom 18. Januar 2002 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 112 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) vom BFF abgewiesen. In der Folge prüfte das BFF die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens und lehnte dieses mit Verfügung vom 22. Januar 2002 � eröffnet am 24. Januar 2002 � ab. Die Verfügung vom 4. Mai 2001 wurde als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung dieses Entscheides führte das BFF aus, ein Gutachten, das zu einem anderen Ergebnis als die Asylbehörden gelange, sei nicht geeignet, einen rechtskräftigen Entscheid umzustossen. Ausserdem greife die Regierung gegen islamistische Terroristen hart durch. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei sodann nicht genügend ernsthaft, um zu einem Verfolgungsinteresse der Regierung führen zu können. In diesem Zusammenhang wurde angefügt, der Beschwerdeführer habe erst nach rechtskräftigem Entscheid in der Schweiz politische Aktivitäten aufgenommen, was gegen seine Glaubwürdigkeit spreche. H. Gegen die Abweisung seines Wiedererwägungsgesuches reichte der Beschwerdeführer � handelnd durch seinen heutigen Rechtsvertreter � am 25. Februar 2002 bei der damals zuständigen ARK Beschwerde ein. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und er ersuchte um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Mit Eingabe vom 26. Februar wurden zahlreiche Beweismittel nachgereicht. I. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. März 2002 wurde dem Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges entsprochen und auf einen Kostenvorschuss verzichtet. J. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2003 beantragte das BFF D-6942/2006 unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. K. Am 11. August 2003 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Die Beweismittel wurden mit Eingabe vom 15. Oktober 2003 ergänzt. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln geht ein grosses politisches Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz hervor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit seit dem 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-6942/2006 1.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2001 entsprechend seiner Bezeichnung als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. 3. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise � was vorliegend von Interesse ist � seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 204 Erw. 1c) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Gleichzeitig besagt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG als lex specialis (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6b S. 11 f., welches Urteil die Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorausgegangene Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG in der Fassung gemäss Ziff. 1 des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren betraf), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Gemäss der Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat, sind im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, in denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, als zweites Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.). Die erste Variante des erfolglosen Durchlaufens eines Asylverfahrens in der Schweiz bedeutet dabei nicht mehr und nicht weniger, als dass in D-6942/2006 einem ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden ist, der Gesuchsteller sei nicht Flüchtling (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.). 3.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht Revisionsgründe geltend machte, zumal er die gleiche Eingabe bereits bei der ARK als Revisionsgesuch eingereicht hatte. Diesbezüglich ist festzustellen, dass mit dem eingereichten Gutachten durch ai tatsächlich Revisionsgründe vorgebracht wurden. Es handelt sich dabei um ein Gutachten, das sich zur Situation auslässt, wie sie vor Abschluss des rechtskräftigen Urteils Bestand hatte. Die ARK hielt denn auch diesbezüglich fest, es handle sich um einen Revisionsgrund, verneinte hingegen dessen Erheblichkeit mit der Begründung, dass es unerheblich sei, wenn ai zu einem anderen Ergebnis die Gefährdungslage des Beschwerdeführers betreffend gelange als die Asylbehörden in ihrem rechtskräftigen Entscheid. Mit dem Rückzug der Revisionseingabe verzichtete der Beschwerdeführer auf die Prüfung des Revisionsgrundes, weshalb auch die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz obsolet sind. Auf Beschwerdeebene wird sodann ein neuer Revisionsgrund vorgebracht. So habe sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise an einem Verfahren beteiligt, das sich gegen _______ gerichtet habe. Ein Täter sei schliesslich auch mit dem Tod bestraft worden, erst aber nachdem der Beschwerdeführer sich wegen der Drohungen seitens der Islamisten aus dem Verfahren zurückgezogen habe. Dennoch müsse er deswegen im Falle der Rückkehr seitens der Islamisten mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Er habe diesbezüglich bisher nichts vorgebracht, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, entsprechende Beweismittel einzureichen. Letzteres muss jedoch als Schutzbehauptung betrachtet werden. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich wegen dieses Verfahrens bedroht gefühlt, hätte er dies bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen müssen. Auch wäre es ihm wohl ein Leichtes gewesen, entsprechende Beweismittel zu beschaffen, wie dies nun auch auf Beschwerdeebene im Wiedererwägungsverfahren der Fall ist. Auch ist festzustellen, dass die ARK in ihrem Urteil in Bezug auf die Gefährdung seitens der Islamisten von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden ausgegangen ist. Demzufolge hätten entsprechende Beweismittel zum damaligen Zeitpunkt wohl kaum zu einem anderen Entscheid führen können. Ob auch D-6942/2006 heute noch von der Schutzfähigkeit des Staates bei drohenden Übergriffen seitens der Islamisten in Pakistan auszugehen ist und ob hier die Frage des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie Relevanz entfaltet, ist nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe infolge exilpolitischer Aktivitäten nach dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens. Zudem kämen durch die Veränderung der politischen Verhältnisse im Nachbarstaat wie auch im Heimatstaat objektive Nachfluchtgründe hinzu. 3.3.1 Vorliegend wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juni 1998 mit Verfügung der Vorinstanz vom 4. Mai 2001 abgelehnt und das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der ARK abgewiesen. Ein darauf folgendes Revisionsgesuch wurde zurückgezogen und eine sinngemäss gleiche Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an das BFF gerichtet. In seiner als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 12. Dezember 2001 machte der Beschwerdeführer massgeblich Nachfluchtgründe geltend und stellte den expliziten Antrag auf Asyl und demnach auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäss der hievor erwähnten Praxis der ARK sind im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, in denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.). Demzufolge lässt sich festhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2001 einschliesslich der Beweismittel nicht ein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch darstellt, welches vom Bundesamt als solches unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewesen wäre. 3.3.2 Nachdem die Vorinstanz die Eingabe vom 12. Dezember 2001 mitsamt Beweismitteln nicht als zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers, sondern als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und prüfte, bleibt zu beurteilen, ob dieser Mangel eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz rechtfertigt oder aber als durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden kann. In diesem Zu- D-6942/2006 sammenhang ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der auch damals schon vertreten war, seine Eingabe selbst als Wiedererwägungsgesuch betitelte. Auch der für die Behandlung des damaligen Revisionsgesuchs zuständige Instruktionsrichter wies in seiner Zwischenverfügung entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Revisionseingabe auf eine allfällige Überweisung des Gesuchs als Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz hin. Der Instruktionsrichter im Revisionsverfahren hat die entsprechenden Vorbringen offenbar keiner eingehenden Prüfung unterzogen, sondern sich an den Antrag des Beschwerdeführers in der Revisionseingabe gehalten. Auch diese Umstände ändern jedoch letztlich nichts daran, dass die Vorinstanz die in ihren Bereich der Zuständigkeit fallenden Vorbringen nach deren rechtlicher Relevanz zu prüfen hat. Bereits im Jahre 1998 hatte die ARK festgehalten, dass die Vorinstanz unabhängig von der Bezeichnung und dem Inhalt der Eingabe ein erneutes Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft immer als zweites Asylgesuch zu prüfen hat (vgl. EMARK 1998 Nr. 1). Weiter ist festzustellen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2001 mit subjektiven und objektiven Nachfluchtgründen begründet wird. Es geht dabei um Vorbringen, welche nicht bereits Gegenstand des ersten Verfahrens waren und � sofern eine materielle Beurteilung zu erfolgen hat � aufgrund der zu prüfenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz genauerer Abklärung bedürfen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich � wie im ordentlichen Verfahren glaubhaft dargetan und durch die Abklärungen der Botschaft bestätigt � um eine politisch sehr aktive und bekannte Persönlichkeit. Er war als Anwalt tätig und sozialpolitisch aktiv, er habe sich auch als Menschenrechtsaktivist hervorgetan. Sodann stammt er aus einer Familie der Ahmadi, was angesichts der Situation dieser Volksgruppe in Pakistan zusätzlich als Gefährdungspotential betrachtet werden muss, auch wenn der Beschwerdeführer selber dem Islam beigetreten ist. Damit weist der Beschwerdeführer zweifellos ein Profil auf, bei dem eine Verfolgungsgefahr in Pakistan nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. Zwar wurde eine solche im ordentlichen Verfahren verneint, beim Hinzukommen von exilpolitischen Aktivitäten und Kritik an der Regierung Musharraf hätte aber eine erneute genaue Prüfung der Begründetheit einer Verfolgungsfurcht vorgenommen werden müssen. Bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides hätte das zweite Asylgesuch demnach nicht als offensichtlich haltlos mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen werden können. Das heisst, bereits damals hät- D-6942/2006 te eine Befragung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG vorgenommen werden müssen und indem die Vorinstanz die Vorbringen unter dem Titel der Wiedererwägung prüfte, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. EMARK 2006 Nr. 20). Hinzu kommt, dass auf Beschwerdeebene zahlreiche weitere Beweismittel eingereicht wurden, die das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers unterstreichen. Die Vorinstanz hatte bisher noch keine Gelegenheit, zu der veränderten Sachlage Stellung zu nehmen. Schliesslich ist auch aufgrund des Zeitablaufes zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Veränderung im Heimat- und im Nachbarstaat auch unter dem Aspekt der Schutztheorie eine andere Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers aufdrängt. Insgesamt kann nur mittels einer Anhörung sichergestellt werden, dass der relevante Sachverhalt vollständig und präzise erfasst wird. Das Bundesamt hat folglich das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens zu prüfen. Nach dem Gesagten stellt die falsche Einschätzung der Vorbringen durch die Vorinstanz einen Verfahrensmangel dar, der nicht geheilt werden kann. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2001 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Aufgrund der Akten kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht von der Möglichkeit der Heilung Gebrauch gemacht werden, zumal der Sachverhalt im Rahmen einer ordentlichen Befragung präzise und vollständig zu erstellen ist. 4. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Hauptbegehrens gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 22. Januar 2002 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sind die Vorbringen und Eingaben auf Beschwerdeebene in die Beurteilung miteinzubeziehen. D-6942/2006 5. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. 6. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer durch die eigene Bezeichnung der Eingabe mit Wiedererwägungsgesuch beträchtlich zu der falschen Beurteilung durch die Vorinstanz beigetragen und sodann die entsprechende Rüge in seiner Beschwerde nicht vorgebacht hat. Die zahlreichen Eingaben fokussieren sich vielmehr massgeblich auf die Frage der Bedrohung durch subjektive Nachfluchtgründe, welche im nachfolgenden vorinstanzlichen Verfahren zu beurteilen sind, und waren damit nur teilweise notwendig. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist daher von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'500.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-6942/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 22. Januar 2002 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - das BFM, Direktionsbereich Asylverfahren, mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N ______) und dem Beschwerdedossier zwecks Neubeurteilung - das _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 13