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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2017 D-6941/2015

3 febbraio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,625 parole·~8 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 28. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6941/2015 law/joc

Urteil v o m 3 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / N (…).

D-6941/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest; dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. April 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 24. April 2012 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 28. August 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus C._______, er sei aber seit anfangs (…) in D._______, wo seine Ehefrau lebe, wohnhaft gewesen und habe dort als Soldat der Übergangsregierung gedient, dass er Ende 2011 eines Nachts mit zwei Berufskollegen, die einem höheren Clan als er angehört hätten, eine nächtliche Quartierkontrolle vorgenommen habe, wobei einer dieser beiden Kollegen einen unbekannten Mann erschossen habe, dass die beiden Kollegen noch am selben Abend beim Vorgesetzten vorstellig geworden seien und ihn (den Beschwerdeführer) der Tötung des Mannes bezichtigt hätten, weshalb er anschliessend sowohl von Clanmitgliedern des Opfers, welches demselben Clan wie seine Freunde angehört hätten, als auch von den Behörden gesucht worden sei, dass er daher D._______ anfangs 2012 verlassen habe und nach Nairobi gereist sei, von wo er via Istanbul nach Genf geflogen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2015 – eröffnet am 29. September 2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 17. April 2012 zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sowie mangels Asylrelevanz ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indes deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe rubrizierten Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, dass der Rechtsmittelschrift, eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht beigelegt wurden,

D-6941/2015 dass der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. November 2015 aufforderte, bis zum 18. November 2015 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– am 10. November 2015 zu Handen der Gerichtskasse bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das SEM in seiner Verfügung vom 28. September 2015 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, dass diesbezüglich die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten wurde, womit sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist,

D-6941/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass dabei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe während seines Dienstes als Soldat für die Übergangsregierung mit zwei Berufskollegen in D._______ eine nächtliche Quartierkontrolle vorgenommen, wobei einer dieser beiden einen unbekannten Mann erschossen habe und diese ihn (den Beschwerdeführer) anschliessend bei ihrem Chef der Tötung des Mannes bezichtigt hätten, weshalb er gesucht worden sei, zu Rechts als nicht glaubhaft beurteilt hat, dass dem SEM darin beizupflichten ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche nach ihm, welche durch Angehörige des Clans

D-6941/2015 seiner beiden Berufskollegen in seinem Wohnquartier erfolgt sein soll, nicht glaubhaft erscheint, dass nämlich infolge der – wie von ihm dargelegt – einjährigen Zusammenarbeit mit den beiden Berufskollegen diesen die genaue Wohnadresse des Beschwerdeführers hätte bekannt sein müssen, weshalb nicht plausibel ist, weshalb die Clanangehörigen der Freunde den Beschwerdeführer überall im Wohnquartier hätten suchen sollen, wäre es doch für diese ein leichtes gewesen, ihn gleich bei sich zu Hause ausfindig zu machen, dass auch nicht verständlich ist, weshalb die Ehefrau eines Freundes den Beschwerdeführer nicht schon am Tatabend, sondern erst am Morgen danach in Kenntnis darüber gesetzt hat, dass seine beiden Berufskollegen ihn beim Vorgesetzten der Tötung bezichtigt hätten, hatte doch angeblich der Freund bereits am Abend nach der Tat von den falschen Anschuldigungen Kenntnis gehabt, dass auch nicht einleuchtet, weshalb die Ehefrau eines Freundes den Beschwerdeführer hätte aufsuchen und diesem das Telefon ihres Mannes zwecks Kontaktnahme mit dem Beschwerdeführer hätte überbringen sollen respektive der Freund ihn nicht persönlich telefonisch kontaktierte, verfügte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge doch über ein Mobiltelefon, dass in der Beschwerde eine Auseinandersetzung mit den vom SEM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen gänzlich unterbleibt und einzig geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Zugehörigkeit zu einem anderen Clan und damit aus einem asylrelevanten Motiv von seinen beiden Kollegen der Tötung des Mannes bezichtigt worden, dass diese Ausführungen indes nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass nämlich selbst ausgehend von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen dem SEM beizupflichten ist, dass vorliegend nicht ersichtlich wäre, dass die falschen Anschuldigungen auf der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründeten und daher aus einem flüchtlingsrechtlichen Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erfolgt wären, dass der Beschwerdeführer zwar erklärte, die Kollegen hätten ihn wegen seiner Clanzugehörigkeit gehänselt, er indes im Rahmen der Anhörungen

D-6941/2015 nie behauptete, er sei durch diese während seiner einjährigen Zusammenarbeit irgendwelchen relevanten Behelligungen respektive Übergriffen ausgesetzt gewesen oder aber die Kollegen hätten ihm die Tötung des Mannes explizit wegen dessen Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan in die Schuhe geschoben, dass auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die darauf schliessen liessen, er wäre wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen Opfer von gezielt gegen seine Person gerichteten Massnahmen geworden, dass es damit an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt, dass demzufolge das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 10. November 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-6941/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

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