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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2014 D-6941/2014

22 dicembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,585 parole·~8 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6941/2014

Urteil v o m 2 2 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 / N (…).

D-6941/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden Syrien gemeinsam verliessen und von Griechenland aus gestaffelt in die Schweiz weiterflohen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Sohn D._______ am 3. Dezember 2013 am Flughafen E._______ um Asyl nachsuchte, dass ihnen am 12. Dezember 2013 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligt wurde, dass der minderjährige Sohn respektive Bruder F._______, geboren am (…), am 8. Januar 2014 in die Schweiz gelangte und am 9. Januar 2014 um Asyl nachsuchte, dass der minderjährige Beschwerdeführer C._______ am 15. Januar 2014 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchen liess, dass der Ehemann respektive Vater und Beschwerdeführer am 20. April 2014 in die Schweiz einreiste und am 24. April 2014 ein Asylgesuch stellte, dass alle Familienangehörigen im gleichen N-Dossier geführt wurden, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen Fluchtgründe im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen vor Ort formulierten, dass in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen für die geltend gemachten Gesuchsgründe sowie die Beweismittel im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 24. April 2014 beziehungsweise 3. Dezember 2013 mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 – eröffnet am 28. Oktober 2014 – abwies und die Wegweisung anordnete, dass es den Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährte, dass das BFM demgegenüber das Asylgesuch von F._______ – des minderjährigen Sohnes respektive Bruders der Beschwerdeführenden – vom

D-6941/2014 9. Januar 2014 mit separater Verfügung vom 27. Oktober 2014 unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft guthiess, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 27. November 2014 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung insbesondere unter Berücksichtigung einer drohenden Reflexverfolgung beantragten, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021), um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ersuchten, dass dem Rechtsvertreter im gegebenen Zeitpunkt die Möglichkeit einzuräumen sei, eine Kostennote einzureichen, dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2014 das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ernannte, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-6941/2014 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet erweist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass den Beschwerdeführenden in der Beilage eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme zu übermitteln ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-6941/2014 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln (vgl. Botschaft vom 4. Dezember 1995, S. 68), dass den nach Abs. 1 dieser Norm anspruchsberechtigten Personen, die sich noch im Ausland befinden, sodann gemäss Abs. 4 die Einreise bewilligt wird, dass demnach diese Rechtsnorm grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, den Mitgliedern einer Kernfamilie die Vereinigung in der Schweiz und den gemeinsamen Aufenthalt zu ermöglichen sowie ihnen einen einheitlichen Status in der Schweiz zu gewähren, dass demnach wohl grundsätzlich auch die Eltern und minderjährigen Geschwister anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG sein müssten, dass der minderjährige Sohn F._______ der Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen seiner eigenen Fluchtgründe als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, dass sich deshalb insbesondere die Frage stellt, ob die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 für die Eltern und Geschwister erfüllt sind, dass im angefochtenen Entscheid jedoch eine Auseinandersetzung mit Art. 51 AsylG gänzlich unterblieb, dass der Sohn F._______ nach wie vor minderjährig ist, für den Einbezug in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft aber ohnehin praxisgemäss der Zeitpunkt der Asylgesuchstellung massgeblich ist, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten keinerlei Erwägungen, weshalb ein Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft

D-6941/2014 von F._______ nicht erfolge, machte, und so die Begründungspflicht offensichtlich verletzte, dass demnach – in Gutheissung der Beschwerde – die Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung verbunden mit rechtsgenüglicher Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Rückweisung für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011, D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar 2010), dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens demnach keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG), dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE [SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter bisher keine Kostennote eingereicht hat und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf eine entsprechende Fristansetzung zu verzichten und die Entschädigung auf Fr. 1'800.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten, dass vor diesem Hintergrund einer Parteientschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6941/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 wird aufgehoben und die vorliegende Sache – im Sinne der Erwägungen – zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur Neubeurteilung ans BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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