D-6940/2006 {T 0/2} Urteil vom 21. August 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Robert Galliker Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer A._______, Albanien und Mazedonien, B._______, C._______, D._______, E._______, Mazedonien, vertreten durch Klaus Franz Rüst-Hehli, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 11. November 2002 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung IV D-6940/2006 haf/frg/dep {T 0/2}
2 Sachverhalt: A. Die von den Beschwerdeführern am 19. Mai 1998 (Beschwerdeführer) respektive am 29. August 1999 (Beschwerdeführerin und Kinder) gestellten Asylgesuche wies das BFF mit Verfügung vom 15. Juni 2001 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 4. März 2002 ab. Ein Revisionsgesuch vom 13. Mai 2002 wurde mit Urteil der ARK vom 28. Mai 2002 abgewiesen. Auf ein an das BFF gerichtetes Wiedererwägungsgesuch vom 5. August 2002 (Datum des Telefax), welches zuständigkeitshalber an die ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch weitergeleitet wurde, trat die ARK mit Urteil vom 14. August 2002 nicht ein. B. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2002 liessen die Beschwerdeführer das BFF um wiedererwägungsweise vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersuchen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide unter einer schweren Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Sie könne ihre Obhutspflichten gegenüber ihren Kindern deshalb nicht mehr erfüllen. Der Wegweisungsvollzug sei daher nicht zumutbar. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden zwei Arztzeugnisse eingereicht. C. Mit Verfügung vom 11. November 2002 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab, bezeichnete die Verfügung vom 15. Juni 2001 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2002 liessen die Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2002 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 3. Januar 2003 liessen die Beschwerdeführer verschiedene Schreiben zu deren Integration in der Schweiz einreichen. G. Am 7. März 2003 wurde ein Schreiben der Kantonsschule F._______ vom eingereicht. H. Mit an das G._______ gerichteter Eingabe vom 25. April 2003, welche an die ARK weitergeleitet wurde, wurde um Auskunft über den Verfahrensstand betreffend die Papierbeschaffung ersucht. I. Am 5. Juli 2004 wurde eine Eingabe an das BFF gerichtet, welches diese am 16. August 2004 zur Behandlung an die ARK weiterleitete. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführerin Frist bis zum 22. Mai 2007 angesetzt zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts. Dem am 22. Mai 2007 gestellten Gesuch um Fristerstreckung von 14 Tagen wurde vom
3 Bundesvewaltungsgericht am 24. Mai 2007 telefonisch stattgegeben. Die Frist verstrich ungenutzt. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundesvewaltungsgerichts ein von den Beschwerdeführern gestelltes Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens um einen Monat aufgrund eines beim Kanton anhängig gemachten Härtefallverfahrens ab. L. Mit Eingabe vom 21. Juni 2007 liessen die Beschwerdeführer noch einmal ein Gesuch um "Koordination des Verfahrens mittels einer Fristerstreckung resp. Notfristansetzung (2 Wochen für den Arztbericht)" einreichen. M. Mit Telefaxeingabe vom 28. Juni 2007 liessen die Beschwerdeführer erneut um Sistierung des Verfahrens für drei Monate aus verfahrensökonomischen Gründen ersuchen. N. Mit Telefaxeingabe vom 16. August 2007 liessen die Beschwerdeführer erneut um Sistierung des Verfahrens ersuchen und stellten zudem die Kopie von Arbeitsverträgen und N-Ausweisen mit einer Postsendung in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen
4 ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 und 123 Abs. 2 BGG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der ARK, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 4. 4.1 Das BFM stellte in seiner ablehnenden Verfügung fest, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. Juni 2001 beseitigen könnten. Die in den eingereichten Arztberichten aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien nicht derart gravierend, als dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Es sei darauf zu verweisen, dass es dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbar sei, sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern, falls die Beschwerdeführerin ihre Obhutspflichten nicht mehr wahrnehmen könne. 4.2 Festzuhalten gilt es vorweg, dass vorliegend von den Beschwerdeführern lediglich eine Wiedererwägung in der ersten der oben unter Ziffer 3 aufgeführten Bedeutung, das heisst eine seit Rechtskraft der Verfügung vom 15. Juni 2001 eingetretene, wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht werden kann, da sie bereits ein ordentliches Rechtsmittelverfahren durchlaufen haben. 4.3 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden zwei ärztliche Berichte von Dr. med. H._______, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, , vom 28. August 2002, sowie von Dr. med. I._______., Sozialpsychiatrische Beratungsstelle , vom 2. Oktober 2002 zu den Akten gereicht. Gemäss dem erstgenannten Arztbericht leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (IDC-10 F43.1) mit Verdacht auf dissoziative Störungen (ICD-10 F44). Laut Arztbericht vom 2. Oktober 2002 wurden bei ihr eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression bei psycho-sozialer Belastung (drohende Ausweisung; ICD-10 F43.2) sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (IDC-10 F43.1) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 10. September 1999 beziehungsweise seit 19. September 2001 (laut Arztbericht vom 2. Oktober 2002) in entsprechender medizinischer Behandlung. Sie benötige bis auf Weiteres eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive Medikation (Antidepressiva, Tranqulizer). Mit Behandlung sei die Prognose gut, ohne eine solche sei sie schlecht. Einen aktuellen Arztbericht reichte die Beschwerdeführerin trotz entsprechender expliziter Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2007 nicht ein. 4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib
5 in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 23, E. 5.1. S. 211 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Albanien für die weitere medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin stellt unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein wiedererwägungsrechtlich relevantes, völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. 4.3.2 Die Beschwerdeführer in litt o f fenbar bere i ts während des ordent l ichen Beschwerdever fahrens unter psych ischen Prob lemen, unter l iess es jedoch d iese vorzubr ingen. So enthä l t denn auch das Beschwerdeur te i l vom 4. März 2002 keine entsprechenden Erwägungen. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten aus dem Jahre 2002 ist allerdings von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach dem Beschwerdeurteil der ARK auszugehen (vgl. Arztberichte vom 2. Oktober 2002 und 28. August 2002), weshalb die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Ob die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in psychiatrischer Behandlung steht und ob sie noch unter Beschwerden leidet, geht aus den Akten nicht klar hervor. So unterliess es die Beschwerdeführerin, seit der Stellung des Wiedererwägungsgesuchs im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aus eigenem Antrieb ein weiteres Arztzeugnis einzureichen. Und auch nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 und gewährter Fristerstreckung wurde bis dato kein aktueller Arztbericht zu den Akten gereicht. In der Eingabe vom 22. Mai 2007, in welcher um Erstreckung der Frist ersucht wurde, wurde lediglich festgehalten, die behandelnde Ärztin habe dem kantonalen Ausländeramt einen Arztbericht eingereicht, welcher aber nicht die nötigen Angaben enthielte. Aufgrund der bestehenden Akten ist jedoch nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde aktuell unter schweren gesundheitlichen Schwierigkeiten leiden, zumal solche mit einem aktuellen ärztlichen Zeugnis hätten belegt werden müssen. Von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG im Falle der Wegweisung zum heut igen Zeitpunkt kann aufgrund der im Jahre 2002 vorgebrachten Leiden der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht geschlossen werden. Insgesamt ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr eine allfällig notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Es besteht damit nicht die Gefahr, dass sie wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2. S. 6 und Nr. 6 E. 6.1. S. 57). Es handelt sich mithin bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Problemen nicht um lebensbedrohende Krankheitsbilder, welche zudem in Albanien behandelt werden können. Allenfalls kann die Beschwerdeführerin medizinische Rückkehrhilfe -beispielsweise auch im Sinne der Mitnahme der von ihr benötigten
6 Medikamente für die erste Zeit – beantragen. 4.3.3 Was schliesslich die im Wiedererwägungsverfahren auf Beschwerdeebene angeführte und mit diversen Dokumenten untermauerte gute Integration der Beschwerdeführer anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach altem Recht (EMARK 2001 Nr. 20) nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens bei Geltendmachung eines nachträglich veränderten Sachverhalts keine Prüfung der schwerwiegenden persönlichen Notlage vorgenommen wurde, Art. 44 Abs. 3 altAsylG mithin keine Anwendung fand. Mit der aktuellen Teilrevision des AsylG ist die asylrechtliche Notlagenprüfung gänzlich weggefallen (aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007), weshalb die Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz im Asylverfahren wiedererwägungsrechtlich weitgehend unerheblich ist. Zweifellos ist davon auszugehen, dass der Familie die Ausreise nach Albanien und die dortige Reintegration nicht leicht fallen wird, zumal die Beschwerdeführerin und die Kinder nicht über die entsprechende Staatsangehörigkeit verfügen und der nunmehr neun jährige Aufenthalt in der Schweiz für die jugendlichen Kinder zu einer gewissen Entwurzelung führen dürfte. Andererseits verfügt die Familie, ethnische Albaner, in Albanien über familiäre und soziale Beziehungen. Ausserdem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gebildeten Menschen, der zahlreiche Erfahrungen in Politik und Beruf sammeln konnte. Vor diesem Hintergrund vermag die Situation der Familie insgesamt und der Kinder im Besonderen im Falle der Rückkehr nach langjährigem Aufenthalt in der Schweiz nicht zu einer existenzgefährdenden Situation im Sinne des Art. 14a Abs. 4 ANAG zu führen. Das kantonale Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligungen hemmt mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmungen das vorliegende Verfahren nicht und bleibt vom vorliegenden Entscheid unbeeinflusst. 4.3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in casu keine Gründe vorliegen, aufgrund welcher nun aus wiedererwägungsrechtlichen Gründen auf Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen wäre. Es sprechen im Übrigen entgegen anderslautender Ansicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren in wiedererwägungsrechtlicher Sicht auch keine Gründe gegen die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, da seitens der zuständigen Behörden noch gar keine Vollzugshandlungen - wie beispielsweise die Beschaffung der dafür notwendigen Papiere -vorgenommen wurden. 5. Ohne noch näher auf die einzelnen Argumente auf Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente einzugehen, welche am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Rechtsmitteleingabe ist nach dem Gesagten abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird ein Entscheid über eine definitive Vollzugsaussetzung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens hinfällig.
7 6. Mit der Beschwerde wird das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Dieses ist gutzuheissen, zumal sich die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen haben und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Originalverfügung des BFF, Einzahlungsschein) - der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - (Beilagen: Mazedonischer Reisepass , Identitätsausweis , Heiratskurkunde , Geburtsschein , Bestätigung der mazedonischen Staatsangehörigkeit , Ausweis ) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer mailto:Beilage@n mailto:Beilage@n mailto:Beilage@n mailto:Beilage@n mailto:Beilage@n mailto:Beilage@n