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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2015 D-6937/2014

12 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,588 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6937/2014

Urteil v o m 1 2 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Syrien, beide vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 / N (…).

D-6937/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus respektive mit letztem Wohnsitz in Aleppo – zusammen mit der Schwester des Beschwerdeführers (C._______; N […]) am 1. November 2013 mit einem von der schweizerischen Vertretung in Istanbul ausgestellten Visum auf dem Luftweg in die Schweiz gelangten, wo sie am 17. Dezember 2013 um Asyl nachsuchten, dass die Befragungen zur Person (BzP) am 10. Januar 2014 und die Anhörungen zu den Asylgründen am 15. September 2014 stattfanden, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP den allgemeinen Kriegszustand in Syrien als Ausreisegrund nannten und zudem geltend machten, es habe viele Entführungen (von Frauen) gegeben, dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbrachte, er (persönlich) habe keine Probleme gehabt, er sei nur einmal (im August 2013) von der Abteilung 40 des Geheimdienstes für eine Woche inhaftiert worden, weil die Behörden von ihm hätten wissen wollen, was in seinem Stadtteil passiere, und ihn hätten überprüfen wollen, dass er sich eine Woche nach seiner Freilassung wieder beim Geheimdienst habe melden müssen, wobei man seine Identitätskarte überprüft habe, dass er an der Anhörung zusammengefasst vorbrachte, er sei etwa zwei Monate vor seiner Ausreise von Aleppo nach Damaskus gegangen, um dort zu arbeiten, dass er durch Vermittlung eines Freundes Arbeit als Strassenhändler gefunden habe, sich dafür aber habe verpflichten müssen, einem Mann namens Taha (T.) monatlich 25 000 syrische Lira zu bezahlen, dass T. ihn mit seiner Identitätskarte bei der Abteilung 40 des Geheimdienstes registriert habe, um zu vermeiden, dass er bei behördlichen Kontrollen Probleme bekomme, dass er am (…) August 2013 von Sicherheitsleuten kontrolliert worden sei und – nachdem er seine Identitätskarte vorgewiesen habe – zum Gebäude der Abteilung 40 des Geheimdienstes gebracht und dort inhaftiert worden sei,

D-6937/2014 dass sich anlässlich des Verhörs am folgenden Tag herausgestellt habe, dass er sich durch die Registrierung verpflichtet habe, der Behörde Informationen zu liefern, dass er vor seiner Haftentlassung zwei Zettel mit seinem Namen, seiner Unterschrift und einem Fingerabdruck habe versehen müssen, dass er sich eine Woche später wieder – wie verlangt – beim Geheimdienst gemeldet habe und dort die Forderung an ihn, als Spitzel Informationen über verdächtige Vorgänge an seinem Arbeitsort zu liefern, wiederholt worden sei, dass der noch zirka zehn Tage weitergearbeitet habe und in dieser Zeit den Behörden beziehungsweise T. aus Angst einmal Informationen gegeben habe, dass er auf diese Weise nicht habe weitermachen wollen und deshalb nach Aleppo zurückgekehrt und von dort aus im September 2013 ausgereist sei, dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ihre Reisepässe sowie ihre Identitätskarten zu den Akten reichten, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 – eröffnet am 7. November 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Wegweisungsvollzug jedoch wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, der Beschwerdeführer habe bei der BzP unmissverständlich erklärt, er habe das Heimatland einzig aus Angst um seine Frau und seine Schwester beziehungsweise wegen des allgemeinen Kriegszustandes verlassen; als junger Mann wäre er dort geblieben, wenn die beiden nicht gewesen wären, dass er die einwöchige Inhaftierung bei der Abteilung 40 des Geheimdienstes in Damaskus erst nach der Asylbegründung und auf Nachfrage hin, ob ihm persönlich je etwas zugestossen sei, erwähnt habe, dass er weiter angegeben habe, er habe (sonst) nie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt (vgl. Akten BFM A 6/14 S. 7 f.),

D-6937/2014 dass er im Gegensatz dazu bei der Anhörung ausschliesslich die einwöchige Inhaftierung durch den Geheimdienst und dessen angebliche Forderung an ihn, als Spitzel zu arbeiten, als Ausreise- und Asylgrund geltend gemacht habe, dass er die Angst um seine Frau und seine Schwester sowie die allgemeine Kriegslage nicht mehr erwähnt habe (vgl. A 16/18 S. 5 ff.), dass er an der BzP von der Inhaftierung erzählt habe, dafür jedoch einen anderen Grund als bei der Anhörung genannt habe, dass er zudem nicht geltend gemacht habe, dass dieses Ereignis in irgendeiner Art und Weise zu seinem Entschluss beigetragen habe, das Heimatland zu verlassen, dass zwar den Aussagen einer asylsuchenden Person bei der BzP angesichts deren bloss summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukomme, dass dennoch erwartungsgemäss der Beschwerdeführer bereits bei der BzP zu Protokoll gegeben hätte, wenn er in Damaskus tatsächlich vom Geheimdienst zur Zusammenarbeit als Spitzel genötigt worden wäre und ihn dies zur Flucht beziehungsweise Ausreise bewogen hätte, dass er dies jedoch nicht getan habe und er an der BzP vielmehr ausdrücklich erklärt habe, sämtliche Gründe genannt zu haben, die ihn zum Verlassen seines Heimatstaats bewogen hätten, bevor er auf die einwöchige Inhaftierung zu sprechen gekommen sei, dass dem Beschwerdeführer bei der Anhörung das rechtliche Gehör zu dieser frappanten Unstimmigkeit gewährt worden sei und er dabei geltend gemacht habe, die Person, welche die erste Befragung durchgeführt habe, habe ihm nicht alle seine Aussagen geglaubt, weshalb er damals nicht dasselbe erzählt habe wie bei der Anhörung (vgl. A 16/18 S. 14 f.), dass dieser Erklärungsversuch jedoch nicht überzeuge und als Ausflucht gewertet werden müsse, dass die Prüfung seiner Aussagen deutlich mache, dass die Inhaftierung als solche zwar als überwiegend glaubhaft erscheine, nicht jedoch die damit verbundene Forderung der Geheimdienstleute, fortan als Spitzel für sie tätig zu werden,

D-6937/2014 dass somit davon ausgegangen werden könne, dass diese behördliche Massnahme – wie bei der BzP dargelegt – dem Sammeln von Informationen über Aleppo und der näheren Überprüfung seiner Person gedient habe, dass sie als nicht asylrelevantes Einzelereignis zu qualifizieren sei, da der Beschwerdeführer freigelassen worden sei und der Inhaftierung keine weiteren behördlichen Massnahmen gefolgt seien, dass als Beispiele für die fehlende Asylrelevanz das mutmasslich fehlende Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), die fehlende Intensität und der Mangel an begründeter Furcht vor dem Eintreten zukünftiger, gezielter Verfolgungsmassnahmen genannt werden könnten, dass die Beschwerdeführenden teilweise oder ausschliesslich geltend gemacht hätten, das Heimatland wegen des Bürgerkrieges und der vielen Entführungen, besonders von Frauen, verlassen zu haben, dass von der Bürgerkriegssituation und der damit einhergehenden Gewalt grundsätzlich alle Bewohner Syriens mehr oder weniger stark betroffen seien, dass im Falle der Beschwerdeführenden auch keine Hinweise auf eine gezielte individuelle Verfolgung bestehen würden, welcher allenfalls ein Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liegen könnte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermöchten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. November 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis und mit 3 des Dispositivs aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liessen,

D-6937/2014 dass der Beschwerde eine Unterstützungsbedürftigkeitsbestätigung vom 20. November 2014 und eine Honorarnote vom 27. November 2014 beilagen, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Dokumente – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 19. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 12. Dezember 2014 bei der Gerichtskasse einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM (neu: SEM) entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten im Geltungsbereich des AsylG nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,

D-6937/2014 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Ausreisegründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM die Inhaftierung des Beschwerdeführers durch den Geheimdienst als überwiegend glaubhaft erachtete und demzufolge sämtliche Ausführungen in der Beschwerde bezüglich Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ins Leere zielen,

D-6937/2014 dass sodann mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass – wie teilweise bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – die Inhaftierung sowie die (einmalige) Meldepflicht eine Woche nach der Haftentlassung vor allem mangels ersichtlichen Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie fehlender Intensität als nicht asylrelevante behördliche Massnahmen zu qualifizieren sind und die Beschwerde keine stichhaltigen Argumente enthält, die geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass in der Beschwerde auch den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich Unglaubhaftigkeit der erst im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Aufforderung zur Spitzeltätigkeit nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, dass – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2014 festgehalten – an der Behauptung des Beschwerdeführers, wegen der Haltung des Befragers (der Befrager habe ihm nicht alles geglaubt) sei es an der BzP zu einer angespannten Atmosphäre gekommen und dies sei dem Vertrauen nicht förderlich gewesen, weshalb er damals nicht das Gleiche wie an der Anhörung erzählt habe, massive Zweifel bestehen, zumal er dies erst anlässlich der Vorhaltung zu seinen Widersprüchen geltend machte (vgl. A 16/18 F125 ff.), dass im Übrigen die befragenden Personen der Vorinstanz bezüglich ihrer Aufgaben und Vorgehensweisen sowie im Umgang mit den Asylsuchenden geschult werden und grundsätzlich das Vertrauen der Behörden geniessen, dass der Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht erfüllt, dass allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach einer angeblich illegalen Ausreise in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, nicht zur Annahme führt, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte, dass zwar aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen ist, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde,

D-6937/2014 dass allerdings nicht anzunehmen ist, dass die syrischen Behörden ihn wegen seiner nach der Registrierung durch den Geheimdienst erfolgten (illegalen) Ausreise als staatsgefährdend einstufen würden, zumal er nicht geltend macht, in der Vergangenheit (in massgeblicher Weise) politisch aktiv gewesen zu sein, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bei einer (rein hypothetischen) Rückkehr asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, dass im Übrigen die Tatsache, dass er anlässlich der BzP auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten hätte, lediglich die Angst nannte, seine Staatsangehörigkeit zu verlieren (vgl. A 6/14 S. 8), gegen das Vorliegen einer (objektiv begründeten) Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen in Syrien spricht, dass nach dem Gesagten festzustellten ist, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass die übrigen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Einschätzung führen, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführenden wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-6937/2014 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der am 12. Dezember 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-6937/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Sturzenegger

Versand:

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