Abtei lung IV D-6933/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Martin Maeder. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 21. Dezember 2001 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6933/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verliessen ihr Heimatland nach eigener Aussage am 23. September 1999 über den Flughafen von Colombo. Nach der Landung in Rom hätten sie einen Personenwagen bestiegen, mit dem sie am 27. September 1999 in der Schweiz eingetroffen seien. A.b Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erschienen am 27. September 1999 in der Empfangsstelle (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen und suchten um Asyl nach. Bei der Erhebung ihrer Personalien gab die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll, sie sei eine aus D._______ (gleichnamiger Distrikt, Nordprovinz) stammende Tamilin und habe seit dem Jahre 1995 mit ihrem Ehemann und der im selben Jahr geborenen Tochter B._______ in E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) gelebt. Ihr Mann habe das Land schon früher verlassen und befinde sich als Asylsuchender in der Schweiz (Asylgesuch vom [...] [Anm. dieses Gerichts]). Das damalige BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte die Beschwerdeführerin 1 am 29. September 1999 summarisch und am 25. November 1999 ausführlich zu ihren Asylgründen. Die dabei von ihr gemachten Angaben liess das BFF in der Folge durch die Schweizerische Botschaft in Colombo überprüfen. Des Weiteren holte das BFF im Rahmen der Sachverhaltsermittlung unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 Berichte der hierzulande für sie zuständigen Asylbetreuerin, der Psychotherapeutin sowie der Hausärztin ein. A.c Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin 1 in den beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, sie sei in ihrem Heimatland während mehr als eineinhalb Jahren von der Armee gefangen gehalten und in dieser Zeit wiederholt von Soldaten vergewaltigt worden. Nach ihrer Freilassung sei sie von weiteren Konfrontationen mit Angehörigen der Armee verschont geblieben, doch hätten nun die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zunehmend Druck auf sie ausgeübt mit dem Ziel, sie für ihren Studentenverein zu gewinnen und die Tochter zum Besuch des eigens angebotenen Schulunterrichts zu bewegen. Ihr Ehemann sei im März 1997 zu Hause von der Armee festgenommen und in ein Camp in F._______ verbracht worden, welches vorher als Spital genutzt worden sei. Mit täglichen Besuchen habe sie zusammen mit anderen Familienangehörigen die Freilassung D-6933/2006 ihres Mannes erreichen wollen. Dieses Vorhaben sei nach einer Woche auch tatsächlich gelungen. Bei der Freilassung habe man ihren Mann gewarnt, dass er jederzeit wieder verhaftet würde, falls dies erforderlich sei. Deswegen habe ihr Mann das Land verlassen, um hier in der Schweiz als Flüchtling Schutz zu finden. Nach der Ausreise ihres Mannes habe sie zusammen mit dessen Schwester, deren Mann ebenfalls nicht zugegen gewesen sei, in F._______ gewohnt. Im Mai 1997 seien dort frühmorgens fünf oder sechs Angehörige der Armee erschienen und hätten sich nach dem Verbleiben ihres Mannes erkundigt. Sie habe beteuert, dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Daraufhin hätten die Soldaten sie unter dem Vorwurf, die LTTE zu unterstützen, zusammen mit ihrer Tochter in dasselbe Camp überführt, in welches schon ihr Mann zwei Monate zuvor gebracht worden sei. Zusammen mit ihrer Tochter seien sie in einem mit Medikamentenschränken ausgestatteten Zimmer einquartiert worden, das sie in der Folge mit einer älteren Frau geteilt hätten. In unregelmässigen Intervallen von manchmal bis zu einer Woche hätten zwei oder drei Soldaten das Zimmer - in oftmals alkoholisiertem Zustand - betreten und sie entweder mitgenommen oder ihre Tochter und die ältere Frau angewiesen, nach Draussen zu gehen. Danach hätten sich die Soldaten sexuell an ihr vergangen. Wenn sie mit Kniffen und Bissen einen Geschlechtsverkehr zu verhindern versucht habe, hätten die Männer sie geschlagen; einmal habe einer eine Zigarette auf ihrer Haut ausgedrückt, so dass noch heute eine Brandwunde an der Stelle zu sehen sei. Die heftigen Rückenschmerzen, unter denen sie heute leide, führe sie auf jene Gewalterfahrungen zurück. Nachdem die Soldaten von ihr abgelassen gehabt hätten, sei sie aufgestanden und habe geweint; oftmals habe sie erbrechen müssen. Mit der Zeit sei sie danach apathisch liegen geblieben. Die Vergewaltigungen hätten in ihr Gefühle der Trauer und Wut ausgelöst. In einem bestimmten Moment habe sie sich abgefunden gehabt, unter solcherlei Umständen sterben zu müssen. Immer wieder sei sie auch zu Befragungen abgeholt worden, wobei sich diese in der Regel um den Aufenthaltsort ihres Mannes und dessen Haltung gegenüber den LTTE gedreht hätten. Weil ihr Mann zwei- oder dreimal von den LTTE mitgenommen worden sei, habe die Armee Verdacht geschöpft, er würde bei diesen mitmachen. Sie habe hierzu jedoch keine Auskunft geben können. Daneben seien ihr auch Fragen zu ihrem Bruder gestellt worden, von dem sie nicht geleugnet habe, dass er sich im Jahre 1990 den LTTE angeschlossen habe. Sie habe sich jedoch, so wenig wie zu demjenigen ihres Mannes, zum Aufenthaltsort ihres Bruders äussern können. Im Dezember 1998 D-6933/2006 hätten die LTTE Gebiete um F._______ wieder unter ihre Kontrolle gebracht. In einer Nacht sei plötzlich lauter Gefechtslärm zu hören gewesen. Als Projektile in ihrer Nähe eingeschlagen hätten, sei sie zusammen mit ihrer Tochter und der älteren Frau aus dem Zimmer gerannt. Zu dritt hätten sie sich im unteren Geschoss in einem Leichenraum versteckt gehalten, bis im Verlauf des nächsten Tages tamilisch sprechende Kämpfer aufgetaucht seien und ihnen geraten hätten, sich in einem Tempel in Sicherheit zu bringen. Nachdem sie dort angekommen seien, habe ihre Schwägerin davon Kenntnis erlangt. Diese habe sich an den Ort begeben, sie und ihre Tochter bei sich aufgenommen und wie eine Mutter zu ihnen geschaut. Eine Woche nach ihrer Freilassung beziehungsweise im März 1999 hätten die LTTE sie zu bedrängen begonnen, um zu erreichen, dass sie sich der Studentenbewegung anschliesse. Sie habe den Vorschlag jedoch strikte verworfen, weil sie sehr wohl von der Gefahr gewusst habe, im Falle eines Konflikts zur Waffe greifen zu müssen. Sie sei lediglich bereit gewesen, den LTTE von zuhause aus zu helfen, insbesondere durch die Zubereitung von Speisen. Die LTTE hätten ausserdem verlangt, dass ihre Tochter eine von ihnen geführte Schule besuche. Etwa viermal im Monat seien Vertreter der LTTE zuhause in E._______ erschienen und hätten auf sie eingeredet. Letztmals habe sie am 10. September 1999 einen solchen ungebetenen Besuch erhalten. Sie habe ihrer Schwägerin eröffnet, dass sie unter diesen Umständen nicht in Sri Lanka weiterleben könne. Die Schwägerin habe daraufhin konkrete Vorbereitungen getroffen, um sie und ihre Tochter so schnell wie möglich ausser Landes zu bringen. Am 18. September 1999 schliesslich seien sie aus F._______ abgereist, um am 20. September 1999 in Colombo anzukommen und in der Nacht auf den 23. September 1999 das Land über den dortigen Flughafen zu verlassen. B. B.a Das Asylgesuch des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen, G._______, wurde mit Verfügung des BFF vom 14. Juli 2000 abgelehnt. In seinen Erwägungen führte das BFF an, die behaupteten Fluchtgründe - mehrtägige Festhaltung in einem Armee- Camp in H._______ ab dem 5. Oktober 1995 mit erlittenen Misshandlungen, polizeiliche Festnahme am 15. Oktober 1995 in Colombo mit Haft bis zum 23. Oktober 1995 in zwei Gefängnissen und erneuten Misshandlungen wie namentlich einer Vergewaltigung durch einen Mitinsassen, einwöchige Festhaltung in einem LTTE-Camp in F._______ Anfang 1997 mit erlittenen Schlägen, Inhaftierung in einem D-6933/2006 Camp der Armee in F._______ im März 1997 mit Gewaltanwendung anlässlich von Verhören zu Kontakten mit den LTTE und Freilassung am 20. März 1997 mit auferlegter Präsenzpflicht - könnten zum einen nicht geglaubt werden und stellten zum andern keinen Sachverhalt im Sinne des gesetzlichen Verfolgungsbegriffs dar. B.b Mit Urteil vom 8. September 2000 wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde ab, welche der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügung vom 14. Juli 2000 - soweit damit vom BFF die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet worden war - erhoben hatte. In ihrer Urteilsbegründung führte die ARK unter anderem aus, wegen der rechtskräftig feststehenden Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft kämen die Normen des Non-Refoulements gar nicht zum Tragen, und gerade die jeweiligen bedingungslosen Freilassungen nach den geltend gemachten Festnahmen deuteten darauf hin, dass nichts vorliege, wovon auf ein tatsächliches Risiko einer menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung zu schliessen sei. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 - eröffnet am 28. Dezember 2001 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte mit dieser Begründung deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte es die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFF an, die einzelnen geltend gemachten Nachteile seien nicht gezielt gegen die Beschwerdeführerin 1 gerichtet gewesen, stünden nicht in einem genügend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise, fielen als Übergriffe privater Dritter nicht in den Verantwortungsbereich des srilankischen Staates oder entbehrten schliesslich deshalb der asylrechtlichen Relevanz, weil kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sie sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. D. Mit Beschwerde vom 28. Januar 2002 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführerinnen die Verfügung des BFF vom 21. Dezember 2001 in Teilen bei der ARK anfechten. Im Einzelnen stellten sie die Begeh- D-6933/2006 ren, es seien die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 21. Dezember 2001 aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragten sie, es sei festzustellen, dass ihre Wegweisung wegen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht schliesslich ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2002 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführerinnen zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Erlass des Beschwerdeentscheides. Gleichzeitig verlegte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. F. F.a In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2002 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. F.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. März 2002 gab der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis und bot ihnen die Gelegenheit, bis zum 19. März 2002 darauf zu replizieren. F.c In ihrer Replik vom 19. März 2002 bezogen die Beschwerdeführerinnen Stellung zu den Erwägungen des BFF in der Vernehmlassung vom 27. Februar 2002 und hielten an ihren Begehren und Standpunkten fest. G. Mit Urteil vom 2. April 2003 wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und G._______ geschieden und die Beschwerdeführerin 2 unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin 1 gestellt. H. Am (...) kam der Sohn C._______ der Beschwerdeführerin 1 zur Welt. D-6933/2006 I. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. J. J.a Am 13. März 2007 erteilte die Fremdenpolizei der Stadt Biel den Beschwerdeführenden mit der Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). J.b Auf die Anfrage des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2007 hin, ob sie angesichts der neuen Sachlage ihre Beschwerde, soweit diese nicht ohnehin schon gegenstandslos geworden sei, allenfalls zurückziehen würden, erklärten die Beschwerdeführenden mit Antwort vom 2. April 2007 (Poststempel) Festhalten an den Begehren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 28. Januar 2002 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde D-6933/2006 der Beschwerdeführenden gegen einen Entscheid des BFF - als Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen (vgl. Bst. H hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die am 21. Dezember 2001 ergangene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.3 Der am (...) geborene Sohn C._______ wird in das vorliegende Urteil miteinbezogen. 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu D-6933/2006 werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsangehörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3. S. 200 und E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.). 3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. D-6933/2006 Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. Den in diesem Sinne gelockerten Beweisanforderungen vermag die Beschwerdeführerin 1 mit ihren in den Befragungen erteilten Auskünften (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 Bst. b VwVG, vgl. Bst. A.c hiervor) in allen für die Beurteilung des Asylgesuchs relevanten Punkten zu genügen. Ihre freien Schilderungen weisen einen hohen Detaillierungsgrad auf, bleiben jederzeit genau nachvollziehbar und vermitteln eine lebhafte Vorstellung von den Geschehnissen. Nennenswerte Unterschiede zwischen den Schilderungen in der Empfangsstellenbefragung und in der Anhörung zu den Asylgründen bestehen nicht. Die ihr gestellten Rückfragen beantwortete die Beschwerdeführerin 1 ausführlich und konzis. Ihre Schilderungen betreffend Haftort, erlittene Übergriffe und Flucht sind auch nach der Einschätzung der vom BFF eingeschalteten Schweizerischen Botschaft in Colombo durchaus mit der Realität zu vereinbaren. Das Gericht legt deshalb der nachfolgenden Beurteilung den Sachverhalt zugrunde, wie er aus den beiden Befragungsprotokollen hervorgeht, und wie er hiervor unter Bst. A.c zusammengefasst ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VwVG). In der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung zur Beschwerde meldet das BFF seinerseits keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der von der Beschwerdeführerin 1 gelieferten Gesuchsbegründung an. Soweit seine dortige Wiedergabe der protokollierten Aussagen einzelne Bestandteile der Zusammenfassung in Bst. A.c nicht enthält, ist eine Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 5. 5.1 Abstellend auf die als glaubhaft erachteten Gesuchsgründe, erachtete das BFF im vorliegenden Fall die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt, mit dem hauptsächlichen Argument, dass es zwischen der Gefangenschaft der Beschwerdeführerinnen in einem Armee-Camp im Zeitraum Mai 1997 bis Dezember 1998 und der erst am 23. September 1999 erfolgten Ausreise am erforderlichen Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht fehle. Namentlich aus diesem Grund D-6933/2006 hätten die Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Bedingungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb - so der Standpunkt des BFF in der Vernehmlassung vom 27. Februar 2002 eine Asylgewährung auf der Grundlage von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von vornherein nicht in Frage kommen könne. Demgegenüber erblicken die Beschwerdeführerinnen trotz der seit der Befreiung im Dezember 1998 verstrichenen Zeit sehr wohl einen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen der erwähnten - von massiven Eingriffen in die physische und psychische Integrität der Beschwerdeführerin 1 geprägten - Gefangenschaft und dem Verlassen des Heimatlandes im September 1999. Auch für den Fall, dass vom Fehlen eines Kausalzusammenhanges ausgegangen werden sollte, erachten sie die Flüchtlingseigenschaft als gegeben, deshalb nämlich, weil sie sich gleichwohl auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Ausreisezeitpunkt berufen könnten, habe doch aufgrund der damaligen militärischen Lage eine Rückeroberung ihres Wohnortes durch die srilankische Armee ein völlig realistisches Szenario dargestellt. Auch heute, d.h. bei Einreichung der Beschwerde beziehungsweise der Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, liege ihrerseits jedenfalls eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die srilankische Armee vor, so dass selbst bei fehlendem Kausalzusammenhang zwischen der Gefangenschaft von Mai 1997 bis Dezember 1998 und der Ausreise im September 1999 die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Das Bestehen einer begründeten Verfolgungsfurcht im Moment der Ausreise sowie die zweifellos schwer traumatisierenden Erlebnisse der Beschwerdeführerin 1 in der Gefangenschaft führten im Übrigen dazu, dass ihnen das Asyl selbst bei nicht mehr vorhandener Verfolgungsgefahr im Entscheidungszeitpunkt aus triftigen Gründen im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK gewährt werden müsse. 5.2 5.2.1 Bezüglich der Gefangenschaft in einem zum Armee-Camp umfunktionierten Spital in F._______ und der dabei von der Beschwerdeführerin 1 erlittenen Übergriffe ist zunächst im Sinne einer Klarstellung vorauszuschicken, dass es sich um Nachteile handelt, die mit dem Freikommen im Dezember 1998 ihren Abschluss gefunden haben. Es liegt somit eine vergangene Verfolgung in der Variante der bereits abgeschlossenen, d.h. im Ausreisezeitpunkt nicht mehr andauernden Verfolgung vor (so genannte „Vorverfolgung“, vgl. zur diesbezüglichen Differenzierung WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Ba- D-6933/2006 sel/Frankfurt a. M. 1990, S. 126 f.; EMARK 1993 Nr. 31 E. 10 S. 222). Auch eine solche „Vorverfolgung“ kann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen, wenn eine darauf zurückgehende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise vorliegt und auch bei Erlass des Asylentscheides noch Bestand hat oder unterdessen - infolge einer grundlegenden Veränderung im Heimatstaat nach der Einreise in die Schweiz - zwar weggefallen ist, indes eine Person betrifft, die sich auf zwingende Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK berufen kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f., EMARK 1999 Nr. 7 E. 4d.aa S. 46 f., jeweils mit weiteren Hinweisen). 5.2.2 Zur Klärung der umstrittenen Frage, ob zwischen der im Dezember 1998 durch eine militärische Aktion der LTTE beendeten Gefangenschaft und der Ausreise ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang besteht, ist in erster Linie auf die unmittelbaren Angaben der Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung vom 25. November 1999 abzustellen. Aus diesen wird bei näherer Betrachtung deutlich, dass die Gefangenschaft letztlich keine entscheidende Rolle beim Ausreiseentschluss und dessen Umsetzung am 23. September 1999 gespielt haben kann. So gab die Beschwerdeführerin 1 insbesondere zu Protokoll, sie habe „möglichst“ lange in ihrem Heimatland zu bleiben versucht und die LTTE unterstützt, so weit dies von zuhause aus machbar gewesen sei, beispielsweise mit Mahlzeiten, die sie gekocht habe. „Als“ aber die LTTE von ihr verlangt hätten, dass sie bei der Studentenbewegung mitmache, habe sie „die Gefahr“ gesehen, weil sie im Falle eines Gefechts nicht habe kämpfen wollen (act. B8/22 F 19 S. 3 f.). Dass sie nicht länger im Heimatland geblieben ist und dieses zusammen mit ihrer Tochter ausgerechnet am 23. September 1999 verlassen hat, ist somit einzig mit dem zunehmenden Druck seitens der LTTE zu erklären. Ihren Aussagen nach zu schliessen wäre die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Heimatland geblieben, wenn sie nicht von den LTTE in der geschilderten Weise bedrängt worden wäre. Umgekehrt geht aus ihren Aussagen ebenso deutlich hervor, dass sie das Land auch ohne die Vorgeschichte mit der Gefangenschaft und der in deren Verlauf erlittenen Übergriffe verlassen hätte, aus der Sorge nämlich, bei einem Beitritt zur Studentenbewegung der LTTE an bewaffneten Konflikten teilnehmen zu müssen. Die Darstellung in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 4), wonach sich die Beschwerdeführerin 1 schon bald nach ihrer Befreiung zunehmend vor einer erneuten Inhaftierung und einer Fortsetzung der erlebten Gräuel D-6933/2006 zu fürchten begonnen habe, wird insofern durch die entsprechenden Passagen im Anhörungsprotokoll nicht bestätigt. Ein genügend enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der sich von Mai 1997 bis Dezember 1998 erstreckenden Gefangenschaft und dem Verlassen des Heimatlandes neun Monate später ist somit nicht ersichtlich. Mit dem Freikommen im Zuge der Eroberung des Gebiets durch die LTTE, der Aufnahme bei der Schwester des Ehemannes beziehungsweise Vaters in F._______ und dem Ausbleiben jeglicher weiterer Konfrontationen mit Angehörigen der Armee (act. B8/22 F 21 S. 4) haben sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen im Vergleich zum Zeitraum zwischen Mai 1997 und Dezember 1998 objektiv verändert. Eine Vermutung in dem Sinne, dass allein von der Gefangenschaft zwischen Mai 1997 und Dezember 1998 und der in diesem Zeitraum geschehenen Eingriffe in die körperliche und psychische Integrität der Beschwerdeführerin 1 auf ein ernsthaftes und konkretes Risiko einer Wiederholung der vergangenen Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise im September 1999 geschlossen werden könnte (EMARK 2000 Nr. 2 E. 8c S. 21, EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277), vermag deshalb nicht zu greifen. 5.2.3 Entgegen der Sichtweise in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 5) kann eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auch nicht aus anderen Sachumständen hergeleitet werden. 5.2.3.1 Gemäss konstanter Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weiter geführt wird, liegt mit Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätz- D-6933/2006 lich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. statt vieler EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, mit weiteren Hinweisen). 5.2.3.2 Dass die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Ausreise im September 1999 einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt waren, in einem bestimmbaren oder wenigstens eingrenzbaren Zeitpunkt durch Angehörige der srilankischen Armee in asylrechtlich relevanter belangt zu werden, ist aufgrund der Akten auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin 1 knüpfte das Risiko einer erneuten Gefangennahme durch die Armee selber an eine Wiedereinnahme des Gebiets um ihren Herkunftsort F._______ durch die Regierungstruppen (act. B8/22 F 20 S. 4). Aufgrund welcher objektiver Indizien aber damals mit einer gewissen, über den Grad blosser Spekulationen hinaus reichenden Verlässlichkeit erwartet werden konnte, dass es über kürzere Zeit zu einer solchen Rückeroberung der LTTE-Hochburg F._______ durch die Armee kommen würde, wird aus ihren Aussagen in der Anhörung beziehungsweise aus den Eingaben im Beschwerdeverfahren nicht verständlich. Ein entsprechendes Szenario blieb denn auch lange Zeit aus; erst am 2. Januar 2009 vermeldete die srilankische Regierung die Wiedereinnahme von F._______ und wichtiger Stützpunkte der LTTE durch ihre Truppen. Folgerichtig ist für den Zeitpunkt der Ausreise seitens der Beschwerdeführerinnen eine begründete Furcht, Opfer einer von der srilankischen Armee ausgehenden asylrelevanten Verfolgung zu werden, zu verneinen. 5.2.3.3 Nicht anders verhält es sich mit der Gefahr einer Verfolgung durch die LTTE. Auch hier fehlt es an substanziellen Hinweisen darauf, dass eine Verwirklichung des von der Beschwerdeführerin 1 befürchteten Szenarios, gegen ihren Willen von den LTTE zu einem Beitritt zur Studentenbewegung und - damit einhergehend - zur Teilnahme an Kampfhandlungen gedrängt beziehungsweise - im Weigerungsfall bestraft zu werden, im Zeitpunkt der Ausreise realistisch abzusehen war. Die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin 1 schaffen in dieser Beziehung insofern keine Klarheit, als darin einerseits von einem ersten Besuch eines wichtigen Repräsentanten der LTTE mit Rekru- D-6933/2006 tierungsabsichten bereits eine Woche nach dem Ende der Gefangenschaft im Dezember 1998 die Rede ist (act. 8/22 F 145 S. 16) und andererseits erwähnt wird, die Bedrängung durch die LTTE habe erst im März 1999 eingesetzt und sich bis zum 10. September 1999 hingezogen (act. B8/22 F 6 S. 2). Demzufolge kann dahin gestellt bleiben, ob ein mit weiteren Hausbesuchen und der Drohung mit Strafe (vgl. hierzu B8/22 S. 19) erzwungener Beitritt zur Studentenbewegung der LTTE einschliesslich der daraus für die Beschwerdeführerin 1 entstehenden Konsequenzen beziehungsweise eine Bestrafung für Ungehorsam eine genügende Intensität erreicht hätten, um als Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit beziehungsweise als Massnahmen geltend zu können, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2.4 Damit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Ausreise am 23. September 1999 nicht in begründeter Weise befürchten mussten, einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Weil sie somit im damaligen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt haben, fällt eine Berufung auf zwingende Gründe nach Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK, aus denen sie allenfalls trotz Fehlens eines aktuellen Verfolgungsrisikos als Flüchtlinge hätten anerkannt werden können, von vornherein nicht in Betracht (EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f., EMARK 1999 Nr. 7 E. 4d.aa S. 46 f.). 5.2.5 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass allein aus der Entwicklung im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerinnen in den letzten Wochen, die von bedeutenden Gebietsgewinnen der Regierungstruppen auf Kosten der LTTE gekennzeichnet war, für den heutigen Zeitpunkt keine begründete Verfolgungsfurcht nach dem oben erläuterten Massstab abgeleitet werden kann (zur Berücksichtigung von Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., mit weiteren Hinweisen). 5.3 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erweisen sich die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Rügen in allen Punkten als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist bis zur Entscheidungsreife ermittelt (vgl. vorne, E. 4), und es ist demgemäss absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der gesamten D-6933/2006 Umstände ist alsdann im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 keinen Sachverhalt geltend gemacht hat, der sie zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG berechtigen würde. Die Ablehnung der Asylgesuche ist demnach als rechtmässig zu bestätigen. 6. Auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilte die (...) der Stadt H._______ den Beschwerdeführenden nach der erforderlichen Zustimmung durch das BFM am 13. März 2007 eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei dieser Sachlage hat eine Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG unbesehen der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs zu unterbleiben (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Somit sind die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung aus der Schweiz und betreffend vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2001 ohne weiteres als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist deshalb hinsichtlich der Anfechtung der Wegweisung als solcher (Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 3 der Verfügung des BFF vom 21. Dezember 2001 in Rechtsbegehren 1) und mit Bezug auf das Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft (Rechtsbegehren 3) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7. Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge - soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. soeben unter E. 6) - abzuweisen. 8. Zusammen mit der Beschwerde haben die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung eingereicht, dessen Beurteilung vom damals zuständigen Instruktionsrichter D-6933/2006 der ARK mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2002 auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wurde (vgl. vorne, Bst. E). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen erscheint es fraglich, ob den Beschwerdeführenden vorgehalten werden kann, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Diese Frage braucht aber insofern nicht erörtert zu werden, als die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden von diesen nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend belegt, sondern lediglich behauptet wird. Die Bestätigung für ihre Fürsorgeabhängigkeit, deren Nachreichung in der Beschwerde angekündigt wurde, fand nie den Weg in die Akten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren - mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. 9. 9.1 Bei dieser Sachlage wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall ist indes auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Nach dem Gesagten ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6933/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 18