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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2008 D-6931/2008

10 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,709 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6931/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, Nigeria, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6931/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember 2007 sein Heimatland Nigeria verliess und auf dem Luftweg nach C._______ gelangte, von wo aus er seine Reise im Zug fortsetzte und am 23. Dezember 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 16. Januar 2008 im D._______ befragt und am 31. März 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er sei als Waisenkind bei seinem Onkel aufgewachsen, welcher aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer militanten Organisation im Jahr 1999 von der Polizei getötet worden sei, dass er anschliessend bei einem Freund seines verstorbenen Onkels habe leben können, welcher ihn dazu gedrängt habe, ebenfalls dieser militanten Gruppe beizutreten, dass er seit Januar 2007 für die militante Organisation als Fahrer tätig gewesen sei und am 8. Dezember 2007 den Auftrag erhalten habe, bei der Entführung der sechsjährigen Tochter von E._______ mitzuwirken, dass er zu diesem Zeitpunkt die Organisation habe verlassen wollen, der Freund seines Onkels ihm jedoch gesagt habe, diese würde ihn töten, falls er aussteigen würde, dass es bei der vorgenannten Entführung zu einer Schiesserei gekommen sei, bei der drei Mitglieder der militanten Organisation umgekommen und zwei weitere von der Polizei festgenommen worden seien, dass die Polizei bei einer Hausdurchsuchung seinen Führerschein gefunden und deshalb herausgefunden habe, dass er als Fahrer bei der Entführung mitgewirkt habe, und seither nach ihm gesucht werde, dass er dies einem früheren Mitglied der militanten Organisation erzählt und erklärt habe, sein Leben sei in Gefahr und er wolle aussteigen, D-6931/2008 dass ihn dieser in einem kleinen Hotel während zwölf Tagen untergebracht und ihm anschliessend zur Ausreise aus Nigeria verholfen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er keinen Identitätsausweis besitze und seinen Führerschein nicht beibringen könne, weil er ihn auf der Flucht nicht von Zuhause habe mitnehmen können, unglaubhaft seien und die Vermutung nahe legen würden, der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Anstrengung unternommen, sich aus seinem Heimatstaat Reise- oder Identitätspapiere zukommen zu lassen, womit er offenkundig auch nicht gewillt sei, solche zu beschaffen, dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen von Beschwerdeführern entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass das BFM betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu den asylbegründenden Vorbringen festhielt, diese würden erhebliche Ungereimtheiten aufweisen, so habe er anlässlich der Kurzbefragung angegeben, sein Freund sei am 8. Dezember 2008 von der Polizei getötet worden, indessen bei der Direktbefragung erklärt, sein Freund sei von der Polizei verhaftet und zu ihrem Haus in F._______ gebracht worden, wo sie das Haus durchsucht und seinen Führerschein gefunden habe, und er nicht wisse, was mit seinem Freund geschehen sei, weil er um sein Leben gefürchtet habe, dass die Vorinstanz in seinen Angaben bezüglich der behaupteten Entführung, seiner angeblichen Verfolgungssituation sowie des Namens der militanten Organisation weitere Widersprüche und Ungereimtheiten feststellte, D-6931/2008 dass das BFM weiter festhielt, es könne nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei auf seiner Reise von Nigeria in die Schweiz nie persönlich kontrolliert worden und habe nur mit einem für ihn unlesbaren Badge und der Hilfe eines weissen Mannes einfach so die Kontrollen passieren können, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen die entsprechenden Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be- D-6931/2008 ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie D-6931/2008 nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente angab, noch nie im Besitz eines Passes oder einer Identitätskarte gewesen zu sein und auch noch nie entsprechende Dokumente beantragt zu haben (vgl. A 1/10, S. 3), dass er in Begleitung eines weissen Mannes in die Schweiz gereist sei, welcher bei der Ankunft in G._______ die Papiere für ihn vorgelegt habe und er ihm einfach gefolgt sei (vgl. A 1/10, S. 7), dass er, falls er bei einer Kontrolle nach seinem Namen gefragt worden sei, einfach den weissen Mann gerufen hätte (vgl. A 1/10, S. 7), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der weisse Mann habe alles für ihn erledigt und auch seine Papiere vorgewiesen, nicht zu überzeugen vermag, da Flugreisende ihre Reisepapiere anlässlich der strengen Kontrollen eigenhändig vorlegen müssen, dass der Beschwerdeführer auch darüber hätte Bescheid wissen müssen, unter welcher Identität er reiste, um entsprechende Nachfragen beantworten zu können, D-6931/2008 dass die unsubstanziierten und stereotypen Angaben des Beschwerdeführers über die genaueren Reiseumstände nicht dadurch erklärt werden können, die Reise sei von einer Drittperson organisiert worden, sondern vielmehr der Eindruck entsteht, er wolle seine wahren Reiseumstände sowie seine Identität gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich Nichtabgabe von Identitätspapieren nichts entgegensetzt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, D-6931/2008 dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen die Wahrheit der gemachten Aussagen bekräftigt und gleichzeitig angeführt wird, bei den von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten handle es sich lediglich um unwesentliche Tatsachen und angesichts des summarischen Charakters des Empfangsstellenprotokolls sei es nicht angängig, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen entscheidende Bedeutung beizumessen, dass diese Einwände als unbeholfene Erklärungsversuche zu qualifizieren sind, da es sich insbesondere bei den festgestellten Widersprüchen nicht wie behauptet um unwesentliche Abweichungen handelt, sondern um grundlegende Elemente seiner asylbegründenden Vorbringen, so ist beispielsweise auf seine Aussagen bezüglich seines Freundes zu verweisen, wobei er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gab, dieser sei von der Polizei getötet worden, und dazu in Widerspruch (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 f.) anlässlich der Direktbefragung angab, die Polizei habe ihn verhaftet und er wisse nicht, was mit seinem Freund geschehen sei, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder Anmerkungen unterschriftlich bestätigte und sich somit bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat, weshalb der vorerwähnte Einwand nicht ansatzweise geeignet ist, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass es sich bei der behaupteten Beteiligung des Beschwerdeführers an der Entführung eines Kindes - unabhängig der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen - um eine Straftat handelt und es Aufgabe der Strafrechtsbehörden ist, kriminelles Unrecht zu ahnden, weshalb seinen asylbegründenden Vorbringen auch keine Asylrelevanz zukommt, dass unter diesen Umständen - entgegen dem diesbezüglichen Einwand in der Beschwerde - von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, zumal in der Rechtsmitteleingabe nicht konkretisiert wird, inwiefern in Anbetracht der nicht nachgewiesenen Identität des Beschwerdeführers verlässliche Abklärungsergebnisse erreicht werden könnten, D-6931/2008 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, D-6931/2008 dass insbesondere davon auszugehen ist, dass dieser - in Anbetracht der ihm bei der Ausreise gewährten Unterstützung - über ein soziales und - unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Angaben - sogar über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, da er im vorinstanzlichen Verfahren angab, seine Eltern seien gestorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei (vgl. A1/10, S. 1 und 3; A15/10, S. 2), und im Gegensatz dazu in der Beschwerde anführt, er habe in seinem Heimatland nur noch seine Mutter und einen Onkel, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass ferner das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). D-6931/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das H._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11

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