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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2021 D-693/2019

21 gennaio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,261 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-693/2019

Urteil v o m 2 1 . Januar 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], sowie deren Kinder C._______, geboren am [...], und D._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2019

D-693/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt Aleppo in der gleichnamigen Provinz. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 11. September 2015 in Richtung Türkei. Am 9. November 2015 reisten sie aus Deutschland kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte die Beschwerdeführenden am 4. Dezember 2015 jeweils zur Person und hörte sie am 30. Mai 2018 erstmalig sowie am 4. Dezember 2018 ergänzend zu den Gründen ihrer Asylgesuche an. Zwischenzeitlich wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 zeigte der Rechtsvertreter dem SEM seine Mandatsübernahme an und reichte verschiedene Beweismittel ein, darunter das syrische militärische Dienstbüchlein des Beschwerdeführers. Weiter ersuchte der Rechtsvertreter darum, es seien die Asylverfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers, E._______ [...], beizuziehen, welchem in der Zwischenzeit in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Für den Fall eines negativen Asylentscheids in Bezug auf die Beschwerdeführenden wurde ausserdem um vorgängige Einsicht in deren Verfahrensakten ersucht. C. C.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte anlässlich seiner Anhörungen im Wesentlichen geltend, er habe in Aleppo als Geschäftsführer eines Hotels gearbeitet. Der Besitzer dieses Hotels habe der syrischen Opposition angehört und sei in Kuwait wohnhaft gewesen. Der syrische Bürgerkrieg habe in Aleppo im Juni 2012 begonnen, und wegen der Kriegsumstände habe das Hotel keine Gäste mehr gehabt. Er habe deshalb dem Besitzer des Hotels vorgeschlagen, obdachlose Familien im Hotel unterzubringen. In der Folge hätten viele Familien im Hotel gewohnt, deren Häuser durch Bombardierungen ihrer Ortschaften zerstört worden seien. Die Familien seien auch oftmals ohne Männer gewesen, weil diese im Kampf gegen das staatliche Regime ihr Leben verloren hätten. In den Jahren 2013 und 2014 sei die Unterbringung dieser Familien im Hotel problemlos gewesen, weil es dem staatlichen syrischen Regime nicht gutgegangen sei und

D-693/2019 dieses keine Zeit gehabt habe, dagegen vorzugehen. Ende 2014 oder Anfang 2015 habe jedoch das Regime in diesem Teil der Stadt Aleppo wieder die Macht übernommen, und auch die staatlichen Sicherheitsdienste seien wieder aktiv geworden. Von jenem Zeitpunkt an hätten die syrischen Sicherheitsbehörden ihn unter Druck gesetzt. Beim staatlichen politischen Sicherheitsdienst gebe es eine Abteilung, die sich mit der Hotellerie befasse. Von dieser Behörde sei er immer wieder vorgeladen und verhört worden, und im Hotel habe es Razzien gegeben. Man habe ihn verdächtigt, im Hotel Familien zu beherbergen, deren Männer gegen das Regime kämpfen würden, und dadurch terroristische Gruppierungen zu unterstützen. Er sei unter einem grossen psychischen Druck gestanden und habe jederzeit befürchtet, ins Gefängnis gesteckt zu werden. Bei der für die Hotellerie zuständigen Abteilung des staatlichen Sicherheitsdiensts habe ein Kurde namens F._______ gearbeitet, den er seit zehn Jahren gut gekannt habe und der ihm freundlich gesonnen gewesen sei. Dieser habe ihn im Juni 2015 darüber informiert, dass gegen ihn, den Beschwerdeführer, bei seiner Abteilung ein Bericht eingereicht worden sei. F._______ habe ihm gesagt, er habe den Bericht nicht weitergeleitet, ihm aber gleichzeitig geraten, Aleppo zu verlassen. Im Juli oder August 2015 sei er erneut verhört worden, wobei ihm gesagt worden sei, er habe eine Frist, um das Hotel vollständig zu räumen. Beim Verlassen der Behörde habe ihm der zuständige Beamte mit den Worten gedroht, er sei nicht mehr als einen Schuss wert, und dieser koste nur 100 syrische Pfund. Es habe sich dabei um eine Todesdrohung gehandelt. Zuhause habe er sich mit seiner Frau beraten, und sie hätten entschieden, dass er sich an ein Gericht wenden solle, bevor ein weiterer Bericht gegen ihn verfasst würde. Am folgenden Tag sei er mit der Absicht zum Gericht von Aleppo gegangen, eine Klage einzureichen, um damit seine Unschuld zu beweisen. Wegen des Verhaltens der Gerichtsperson, an die er verwiesen worden sei, seien ihm jedoch Bedenken gekommen, und er habe sich noch im Gerichtsgebäude entschlossen, die Klage nicht weiter zu verfolgen. Im September 2015 sei er eines Abends zuhause von einem Angestellten des Hotels angerufen und gefragt worden, ob drei Männer, die sich als Studenten bezeichnen würden und sonst keine Unterkunft gefunden hätten, für eine Nacht ein Zimmer haben könnten. Er habe dem zugestimmt. Am folgenden Tag hätten die drei Studenten das Hotel so früh am Morgen wieder verlassen, dass er ihre Registrierung nicht habe vornehmen können. Zwei oder drei Tage später, am 5. oder 6. September 2015, sei er von F._______ angerufen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, die drei jungen Männer seien verhaftet worden und hätten im Verhör ausgesagt, im Hotel des Beschwerdeführers übernachtet zu haben. Gegen ihn, den Beschwerdeführer, sei deshalb ein weiterer Bericht

D-693/2019 eingereicht worden, der bereits bis zum Leiter der Behörde gelangt sei, und ihm, F._______, sei es nicht möglich, ihn ein weiteres Mal zu beschützen. Er habe unmittelbar um Leib und Leben gefürchtet, deswegen das Haus verlassen und sich bei einer befreundeten Familie während fünf Tagen versteckt gehalten, bis es ihm geglückt sei, den vom Regime kontrollierten Teil von Aleppo zu verlassen. Im Zeitraum dieser fünf Tage seien Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte gewaltsam bei seiner Ehefrau und den Kindern eingedrungen, um nach ihm zu suchen. In der gleichen Nacht sei auch das Hotel angegriffen und sein Mitarbeiter verhaftet worden. Mit Hilfe jener befreundeten Familie habe auch seine Ehefrau mit den Kindern Aleppo verlassen können, und gemeinsam sei ihnen die Ausreise in die Türkei gelungen. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit dem Jahr 2005 ein Mitglied der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) gewesen. Dabei habe er sich an Sitzungen der Partei beteiligt, sei Mitglied einer Kulturgruppe gewesen und habe heimlich die kurdische Sprache unterrichtet. Jedoch habe er im Jahr 2011 mit diesen Aktivitäten aufgehört, weil ihm seine Kinder wichtiger gewesen seien. Wegen seines Engagements für die PYD habe er mit den syrischen Behörden keinen konkreten Kontakt gehabt. Anlässlich seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten des Asylverfahrens, darunter Photographien in Bezug auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer des genannten Hotels. C.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) bestätigte im Rahmen ihrer Befragungen zum einen die Aussagen ihres Ehemannes betreffend dessen Probleme mit den syrischen Sicherheitskräften im Zusammenhang mit der Geschäftsführung des Hotels. Zum anderen führte sie insbesondere aus, nachdem ihr Ehemann Ende August oder Anfang September 2015 den Anruf von F._______ erhalten habe, sei sie mit den Kindern alleine zuhause geblieben. In der folgenden Nacht seien fünf Männer in ihre Wohnung eingedrungen, die nach ihrem Ehemann gesucht hätten. Diese Männer, Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte, hätten sie im Beisein der beiden Kinder massiv beschimpft und bedroht, bis sie das Bewusstsein verloren habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei eine Nachbarin bei ihr gewesen, die gesagt habe, alle Bewohner des Hauses hätten ihr Schreien gehört, hätten ihr aber nicht helfen können. Am folgenden Tag sei sie unter Schock gestanden, und sie habe gefürchtet, ihren Ehemann nie wieder zu sehen. Mit Hilfe ihrer Schwester und einer ihr bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten Frau – die zu jener Familie gehört habe, die ihrem Ehemann

D-693/2019 geholfen habe – sei es ihr schliesslich gelungen, aus dem vom Regime kontrollierten Teil von Aleppo hinaus zu gelangen und ihren Ehemann wiederzufinden. D. Mit Datum vom 19. Dezember 2018 erging ein erster Asylentscheid des SEM betreffend die Beschwerdeführenden. E. Mit Eingabe an das SEM vom 28. Dezember 2018 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden geltend, es sei ihm nicht, wie mit der Eingabe vom 10. Januar 2017 beantragt, vorgängig zum Asylentscheid Einsicht in die Verfahrensakten gewährt worden. F. Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 hob das SEM den Asylentscheid vom 19. Dezember 2018 auf und gewährte dem Rechtsvertreter die beantragte Akteneinsicht. G. Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Februar 2019 fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung betreffend, ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei jedenfalls die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Eingabe wurde eine Honorarabrechnung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-693/2019 I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gut. J. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde den Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. März 2019 Kenntnis gegeben. K. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 23. April 2019 wurde ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht, wonach diese an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht

D-693/2019 eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die

D-693/2019 Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4. 4.1 Entgegen der Einschätzung des SEM ist festzustellen, dass die soeben erwähnten Kriterien der Glaubhaftmachung im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt sind. Die Beschwerdeführenden haben ihre Asylgründe im Rahmen ihrer Befragungen durch die Vorinstanz widerspruchsfrei, in nachvollziehbarer Weise, inhaltlich substantiiert und mit erheblicher Detaillierung vorgetragen. Diese Einschätzung bezieht sich auf alle wesentlichen Aspekte des geltend gemachten Sachverhalts. Zu nennen sind insbesondere die Unterbringung von obdachlosen Familien im Hotel, das der Beschwerdeführer leitete, die Verdächtigung seitens der syrischen Behörden, damit habe er gegen das staatliche Regime kämpfende Gruppierungen unterstützt, die daraus resultierende Bedrohung des Beschwerdeführers, die Verhaftung von drei Übernachtungsgästen des Hotels, die darauf folgende behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer, das damit verbundene gewaltsame Vorgehen von Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte gegen die Beschwerdeführerin sowie schliesslich die jeweilige Flucht sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin und der Kinder aus dem regimekontrollierten Teil der Stadt Aleppo. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch der Beschwerdeführerin weisen hinsichtlich aller erwähnten Gesichtspunkte des Sachverhalts zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente auf, welche jedoch vom SEM völlig unberücksichtigt gelassen worden sind. Ein solches Vorgehen ist als unzulässig selektiv zu bezeichnen und bildet keine korrekte Würdigung der zu beurteilenden Sachverhaltsdarstellung. 4.2 Die Argumente, mit welchen das Staatssekretariat die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden in Zweifel zu ziehen versucht, sind demgegenüber als untauglich zu bezeichnen. So wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es sei nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer wegen der blossen Unterbringung von Binnenflüchtlingen in seinem Hotel in den Fokus der syrischen Sicherheitsbehörden hätte geraten sollen, stelle die Vermietung von Hotelzimmern doch ein gängiges Geschäftsmo-

D-693/2019 dell vieler Hoteliers dar. Diese Darstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist offensichtlich unvollständig und lässt völlig ausser Acht, dass er im Rahmen seiner Befragungen aussagte, es habe sich um Familien gehandelt, die nicht nur ihre Wohnungen durch Bombardierungen verloren hätten, sondern die oftmals auch ohne Männer gewesen seien, weil diese im Kampf gegen das staatliche Regime ihr Leben verloren hätten. Im Kontext des syrischen Bürgerkriegs liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer durch die Unterbringung der betreffenden Familien in seinem Hotel die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich zog. Des Weiteren stellt sich das SEM auf den Standpunkt, das Vorbringen des Beschwerdeführers wirke als äusserst konstruiert. Er sei zwar wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie von den syrischen Behörden benachteiligt worden, zugleich habe aber ein langjähriger Freund – bei dem es sich ebenfalls um einen Kurden gehandelt habe – ausgerechnet in jener Abteilung der politischen Sicherheitsbehörde gearbeitet, welche die Hotellerie kontrolliert habe, und dieser sei in der Lage gewesen, ihn zu warnen. Auch diesbezüglich ist festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung in verzerrter Weise wiedergegeben wird. Seinen Aussagen im Rahmen der Anhörungen durch die Vorinstanz ist unmissverständlich zu entnehmen, dass er die Person namens F._______, welche bei der für die Hotellerie zuständigen Abteilung des staatlichen Sicherheitsdienstes gearbeitet und ihn zweimal gewarnt habe, aufgrund des langjährigen beruflichen Kontakts gekannt habe. Dieser sei ihm immer wieder behilflich gewesen, manchmal habe er (der Beschwerdeführer) ihm mit Geld geholfen, manchmal ohne, und im Laufe der Zeit habe sich ein freundschaftliches Verhältnis herausgebildet. Mit Blick auf das genannte Vorbringen ist zudem festzuhalten, dass es in der Stadt Aleppo, deren Bevölkerung zu einem erheblichen Anteil kurdisch ist, auch in keiner Weise als aussergewöhnlich erscheint, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der genannte Beamte des staatlichen Sicherheitsdienstes der gleichen Ethnie angehören. Angesichts der, wie zuvor erwähnt, zahlreichen von den Beschwerdeführenden vorgebrachten und als glaubhaft zu erachtenden Aspekte ihrer fluchtbegründenden Erlebnisse erübrigt es sich, auf weitere Elemente des Sachverhalts einzugehen, die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unvollständig oder missverständlich und darüber hinaus einseitig selektiv wiedergegeben worden sind. 4.3 Zusammenfassend ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Ge-

D-693/2019 schäftsführer eines Hotels in den Verdacht geriet, Angehörige regimekritischer Gruppierungen beherbergt zu haben, wodurch sowohl er selbst als auch die Beschwerdeführerin einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt waren. 5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG kommt somit ausserdem auch den beiden Kindern ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge zu. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 8. Februar 2019 sind den Beschwerdeführenden Fr. 2'817.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. 6.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-693/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 9. Januar 2019 werden aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'817.85 zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

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