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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2010 D-693/2010

19 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,753 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abteilung IV D-693/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], Eritrea, vertreten durch Michel Meier, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 11. Januar 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-693/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann Eritrea am 27. April 2008 verliess und über den Sudan und Libyen im August 2008 nach Italien gelangte, dass sie in die Schweiz weiterreisten, wo sie am 30. Januar 2009 um Asyl nachsuchten, dass sie am 9. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch zu den Personalien, den Gesuchsgründen und dem Reiseweg befragt wurden, dass das BFM ihnen anlässlich dieser Kurzbefragung vom 9. Februar 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der EURODAC-Treffer (Fingerabdruck-Datenbank), zum daraus resultierenden respektive beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht eintrat und sie nach Italien wegwies, dass sie am 14. Juli 2009 begleitet auf dem Luftweg nach Italien zurückgeschafft wurden, dass die Beschwerdeführerin am 1. September 2009 erneut in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Y._______ vom 10. September 2009 unter anderem ausführte, sich nach der Rückkehr nach Italien bis zur Wiedereinreise in die Schweiz stets in X._______ aufgehalten zu haben, dass man – ohne Bleibe – gezwungen gewesen sei, nachts auf der Strasse zu schlafen, dass ihr Ehemann eines Tages verschwunden sei, dass sie ein Kind erwarte, D-693/2010 dass sie vor diesem Hintergrund wieder in die Schweiz gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Kurzbefragung vom 10. September 2009 (Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens gemäss Dublin-Verordnung, Wegweisung nach Italien) im Wesentlichen anführte, sie müsste bei einer Rückkehr nach Italien auf der Strasse übernachten, könnte keine medizinische Versorgung erhalten und sich an keine Stelle wenden, wo sie etwas zum Essen bekäme, dass sie psychisch am Ende gewesen sei und jetzt noch ein Kind bekomme, dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2009 den Sohn Simon zur Welt brachte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2010 – eröffnet am 4. Februar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch [der Beschwerdeführerin]) nicht eintrat und die Beschwerdeführerin sowie ihren Sohn nach Italien wegwies, dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin und ihren Sohn gleichzeitig aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das BFM zur Begründung anführte, aufgrund von zwei von Italien übermittelten EURODAC-Treffern sowie aufgrund der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 14. Juli 2009 und aufgrund ihrer Aussagen anlässlich der Kurzbefragung vom 10. September 2009 habe das BFM an Italien das Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestellt, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags D-693/2010 [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und angesichts dessen, dass dieses Land innert Frist nicht geantwortet habe, von seiner Zustimmung auszugehen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 8. März 2010 zu erfolgen habe, dass die Einwände der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien nicht geeignet seien, den Entscheid des BFM umzustossen, dass keine Hinweise darauf bestünden, wonach in Italien kein effektiver Schutz vor Rückführung in den Heimatstaat im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG herrsche, dass Italien die Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und die Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) ratifiziert habe und in der Praxis anwende, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar 2010 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 8. Februar 2010) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung mit der Anweisung an das BFM, die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin fortzusetzen, beantragen liess, dass mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei mit der Anweisung an die Vollzugsbehörde, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, D-693/2010 dass eventualiter der Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren sei, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Februar 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu D-693/2010 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführerin am 21. August 2008 bei der Einreise in Italien sowie am 13. Oktober 2008 als Asylgesuchstellerin (A 5/2 und B 5/1) dort daktyloskopisch erfasst worden ist, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständig ist respektive war (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen, in der Dublin-II-VO und in der DVO Dublin), dass das BFM die italienischen Behörden am 23. September 2009 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, und die italienischen Behörden die Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme unge-nutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, D-693/2010 dass Italien sowohl Signatarstaat der FK und EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass den Akten ausserdem nicht zu entnehmen ist, wonach die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Italien entweder um Schutz oder um Hilfe und Unterkunft ersucht hat, dass sie es in diesem Zusammenhang lediglich mit der Aussage bewenden lässt, kein Mensch hätte dies aushalten können, dass der Vorinstanz die der Beschwerdeführerin bevorstehende Geburt bewusst war, was zum einen aus dem Rubrum und der äusserst knappen Begründung (I/S. 2) der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass zum andern im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung das BFM der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Überstellung der beiden nach Italien Rechnung getragen hat, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sodann fehl geht, wonach dieses "verfrüht" gewährt worden sei beziehungsweise der Beschwerdeführerin erst nach "der Zustimmung der italienischen Behörden am 8.10.2009" (Verfristung gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) hätte gewährt werden müssen, dass die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall nicht von einem allfälligen Zeitpunkt abhängt, sondern die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Frage der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asylverfahrens und ihrer Wegweisung dorthin zum Gegenstand hat respektive voraussetzt, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, D-693/2010 dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und sich weitere Erörterungen zu den nicht konkret auf die Person der Beschwerdeführerin bezogenen Ausführungen in der Beschwerde erübrigen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-693/2010 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in einen Drittstaat ausreisen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin werde bei entsprechendem Ersuchen in Italien als alleinerziehende Mutter mit ihrem dreieinhalb Monate alten Kleinkind den Umständen entsprechend untergebracht, und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass auch in Berücksichtigung der in der Beschwerde genannten Berichte zum Asylverfahren in Italien festzustellen ist, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, aber in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt nicht eine so umschriebene Notlage zu erkennen ist, dass ein Vollzug unzumutbar wäre (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass vorliegend keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprächen, D-693/2010 dass – wie bereits oben im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrenden erwähnt – die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sein wird und es ihr zuzumuten ist, sich zwecks Regelung ihres Aufenthalts mit Hilfe privater Hilfsorganisationen an die italienischen Behörden zu wenden, dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Italien, wie bereits ausgeführt, zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes staatsvertraglich verpflichtet ist und einer Rückübernahme stillschweigend zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass allerdings in der angefochtenen Verfügung die Anordnung des sofortigen Vollzugs nicht begründet und namentlich nicht ausgeführt wird, auf welche Gesetzesbestimmung das BFM diese Anordnung in Derogation der allgemeinen Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 AsylG (obligatorische Ansetzung einer Ausreisefrist) stützt, dass deshalb Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4 S. 24 ff.) und das BFM zur Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist anzuhalten ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung unter der vorgenannten Einschränkung zu bestätigen ist, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die zu deren Stützung gemachten Hinweise auf diverse Berichte einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der am 8. Februar 2010 verfügten vorsorglichen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Beschwerdeinstruktion der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden ist, D-693/2010 dass sich die Rechtsbegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Absatz 1 der nämlichen Bestimmung das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-693/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Ausreisefrist im Sinne der Erwägungen anzusetzen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...]) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 12

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