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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2007 D-6928/2007

22 ottobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,363 parole·~7 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Urteil vom 8. Oktober 2007 i. S. Nichteintreten au...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6928/2007/sch/dua {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. X._______, geboren _______, Eritrea, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen/Appenzell, _______, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007 (Revision; D-_______). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6928/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 31. Oktober 2006 mit Verfügung vom 30. August 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 7. September 2007 mit Urteil vom 19. September 2007 abwies, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 19. September 2007 ersuchen und dabei den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) - versehentliche Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache - anrufen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses erste Revisionsgesuch mit Urteil vom 8. Oktober 2007 abwies, dass für den Inhalt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens sowie des ersten Revisionsverfahrens auf die Akten zu verweisen ist, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 (Datum Telefax und Postaufgabe) um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007 ersucht, dass dabei beantragt wird, das Urteil vom 8. Oktober 2007 sei durch einen erweiterten Spruchkörper in Revision zu ziehen, und das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wird, dass dem Revisionsgesuch eine an das Bundesgericht gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde/Aufsichtsanzeige vom 11. Oktober 2007 beilag, D-6928/2007 dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2007 vorsorglich aussetzte, dass mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 eine ergänzende Begründung des Revisonsgesuchs nachgereicht wurde, welcher eine Übersicht über die Militär- und Nationaldienstpflicht in Eritrea beilag, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass über Revisionsgesuche, welche nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 111 Abs. 2 AsylG fallen, in der Besetzung von drei Richtern entschieden wird (vgl. Art. 23 VGG), dass das Revisionsgesuch form- und fristgemäss eingereicht wurde und der Gesuchsteller legitimiert ist, weshalb auf die Eingabe vom 12. Oktober 2007 einzutreten ist (Art. 47 VGG; Art. 124 Abs. 1 Bst. c und d BGG; Art. 48 ff. und 67 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass das vorliegende Revisionsgesuch aus den nachstehend dargelegten Gründen offensichtlich aussichtslos ist, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG anruft, dass zur Begründung ausgeführt wird, das angefochtene Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007 sei unvereinbar mit einem Grundsatzentscheid der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), dass gemäss erster Regeste des besagten Grundsatzentscheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 1994 Nr. 1]) nicht nur die im konkreten Fall D-6928/2007 tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke fielen, sondern alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet seien, als Beweismittel zu dienen, dass mit dem Revisionsurteil vom 8. Oktober 2007 eine Änderung dieser Praxis versucht worden sei, dass das Revisionsurteil somit von einem erweiterten Spruchkörper im Sinne von Art. 25 VGG hätte gefällt werden müssen, dass das Revisionsurteil folglich unter einem revisionsrechtlich erheblichen Mangel im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG leide, dass in der ergänzenden Begründung vom 18. Oktober 2007 ausgeführt wird, das Beschwerdeurteil vom 19. September 2007 sowie das angefochtene Revisonsurteil widersprächen auch der in EMARK 2006 Nr. 3 umschriebenen Gerichtspraxis, dass sich weder im fraglichen Beschwerdeurteil noch im Revisionsurteil vom 8. Oktober 2007 eine substanziierte Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage in Eritrea oder mit den Umgangsformen der eritreischen Armee finde, dass diese Begründung indessen nicht überzeugt, dass der Grundsatzentscheid EMARK 1994 Nr. 1 die Auslegung der Bestimmungen von Art. 26 - 28 VwVG (Recht auf Akteneinsicht) zum Thema hat, dass dabei unter anderem der in Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG verwendete Begriff der "als Beweismittel dienenden Aktenstücke" näher definiert und festgestellt wurde, darunter seien alle Unterlagen zu verstehen, welche grundsätzlich geeignet seien, als Beweismittel zu dienen, dass sich der Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 3 zur Frage äussert, ob und unter welchen Umständen Dienstverweigerer und Deserteure aus Eritrea als Flüchtlinge anzuerkennen sind, dass nicht ersichtlich ist - und im vorliegenden Revisionsgesuch auch nicht konkret dargelegt wird, - inwiefern das angefochtene Revisionsurteil die durch die zwei erwähnten Grundsatzentscheide D-6928/2007 begründete Praxis abändert respektive abzuändern versucht, zumal es dabei um völlig unterschiedliche Rechtsnormen beziehungsweise Rechtsgebiete geht, dass es in der vom Gesuchsteller zitierten Regeste des Grundsatzentscheids EMARK 1994 Nr. 1 um die Frage geht, in welche Aktenstücke Einsicht zu gewähren ist, damit dem Recht auf Akteneinsicht Genüge getan wird, dass im Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 3, welcher in der ergänzenden Gesuchsbegründung angerufen wird, definiert wird, wann bei Personen aus Eritrea eine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion vorliegt, dass gemäss diesem Entscheid Personen, welche begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion haben, als Flüchtlinge anzuerkennen sind, dass es dagegen im angefochtenen Revisionsurteil um die Frage ging, ob die Beschwerdeinstanz in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt und damit einen Revisionsgrund gesetzt habe, dass das vom Gesuchsteller vorgebrachte Argument, wonach das angefochtene Revisionsurteil die in EMARK 1994 Nr. 1 und EMARK 2006 Nr. 1 begründete Praxis abgeändert respektive eine diesbezügliche Praxisänderung angestrebt habe, nach dem Gesagten als haltlos zu qualifizieren ist, dass mit dem angefochtenen Revisionsurteil weder eine Praxisänderung erfolgt noch ein Präjudiz geschaffen wurde, weshalb die vom Gesuchsteller genannten Verfahrensvorschriften (Art. 25 VGG) zu Recht nicht angewendet wurden, dass nach dem Gesagten keine Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts ersichtlich ist, dass der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG somit nicht zutrifft, dass das Vorbringen in der ergänzenden Gesuchsbegründung, wonach bereits das Beschwerdeurteil vom 19. September 2007 der in D-6928/2007 EMAKR 2006 Nr. 3 begründeten Praxis widersprochen habe, per se kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG darstellt, dass diese Rüge im Übrigen verspätet ist, da sie ohne weiteres bereits im ersten Revisionsgesuch vom 30. September 2007 hätte erhoben werden können, dass das Revisionsgesuch vom 12. Oktober 2007 demnach abzuweisen ist, dass das im Revisionsgesuch (sinngemäss) gestellte Begehren um den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens mit dem Ergehen des vorliegenden Endurteils gegenstandslos und der mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp damit hinfällig wird, dass dem Revisionsgesuch mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keine Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6928/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. N _______; Kopie zu den Akten) - das _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 7

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