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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2015 D-6921/2015

3 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,427 parole·~17 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6921/2015

Urteil v o m 3 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).

D-6921/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Einreichung seines Asylgesuchs angab, gemäss dem in seinem Heimatstaat Afghanistan gebräuchlichen (iranischen) Kalender im Jahr 1379 beziehungsweise gemäss gregorianischem Kalender im Jahr 2000 geboren zu sein, und anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. August 2015 an diesen Angaben festhielt, wonach er 15 Jahre alt und noch minderjährig sei (vgl. Vorakten SEM […] und […]), dass das SEM aufgrund erheblicher Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Dr. med. B._______, mit der Durchführung einer Handknochenanalyse zur Altersbestimmung beauftragte, welche am 7. September 2015 erfolgte (vgl. Vorakten SEM […]), dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt wurde, wobei er insbesondere erklärte, er habe Afghanistan im Alter von sieben oder acht Jahren verlassen und sich in der Folge bis im August 2015 im C._______ aufgehalten, ehe er über D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und Österreich illegal in die Schweiz weitergereist sei, wo er am 24. August 2015 angekommen sei (vgl. Vorakten SEM […]), dass in Österreich die Fingerabdrücke von ihm genommen worden seien (vgl. a.a.O.), dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass die Handknochenanalyse ein Skelettalter von mehr als 19 Jahren ergab und ihm dazu am 10. September 2015 das rechtliche Gehör gewährt wurde, ebenso zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach oder Österreich (vgl. Vorakten SEM […],[…] und […]), dass das SEM die österreichischen Behörden am 25. September 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-

D-6921/2015 nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass es dabei auf einen österreichischen Eurodac-Treffer Bezug nahm, wonach der Beschwerdeführer am 10. August 2015 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte und dort am 12. August 2015 daktyloskopiert worden war, und darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer entgegen der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit gemäss der mittels einer Handknochenanalyse erfolgten schweizerischen Altersbestimmung als volljährig gelte, zudem sein Alter mit keinerlei Dokumenten bewiesen sei und er nur unsubstanziierte Angaben zu seinem Lebenslauf und zu seiner familiären Situation gemacht habe, dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 8. Oktober 2015 gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 – eröffnet am 22. Oktober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Österreich anordnete, verbunden mit der Anordnung, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass im Sinne einer vorsorglicher Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe,

D-6921/2015 dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an seinem Alter von 15 Jahren festhielt, einwendete, dass die vorgenommene Handknochenanalyse unzuverlässig sei, und er eine Taskara besitze, welche ihm zu einem Freund nach I._______ zugestellt worden sei, weshalb er diese erst in der folgenden Woche einreichen könne, dass man ihm auch ansehe, dass er minderjährig sei, wobei er die Einreichung eines Fotos von ihm in Aussicht stellte und gleichzeitig ein solches einreichte, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass ebenfalls am 29. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) eine Fürsorgebestätigung vom 28. Oktober 2015 nachgereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-6921/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass den Vorbehalten in der Rechtsmitteleingabe gegenüber einer Handknochenanalyse zwar einerseits insofern zuzustimmen ist, als gemäss der weiterhin zu beachtenden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr.19 E. 7a, 2004 Nr. 30 E. 6.2), dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a), dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, dass an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7) http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/30

D-6921/2015 dass die vorliegend durchgeführte Analyse den von der ARK stipulierten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen zu genügen vermag, dass vorliegend der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (zum Zeitpunkt der Analyse) 15 Jahren und dem festgestellten Knochenalter von mindestens 19 Jahren mehr als drei Jahre, nämlich mindestens vier Jahre beträgt, dass deshalb auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen ist, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3 und 6.4, BVGE 2009/54 E. 4.1), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm behaupteten Minderjährigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände die Einschätzung seiner Volljährigkeit durch die Asylbehörden nicht zu entkräften vermögen, dass bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. wiederum EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1), dass der Beschwerdeführer zunächst keine nachvollziehbaren Gründe für die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren zu nennen vermochte, beschränkte er sich doch diesbezüglich im Wesentlichen auf die wenig plausible Aussage, seine Taskara, bei welcher es sich um sein einziges Dokument handle, befinde sich bei seinen Eltern im C._______ und er habe sie nicht mitgenommen, weil er sie unterwegs nicht habe verlieren wollen, habe er doch unterwegs seine Sachen verloren (vgl. Vorakten SEM […]),

D-6921/2015 dass seine Behauptung, nie über einen Reisepass beziehungsweise eine Identitätskarte verfügt zu haben, auch mit Blick auf seinen angeblich mehrjährigen Aufenthalt im C._______ und die zahlreichen während der Reise in die Schweiz von ihm durchquerten Länder wenig überzeugend anmutet, dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2007/7 festgelegt hat, dass unter Identitätspapieren jeder Ausweis zu verstehen ist, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt worden ist, solche Dokumente die Identität fälschungssicher und zweifelsfrei belegen müssen und diese Anforderungen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4–6), dass der Beschwerdeführer aus der von ihm in Aussicht gestellten Nachreichung seiner Taskara nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und diese nicht abgewartet werden muss, zumal er anlässlich der BzP gefragt wurde, ob er sich eine Kopie des Dokuments von seinen Eltern im C._______ per Telefax oder E-Mail schicken lassen könne, worauf er erklärte, dass seine Eltern nicht mit der Technologie vertraut seien, dies nicht hinbekommen würden und er sich erkundigen müsse, ob sie jemanden fragen können (vgl. Vorakten SEM […]), dass er im Übrigen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine Taskara für sich allein möglicherweise nicht genüge, um ein angegebenes Alter zu beweisen (vgl. Vorakten SEM, […]), dass eine Taskara gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1755/2013 vom 18. April 2013 nicht über einen hohen Beweiswert verfügt, da sie in Afghanistan leicht käuflich erwerbbar und einfach zu fälschen ist, dass sie mithin unter den gegebenen Umständen selbst dann, wenn darin das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter bestätigt würde, nicht geeignet wäre, das Resultat der Handknochenaltersanalyse nachhaltig in Zweifel zu ziehen, dass schliesslich das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto ebenfalls nicht geeignet ist, seine Minderjährigkeit rechtsgenügend zu belegen, dass somit die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit unbewiesen geblieben ist,

D-6921/2015 dass er demnach auch aus seinem Einwand in der Beschwerde, wonach bei unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat zuständig sei, in welchem sich die betroffene Person aufhalte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung (Art. 8–15) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),

D-6921/2015 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zustimmten und die Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Asylantrags ausdrücklich anerkannten, dass die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Österreichs auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu negieren vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

D-6921/2015 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Österreich Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Österreich würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan hat, die österreichischen Behörden würden ihm die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre, oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

D-6921/2015 dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Österreich würde ihm dauerhaft die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde in Österreich wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass sich aus den Akten keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ergeben und allfällige medizinische Leiden ohnehin vor Ort behandelt werden könnten, dass mithin keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

D-6921/2015 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6921/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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