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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2026 D-6920/2025

22 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,465 parole·~17 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6920/2025

Urteil v o m 2 2 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2025.

D-6920/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Juni 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 14. Juni 2024 fand die Anhörung und am 4. Juli 2025 die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus B._______ in der nordirakischen Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei aus familiären Gründen aus dem Nordirak ausgereist. Sein Vater, der mit seiner zweiten Frau und deren Sohn gelebt habe, habe ihm (dem Beschwerdeführer), seiner Schwester und seiner Mutter über viele Jahre hinweg verbal und körperlich Gewalt angetan. Er habe sie vernachlässigt, beschimpft, geschlagen und bespuckt. Zudem habe er im Jahr 2015 eigenmächtig das auf den Namen seiner Mutter eingetragene Haus verkauft, weshalb sich ihre finanzielle Lage massiv verschlechtert und sie teilweise für die Bezahlung der Wohnungsmiete auf Spenden angewiesen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe erfolglos versucht, diesen rechtswidrigen Verkauf bei den örtlichen Polizeibehörden anzuzeigen. Aufgrund der hohen Position des Vaters bei den "Parastin" (Nachrichtendienst; Anmerkung des Gerichts) habe die Polizei seine Anzeige nicht aufgenommen, sondern seinen Vater über die Erstattung der Anzeige informiert und ihn, den Beschwerdeführer, nach Erscheinen seines Vaters auf der Polizeiwache ohne weitere Vorkehrungen zu treffen, hinausbegleitet. Bei diesem Ereignis sei ihm klar geworden, wie gross der Einfluss seines Vaters sei. Auch seine Mutter habe ihm von dessen einflussreicher Position bei den Parastin berichtet. Niemand aus dem Dorf habe sich getraut, mit seinem Vater zu sprechen. Zudem sei der Vater zu seinem Schutz stets von mehreren bewaffneten Personen begleitet worden. Aufgrund der versuchten Anzeigeerstattung habe ihm sein Vater mit einer Schusswaffe ins Bein geschossen. Er, der Beschwerdeführer, sei bewusstlos geworden und im Spital aufgewacht, wo er für zwei Wochen behandelt worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sein Vater ihn von Mitgliedern der Parastin festnehmen lassen, diese hätten ihn während vier bis fünf Tagen festgehalten und gefoltert. Sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, falls er seinen Vater erneut bei seinen Familienangehörigen

D-6920/2025 schlecht machen würde. Seine diabeteskranke Mutter, der ein Bein amputiert worden sei, sei mittlerweile verstorben. Nach dem Tod seiner Mutter sei das Verhalten des Vaters noch grausamer geworden und er habe dem Beschwerdeführer regelmässig mit dem Tod gedroht. Aus diesem Grund habe er sich fortan vor seinem Vater versteckt und sich bei seinem Onkel mütterlicherseits oder seiner Schwester aufgehalten. Im Mai 2023 habe er mithilfe seines Onkels den Nordirak verlassen. C. Am 19. Juni 2024 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 11. August 2025 (eröffnet am 13. August 2025) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch vom 20. Juni 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 10. September 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente betreffend seine Arbeitseinsätze in der Schweiz zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach.

D-6920/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorweg ist festzustellen, dass der in den Rechtsbegehren gestellte Rückweisungsantrag nicht begründet wurde. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde wiederholt geltend, dass die Feststellungen des SEM nicht korrekt seien, führt aber nicht aus, inwiefern ein Verfahrensfehler vorliegen soll. Auch kann aus den Akten kein solcher erkannt werden. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht für sich noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Folglich ist der Rückweisungsantrag abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-6920/2025 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es sich bei den gewaltsamen Übergriffen des Vaters des Beschwerdeführers nicht um eine Verfolgung handle, die aus einem in Art. 3 AsylG festgehaltenen Motiv erfolgt sei. Der Beschwerdeführer vermute, dass einerseits die zweite Ehefrau seines Vaters diesen gegen ihn aufgestachelt habe, und dass der Vater andererseits aufgrund seiner Tätigkeit beim Nachrichtendienst eine gewisse Härte und Gewaltbereitschaft entwickelt habe. Seine Handlungen knüpften demnach nicht an ein asylrechtliches Motiv an. Abgesehen davon könnten Personen, die wegen familiärer Probleme von Drittpersonen verfolgt oder bedroht würden, auf staatlichen Schutz zählen, sofern keine begründeten Hinweise auf einen fehlenden Schutzwillen der Behörden bestünden. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater nie wegen dessen Gewalttaten angezeigt, sondern lediglich wegen des Hausverkaufs. Als Begründung dafür habe er angegeben, sein Vater sei sehr bekannt, besitze grosse Macht und habe Einfluss auf das Verhalten der Behörden. Allein aufgrund dieser Behauptung könne nicht von vornherein darauf geschlossen werden, dass die Behörden dem Beschwerdeführer wegen der körperlichen und psychischen Misshandlungen jeglichen staatlichen Schutz verwehrt, zumal er zur Stellung seines Vaters nichts Näheres habe ausführen können. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nach den Vorfällen – dem Schuss in sein Bein und der Folter – noch während fünf Jahren in seinem Dorf gelebt. Daraus sei zu schliessen, dass die erlebten Nachteile nicht ein derartiges Ausmass erreicht hätten, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat verwehrt geblieben wäre. Es

D-6920/2025 wäre ihm zudem möglich gewesen, den Kontakt zu seinem Vater – wie seine Schwester – konsequent abzubrechen. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich die Probleme mit seinem Vater lokal auf seinen Wohnort beschränkt hätten. Dass dieser ihn landesweit verfolgt hätte, sei aufgrund der Akten nicht anzunehmen. Somit hätte sich der Beschwerdeführer den Behelligungen seines Vaters bereits durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen können. Die erlebten Gewalttätigkeiten seien demnach asylrechtlich nicht relevant, auch wenn sie für den Beschwerdeführer belastend gewesen sein dürften. 6.2 In der Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, dass der Konflikt mit seinem Vater aufgrund dessen Stellung bei den Parastin nicht nur eine reine Familienstreitigkeit sei. Das SEM unterschätze den Einfluss seines Vaters. Der Vater habe sich zudem ihm gegenüber aggressiver als gegenüber seiner Schwester verhalten, weshalb ihre Situationen nicht vergleichbar seien. Zudem stehe ihm auch keine Wohnsitzalternative innerhalb des Nordiraks zur Verfügung, da das Netzwerk seines Vaters weitreichend sei und er vor ihm auch an anderen Orten nicht sicher wäre. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat könnte sein Vater zudem über seine Anwesenheit im Land informiert werden. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seines psychischen Zustands, seiner fehlenden Ausbildung und des mangelhaften Beziehungsnetzwerks sei die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) nicht zumutbar. Zudem sei er in der Schweiz bereits gut integriert. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1, vgl. SEM-Akte A41 Ziff. II), die das Gericht vollumfänglich teilt. 7.2 Insbesondere sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers bei seinen gewaltsamen Übergriffen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) gehandelt hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er den Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester aus familiären

D-6920/2025 Gründen – Zusammenleben des Vaters mit der Zweitehefrau und deren Sohn, verbunden mit einer offensichtlichen Bevorzugung derselben und einer Benachteiligung des Beschwerdeführers und dessen Mutter und Schwester – aus Gründen rein privater Natur behelligt hat. Dass sein Vater das Leben mit seiner zweiten Ehefrau und deren Sohn bevorzugt habe und sie auch aus diesem Grund behelligt habe, gab der Beschwerdeführer in der Anhörung denn auch ausdrücklich zu Protokoll (SEM-Akte A38 F91). 7.3 Darüber hinaus ist – wie auch die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – festzustellen, dass die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auf sein Dorf zu lokalisieren sind und sich nicht auf das gesamte Gebiet des Nordiraks erstrecken. Es wäre ihm, wie dies seiner Schwester durch einen Kontaktabbruch gelungen ist, zuzumuten gewesen, sich ausserhalb seines Dorfs eine neue Existenz aufzubauen und sich so den Behelligungen seines Vaters zu entziehen. Dafür, dass dieser ihn aufgrund seiner Machtposition in der ganzen Region gesucht, gefunden und weiterhin behelligt hätte, gibt es in den Akten keine Hinweise. Vielmehr haben die Aggressionen des Vaters den Akten zufolge stets in der Familienwohnung sowie im Wohnort des Beschwerdeführers stattgefunden. Dass er ihm auch an anderen Orten nachgestellt oder ihn verfolgt hätte, ist nicht aktenkundig. Demnach ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr landesweit Gefahr droht, sondern sich die durch seinen Vater und dessen Vorgehensweise erlittenen Nachteile auf seinen Wohnort beschränkten. 7.4 Zur Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden führt der Beschwerdeführer in den Anhörungen und in der Beschwerde an, sein Vater sei aufgrund seiner Stellung bei den Parastin so mächtig, dass er die Sicherheitsbehörden und deren Verhalten – insbesondere auch in Bezug auf eine allfällige Strafverfolgung der an dessen Familie begangenen Misshandlungen –, beeinflussen könne. Das Verhalten der Polizisten auf der Wache, nachdem der Beschwerdeführer den Namen seines Vaters genannt habe, zeige deutlich, dass er (der Beschwerdeführer) von dieser Seite keinen Schutz erwarten könne. Zudem habe der Vater nach dem erfolglosen Versuch, ihn anzuzeigen, Rache am Beschwerdeführer genommen und auf ihn geschossen; der Vater habe auch mehrfach mitgeteilt, dass er ihn, den Beschwerdeführer, bei einer erneuen Anzeigeerstattung umbringen werde. Im Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 erachtet das Gericht die nordirakischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Zum Polizei- und Justizapparat hielt es allerdings fest, dass in Bezug auf

D-6920/2025 die Unabhängigkeit der Behörden gewisse Bedenken bestünden und subjektiv das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei gering sei. Zudem gebe es Vorbehalte in Fällen, wenn die geltend gemachten Übergriffe von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen würden (a.a.O. E. 9). Mit der hohen Position seines Vaters innerhalb des Nachrichtendienstes Parastin, welcher zu der "Arbeiterpartei Kurdistan" (PDK) gehört, und der Einflussnahme des Vaters auf das Vorgehen der Sicherheitsbehörden, macht der Beschwerdeführer eine solche, im Referenzurteil genannte Situation geltend, die allenfalls im vorliegenden Einzelfall den mangelnden Schutzwillen der nordirakischen Behörden aufzeigen könnte. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Gewalttaten und Bedrohungen seines Vaters bei den lokalen Behörden nicht anzeigen können, weil sein Vater dort Einfluss genommen habe. Dieses Vorbringen ist unbelegt geblieben, ohnehin wusste der Beschwerdeführer über die Funktion seines Vaters wenig, abgesehen davon, dass dieser ein mächtiger und gefürchteter Mann gewesen sei. Angesichts des Umstands, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Übergriffe des Vaters nicht aufgrund eines der in Art. 3 AsylG genannte Motive erfolgten, und damit nicht asylerheblich sind, ist eine abschliessende Beurteilung der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der nordirakischen Behörden im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Es kann daher offenbleiben, ob die Versuche des Beschwerdeführers, staatlichen Schutz vor künftigen Nachteilen seitens seines Vaters zu erhalten, tatsächlich ins Leere verlaufen würden, oder ob die Behörden ihn nicht doch vor seinem Vater schützen würden. 7.5 Den obigen Erwägungen zufolge kann der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6920/2025 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder

D-6920/2025 Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der autonomen kurdischen Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im bereits vorstehend erwähnten Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 überprüfte das Bundesverwaltungsgericht die Lage im Nordirak auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dabei wurde festgehalten, in den kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die Situation sei weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage sei zwar in gewissen Bereichen angespannt, generell sei aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Insbesondere für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der ARK gelebt haben, sei der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss in der Regel zumutbar (vgl. a.a.O., E.14.10). Das SEM hat den Vollzug zu Recht als zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer ist ein junger, alleinstehender und arbeitsfähiger Mann. Er verfügt mit seinem Onkel, seiner Tante und seiner Schwester über ein tragfähiges Beziehungsnetzwerk, das ihn bereits in der Vergangenheit unterstützt hat. Zudem hat er Arbeitserfahrung und durch seine Tätigkeit für den Unterhalt seiner Mutter gesorgt. Auch sein Gesundheitszustand (Schlafstörungen, Verdacht auf depressives Syndrom, vgl. medizinisches Datenblatt Medic- Help vom 28. Juni 2023 und Arztbericht vom 26. Juli 2023, SEM-Akte A15)

D-6920/2025 stehen dem Vollzug nicht entgegen, zumal diese Beschwerden auch in der ARK bei Bedarf grundsätzlich behandelbar sind (vgl. Referenzurteil E. 14.8.5 und E. 14.9). Insbesondere sind auch die dargelegten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Zumutbarkeit nicht massgeblich, sondern sind allenfalls im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens betreffend die Erlangung eines Aufenthaltstitels zu berücksichtigen (Art. 14 Abs. 2 AsylG), allerdings hält sich der Beschwerdeführer erst knapp drei Jahre in der Schweiz auf. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-6920/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

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