Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6918/2011 Urteil v om 1 0 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), dessen Lebenspartnerin B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Serbien, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 / N _______.
D6918/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden – der Ethnie der Roma zugehörige serbische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______ – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Dezember 2011 verliessen und am 4. Dezember 2011 legal ohne Visum in die Schweiz einreisten, wo sie am 5. Dezember 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchten, dass am 15. Dezember 2011 die Befragungen zur Person stattfanden und die Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2011 zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Sohn in den Kindergarten begleitet, wobei er unterwegs immer wieder Problemen mit den serbischen Nachbarn ausgesetzt gewesen sei, von denen er allerdings nur die Vornamen kenne, dass er von ihnen beschimpft und bedrängt worden sei, dass er manchmal einen anderen Rückweg genommen habe, um diesen Leuten nicht zu begegnen, dass er bei der Polizei Anzeige erstattet habe, worauf die Polizei bei seinen Nachbarn vorbeigegangen sei, mit ihnen gesprochen und ihm mitgeteilt habe, das würde nicht mehr passieren, dass die Probleme jedoch angehalten hätten, dass ausserdem damit begonnen worden sei, Wehrpflichtige einzuberufen, dass die serbischen Behörden Wehrpflichtige eingezogen hätten, um sie in den Kosovo zu schicken, damit man dort die Serben schütze und die Strassensperren räume, dass er selber keinen Militärdienst geleistet habe, dass er nicht in den Krieg wolle, dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe berief,
D6918/2011 dass sie als eigenes Asylvorbringen angab, einmal seien Leute gekommen, welche laut gewesen seien und angeklopft hätten, dass sie den Beschwerdeführer verlangt hätten, dieser jedoch nicht da gewesen sei, dass sie nicht geöffnet und die Leute deshalb gar nicht gesehen habe, dass diese daraufhin wieder gegangen seien, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 – gleichentags mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche vom 5. Dezember 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, Serbien sei mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, weshalb das Bundesamt auf Asylgesuche von Personen aus diesem Staat nicht eintrete, ausser die Anhörung ergäbe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung, dass die Furcht des Beschwerdeführers, in den Militärdienst eingezogen zu werden, unbegründet sei, da das serbische Parlament Ende Dezember 2010 die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft habe, dass die Bestrebungen Serbiens im militärischen Bereich in Richtung Berufsarmee gingen, dass schon seit der Jahrtausendwende die Tendenz zu beobachten sei, dass es in Serbien und insbesondere in Südserbien zu keinen Masseneinberufungen mehr gekommen sei, dass allenfalls Spezialisten einberufen worden seien, was beim Beschwerdeführer, der keinen Militärdienst geleistet habe, naheliegenderweise nicht der Fall sei, dass hinsichtlich der Vorbringen, wegen der Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma schikaniert worden zu sein, festzuhalten sei, die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt,
D6918/2011 dass das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten am 25. Februar 2002 in Kraft getreten sei, dass es sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze, dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien, dass die Minoritäten gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache und das Recht auf Information in der eigenen Sprache erhielten, dass zudem die proportionale Vertretung der nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern vorgesehen sei, dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat selbst allerdings Übergriffe seitens Drittpersonen weder billige noch unterstütze, dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, dass sich die Polizei vorliegend den Anliegen des Beschwerdeführers angenommen habe, dass es ihm offen gestanden wäre, sich erneut und mit Nachdruck an die Behörden zu wenden, wenn die Intervention nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hätte, dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten, jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden,
D6918/2011 dass im Übrigen für diskriminierende Vorfälle, über welche staatliche Organe nicht in Kenntnis gesetzt würden, dem Staat nicht unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen werden könne, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, weshalb in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass sie als Flüchtlinge anzuerkennen seien, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
D6918/2011 Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass folglich auf das Begehren, den Beschwerdeführenden sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
D6918/2011 dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte SafeCountryRegelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machen, besonders in E._______ würden seit Ende des Krieges Minderheiten systematisch vertrieben, wobei die Vertreibung einerseits darin bestehe, den Menschen ihre Lebensgrundlage (Arbeit, Wohnung, Nahrung) zu entziehen, bis sie gingen, und andererseits darin, ihnen ihre Rechte abzusprechen, dass darüber gesprochen worden sei, es würden wieder "Säuberungsaktionen" gegen Roma durchgeführt, dass Roma, sobald sie Anzeige erstatteten, von der Polizei verprügelt würden, dass der Beschwerdeführer als Roma seines Lebens nicht sicher sei, keinerlei Rechte besitze und weder für seine Familie sorgen noch sie beschützen könne, dass sie als Roma exponiert seien, da die Serben und Albaner sie nicht wollten, dass die Beschwerdeführenden laut eigenen Angaben serbische Staatsangehörige sind, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten,
D6918/2011 dass das BFM in ausführlicher Art und Weise darlegte, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt seien, dass das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen als korrekt erachtet, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann, dass es sich schliesslich erübrigt, auf die in der Beschwerde gemachten Ausführungen näher einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung führen können, dass das BFM angesichts der Umstände in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
D6918/2011 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin die Schule besuchten und über Kenntnisse der serbischen Sprache verfügen (vgl. Befragungsprotokolle vom 15. Dezember 2011, A4 und A5, S. 4),
D6918/2011 dass der Beschwerdeführer im Weiteren Gelegenheitsarbeiten verrichtete (vgl. A4, S. 4), dass die Beschwerdeführenden ausserdem auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen können, da mehrere ihrer Verwandten (Eltern, ein Onkel und zwei Tanten des Beschwerdeführers sowie zwei Onkel der Beschwerdeführerin) in Serbien leben (vgl. A4 und A5, S. 5), dass angesichts dieser Sachlage nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass in Anbetracht des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D6918/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D6918/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: