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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2015 D-6915/2014

3 marzo 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,959 parole·~15 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6915/2014

Urteil v o m 3 . März 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014 / N (…).

D-6915/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, beantragte am 15. Juli 2009 ein Schengen-Visum. Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 forderte ihn die Asylbeauftragte der Schweizer Botschaft auf, weitere Angaben zu seinem Gesuch zu machen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer Furcht vor Verfolgung und bereits erlittener Verfolgungshandlungen, und setzte dazu eine Frist. B. Mit am 7. August 2009 in der Botschaft eingegangener Eingabe wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizer Vertretung in B._______. Er führte im Wesentlichen aus, er stamme aus C._______, lebe aber seit 2006 bei einem Onkel in B._______. Er habe dort – aufgrund seiner Herkunft aus C._______, wo nach landläufiger Meinung die Terroristen herkämen, – weder die Universität besuchen können, noch eine Arbeit gefunden. Am 29. Mai 2007 sei er bei einer Razzia von der Polizei verhaftet und 24 Stunden festgehalten worden – einfach weil er ein junger Mann aus C._______ sei. Am 28. September 2008 sei er auf einer Busfahrt von der Polizei festgenommen und für zwölf Tage festgehalten worden, mit der Begründung er sei ein "Terrorverdächtiger". Er sei danach in den nächsten sechs Monaten nach D._______ gebracht und durch Mitarbeitende der T.I.D. (Terrorist Investigation Division), des N.I.B. (National Intelligence Bureau) sowie des C.I.D (Criminal Investigation Department) wiederholt verhört worden. Bei diesen Verhören sei er schwer misshandelt und gefoltert worden, man habe ihm eine Kollaboration mit den Tamil Tigers nachweisen wollen. Am 23. April 20109 sei er zum C.I.D. Hauptquartier nach B._______ gebracht worden und am 24. April 2009 vor den [Gericht]. Auf Anordnung des Gerichts sei er nochmals sechs Tage in Untersuchungshaft gewesen. Am 29. April 2009 sei er von diesem Gericht freigesprochen und danach freigelassen worden. Er lebe seither in stetiger Furcht um sein Leben, keine Behörde könne ihn schützen, da die Vergeltungsaktionen umso schlimmer ausfallen würden. Aus diesen Gründen bitte er um den Schutz der Schweiz. Als Beilage reichte er einen "Receipt on Arrest" des [Behörde] vom 29. Mai 2007 ein, sowie die englische Übersetzung eines Gerichtsurteils vom 24. April 2009, aus welchem hervorgeht, dass der [Gericht] den Beschwerdeführer vom Verdacht auf Kollaboration mit den Tamil Tigers freigesprochen hat, und eine Haftbestätigung des IKRK, datiert auf den 6. Mai 2009, aus der hervorgeht, dass das IKRK den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2008

D-6915/2014 auf dem Polizeiposten von E._______ und erneut im D._______ Gefängnis F._______ besucht hatte. C. Am 20. Januar 2010 informierte die Botschaft das BFM, dass auf eine persönliche Anhörung des Gesuchstellers nach dem Screening seines Gesuchs verzichtet werden könne, da er im vergangenen Jahr keine schweren Todesdrohungen erhalten habe (act. A4/1). D. Am 15. März 2011 informierte das BFM den Beschwerdeführer dass es den dem Auslandsasylgesuch zu Grunde liegenden Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Eingabe als erstellt erachte, weshalb auf eine Anhörung in der Botschaft verzichtet werden könne. Das BFM gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung seines Auslandsgesuchs und setzte ihm dazu eine Frist. Gemäss den Vorakten reagierte der Beschwerdeführer nicht auf dieses Schreiben. Auch vom BFM erging danach noch kein Entscheid. E. Am 5. Mai 2014 lud der Migrationsbeauftragte der Schweizer Botschaft in B._______ den Beschwerdeführer, bezugnehmend auf sein noch immer hängiges Auslandsasylgesuch, zu einer Anhörung am 6. Juni 2014 ein. Bei dieser Gelegenheit führte der Beschwerdeführer aus, er lebe wieder in C._______. In den letzten zwei Jahren habe er in G._______ weiter im Norden gelebt und im Metallabbau gearbeitet. Diese Arbeit sei schlecht bezahlt. Zu Hause habe er aber nicht bleiben können, dort habe er zu viele Probleme gehabt. Er sei immer wieder zum Verhör geladen worden und habe sich beim C.I.D. und T.I.D melden müssen. Auch als er weg gewesen sei, habe man ihn immer wieder angerufen und gefragt, was er tue und wo er sei. Man habe auch bei seinen Eltern zu Hause nach ihm gefragt. Die Anfragen hätten jedoch nachgelassen. Anfangs sei es monatlich gewesen, dann vierteljährlich. Er habe den Aufforderungen zu den Treffen mit Personen in Zivil immer sofort Folge leisten müssen. Diese hätten sich nie ausgewiesen, sich aber als zum C.I.D. oder T.I.D. gehörig zu erkennen gegeben. Das letzte Treffen habe im Juli, August 2013 an einem öffentlichen Ort, in einer Bäckerei, stattgefunden; man habe ihn wieder gefragt was er tue, wo seine Eltern wären. Zum Schluss habe er den Leuten noch eine Flasche Arrak kaufen müssen, dann hätten sie ihn gehen lassen. Er lebe in ständiger Furcht, er habe auch Angst zu verreisen. Vor allem der C.I.D.

D-6915/2014 sei im Norden unterwegs, es könne ständig etwas passieren. Der Beschwerdeführer ergänzte, er habe noch nie einer Partei angehört, eine Partei unterstützt oder sei anderweitig politisch aktiv gewesen. F. In seinem Begleitbericht an das BFM vom 5. Juni 2014, führte der zuständige Migrationsbeauftragte der Botschaft aus, der Beschwerdeführer erscheine ihm als glaubwürdig und aufrichtig. Nach seiner Haft in D._______ hätten die Behörden ihn weiterhin im Auge behalten und ihn regelmässig kontaktiert, in eher informeller Weise. Es sei schwer zu beurteilen, ob es sich hierbei, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um Verfolgungshandlungen oder nur um Belästigungen handle, die im Kontext der allgemein angespannten Lage in der Region zu sehen seien (act. A9/2). G. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wies das BFM das Auslandsasylgesuch mit der Begründung ab, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer aktuell von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht sei; es sei nicht ersichtlich dass aufgrund der vor sechs Jahren erfolgten Verhaftung erneut staatliche Verfolgungsmassnahmen drohten. Die von ihm geschilderten Kontrollen und Verhöre seien Massnahmen der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Terrorismusbekämpfung, ihnen komme jedoch aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Er sei daher auch bei einem Verbleib in Sri Lanka nicht akut gefährdet. Am 16. Oktober 2014 wurde der Entscheid durch die Botschaft an den Beschwerdeführer weitergeleitet, am 5. November 2014 bestätigte die Botschaft die Zustellung gegenüber dem BFM. H. Am 18. November 2014 bestätigte die Botschaft in B._______ dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde am 14. November 2014 gegen den ablehnenden Entscheid des BFM und informierte über die Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gleichentags wurde diese dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt, wo sie am 27. November 2014 einging. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er sich derzeit im Vanni-Gebiet verstecke. Erneut brachte er vor, dass er ständig von der sri-lankischen Armee und anderen Behörden gesucht werde. Er könne keine Eingabe in einer Amtssprache machen, da er nicht nach B._______ reisen könne und niemand ihm helfen könne, eine Eingabe zu verfassen. Er habe seine Familie verlassen und sei untergetaucht. Ausser seinen Eltern wolle niemand ihn beherbergen, da keiner Probleme mit den

D-6915/2014 Behörden wolle. Man habe ihm vorgeschlagen zu heiraten, aber das wäre für die zukünftige Frau viel zu gefährlich, er lebe daher mit Unbekannten. Diese wüssten nicht, dass er gesucht werde, und hätten ihn deshalb zu Gelegenheitsarbeiten angestellt. Er sei jedoch ein Vollzeitjournalist ("Full time media man") und habe Material an Ausländer weitergegeben. Noch immer verdächtigten ihn die sri-lankischen Behörden, dass er Informationen über die Regierung an ausländische Medien weitergebe. Nach dem Gesuch um Asyl sei er in C._______ viele Stunden über seine Newsrecherchen verhört worden und gefragt worden, wem er diese Informationen weiterleite. All seine elektronischen Medien seien kontrolliert und Teile seines Equipments seien beschlagnahmt worden. Niemand wolle ihm dies bestätigen, weil es zu gefährlich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

D-6915/2014 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gelten jedoch für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes.

5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des http://links.weblaw.ch/AS-2012/5359

D-6915/2014 rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 5.2 Vorliegend war das Auslandsasylverfahren des Beschwerdeführers sehr lange in Bearbeitung. Zunächst wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in B._______ zu seinem Asylgesuch nicht befragt. Er hatte seine Vorbringen jedoch bereits in seiner Eingabe vom 7. August 2009 schriftlich dargelegt. Danach wurde ihm im März 2011 das rechtliche Gehör gewährt, da das BFM den Sachverhalt für genügend erstellt hielt und beabsichtigte, das Gesuch abzuweisen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Das Gesuch blieb jedoch weiter hängig. Im Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer dann doch von der Botschaft in B._______ zu einer Anhörung vorgeladen, um weitere allfällige Gesuchsgründe vorzubringen. Der Beschwerdeführer hatte vorliegend genügend Gelegenheit, die für sein Asylgesuch wesentlichen Umstände darzulegen. 6. 6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Die Einreise ist jedoch dann zu bewilligen, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist im Sinne von Art. 3 AsylG. 7. 7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Schutzbedürftigkeit im Sinne des Asylgesetzes geltend gemacht habe. Zwar sei nicht bestritten, dass er in den Jahren 2007 bis 2009 Probleme gehabt habe und verhaftet worden http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30

D-6915/2014 sei. Jedoch sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgeblich. Vergangene Verfolgung sei nur beachtlich, wenn sie noch andaure, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Einreisebewilligung stelle keine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht dar. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers seien jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass er akut gefährdet sei, zukünftig Opfer von asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen zu werden. Die geltend gemachten Überwachungsmassnahmen würden auch nicht die Schwelle einer intensiven Verfolgung überschreiten. Das BFM hielt damit nicht für erstellt, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer als Gefahr für die nationale Sicherheit ansehen würden. Dafür spräche, dass er nach seiner Freilassung im Jahr 2009 nie mehr verhaftet worden sei. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht verlassen habe, sei ein Hinweis, dass die Nachteile nicht dermassen ernsthaft gewesen seien. 7.2 Der Beschwerdeführer machte neben den unter Bst. B und E beschriebenen Vorbringen, die mit den Ereignissen in den Jahren 2007 – 2009 in Zusammenhang stehen, in seiner Beschwerde erstmalig geltend, er sei ein "Full time media man" und habe ausländische Medien mit Informationen über die Menschenrechtsverletzungen der sri-lankischen Behörden beliefert, weshalb er habe untertauchen müssen und sich nun versteckt halte. Die Behörden würden ihn suchen, sie hätten bereits Teile seines elektronischen Geräts beschlagnahmt und alle seine Medieneinträge kontrolliert. Bei diesen handle es sich unter anderem um Material, welches das Leid der tamilischen Bevölkerung zur Zeit des Bürgerkriegs und aktuell dokumentiere. Er sei in C._______ deshalb nochmals festgehalten und stundenlang über seine Recherchen verhört worden. Aus Angst vor Behelligungen sei niemand bereit seine diesbezüglichen Tätigkeiten zu bezeugen. 8. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen des srilankischen Staates drohen, zutreffend ist. Einerseits hatten die durchaus glaubhaften Vorbringen hinsichtlich einer Festhaltung und Inhaftierung in den Jahren 2008/2009 keine weiteren schwerwiegenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer. Es ist zwar

D-6915/2014 nachvollziehbar, dass er sich behelligt und unter Beobachtung fühlte, angesichts der wiederholten Kontaktnahme durch die Geheim- und Ermittlungsdienste, jedoch sind diese Eingriffe tatsächlich nicht genügend intensiv gewesen, um asylbeachtlich zu sein. Andererseits stuft das Bundesverwaltungsgericht das in der Beschwerde erstmalig geltend gemachte Vorbringen hinsichtlich seiner Medientätigkeiten und als Informant für ausländische Medien als nicht glaubhaft ein. Dieses Engagement müsste auch gerade erst in allerjüngster Zeit entstanden sein. Andernfalls wäre es nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – falls er tatsächlich als Informant für ausländische Medien tätig war – dies nicht bereits anlässlich der Anhörung bei der Schweizer Botschaft im Juni 2014 erwähnte. Damals schilderte er eher Probleme im Alltag und Diskriminierungen und Behelligungen, ohne dass er dafür selbst einen ersichtlichen Anlass hätte nennen können. In der Beschwerde dagegen schildert er seine Tätigkeit als "Media man" so, als sei er damit schon länger befasst und durch dieses Engagement stark in den Fokus der Behörden gerückt. Es ist auch davon auszugehen, dass die Behörden, für den Fall, dass er tatsächlich verdächtigt worden wäre, Informationen über Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka ins Ausland weitergegeben zu haben, ihn sicher nicht wieder entlassen, sondern sofort inhaftiert hätten. 8.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven in Sri Lanka aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Er ist daher im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht schutzbedürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG. Das BFM hat ihm demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über

D-6915/2014 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6915/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Vertretung in B._______, Sri Lanka.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:

D-6915/2014 — Bundesverwaltungsgericht 03.03.2015 D-6915/2014 — Swissrulings