Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6914/2015
Urteil v o m 1 9 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 / N (…).
D-6914/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 3. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 – eröffnet am 21. Oktober 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2015 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin- Staaten eingereist sei. Es habe deshalb die ungarischen Behörden am 10. August 2015 um Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III- VO ersucht. Die ungarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Ungarn übergegangen sei. Die Angabe des Beschwerdeführers, er sei mit der in der Schweiz wohnhaften (…) Staatsangehörigen C._______ (Anmerkung Gericht: Asylgesuch vom 11. April 2011, vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügt am 12. Dezember 2011) im Jahr (…) religiös getraut worden, vermöge die Zuständigkeit Ungarns nicht zu widerlegen, da nicht von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen
D-6914/2015 sei. Für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO lägen keine Gründe vor. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Ungarn sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und der Beschwerdeführer könne sich mit allfälligen Beschwerden an die dort zuständigen Stellen wenden, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 26. Oktober 2015) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, sich im Sinne eines Selbsteintritts für das Asylverfahren zuständig zu erklären, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 26. Oktober 2015 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, sein Ziel sei es gewesen, zu seiner Ehefrau in die Schweiz zu gelangen. In Ungarn sei er von den Behörden sehr schlecht behandelt, unter unwürdigen Verhältnissen inhaftiert und gezwungen worden, seine Fingerabdrücke zu geben. Bei einer Rückkehr dorthin befürchte er zudem eine Abschiebung nach Serbien. D. Am 30. Oktober 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2016)
D-6914/2015 beantragte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 4. August 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 3. August 2016). G. Am (…) heirateten der Beschwerdeführer und C._______ zivilrechtlich und am (…) bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer den Wechsel in den Wohnsitzkanton seiner Ehefrau. H. Angesichts der erfolgten Heirat und der Aufnahme des Zusammenlebens des Ehepaares lud die Instruktionsrichterin das SEM mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 zu einer weiteren Vernehmlassung ein. I. Das SEM liess sich am 25. Januar 2017 vernehmen und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Das Doppel der Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zuzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-6914/2015 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Akts, der rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen
D-6914/2015 Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7. Soweit aus den Akten ersichtlich, sind dem Beschwerdeführer keine entschädigungspflichtigen Parteikosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-6914/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 13. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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