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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2010 D-6914/2010

2 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,688 parole·~13 min·3

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6914/2010 law/rep/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A.__________, geboren 29. September 1987, Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6914/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der Region B.___________ im Osten des Landes – stellte am 16. Januar 2008 (Eingangsstempel) bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch, das er – auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 22. Januar 2008 hin – mit undatierter, der Botschaft am 28. Februar 2008 zugegangener Eingabe ergänzte. Ein weiteres undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers ging der schweizerischen Vertretung in Colombo am 21. April 2009 zu, das sie am 23. April 2009 an das BFM weiterleitete. Darin hält der Beschwerdeführer unter anderem fest, er belege zur Zeit zwar eine Vorlesung an der Uni C.__________, könne seine dortigen Studien jedoch nicht weiterverfolgen, weil er praktisch täglich von unbekannten Personen bedroht werde und deshalb keine Lebenssicherheit habe. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie den Sachverhalt zufolge der von ihm deponierten schriftlichen Aussagen und Beweismittel als hinreichend erstellt erachte, weshalb seine persönliche Anhörung durch die Schweizer Botschaft als nicht notwendig erscheine. Weiter hielt das Bundesamt fest, das es aufgrund der aktuellen Aktenlage beabsichtige, sein Asylgesuch abzuweisen und ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, innert 30 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens all fällige Ergänzungen zu seinem Asylgesuch anzubringen. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen. C. Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend, er habe im Jahre 2006 aufgrund guter schulischer Leistungen die Zulassung für die Universität von C.__________ erhalten, sein Studium jedoch aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht aufnehmen können. Sein ältester Bruder sei am 13. August 1999 auf Verdacht hin von Angehörigen der srilankischen Armee verhaftet worden und bis 14. März 2001 im Gefängnis in B.___________ inhaftiert gewesen, bis er gerichtlich freigesprochen worden sei. Später sei seinem zweitältesten Bruder dasselbe Schicksal D-6914/2010 widerfahren, wobei dieser bereits nach etwa drei Monaten gerichtlich freigesprochen worden sei. Er persönlich habe immer wieder anonyme Telefonate erhalten, wobei er bedroht worden sei. In seinem Heimatort D.__________ (B.___________) sei es immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen seitens unbekannter Gruppierungen gekommen, denen auch etliche Personen aus seiner Verwandtschaft zum Opfer gefallen seien. Am 30. April 2006 und am 1. Mai 2007 seien Unbekannte bei seinen Eltern in D.__________ erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Er sei zufälligerweise beide Male ausser Hauses gewesen. Daraufhin sei er zu seinem ältesten Bruder nach Colombo gezogen. Nachdem dieser im Juni 2007 abermals von srilankischen Sicherheitskräften zwei Tage lang festgehalten worden sei und überdies im Januar 2008 unbekannte Personen an dessen Wohnort erschienen seien und sich nach ihm – dem Beschwerdeführer – erkundigt hätten, habe er sich dazu entschlossen, seinen Aufenthaltsort in Colombo zu wechseln. Da das Haus seines Bruders in einer Hochsicherheitszone liege, vermute er persönlich, dass die nach ihm suchenden Personen zumindest armeenahen Kreisen zuzurechnen seien, ansonsten sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten, ungehindert das Haus seines Bruders aufzusuchen. Er glaube, dass die Suche nach seiner Person damit zusammenhängen könnte, dass er früher als Schüler an Diskussionsgruppen teilgenommen habe, welche von der UNESCO und von UNICEF organisiert worden seien. Er sei jedoch nie Mitglied einer bestimmten Partei oder Organisation gewesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Kopien seines Geburtsregisterauszugs, seiner Identitätskarte und seines Reisepasses sowie mehrere Schriftstücke ein, worin einerseits die mehrjährige Inhaftierung seines ältesten Bruders und gewaltsame Übergriffe auf mehrere Verwandte, andererseits seine Zulassung zur Universität C.__________ und die zeitweiligen Schwierigkeiten, dort einem geordneten Studium nachzugehen, dokumentiert werden. D. Mit via Schweizer Botschaft am 21. Juli 2010 an den Beschwerdeführer versandter Verfügung vom 8. Juli 2010 verweigerte das BFM diesem die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. D-6914/2010 E. Mit am 3. September 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingegangener und von dieser am 14. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 31. August 2010 (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 24. September 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Asylgesuch gutzuheissen und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ergänzend hielt er fest, er lebe heute mit seiner Familie in E.__________ (F.__________) und arbeite als G.__________. Im April 2010 habe er sich als Unabhängiger an den Parlamentswahlen beteiligt, sei jedoch nicht gewählt worden. Im Vorfeld der Parlamentswahlen sei sein Haus bei einem Bombenanschlag beschädigt worden, was er der Polizei von F.__________ gemeldet habe. Nach den Wahlen habe er wiederholt anonyme Telefonate erhalten, in denen er bedroht worden sei. Auch in der Schule habe er verschiedentlich Telefonanrufe erhalten, worin ihm der baldige Tod angedroht worden sei. Er habe diesbezüglich eine Anzeige bei der Polizeistation H.___________ erstattet. Aus den vorgenannten Gründen fühle er sich an Leib und Leben gefährdet, zumal er täglich zur Arbeit und heimwärts fahre und dabei mit zwei verschiedenen Bussen verkehren müsse. Auch seine Familie fühle sich deswegen verunsichert und ersuche um Asylgewährung in der Schweiz. F. Mit Schreiben vom 28. September 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM, den fehlenden Rückschein der srilankischen Post, mit dem die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 an den Beschwerdeführer versandt worden sei, via die schweizerische Vertretung in Colombo erhältlich zu machen. G. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 teilte das BFM mit, gemäss Auskünften der Botschaft vom 30. September 2010 und 13. Oktober 2010 habe die srilankische Post der Schweizer Vertretung in Colombo den besagten Rückschein bis anhin nicht zugestellt. D-6914/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33 a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Vorliegend wurde der Entscheid des BFM via die Schweizer Botschaft in Colombo am 21. Juli 2010 an den Beschwerdeführer versandt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Da sich kein Rückschein bei den Akten befindet, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 3. September 2010 bei der Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. E) rechtzeitig erfolgt ist . 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die – vom sprachlichen Mangel abgesehen – form- und D-6914/2010 fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person auf gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er scheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7). 4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in Colombo nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch bereits in seinem Asylgesuch und in den D-6914/2010 diesem folgenden Eingaben schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihm danach mit Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs und zusätzlich eine Frist von 30 Tagen zur allfälligen Ergänzung seiner Asylvorbringen gewährt. Er hat von seinem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge keinen Gebrauch gemacht, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – angesichts der schriftlichen Darlegungen und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrecht lichen Anforderungen damit Genüge getan. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts abklärung zugemutet werden kann. D-6914/2010 6. 6.1 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 8. Juli 2010 zutreffend festgestellt hat, ist für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Die Asylgewährung setzt demnach voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides – also aktuell – in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt ist und somit Schutz braucht. Was die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer durch Unbekannte im Hause seines ältesten Bruders in Colombo im Jahre 2008 anbelangt, äusserte der Beschwerdeführer den Verdacht, diese könne auf seinen früheren Teilnahmen als Schüler an Diskussionsgruppen über Menschenrechte gründen (Eingabe vom 28. Februar 2008 S. 1/2). Übereinstimmend mit der Einschätzung des BFM ist diesbezüglich jedoch festzuhalten, dass es wenig wahrscheinlich anmutet, dass irgendjemand im Jahre 2008 noch ein Interesse am Beschwerdeführer bekundet haben könnte, weil dieser in seiner – notabene im Jahre 2006 beendeten – Schulzeit an Diskussionszirkeln über Menschenrechte teilgenommen hätte, zumal er nie geltend gemacht hat, sich auch später aktiv für die Einhaltung von Menschenrechten eingesetzt zu haben. Vielmehr deutet die damalige Suche nach dem Beschwerdeführer darauf hin, dass er wie viele andere aus den Bürgerkriegsgebieten im Norden und Osten Sri Lankas stammende und in Colombo weilende junge Tamilen unter dem Generalverdacht der srilankischen Sicherheitskräfte stand, etwas mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu tun zu haben beziehungsweise deren Infiltrierungsversuche in den Grossraum Colombo zu unterstützen. Es trifft zwar zu, dass im damaligen Zeitpunkt die Kontrollmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte in Colombo gegenüber zugezogenen Tamilen rigoroser Natur waren. Mit dem Kriegsende im Mai 2009, bei dem die LTTE von der srilankischen Armee vernichtend geschlagen wurde, hat sich die Sicherheitslage indessen im ganzen Lande allmählich verbessert, wovon auch erste Rückkehrbewegungen intern vertriebener Menschen in den Osten des Landes zeugen. Der Beschwerdeführer weist zudem kein politisches Profil auf, aufgrund dessen allenfalls geschlossen werden könnte, es bestehe für ihn aktuell die Gefahr, seitens der srilankischen Sicher heitsbehörden behelligt zu werden. 6.2 Wie der aktuellen Adressbezeichnung in der Beschwerde ((...)) zu entnehmen ist, lebt der Beschwerdeführer heute mit seiner Familie D-6914/2010 ebenfalls im Osten Sri Lankas. Gemäss seinen Angaben in der Beschwerde arbeitet er dort als G.__________, was die Annahme führt, dass er seine berufliche Ausbildung in C.__________ trotz der früheren bürgerkriegsbedingten Beeinträchtigungen des Studierbetriebs fortzusetzen vermochte. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zwar geltend, er sei im Vorfeld und im Nachgang zu seiner erfolglosen Teilnahme an den Parlamentswahlen wiederholt zuhause telefonisch bedroht worden. Weiter führt er aus, auch an seinem Arbeitsplatz in der Schule Todesdrohungen erhalten zu haben. Würden die Urheber der telefonischen Anrufe indessen tatsächlich ein – wie auch immer geartetes – Interesse an seiner Person haben, hätten sie es mit grösster Bestimmtheit bis jetzt nicht einfach bei derartigen telefonischen Belästigungen bewenden lassen. Aus diesem Grunde kommt den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten telefonischen Belästigungen, deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt, bereits mangels hinreichender Intensität ihres Eingriffscharakters keine asyl- beziehungsweise einreisebeachtliche Qualität zu. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. D-6914/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Colombo (unter Hinweis auf die Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM, mit den Akten Ref. Nr. N (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 10

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