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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2023 D-691/2023

28 aprile 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,302 parole·~27 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-691/2023

Urteil v o m 2 8 . April 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2023 / N (…).

D-691/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 6. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 14. Dezember 2022 und der Anhörung (nach Art. 29 AsylG) vom 28. Dezember 2022 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, aus der Stadt Tunceli zu stammen, wo er bis zu seinem 19. Altersjahr gelebt habe. Zwecks Optiker-Studiums an der Universität sei er nach Mus beziehungsweise bis zu seiner Ausreise nach Eskisehir (Bezirk Balikesir, Provinz Edremit) umgezogen, wobei er die Zeit eines Praktikums im Sommer 2022 in Edremit verbracht habe. Am 22. Oktober 2022 sei er nach Istanbul gereist, habe wenige Tage bei einem Schlepper gewohnt und sei am 25. Oktober 2022 legal nach Bosnien-Herzegowina geflogen. Von dort sei er mit einem Auto beziehungsweise einem Lastwagen («TIR») über Serbien illegal in die Schweiz eingereist. Als Asylgrund brachte er vor, an drei Aktivitäten der YDG-Bewegung (Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi; deutsch: Patriotisch revolutionäre Jugendbewegung), welche Teil der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) sei, teilgenommen zu haben. Am 19. Oktober 2022 sei er von zwei Polizisten angehalten und zu einem Ort ausserhalb der Stadt gebracht worden. Sie hätten ihm angeboten, gegen Entgelt für die Polizei als Spitzel zur Informationsbeschaffung betreffend die YDG-Bewegung tätig zu sein. Als er seine Zugehörigkeit zu dieser Organisation verneint habe, sei er bewusstlos geschlagen und danach mit dem Tod bedroht worden, weshalb er das Angebot aus Angst angenommen habe. Da er jedoch nicht als Informant habe arbeiten wollen, habe er nach einer Besprechung mit seinem Vater und seinem Onkel mütterlicherseits, welcher alsdann einen Schlepper organisiert habe, seine Ausreise geplant. Auf Nachfrage zu seiner gesundheitlichen Verfassung gab er an, keine Probleme zu haben. B. Am 4. Januar 2023 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt, welche sie am 5. Januar 2023 beim SEM einreichte. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Januar 2023 stellte das SEM

D-691/2023 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen Raum, beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Eventualiter sei das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um die unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung seiner Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung (seiner teilweise neuen) Vorbringen reichte er Kopien einer strafrechtlichen Anzeige in der Türkei, eines Aussageprotokolls des Anzeigeerstatters und eine Anweisung an die Staatsanwaltschaft, zuzüglich jeweiliger Übersetzungen, ein. E. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Aufenthaltsbestätigung des SEM, Direktionsbereich Asyl, vom 13. Februar 2023 betreffend Kost, Logis, Sozial- und Nothilfe ein. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 17. Februar 2023 unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert. H. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 1. März 2023 zur Beschwerde

D-691/2023 vernehmen, woraufhin der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. März 2023 dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik einräumte, welche dieser innert erstreckter Frist am 28. März 2023 wahrnahm und nebst einer unübersetzten Videoaufnahme (Scrollen über Facebook Account) eine Honorarnote seines Rechtsbeistands zu den Akten reichte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert- Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-691/2023 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, erweist sich die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung infolge einer neu eingetretenen Ausgangslage als unbegründet (strafrechtliche Anzeige; Beschwerde, Ziff. 4.1 f.). Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und sich in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen des rechtlichen Gehörs vertieft und ausgewogen mit den einzelnen Elementen der Vorbringen auseinandergesetzt. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung wie auch der Vernehmlassung wird ersichtlich, aus welchen Gründen sie einerseits die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen als nicht glaubhaft erachtet hat, andererseits aber auch betreffend seine auf Beschwerdeebene geltend gemachten neuen Vorbringen (Anzeige und Ermittlungsverfahren wegen Facebook Aktivitäten) die flüchtlingsrechtliche Relevanz in Frage stellt. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs umfassend dazu äussern. Der Antrag, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft. Er habe in der Anhörung nicht konkret erklären können, weshalb die Polizisten an der YDG- Bewegung interessiert gewesen sein sollten, wenn diese nur aus fünf Studenten bestanden, sich für Aufklärungsarbeit betreffend Drogenkonsum, gegen Frauenhandel und Verrat sowie für die Rechte der Studenten eingesetzt und nie gewalttätige Aktivitäten organisiert habe. Er sei auch nie Mitglied der PKK gewesen und habe selbst vorgebracht mit dieser einzig in Kontakt gekommen zu sein, wenn deren Mitglieder den Laden seiner Familie für den Erhalt von Lebensmitteln besucht hätten. Es widerspreche der

D-691/2023 allgemeinen Erfahrung, dass die Polizei eine Person zur Spitzelarbeit zwinge, die nur sehr lose Verbindungen zu einer den Behörden unliebsamen Partei oder Gruppierung aufweise. Auf Fragen zur YDG-Bewegung habe er nur allgemein und ausweichend geantwortet. Im Weiteren sei eher der Eindruck zufälliger Treffen in der Cafeteria der Universität entstanden, weshalb unklar bleibe, wie die Bewegung auf diese Art Aktivitäten hätte planen sollen. Es überzeuge nicht, dass er im Gegensatz zur Kenntnis über die Zugehörigkeit der YDG-Bewegung zur PKK nicht wisse, ob die aus fünf Teilnehmern bestehende Organisation ausserhalb der Universität Anhänger gehabt habe. Er habe angegeben, aufgrund eines mitangehörten Gesprächs seiner Freunde (über Suchtmittel, Frauenhandel, Verrat und ungerecht behandelte Studenten) gewusst zu haben, dass sie von der YDG- Bewegung sprechen würden und er habe sich der Bewegung angeschlossen, nachdem sie ihm wichtige Informationen gegeben hätten. Aufgrund dessen wäre anzunehmen, er wüsste mehr als nur allgemein Bekanntes. Seine wenig konkreten Ausführungen zur Organisation der YDG-Bewegung hielten den Anforderungen an eine detaillierte, differenzierte Schilderung nicht stand und würden nicht den Eindruck vermitteln, er sei Teil davon gewesen. Es sei zwar anzumerken, dass es eine Organisation unter dem Namen YDG-H gebe, welche durch die PKK gegründet worden sei, aber entgegen seinen Angaben sehr wohl für mit Gewalt verbundene Aktivitäten bekannt sei. Ferner zeige seine legale Ausreise per Flugzeug, dass er nicht von den türkischen Behörden gesucht werde, und er habe keinerlei Beweismittel zur Stützung seiner Vorbringen zu den Akten reichen können. Die Akten des Vaters seien konsultiert worden und würden zu keinerlei Hinweisen führen, wonach seine Verwandtschaft bei ihm zu einem erhöhten Gefährdungsprofil führen würde. Das SEM erachte die vom Vater geltend gemachte Bedrohungslage (Anzeige durch einen Bekannten) als nach der Ausreise konstruiert und überdies habe der Beschwerdeführer während der Anhörung davon nichts erwähnt. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, er habe keine diesbezüglichen Probleme. 5.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer sei seit längerer Zeit Sympathisant der PKK und lediglich zum Schutz seiner Schwestern kein aktives Mitglied gewesen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Angaben wiederholte der Beschwerdeführer, erst «ganz frisch» bei der YDG-Bewegung gewesen zu sein (loser Kontakt, Anfangsstadium) und daher könne keine detailliertere Beschreibung von ihm verlangt werden. Die YDG-H erhalte gemäss Wikipedia-Beitrag keine direkten Anweisungen der PKK, eine hierarchische

D-691/2023 Struktur sei nicht bekannt und die Teilnehmer seien selten älter als zwanzig Jahre alt und in kleinen Zellen agierend. Es sei nicht unplausibel, dass junge kurdische Neumitglieder als Spitzel angeworben würden, da diese als Personen mit nicht-kurdischem Hintergrund weniger auffallen würden. Die Beurteilung der Plausibilität von Asylvorbringen sei als Gradmesser nur sehr bedingt verlässlich; sie dürfe sich nur auf objektivierbare Kriterien abstützen, ansonsten das Risiko bestehe, dass die Beurteilung lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiere und von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen geprägt sei. Vorliegend könne der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner familiären Konstellation ideales Ziel für Spitzeltätigkeiten darstellen, da er seinen Schwestern das berufliche Fortkommen nicht erschweren wolle und deshalb erpressbar sei. Mit seiner Flucht habe er klar zu erkennen gegeben, nicht als Spitzel arbeiten zu wollen. Neu brachte der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe erstmals vor, er sei von einer Drittperson (B._______) bei der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul wegen Äusserungen auf Facebook angezeigt worden (wegen Verunglimpfung der Republik Türkei, der türkischen Streitkräfte, Beleidigung des Staatspräsidenten mit hässlichen Karikaturen; Weiterleiten von Mitteilungen zu den Terrorvereinigungen PKK und YPG). Seine in Ankara tätige Anwältin habe ihm die zugänglichen Akten per E-Mail zugestellt. Mit der Anzeige seien mehrere Bildschirmabzüge von Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers abgegeben worden. Nachdem der Anzeigeerstatter von der Oberstaatsanwaltschaft befragt worden sei, sei ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet worden (Anweisung weiterer Nachforschungen und Berichterstattung). Der Beschwerdeführer wies alsdann auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie auf die verschiedenen rechtlichen Grundlagen für eine Bestrafung in der Türkei hin (türkisches Antiterrorgesetz und Strafgesetzbuch). Es sei unklar, ob gegen ihn Anklage erhoben werde. Sofern dies der Fall sei, könne die drohende Strafe aufgrund der noch andauernden Ermittlungen noch nicht vorausgesagt werden. Jedoch werde man bereits bei Präsidentenbeleidigung mit einem Jahr bis zu mindestens vier Jahren Haft verurteilt. Im Zeitpunkt der Ausreise sei zwar noch kein Verfahren gegen ihn hängig gewesen. Seine Mutter habe ihn nach der Ankunft in der Schweiz aber darüber informiert, dass er gesucht werde. Das nach seiner Ausreise eingeleitete Verfahren könne durchaus die Folge seiner Weigerung, als Informant zu arbeiten, gewesen sein, aber auch bloss auf seinen Äusserungen in den Sozialen Medien beruhen. Die legale Ausreise per Flugzeug stehe dem

D-691/2023 nicht entgegen, da das Verfahren im Ausreisezeitpunkt nicht hängig gewesen sei und er erst kurz vorher zur Zusammenarbeit, in welche er schliesslich vorgab einzuwilligen, aufgefordert worden sei. Bei einer Gesamtwürdigung seien seine Vorbringen schlüssig. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet zu sein, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm auch mangels innerstaatlicher Fluchtalternative Asyl zu gewähren sei. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2023 fest, die mit der Beschwerde neu eingereichten Dokumente würden zwar Belege für eine Anzeige und ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren darstellen. Es sei aber offen, ob es zu einer Anklage gegen den Beschwerdeführer komme und, falls ja, auf Basis welcher Tatbestände und Gesetzesartikel. Es würde sich auch erst in einem allfälligen Hauptverfahren zeigen, ob die im Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt seien. Zu den neu vorgebrachten Verfolgungsgründen hielt die Vorinstanz alsdann fest, während der Anhörung vom 28. Dezember 2022 habe der Beschwerdeführer weder das Ermittlungsverfahren noch seine Aktivitäten auf Facebook erwähnt. Weshalb er erst jetzt via Anwältin aus der Türkei von diesem Verfahren erfahren haben solle, obwohl die eingereichten Dokumente vom November 2022 datierten, gehe aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Es sei auffällig, dass der erste Facebook Beitrag vom 4. August 2022 datiere und im Monat August 2022 insgesamt nur vier Posts geteilt worden seien. Regelmässige Posts gebe es erst ab Mitte November 2022. Bis zur Einvernahme des Anzeigeerstatters am 18. November 2022 seien lediglich elf Beiträge veröffentlicht worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Anzeigeerstatter den türkischen Behörden zu Protokoll gegeben habe, der Beschwerdeführer teile seit längerer Zeit Mitteilungen zu Terrorvereinigungen. Dies deute auf eine Anzeige hin, welche missbräuchlich eine Verfolgungssituation konstruiere, wie sie dem SEM in zahlreichen Fällen in ähnlicher Form bekannt sei. Ein weiteres Indiz für eine konstruierte Verfolgungssituation sei nebst dem erst kürzlichen Beginn der politischen Aktivitäten auf Facebook die geringe Resonanz, auf welche die Beiträge des Beschwerdeführers stossen würden – trotz seiner mehr als tausend vorhandenen Facebook-Freunde. Wäre der Beschwerdeführer politisch aktiv und in einem politisch aktiven Milieu verankert, wäre

D-691/2023 eine deutlich höhere Resonanz auf seine politischen Posts zu erwarten gewesen. Hinsichtlich der Strafverfolgung wies die Vorinstanz in erster Linie darauf hin, dass es in den Jahren 2014 bis 2019 eine hohe Anzahl eingeleiteter Ermittlungen nach Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (Präsidentenbeleidigung) gegeben habe, jedoch sei das Risiko einer Verurteilung gering und nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen (unter zehn Prozent). Ebenso sei es in den letzten Jahren trotz hoher Anzahl von eingeleiteten Ermittlungen aufgrund von Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (Propaganda für eine Terrororganisation) nur bei rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen, was für ein relativ geringes und nicht überwiegend wahrscheinliches Risiko einer Verurteilung spreche. In einer Gesamtwürdigung sei beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von einer Verurteilung mit einer unbedingten Haftstrafe auszugehen. Sollte er dennoch verurteilt werden, sei für die türkischen Behörden angesichts seiner bisherigen Unbescholtenheit und der erst kürzlich begonnenen Facebook-Aktivitäten und mangels politischen Profils wohl offensichtlich, dass seine Aktivitäten darauf abzielten, sich Vorteile im Asylverfahren in der Schweiz zu verschaffen, weshalb er nur mit einer geringen Haftstrafe rechnen müsste. Im Weiteren würden Personen, die in der Türkei mit bis zu drei Jahren Haft verurteilt würden, in den allermeisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen, sondern im offenen Strafvollzug, weshalb auch beim Beschwerdeführer davon ausgegangen werden könne, selbst bei einer Verurteilung keinen Tag darin verbringen zu müssen. Es mangle damit auch an der erforderlichen flüchtlingsrechtlichen Intensität. Alsdann würden weder aus den bisherigen Akten noch aus den neu eingereichten Dokumenten Hinweise auf den Erlass eines Festnahme- oder Vorführbefehls hervorgehen, weshalb das Risiko des Beschwerdeführers, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, gering einzuschätzen sei. 5.4 In der Replik wandte der Beschwerdeführer gegen die Vernehmlassung der Vorinstanz erneut ein, im Zeitpunkt der Anhörung vom 28. Dezember 2022 noch keine Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens gehabt zu haben. Die Anweisung der Staatsanwaltschaft datiere vom 23. November 2022 und selbst seine Anwältin, welche ebenso im Auftrag seines Vaters tätig sei, habe dazumal keine Kenntnis davon gehabt. Erst nachdem, beziehungsweise weil der Beschwerdeführer bei der Mutter in der Türkei gesucht worden sei, habe sein Vater sie mit Abklärungen

D-691/2023 beauftragt und die Anwältin habe das pendente Verfahren erst im Januar 2023 in Erfahrung gebracht. Der Beschwerdeführer sei an der Anhörung davon ausgegangen, die fluchtauslösenden Ereignisse stünden einzig im Zusammenhang mit seinen Kontakten zur YDG. Er könne ferner frühere Social Media Beiträge, als von der Vorinstanz behauptet, belegen (Beilage einer Videoaufnahme des Facebook Accounts, unübersetzte Posts vom 24. Mai 2022, 4. Mai 2022 und 21. März 2022). Im Weiteren komme es aus strafrechtlicher Sicht nur auf den Inhalt und nicht auf die Resonanz der Beiträge an. Der Beschwerdeführer habe zudem nie behauptet, exponiert politisch aktiv gewesen zu sein. Das Strafverfahren befinde sich zwar erst in einem frühen Stadium, aber die erneute Suche nach ihm bei der Mutter anfangs Februar 2023 weise auf das Interesse der Behörden an seiner Person hin. Selbst wenn das Risiko einer Bestrafung wegen Präsidentenbeleidigung gering sei, sei es gemäss USDOS (Country Report on Human Rights Practices 2022, vom 20. März 2023) bei über 20% zu einem gerichtlichen Verfahren und davon in knapp 50% der Fälle zu einer Verurteilung gekommen. Beim Beschwerdeführer stünden zudem mehrere Delikte im Raum, weshalb er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Verhaftung rechnen müsse. Somit seien auch desolate Haftbedingungen und ein damit verbundenes Folterrisiko zu würdigen. Seine Anwältin erwarte weitere Dokumente, woraus sich der Beschwerdeführer sachdienliche Hinweise für die unklare Situation erhoffe. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem SEM geltend gemachten Vorbringen (wie nachfolgend aufgezeigt) zu Recht als unglaubhaft erachtet. Angesichts ihrer Unglaubhaftigkeit kann grundsätzlich die in Frage gestellte Asylrelevanz der Vorbringen offenbleiben. Es kann mit nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung (Ereignisse im Zusammenhang mit der YDG-Bewegung) und auf die Ausführungen in der Vernehmlassung (strafrechtliches Verfahren) verwiesen werden. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Asylgründe betreffend die YDG-Bewegung, welche gemäss seinen Angaben auch unter YDG-H bekannt sei (A15/14, F58), äusserst allgemein und in Wiederholung, nicht mehr darüber zu wissen, vorbrachte. Er gab keinerlei Details an, einzig allgemein Bekanntes und wenn überhaupt, dann nur vage formulierte Antworten auf konkrete Fragen («Ich war ja ganz neu dabei. Da war ein Student, der war immer der Sprecher, er hatte Verbindungen, mehr kann ich dazu nicht sagen»; «das weiss ich

D-691/2023 auch nicht», «das könnte sein», «mmh, das weiss ich wirklich nicht»; A15/14, vgl. F43 ff.; F58 f.). Auffällig ist im Weiteren, dass sich der Beschwerdeführer fragend an die Fachperson des SEM wandte, um eine mögliche Antwort über die Ausgestaltung seiner Zusammenarbeit mit der türkischen Polizei zu erhalten (A15/16, F61). Der Erklärungsversuch für die spärlichen, vagen, allgemein gehaltenen Informationen über die angebliche fünfköpfige YDG-Bewegung an seiner Universität, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits habe er über sie (vor dem Beitritt) «wichtige Informationen» erhalten, andererseits gab er explizit an, ihr beigetreten zu sein. Es ist – nebst dem Widerspruch seiner faktischen Unkenntnis dieser «erhaltenen wichtigen Informationen» – jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass er einer Bewegung beigetreten sein soll, ohne etwas über sie zu wissen. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen wird zusätzlich stark erschüttert, da er gleichzeitig – im Widerspruch zum behaupteten Beitritt – angibt, kein offizielles Mitglied der YDG-Bewegung gewesen zu sein. Zudem erklärt er drei ausgeübte Aktivitäten mit dem Ausfragen eines drogenkonsumierenden Studenten und mit der Drogenaufklärung zweier junger Studenten (A15/14, F39 ff.). Später formuliert er diese «Aktivitäten» wie folgt: «an drei Gesprächen habe ich teilgenommen» (A15/14, F64). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Behauptung unglaubhaft wirkt, der Beschwerdeführer sei Mitglied einer fünfköpfigen Bewegung einer Untergruppe der PKK gewesen. Damit sind die Vorbringen im Zusammenhang mit der Rekrutierung als Polizeiinformant weder plausibel noch nachvollziehbar und damit ebenso unglaubhaft. Was das auf Beschwerdeebene neue Vorbringen des pendenten Strafverfahrens in der Türkei anbelangt, so ist in Ergänzung der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (act. 5) festzustellen, dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, zur Zeit der Anhörung vom 28. Dezember 2022 noch keine Kenntnis davon gehabt zu haben (act. 10), stark zu bezweifeln ist. So hat doch der mit ihm in Kontakt stehende und sich die Anwältin mit ihm teilende Vater ebenfalls eine ähnliche Verfolgungssituation geltend gemacht (A5/2; Anzeige nach seiner Ausreise, vi-Entscheid, S. 5). Die vorgebrachte Unkenntnis der Anzeige, beziehungsweise ein gänzlich fehlender Verdacht auf eine solche, verstärkt die Zweifel am neuen Vorbringen, zumal die gemeinsame Anwältin mit Abklärungen beauftragt worden sei, weil bei der Mutter nach ihm gesucht worden sei und zwar vor dem Termin mit seiner Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (Die Vollmacht HEKS datiert vom 13. Dezember 2022, A13/1) und damit auch vor dem Anhörungstermin. Zudem gab er explizit an, die Mutter habe ihn nach seiner Ankunft in der Schweiz über die Suche informiert (vgl. A15/14, F33 und

D-691/2023 F51). Es ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vom Strafverfahren erst im Januar 2023 erfahren haben soll. Unter den gegebenen Umständen wäre angesichts der Wichtigkeit der Vorkommnisse zu erwarten gewesen, dass er in der Anhörung zumindest einen entsprechenden Verdacht geäussert hätte. Die berechtigten Zweifel der Vorinstanz an seiner vorgebrachten Verfolgungssituation werden mit seinen Ausführungen (act. 10) jedenfalls nicht ausgeräumt. Hinsichtlich seiner Facebook Aktivitäten bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Behauptung der Vorinstanz bereits seit dem 2. Februar 2022 aktiv zu sein und drei weitere regierungskritische Beiträge gepostet zu haben (24. Mai 2022, 4. Mai 2022 und 21. März 2022; act. 10, S. 2, Beilage einer unübersetzten Videoaufnahme). Diese zusätzliche Information vermag an der Einschätzung der Vorinstanz, wonach aufgrund der zunächst unauffälligen Anzahl Posts vor der Ausreise beziehungsweise der gehäuften Anzahl zeitlich erst nach der in der Türkei wohl gerade deswegen erstatteten Anzeige von einer konstruierten Verfolgungssituation auszugehen sei, nichts zu ändern. Im Weiteren teilt der Beschwerdeführer keine persönlichen Statements per Video und auch auf der mit der Replik eingereichten Videoaufnahme sind weder regelmässige noch zahlreiche Posts vor August 2022 zu sehen. Sein Facebook-Account vermittelt entsprechend auch nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer sei ein ernsthafter, politischer Aktivist; als solchen hat er sich auch selbst gerade nicht bezeichnet (act. 10, S. 2). All diese Überlegungen lassen hinreichend Raum für die Annahme, es werde dem Beschwerdeführer gelingen, die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seines Facebook-Accounts zu überzeugen. Im Weiteren vermögen auch zusätzliche Informationen zu möglichen Bestrafungen mit Hinweis auf öffentlich zugängliche Quellen (act. 10, Ziff. 3) den einlässlich und überzeugend begründeten Standpunkt der Vorinstanz nicht zu schmälern, wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat (vgl. im Einzelnen E. 5.3 vorstehend; vgl. dazu auch statt vieler Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.4). Aufgrund des Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine ihm im Fall der Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Vor diesem Hintergrund sind die bestehenden Ungereimtheiten, weshalb er von der ihn

D-691/2023 betreffenden Strafermittlung erst nach dem ablehnenden Asylentscheid erfahren haben will, nicht weiter zu vertiefen. 6.2 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seines Engagements für die YDG-Bewegung und eine allfällige Spitzeltätigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft machen konnte und seine Vorbringen betreffend eine ihm in der Türkei drohende Festnahme und Inhaftierung aufgrund der gegen ihn laufenden Strafermittlungen nicht asylbeachtlich im Sinne des Art. 3 AsylG sind. Das SEM hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur

D-691/2023 Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich nach dem oben Erwogenen weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm in Anbetracht der vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-691/2023 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.5 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Bei den Provinzen Tunceli, Edremit, Mus und Eskisehir handelt es sich sodann nicht um Provinzen, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und das Referenzurteil E- 1948/2018 E. 7.3.1 f.).

In individueller Hinsicht führte die Vorinstanz unter anderem an, der Beschwerdeführer sei jung und gesund und habe neben dem Studium immer wieder gearbeitet. Auch habe er seine finanzielle Situation als gut beschrieben. Seine Mutter lebe immer noch in Tunceli und arbeite dort als Kursleiterin im Kulturhaus, seine beiden ältesten Schwestern seien ebenfalls berufstätig und lebten in Van beziehungsweise Balikesir Edremit. Er verfüge somit an seinem Herkunftsort über ein intaktes soziales und familiäres Beziehungsnetz, welches ihn in einer Übergangsphase unterstützen könne. Es ist mit den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er würde unmittelbar nach seiner Rückkehr in eine finanzielle, medizinische oder soziale Notlage geraten, zumal der Beschwerdeführer diesen auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält.

Aus den genannten Gründen ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über seine Originalidentitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-691/2023 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2023 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2023 wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter amtlich bestellt. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 28. März 2023 geltend gemachte Aufwand von 7.95 Stunden erscheint angemessen. Wie bereits in der Instruktionsverfügung festgehalten ist gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von einem Stundenansatz von Fr. 220.‒, und nicht wie vom amtlichen Rechtsvertreter verlangt von Fr. 300.–, auszugehen. Das amtliche Honorar ist damit auf Fr. 1'749.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-691/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der unentgeltlichen amtlichen Rechtsvertretung wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'749.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

D-691/2023 — Bundesverwaltungsgericht 28.04.2023 D-691/2023 — Swissrulings