Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D691/2010 Urteil v om 1 0 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter JeanPierre Monnet, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, E._______, geboren F._______, Vereinigte Staaten von Amerika (USA), Beschwerdeführer, c/o Schweizer Generalkonsulat in G._______, USA, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N _______.
D691/2010 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in H._______: 2. März 2009) suchten die aus den USA stammenden Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten die Beschwerdeführer aus, in den USA seien sie aufgrund ihrer Ethnie und ihrer politischen Anschauungen staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Die amerikanischen Behörden hätten sie fichiert und politische Dossiers mit derart falschen Angaben über sie erstellt, dass sogar die Anschuldigung des Hochverrats daraus resultieren könnte, eine Straftat, auf der die Todesstrafe stehe. Von der amerikanischen Regierung seien sie fälschlicherweise der {…….} worden. Zudem habe man sie beschuldigt, Reisen in den I._______ unternommen und das Land finanziell unterstützt zu haben. Dass letztgenannte Anschuldigung unrechtmässig sei, sei bereits daraus ersichtlich, dass ihnen eine Ausreise aufgrund fehlender Pässe gar nicht möglich sei. Wie ihnen von einem für die Behörden tätigen Anwalt mitgeteilt worden sei, bleibe ihnen aufgrund ihrer politischen Einstellung die Ausstellung von Reisepapieren durch die amerikanischen Behörden verwehrt. Durch die falschen Anschuldigungen sei ihnen Schaden entstanden, weshalb sie gegen die amerikanische Regierung Klage erhoben hätten. Er (der Beschwerdeführer) werde im Weiteren fälschlicherweise des {…….} beschuldigt, weswegen er als {…….} beziehungsweise – aufgrund der Herkunft seines Grossvaters väterlicherseits aus J._______ – als {…….} deklariert worden sei. Die Gerichte seien bereits voreingenommen und er könne nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen. Am 22. Juli 2008 habe er in seinem Büro überdies ein anonymes Schreiben mit rassistischem Inhalt und Todesdrohungen vorgefunden. Zudem seien sie von Unbekannten beobachtet und fotografiert worden. Ihre Post sei im Weiteren abgefangen und konfisziert worden. Es sei davon auszugehen, dass die erlittenen Übergriffe den amerikanischen Behörden zuzuschreiben seien. Der Sohn der Beschwerdeführer habe wegen der gegen seinen Vater bestehenden Anschuldigungen Schwierigkeiten, zu einer Universität zugelassen zu werden. Am 2. März 2009 übermittelte das Schweizer Generalkonsulat in G._______, an das die Eingabe aus konsularischen Gründen zugestellt
D691/2010 worden war, das Asylgesuch sowie die eingereichte CDROM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid an das BFM. In einer Eingabe vom 22. September 2009 an die Schweizer Botschaft in H._______ machte der Beschwerdeführer geltend, er habe {…….} unterstützt, indem er als "Amicus Curiae" für K._______ eingetreten sei. B. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 teilte das BFM den Beschwerdeführern mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der Akten, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuches, als erstellt. Eine Anhörung auf dem Generalkonsulat erweise sich deshalb nicht als notwendig. Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zustehenden weiten Ermessenspielraums erwäge es, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es vorliegend die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM den Beschwerdeführern Frist. C. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführer am 9. November 2009 (Eingang: 10. November 2009) ihre Stellungnahme ein, welche vom Schweizer Generalkonsulat in G._______ ans BFM übermittelt wurde. Sie machten insbesondere geltend, sie hätten bereits bei den schwedischen Behörden um Asyl nachgesucht. Sie seien von ihrer Rechtsvertretung jedoch schlecht beraten worden, weil dieses Asylgesuch abgelehnt worden sei mit der Begründung, ein solches Gesuch könne nur auf schwedischem Territorium eingereicht werden. Da das Gesuch lange Zeit hängig gewesen sei, hätten sie kein Asylgesuch auf einer Schweizer Vertretung einreichen können. D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 – eröffnet am 12. Januar 2010 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. E. Mit Eingabe vom 1. Februar 2010 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 8. Februar 2010) beantragten die Beschwerdeführer, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren.
D691/2010 Ferner sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Weiter sei die Ausstellung von Visa und provisorischen Reisedokumenten vom Bundesverwaltungsgericht anzuordnen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, weder mit den Heimatbehörden der Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, noch Daten an diese weiterzugeben, und es sei – sinngemäss – die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsbegehrens stellt sich vorliegend nicht, weil sich die Beschwerdeführer in den USA aufhalten, und demnach das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid
D691/2010 ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und grundsätzlich – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 1.5. Die Beschwerdeführer beantragen, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält keine Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG) der Flüchtlingseigenschaft, weshalb dieser Antrag eine unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstandes darstellt und darauf nicht einzutreten ist. Ohnehin gilt eine verfolgte Person nur dann als Flüchtling, wenn sie sich ausserhalb ihres Heimat oder Herkunftslandes befindet (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.7). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen (vgl. Art. 3 und Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
D691/2010 Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Strafverfahren und Übergriffe seien nicht einreisebeachtlich. Bei den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Strafmassnahmen handle es sich um legitime Massnahmen, die der Abklärung von allfälligen strafbaren Handlungen dienten. Solche strafbaren Handlungen würden auch in der Schweiz geahndet.
D691/2010 Die Beschwerdeführer hätten zwar geltend gemacht, dass sie zu Unrecht beschuldigt worden seien und auch nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könnten. Zudem seien sie angeschuldigt worden, Reisen in den I._______ unternommen zu haben und dem I._______ finanzielle Hilfe zukommen zu lassen. Die diesbezüglichen Argumente würden jedoch lediglich auf Behauptungen und Vermutungen basieren. Aus den Akten ergäben sich keine konkreten Hinweise, warum sie nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könnten. Ihrem Asylgesuch hätten sie auch keinerlei Beweismittel beigelegt, welche ein unfaires Verfahren dokumentieren würden. Sie hätten zudem angegeben, bis zum jetzigen Zeitpunkt nie wegen eines Vergehens verurteilt worden zu sein. Dieser Umstand spreche dafür, dass sie von der amerikanischen Regierung nicht, wie von ihnen geltend gemacht, ungerechtfertigt verfolgt würden. Sollten sie aber aufgrund der ihnen zur Last gelegten Delikte verurteilt werden, stehe ihnen die Möglichkeit offen, mit Hilfe eines Anwalts einen Rekurs bei der nächst höheren Instanz einzulegen. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, Drohungen erhalten zu haben, und dass ihnen ihre Post nicht zugestellt sowie in ihr Büro eingebrochen worden sei. Weiter hätten sie ausgesagt, von Personen überwacht und fotografiert worden zu sein, welche in nichtgekennzeichneten Regierungsautos gefahren seien. Die Beschwerdeführer könnten jedoch nicht belegen, dass die geltend gemachten Übergriffe von staatlicher Seite ausgegangen seien. Es handle sich auch hierbei lediglich um Vermutungen. Demnach stehe ihnen die Möglichkeit offen, sich an die Behörden zu wenden und die entsprechenden Übergriffe anzuzeigen. Die geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb die Beschwerdeführer nicht als schutzbedürftig zu qualifizieren seien. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Asylgesuche könnten auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel könne ein Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Dabei stelle das Vorhandensein enger Bindungen zur Schweiz eines der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien dar, aufgrund derer einer im Ausland weilenden Person die Einreise in die Schweiz bewilligt werden könne. Die Asylbehörden müssten indessen in der Lage sein, konkret aufzuzeigen, in welchen Drittstaat die asylsuchende Person ausreisen
D691/2010 könne und dass sie dort auch tatsächlich Schutz zu erhalten vermöge. In ihrem Gesuch hätten die Beschwerdeführer weder besonders nahe noch sonstige Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Staat – wie beispielsweise im Nachbarstaat Kanada – um Asylgewährung nachzusuchen. Kanada erscheine überdies bereits aus geographischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näher liegend. Den Beschwerdeführern sei es somit zumutbar, sich in einem anderen Staat um Schutz zu bemühen. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführer vorab, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt. So wäre das BFM gehalten gewesen, die von ihnen angegebene Kontaktperson, L._______, zur Überprüfung der von ihnen gemachten Angaben sowie für weitere Informationen zu kontaktieren. Indem es die Vorinstanz unterlassen habe, die vorgenannte Kontaktperson zu befragen, habe das BFM die rechtlich relevanten Umstände ungenügend geprüft. Die Vorinstanz habe es zudem versäumt, die eingereichten Beweisunterlagen vollständig zu berücksichtigen. Im Weiteren wird der bereits aktenkundige Sachverhalt wiederholt aufgeführt und geltend gemacht, trotz der eingereichten Beweismittel sei die Vorinstanz unfähig beziehungsweise unwillig, die Bedeutung der über sie von den amerikanischen Behörden angelegten Akten zu erkennen. Er (der Beschwerdeführer) werde von den amerikanischen Behörden als {…….} beziehungsweise {…….} bezeichnet und zu Unrecht beschuldigt, verschiedene wirtschaftliche Straftatbestände zu erfüllen (u.a. {…….}). Ein faires Verfahren vor den amerikanischen Gerichten bleibe ihm verwehrt. Das BFM habe fälschlicherweise aus der Tatsache, dass er vor nahezu zehn Jahren einen Fall vor Gericht gewonnen habe, geschlossen, dass er mit einem fairen Verfahren rechnen könne. Dieser Gerichtsfall sei abgeschlossen worden, bevor er von den amerikanischen Behörden als {…….} und {…….} bezeichnet worden sei. Aufgrund seiner Herkunft würden er und seine Familie bedroht und terrorisiert. Die erhaltene Todesdrohung sei Ausdruck des Rassenhasses. Es sei zu schliessen, dass die amerikanische Regierung für diese Todesdrohung verantwortlich sei, da nur diese ein Interesse daran habe, dass er seine Beschwerde zurückziehe. 6.
D691/2010 6.1. Vorweg ist die Rüge der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise der Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, das BFM wäre gehalten gewesen, die von ihnen angegebene Person, L._______, zu kontaktieren, und habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, die eingereichten Dokumente vollständig zu berücksichtigen und auf diese einzugehen. 6.2. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 6.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung von Art. 19 AsylG in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das BFM in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
D691/2010 6.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Schweizer Generalkonsulat in G._______ die Beschwerdeführer nicht zu ihren Asylgründen befragte. Die Beschwerdeführer reichten im vorinstanzlichen Verfahren umfangreiche Eingaben sowie Datenträger (CDROM) mit zahlreichen Beweismitteln ein. Aufgrund dieser Informationen durfte das BFM ohne weiteres davon ausgehen, dass die für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Angaben vorliegen. Diese Erkenntnis teilte es den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 mit und gab ihnen gleichzeitig in Beachtung der in BVGE 2007/30 festgelegten Vorgehensweise Gelegenheit, sich nochmals zu ihrer aktuellen Gefährdung im Heimatstaat, der Möglichkeit, in einem anderen Staat als der Schweiz um Schutz zu suchen, ihrer Beziehungsnähe zur Schweiz sowie ihrer Assimilationsmöglichkeiten und dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführer am 9. November 2009 ihre Stellungnahme ein. Diese Ausführungen änderten am Schluss des BFM, der Sachverhalt sei abschliessend erstellt, nichts. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zwar nicht explizit aus, weshalb sie auf eine Befragung verzichtete. Indem sie indessen angab, aufgrund der Eingabe sowie der derzeitigen Aktenlage könne die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden, liess sie implizit die Gründe erkennen, weshalb keine Befragung durchzuführen war. Dieses Vorgehen war vorliegend gerechtfertigt, weil in der Eingabe vom 9. November 2009 keine Befragung beantragt wurde, sondern lediglich Gründe für die verzögerte Asylgesuchstellung in der Schweiz genannt wurden. Auch in der Beschwerde wird nicht gerügt, es hätte eine Befragung der Beschwerdeführer durchgeführt werden sollen, vielmehr wird verlangt, dass ihr Rechtsvertreter in den USA befragt werden sollte. Das BFM hat den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts somit Genüge getan. 6.5. Bezüglich der Befragung von Auskunftspersonen beziehungsweise von Zeugen ist festzuhalten, dass eine solche nur dann angezeigt ist, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (Art. 14 Abs. 1 VwVG). Praxisgemäss sind zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 15 E. 2.a S. 94 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur
D691/2010 Verfügung stehenden Beweise abzunehmen. Davon darf indes im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Einschätzung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4.c S. 84; PATRICK KRAUSKOPF/KATHRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 29); PATRICK SUTTER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 33 N 2). Vorliegend hat die Vorinstanz den Sachverhalt aufgrund der Akten zu Recht als genügend erstellt erachtet. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde erübrigte sich die Einholung von weiteren Informationen mittels Einvernahme der von den Beschwerdeführern bestimmten Auskunftsperson. 6.6. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) ergänzt und eingeschränkt, wobei diese namentlich ihre Identität offenlegen, die Asylgründe vollständig nennen und die verfüg beziehungsweise beschaffbaren sachdienlichen Beweismittel einreichen muss. Die asylsuchende Person hat nicht nur die Pflicht, sondern auch den Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen der unmittelbar aus dem Gehörsanspruch folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren
D691/2010 vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende Amtsermittlung und würdigung des Sachverhalts, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben. Die Vorinstanz war somit nicht gehalten, zu allen von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumenten Stellung zu beziehen und sie in ihrer Würdigung des Sachverhaltes zu berücksichtigen. Es bestehen zudem keine konkreten Anhaltspunkte, dass das BFM nicht alle eingereichten Beweisunterlagen zum Entscheid beizog, auch wenn in der Verfügung die einzelnen Dokumente nicht erwähnt werden. Eine Durchsicht der eingereichten Beweismittel ergibt, dass viele Unterlagen eingereicht wurden, die nichts zum geltend gemachten Sachverhalt beitragen und somit zu Recht nicht zu berücksichtigen waren. 6.7. Damit vermögen die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge der mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz beziehungsweise der Verletzung der Begründungspflicht nicht durchzudringen. Es ist somit in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführern zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, die Beschwerdeführer seien weder schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG noch seien die Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz erfüllt. Die Vorinstanz erwog ausführlich, dass es den Beschwerdeführern zumutbar und möglich ist, sich in einem der Nachbarstaaten um Schutz vor allfälliger Verfolgung zu bemühen. An diesen Feststellungen vermag der Hinweis der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, aufgrund fehlender Identitätspapiere sei es ihnen nicht möglich, nach Kanada zu gelangen und dort um Schutz zu ersuchen, nichts zu ändern. Den zahlreichen Dokumenten sind überdies keine Hinweise zu entnehmen, ob und aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, die Ausstellung beziehungsweise Verlängerung seines Reisepasses verweigert worden sein soll. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführer zur Schweiz keinen persönlichen Bezug
D691/2010 haben, was von ihnen in ihrer Rechtsmitteleingabe auch bestätigt wird. Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, in einem anderen Staat, insbesondere einem Nachbarstaat der Vereinigten Staaten, um Schutz zu ersuchen. Die geltend gemachten Benachteiligungen – Anklage wegen {…….} – sind als legitime Massnahmen der amerikanischen Behörden zur Ahndung von strafrechtlichen Tatbeständen einzustufen. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, inwiefern er nicht mit einem fairen Verfahren rechnen kann. Dass die behauptete Überwachung der Beschwerdeführer sowie der anonyme Drohbrief der amerikanischen Regierung zuzuordnen seien, wird als Vermutung angeführt und bleibt unbelegt. Auch wenn die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechen würden, sind die Behörden der USA legitimiert, vermutetes Unrecht zu untersuchen und allenfalls zu ahnden. Es besteht in casu kein Anlass zur Annahme, dass das Vorgehen der Behörden auf einer asylrelevanten Motivation beruht. Den eingereichten Dokumenten, insbesondere den Steuerunterlagen, ist nicht zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seiner Vorfahren, die aus J._______ stammen würden, und wegen seiner politischen Ansichten als M._______ bezeichnet worden sein soll und nicht mit einem rechtsstaatlichen Verfahren rechnen kann. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführer ist zusammenfassend festzuhalten, dass diese die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat den Beschwerdeführern demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
D691/2010 9. Der Antrag auf Vornahme vorsorglicher Massnahmen wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden bestand und besteht angesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG ohnehin keine Veranlassung, da vorliegend ein Asylgesuch aus dem Ausland zu beurteilen und mithin keine Ausreise in den Heimat oder Herkunftsstaat zu organisieren war. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und das Schweizer Generalkonsulat in G._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey