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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2012 D-6905/2007

16 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,208 parole·~31 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2007

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6905/2007/sed

Urteil v o m 1 6 . März 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______ B._______, geboren [...], C._______ D._______, geboren [...], sowie deren Kinder E._______ D._______, geboren [...], F._______ D._______, geboren [...], G._______ D._______, geboren [...], Sri Lanka,

vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 7. September 2007

D-6905/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stammen aus Jaffna (Nordprovinz). Die drei Kinder wurden allesamt in der Schweiz geboren. Die beiden Eltern stellten in der Schweiz erstmals am 24. April 1991 (A._______ B._______, Beschwerdeführer) beziehungsweise am 28. Februar 1996 (C._______ D._______, Beschwerdeführerin) als damals ledige Einzelpersonen Asylgesuche. B. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 21. Juni 1996 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. C. Am 6. Februar 1997 schlossen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer die Ehe. D. Mit Verfügung vom 7. November 2000 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an. Zugleich wurde dieser jedoch in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 1. März 2000 betreffend die „Humanitäre Aktion 2000“ vorläufig aufgenommen. E. Mit Verfügung vom 7. November 2000 hob das Bundesamt seine Verfügung vom 21. Juni 1996 betreffend die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung auf und ordnete – ebenfalls gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend die „Humanitäre Aktion 2000“ – die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und der ältesten Tochter E._______ an. F. Mit Verfügung vom 19. November 2003 hob das Bundesamt die mit den jeweiligen Verfügungen vom 7. November 2000 angeordneten vorläufigen Aufnahmen in Anwendung von Art. 14b Abs. 2 bis i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. a des damaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; ausser Kraft seit dem 1. Januar 2008) wieder auf.

D-6905/2007 G. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2003 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Indessen zogen sie ihre Beschwerde mit Erklärung vom 23. Februar 2004 wieder zurück, da sie in ihren Heimatstaat zurückzukehren beabsichtigten. Angesichts dessen wurde das Beschwerdeverfahren von der ARK mit Beschluss vom 26. Februar 2004 als gegenstandslos abgeschrieben. H. Am 17. März 2004 reisten die Beschwerdeführenden nach Sri Lanka aus und lebten anschliessend gemäss ihren Aussagen in H._______ im Distrikt Jaffna. I. I.a Am 25. August 2005 verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren drei Kindern ihren Heimatstaat wieder. Am 19. September 2005 reisten sie illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags beim Empfangszentrum Kreuzlingen ein erneutes Asylgesuch stellten. Hier wurde die Beschwerdeführerin am 26. September 2005 summarisch zu ihren Asylgründen befragt und anschliessend mit ihren Kindern dem Kanton I._______ zugewiesen. Am 24. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin durch die kantonale Behörde zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Am 20. Juni 2006 erfolgte ausserdem eine weitere einlässliche Befragung durch das BFM. I.b Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei – was sie anlässlich ihres ersten Asylgesuchs nicht gesagt habe – früher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, wobei sie als Mitglied der „Black Tigers“, eines Selbstmord-Kommandos, rekrutiert worden sei. Mitglied der LTTE sei sie damals geworden, nachdem sie durch Angehörige der sri-lankischen Armee vergewaltigt worden sei. Weil sie in der Folge – im Jahr 1996 – in die Schweiz geflüchtet sei, sei sie nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka seitens der LTTE als Verräterin bezeichnet worden. Deswegen sei am 24. Juni 2005 zunächst die gesamte Familie festgenommen worden. Wegen der Kinder sei sie selbst wieder freigelassen worden, während ihr Mann durch die LTTE weiterhin festgehalten worden sei. Aus Angst um ihre Kinder sei sie am 26. Juni 2005 mit diesen zu ihrer Mutter nach Colombo gereist. In Colombo sei sie indessen am 13. August 2005 – anlässlich einer Razzia nach der Erschiessung des ehemaligen sri-lankischen

D-6905/2007 Aussenministers Lakshman Kadirgamar – unter dem Vorwurf, Mitglied der LTTE zu sein, durch die Armee verhaftet worden. Danach sei sie bis zum 15. August 2005 im Armeecamp Galle Face in Colombo festgehalten und verhört worden, wobei man sie sexuell belästigt habe. Nach diesen drei Tagen sei sie ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Sie habe jedoch befürchtet, wieder verhaftet zu werden, weshalb sie mit ihren Kindern erneut aus Sri Lanka ausgereist sei. J. J.a Am 6. Dezember 2006 verliess auch der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat wieder. Am 11. Januar 2007 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein erneutes Asylgesuch stellte. Hier wurde er am 5. Februar 2007 summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton I._______ zugewiesen. Am 5. und 7. März 2007 hörte die kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. J.b Anlässlich der durchgeführten Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach dem 24. Juni 2005, nachdem seine Frau und die Kinder wieder freigelassen worden seien, sei er durch die LTTE an verschiedenen Orten in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu festgehalten worden. In der Folge sei er durch die LTTE bei diversen Arbeiten, insbesondere beim Transport von Waffen, eingesetzt worden. Am 18. August 2006 sei er durch die LTTE nach Colombo geschickt worden, um im Haus seiner dort ansässigen Eltern zu leben. Da jenes Haus in der Nähe eines sri-lankischen Armeestützpunkts liege, sei sein Auftrag gewesen, Informationen zu sammeln und an einen Verbindungsmann der LTTE in Colombo weiterzugeben. Am 20. Oktober 2006 sei er in Colombo während eines Treffens mit seiner Kontaktperson der LTTE durch Angehörige der sri-lankischen Spezialeinheiten und der tamilischen Miliz der sogenannten Karuna-Gruppe verhaftet worden. In der Haft sei er verhört und dazu gezwungen worden, seine Kontaktperson zu verraten. Als er sich in Begleitung von Angehörigen der Spezialeinheiten und der Karuna-Gruppe auf dem Weg zu einem Treffen mit seiner Kontaktperson befunden habe, sei ihm die Flucht gelungen. K. Mit jeweiligen Verfügungen vom 7. September 2007 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Die Ablehnung der Asylgesuche begründete das Bundesamt

D-6905/2007 – sowohl bezüglich der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdeführers – damit, die entsprechenden Vorbringen seien nicht glaubhaft. Auf die weitere Begründung der beiden Verfügungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit zwei Eingaben vom 18. September 2007 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das BFM um Einsicht in die jeweiligen Verfahrensakten. Diese wurde durch das Bundesamt mit Schreiben vom 24. September 2007 gewährt. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2007 fochten die Beschwerdeführenden die beiden Verfügungen vom 7. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügungen und die Zurückweisung der Verfahren zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt, eventualiter die Gewährung des Asyls, subeventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden unter anderem die Kopie einer Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka ein, wonach der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2006 bei dieser Institution eine Beschwerde eingereicht habe. N. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 wurden die Beschwerdeführenden durch den zuständigen Instruktionsrichter dazu aufgefordert, bis zum 1. November 2007 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. O. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der Sozialberatung der Gemeinde J._______ ein.

D-6905/2007 P. Am 6. November 2007 leisteten die Beschwerdeführenden den verlangten Kostenvorschuss. Q. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2007 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, mit der erfolgten Leistung des Kostenvorschusses werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig. Hingegen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG insofern teilweise gutgeheissen, als der entsprechende Vertretungsaufwand im Zeitraum bis zum 31. Oktober 2007 erfolgte. Gleichzeitig wurde für diesen Zeitraum der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In Bezug auf den nach diesem Zeitpunkt erfolgten beziehungsweise weiter erfolgenden Vertretungsaufwand wurde demgegenüber festgestellt, aus dem mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 eingereichten Schreiben der Sozialberatung der Gemeinde J._______ gehe hervor, dass die Familie seit dem 1. November 2007 von der Sozialhilfe unabhängig sei, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sei, soweit der Vertretungsaufwand nach diesem Datum erfolgte beziehungsweise erfolgen würde. R. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2007 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Davon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 Kenntnis gegeben. S. Mit Urteil des Kreisgerichts K._______ vom 4. Oktober 2010 wurde die Ehe der Beschwerdeführenden geschieden, unter Zuteilung des Sorgerechts für die drei Kinder E._______, F._______ und G._______ D._______ an die Beschwerdeführerin, C._______ D._______. T. Am 9. Dezember 2010 erteilte das Ausländeramt des Kantons I._______ der Beschwerdeführerin und den drei Kindern gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Aufenthaltsbewilligungen.

D-6905/2007 U. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin angesichts der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen angefragt, ob sie an ihrer Beschwerde festzuhalten oder diese in Bezug auf sich selbst und die drei Kinder allenfalls zurückzuziehen gedenke, mit Frist bis zum 25. November 2011. Es ging keine entsprechende Stellungnahme ein. V. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer angesichts der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerin und die drei Kinder unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), auf Art. 14 Abs. 1 AsylG sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2001 Nr. 21 E. 8d dazu aufgefordert, sich bis zum 20. Januar 2012 dazu zu äussern, ob er bei der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, beziehungsweise unter Hinweis auf Art. 8 AsylG dazu aufgefordert, innert dieser Frist ein entsprechendes Gesuch zu stellen und das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis zu setzen. Auch diesbezüglich ging keine Stellungnahme ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung

D-6905/2007 des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung der Asylgesuche auf die Beurteilung, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen seien nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung ist zumindest teilweise zu folgen. 4.1. So ist in Bezug auf den Ehemann festzustellen, dass die von diesem getätigten Aussagen über die Umstände seiner Verhaftung am 20. Oktober 2006 in Colombo durch Angehörige der sri-lankischen Spezialeinheiten und der tamilischen Miliz der Karuna-Gruppe sowie seiner anschliessenden Flucht aus dem Gewahrsam der Spezialeinheiten nicht glaubhaft erscheinen. Seinen Angaben zufolge soll er sich in einem Tempel in Co-

D-6905/2007 lombo mit seiner Kontaktperson der LTTE unterhalten haben, als sie durch fünf bis sieben Angehörige der „Special Task Force“ (STF) der srilankischen Polizei und der Karuna-Gruppe überrascht worden seien. Er selbst sei festgenommen worden, während der Kontaktperson die Flucht geglückt sei. Eine Woche später schliesslich sei er in Begleitung von fünf bis sechs Angehörigen der STF und der Karuna-Gruppe auf einen Markt gegangen, um dort seine Kontaktperson zu identifizieren. Bei dieser Gelegenheit sei es ihm selbst gelungen, seinen Bewachern zu entkommen. Zu diesen Aussagen ist festzuhalten, dass es sich bei der STF um eine Eliteeinheit der sri-lankischen Polizei handelt, die zum Einsatz in Anti- Terror-Einsätzen geschult ist. Der Beschwerdeführer vermochte anlässlich der durchgeführten Befragungen auch auf entsprechende ausdrückliche Aufforderung hin keine konkrete und nachvollziehbare Erklärung zur Frage abzugeben, unter welchen Umständen es zunächst seiner Kontaktperson und später ihm selbst gelungen sein soll, Angehörigen einer speziell trainierten und aufgrund ihrer rücksichtslosen Methoden berüchtigten Sondereinheit zu entkommen, nachdem er bereits in deren Gewahrsam war und entsprechend bewacht wurde. Angesichts dieser nicht nachvollziehbaren Vorbringen und unter Berücksichtigung der im Übrigen verhältnismässig wenig detaillierten und konkretisierten Aussagen zu seinem Aufenthalt im Auftrag der LTTE in Colombo erscheint es nicht als glaubhaft, dass der Ehemann im Zeitraum vor seiner Ausreise im Dezember 2006 den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens des sri-lankischen Staats tatsächlich ausgesetzt war. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene die Kopie einer Bestätigung der sri-lankischen Menschenrechtskommission einreichten, aus welcher hervorgeht, der Ehemann habe am 18. Dezember 2006 eine Beschwerde erhoben. Indessen reiste der Ehemann gemäss eigenen Angaben bereits am 6. Dezember 2006 aus Sri Lanka aus, womit davon auszugehen ist, dass das genannte Beweismittel gefälscht ist. 4.2. Demgegenüber erscheinen andere Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgründen nicht völlig unplausibel. Dies gilt insbesondere für die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden, sie seien am 24. Juni 2005 in der damals durch die LTTE kontrollierten Zone der Nordprovinz von Angehörigen der genannten Organisation festgenommen worden, wobei die Ehefrau und die Kinder nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden seien, während man den Ehemann während rund vierzehn Monaten festgehalten habe. Auch kann aufgrund der vorliegenden Aussagen der Ehefrau nicht ausgeschlossen werden, dass sie

D-6905/2007 am 13. August 2005 im Rahmen von Razzien nach der Erschiessung eines hochrangigen Politikers verhaftet und während dreier Tage festgehalten worden sei, wobei man sie sexuell belästigt habe. 4.3. Indessen erübrigt es sich, die Frage der Glaubhaftigkeit der verschiedenen Vorbringen abschliessend zu beurteilen, indem sich erweist, dass die geltend gemachten Asylgründe, soweit sie nicht ohnehin als unglaubhaft qualifiziert werden müssen, zum heutigen Zeitpunkt nicht relevant im Sinne des Art. 3 AsylG sind. 5. 5.1. Nachdem die Asylvorbringen des Ehemannes, soweit sich diese auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staats beziehen, als unglaubhaft erwiesen haben, ist in Bezug auf die Asylvorbringen der Ehefrau, die sich auf Verfolgungsmassnahmen seitens staatlicher sri-lankischer Behörden im Zeitraum unmittelbar vor ihrer erneuten Ausreise am 25. August 2005 beziehen, Folgendes festzustellen: Die einzigen von der Ehefrau geltend gemachten Probleme mit sri-lankischen Staatsorganen stehen im Zusammenhang mit ihrer Aussage, sie sei am 13. August 2005 durch die Armee unter dem Verdacht der Mitgliedschaft bei den LTTE verhaftet worden. Indessen wurde sie trotz der damals – unmittelbar nach der mutmasslich durch die LTTE ausgeführten Ermordung des ehemaligen sri-lankischen Aussenministers Lakshman Kadirgamar in Colombo am 12. August 2005 – ausgeprägt heiklen Sicherheitslage durch die Armee nach drei Tagen wieder freigelassen, dies nach eigenen Angaben ohne weitere Auflagen. Angesichts dessen erscheint offensichtlich, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte mangels konkreter Verdachtsmomente keine Veranlassung sahen, die Beschwerdeführerin weiter zu behelligen, und sie deshalb wieder aus der Haft entliessen. Es besteht daher auch kein ausreichend konkreter Anlass zur Annahme, sie habe zum damaligen Zeitpunkt weitere Nachstellungen seitens des sri-lankischen Staats zu befürchten gehabt oder müsse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen. 5.2. Des Weiteren ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, sie seien vor ihrer erneuten Ausreise aus Sri Lanka im August 2005 beziehungsweise im Dezember 2006 im damals durch die LTTE beherrschten Gebiet der Nordprovinz durch die erwähnte Organisation asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen.

D-6905/2007 5.2.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation interessiert. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 130 ff.; zur Relevanz des Zeitpunktes des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft s. EMARK 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). 5.2.2. Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden hat sich die Lage in ihrem Heimatstaat Sri Lanka wesentlich verändert, wobei diese Feststellung insbesondere die Situation in jenen Gebieten des Landes betrifft, die ehemals durch die LTTE beherrscht wurden. Nach dem Scheitern des im Jahr 2002 begonnenen Friedensprozesses und der Kündigung der Waffenstillstandsvereinbarung durch die sri-lankische Regierung am 2. Januar 2008 (vgl. zu den entsprechenden Entwicklungen zwischen den Jahren 2002 und 2008 BVGE 2008/2 E. 7) übernahm die sri-lankische Armee im Rahmen einer grossangelegten Offensive sukzessive die Kontrolle über die gesamten ehemals durch die LTTE beherrschten Gebiete der Nord- und der Ostprovinz. Nach dem Tod des Grossteils der Führungselite der LTTE mitsamt ihrem Anführer, Velupillai Prabhakaran, erklärte der sri-lankische Präsident Mahinda Rajapaksa am 19. Mai 2009 den Sieg. Die LTTE gilt seither – jedenfalls was ihre Präsenz als Rebellenorganisation auf dem Territorium des Staats Sri Lanka anbelangt – als zerschlagen. 5.2.3. Angesichts der erwähnten Entwicklungen bestehen derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aufgrund einer allfälligen Bedrohung von Seiten der LTTE heute noch mit asylrechtlich beachtlichen Nachteilen rechnen müssten. Die Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Verfolgung durch die LTTE auf dem Territorium des sri-lankischen Staats erweist sich somit als im heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. 5.3. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgründen entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant sind. Folglich hat das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

D-6905/2007 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Eine Ausnahme von dieser Regel liegt unter anderem dann vor, wenn die beschwerdeführende Person über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176). 6.3. Mit Blick auf die soeben aufgeworfene Frage sind die Beschwerdeführerin und die drei Kinder E._______, F._______ und G._______ einerseits sowie der Beschwerdeführer andererseits gesondert zu beurteilen. Dies ergibt sich aus der Scheidung der Ehe durch Urteil des Kreisgerichts K._______ vom 4. Oktober 2010 mit Zuteilung des Sorgerechts für die Kinder an die Mutter sowie aus der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen für die Beschwerdeführerin und die drei Kinder durch die zuständige kantonale Behörde. 6.4. Der Beschwerdeführerin und den drei Kindern E._______, F._______ und G._______ wurden durch das Ausländeramt des Kantons I._______ am 9. Dezember 2010 gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Damit ist die vom BFM mit der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2007 in Bezug auf die Genannten angeordnete Wegweisung hinfällig geworden. Mithin erweist sich auch das vorliegende Beschwerdeverfahren im Punkt der Wegweisung der Beschwerdeführerin und der drei Kinder E._______, F._______ und G._______ sowie des entsprechenden Vollzugs als gegenstandslos und ist folglich insofern bezüglich der Genannten abzuschreiben. 6.5. 6.5.1. Angesichts der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2012 – an die Adresse des Rechtsvertreters – mitgeteilt, aufgrund einer summarischen Einschätzung dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass er sich in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK auf einen grundsätzlichen Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen

D-6905/2007 könne; dabei falle die konkrete Beurteilung dieses Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Weiter wurde festgestellt, dass aus den bestehenden Akten nicht hervorgehe, ob der Beschwerdeführer bei der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde bereits ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Gestützt auf diese Ausführungen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis zum 20. Januar 2012 dazu zu äussern, ob er bereits ein entsprechendes Gesuch gestellt habe. Für den Fall, dass dies nicht bereits geschehen sei, wurde er überdies unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG aufgefordert, innert der genannten Frist bei der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen und das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis zu setzen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass im Unterlassungsfall davon auszugehen sei, er verzichte im vorliegenden Verfahren auf die Geltendmachung entsprechender Wegweisungshindernisse. 6.5.2. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich weder zu den mit der Zwischenverfügung vom 5. Januar 2012 gestellten Fragen geäussert hat noch den erwähnten Aufforderungen nachgekommen ist. Somit ist – wie mit der genannten Zwischenverfügung ausgeführt – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer darauf verzichtet, im vorliegenden Verfahren das Bestehen von Wegweisungshindernissen im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 Abs. 1 AsylG geltend zu machen. Eine Ausnahme im Sinne des zuvor (E. 6.2) Gesagten liegt in Bezug auf den Beschwerdeführer folglich nicht vor. 6.5.3. Nach den soeben angestellten Erwägungen ist in Bezug auf den Beschwerdeführer festzuhalten, dass dieser weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch – sofern ihm ein entsprechender konkreter Anspruch zustehen sollte – im vorliegenden Verfahren die Erteilung einer solchen geltend macht. Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Es bleibt im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durchführbar ist. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt

D-6905/2007 das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch – dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL

D-6905/2007 10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht des in E. 4 f. Gesagten) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, geht zudem nach der Zerschlagung der LTTE auch seitens dieser Organisation keine konkrete Gefahr mehr aus. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O., E. 6). Weiter setzte die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). 7.3.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 kürzlich eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die

D-6905/2007 Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) – in welchem der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 1991 und während der vorübergehenden Rückkehr von April 2004 bis Mai 2005 seinen Wohnsitz hatte – im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1): Im Distrikt Jaffna hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. 7.3.4. Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E- 6220/2006 E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. diesbezüglich BVGE E-6220/2006 E. 13.3).

D-6905/2007 7.3.5. Gemäss seinen Aussagen im Rahmen der durchgeführten Anhörungen besitzt der Beschwerdeführer in H._______ im Distrikt Jaffna ein eigenes Haus und ein Stück Land. Allerdings hat er H._______ bereits vor einiger Zeit – nach seinen Angaben am 28. Juni 2005 – verlassen, womit in Bezug auf den Distrikt Jaffna die soeben erwähnten Kriterien für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als fraglich erscheinen. Gleichzeitig erübrigt es sich aber, das Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsichtlich des Distrikts Jaffna abschliessend zu prüfen, da sich für den Beschwerdeführer ohnehin eine anderweitige Aufenthaltsalternative als zumutbar erweist. 7.3.6. Unter der bereits erwähnten Voraussetzung, dass ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und der Wohnsituation angenommen werden können, ist die schweizerische Rechtspraxis in den vergangenen Jahren stets vom Vorliegen einer möglichen Aufenthaltsalternative für abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller im Grossraum der Stadt Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5, BVGE 2008/2 E. 7.6.2). Diesbezüglich hat sich mit der jüngsten Erneuerung der Rechtsprechung (vgl. BVGE E-6220/2006 E. 13.3) nichts Wesentliches verändert. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist unter diesem Gesichtspunkt Folgendes festzustellen: Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörungen im zweiten Asylverfahren lebte der Beschwerdeführer – nachdem er sich zuvor in seinem Haus in H._______ und vorübergehend in Kilinochchi (Nordprovinz) aufgehalten hatte – vom 18. August 2006 bis zu seiner erneuten Ausreise aus Sri Lanka am 6. Dezember 2006 in Colombo. Dabei wohnte er bei seinen Eltern, die nach seinen Angaben in der Stadt ein eigenes Haus besitzen. Weiter lebt mindestens eine volljährige Schwester des Beschwerdeführers in Negombo, einer Nachbarstadt im Grossraum Colombo. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass auch die Mutter der Beschwerdeführerin gemäss deren Aussagen anlässlich ihrer Anhörungen in der Stadt Colombo wohnt. Somit kann die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Colombo als gesichert bezeichnet werden, wird er doch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka im Haus seiner Eltern leben können. Es liegen ausserdem keinerlei Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass die erwähnten Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr im Grossraum der Stadt Colombo aufhalten. Damit ist auch von einem Beziehungsnetz auszugehen, das dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allenfalls erforderliche Unterstützung wird gewähren können. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer bereits in Sri Lanka eine Ausbildung als Elektrotechni-

D-6905/2007 ker absolviert hatte und in der Schweiz sowohl bei einem elektrotechnischen Betrieb als auch in der Gastronomie langjährige berufliche Erfahrungen gesammelt hat. Damit ist – abgesehen davon, dass er überdies Eigentümer eines Hauses und eines Grundstücks im Distrikt Jaffna ist – ausserdem davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Colombo möglich sein wird, sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder eine Existenz aufzubauen. Des Weiteren liegen auch keine Erkenntnisse über relevante gesundheitliche Leiden des Beschwerdeführers vor. In dieser Hinsicht ist zwar aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit – im Dezember 2007 – gewisse Alkoholprobleme hatte. Den Akten sind aber keine weiteren Hinweise darauf zu entnehmen (und es wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise geltend gemacht), diese Probleme hätten – abgesehen von ehelichen Konflikten – zu gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers geführt, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs von entscheidwesentlicher Bedeutung wären. 7.3.7. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in Bezug auf den Grossraum der Stadt Colombo die Kriterien für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka erfüllt. Nach dem soeben Gesagten ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in der Region Colombo lebenden Angehörigen wird zählen können, eine entsprechende Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in Zukunft in der Lage sein wird, sich dank seiner Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.5. Die durch die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

D-6905/2007 8. 8.1. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). 8.2. Soweit sich die Beschwerde auf die angefochtene Verfügung betreffend C._______ D._______ und die Kinder E._______, F._______ und G._______ D._______ bezieht, ist sie folglich abzuweisen, soweit das Verfahren nicht im Punkt der Wegweisung und des entsprechenden Vollzugs nach erfolgter Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen als gegenstandslos abzuschreiben ist. 8.3. Soweit sich die Beschwerde auf die angefochtene Verfügung betreffend A._______ B._______ bezieht, ist sie vollumfänglich abzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 9.2. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 23. November 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG insofern teilweise gutgeheissen wurde, als der entsprechende Vertretungsaufwand im Zeitraum bis zum 31. Oktober 2007 erfolgte, ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein entsprechendes anteilsmässiges amtliches Honorar zuzusprechen (vgl. Art. 12 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) wird das Honorar für den Zeitraum von der Einreichung der Beschwerde bis zum 31. Oktober 2007 aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200.-- (inkl. Ausla-

D-6905/2007 gen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6905/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf C._______ D._______ und die Kinder E._______, F._______ und G._______ D._______ bezieht, im Punkt der Wegweisung und des entsprechenden Vollzugs infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf C._______ D._______ und die Kinder E._______, F._______ und G._______ D._______ bezieht und nicht als gegenstandslos abgeschrieben ist, abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf A._______ B._______ bezieht, abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.-- zugesprochen, das ihm durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten ist. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

D-6905/2007 — Bundesverwaltungsgericht 16.03.2012 D-6905/2007 — Swissrulings