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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2008 D-6898/2007

22 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,035 parole·~20 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6898/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . M a i 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), deren Kinder B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), Pakistan, alle vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. September 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6898/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer reichte am 23. April 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zu dessen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, wegen seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft hätten missliebige Privatpersonen ihn zu ruinieren versucht, indem sie zunächst anlässlich eines Disputs vor seinem Haus in D._______ (Distrikt Lahore, Provinz Punjab) seinen ältesten Sohn ermordet und später im Anschluss an zwei weitere Schiessereien mit Todesfolge jeweils versucht hätten, ihn unter Anspielung auf vermeintliche Rachegelüste persönlich für die Tötungsdelikte verantwortlich zu machen. Die Mörder seines Sohnes hätten die Behörden bestochen und seien nach kurzer Zeit gegen Kaution wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Er habe danach verschiedene Instanzen angerufen und - ergebnislos versucht, eine gerechte Strafe für die Mörder zu erwirken. Nach der ersten der beiden späteren Schiessereien habe er sich während zweieinhalb Jahren bemüht, seine Unschuld zu beweisen. Weil er zu seiner eigenen Sicherheit im Versteckten gelebt habe, sei er von den Behörden als untergetaucht gemeldet und steckbrieflich gesucht worden. Deswegen sei es ihm nicht gelungen, seine Unschuld zu beweisen. Seine Familie habe sich in dieser Zeit aus Angst vor Belästigungen bei einem Freund in E._______ aufgehalten. Die zweite Schiesserei habe sich Ende Februar oder Anfang März 2003 in seinem vormaligen Wohnort F._______ ereignet. Als er auch nach diesem Vorfall von seinen Feinden mit Mordvorwürfen belastet worden sei, habe er sich zusammen mit seiner Familie irgendwo in Lahore versteckt. Schliesslich habe er am 12. April 2003 das Land verlassen. A.b Mit Verfügung vom 1. September 2005 stelle das BFM fest, der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFM zusammenfassend an, die Gesuchsvorbringen hielten zum einen Teil bereits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand oder seien zum andern Teil mit Blick auf die Anerkennungskriterien des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG materiellrechtlich unerheblich. Von Amtes wegen veranlasste Abklärun- D-6898/2007 gen durch die Schweizerische Botschaft in Islamabad hätten insbesondere ergeben, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer gemäss Meinungsäusserungen von Personen aus seinem näheren Umfeld nicht der schiitischen, sondern der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre, was im Übrigen auch für die anderen Familienangehörigen gelte. Laut den Auskünften der angefragten Personen hätten die Probleme des Ehemanns beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer keinen religiösen Hintergrund, sondern ihren Ursprung in Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Tilgung des Preises nach dem Verkauf des Hauses in F._______ und der Übersiedlung nach D._______. Dass die Mörder des Sohnes nicht zur Verantwortung gezogen worden seien, sei nicht mit dem fehlenden Schutzwillen des pakistanischen Staates, sondern mit dem Versäumnis des Ehemanns beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer zu erklären, mit Hilfe seines Anwalts die verfügbaren Rechtsmittel auszuschöpfen. Was die falschen Anschuldigungen im Zusammenhang mit den beiden späteren Schiessereien mit Todesfolge betreffe, so habe den betreffenden Anzeigen der Verdacht begangener Straftaten zugrunde gelegen. Anzeichen für eine auf asylrelevanten Motiven basierende Verfolgung gebe es nicht, zumal der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer keine Zugehörigkeit zu einer politischen, religiösen oder sozialen Gruppierung geltend mache. A.c Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2005 liess der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 1. September 2005 durch die rubrizierte Rechtsvertreterin in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. A.d Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren von der ARK. B. B.a Mit schriftlicher Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 5. April 2007 (Datum der Übermittlung per Telefax) orientierten die Beschwerdeführer die schweizerische Botschaft in Islamabad über ihre Absicht, in den nächsten Tagen ein Asylgesuch und einen Antrag auf Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu stellen. B.b Nach der Einreichung der Asylgesuche für sie selbst und ihre beiden minderjährigen Kinder wurde die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2007 auf der schweizerischen Botschaft in Islamabad zu den Asyl- D-6898/2007 gründen befragt. Dabei verwies sie weitgehend auf das Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 5. April 2007. B.c Die schweizerische Botschaft in Islamabad leitete am 30. Juli 2007 das Protokoll der Befragung vom 18. Juli 2007, eine Kopie des Schreibens der Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2007 und einen kurzen Bericht mit einer Beurteilung der Asylgesuche zum Entscheid an das BFM weiter. C. Mit Verfügung vom 10. September 2007 verweigerte das BFM den Beschwerdeführern die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, die Beschwerdeführer seien nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG und erfüllten auch nicht die Bedingungen für eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG. D. Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2007 liessen die Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 10. September 2007 durch ihre Rechtsvertreterin in der Schweiz beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Zur Hauptsache stellten sie das Begehren, es sei die angefochte Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Im Eventualpunkt beantragten sie, es sei die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylfähigkeit zu beurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter amtlicher Verbeiständung durch die von ihnen bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden ein die Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches Zeugnis aus Pakistan vom 16. September 2007 in der Form eines Telefaxes, der Ausdruck einer am 6. Oktober 2007 übermittelten E-Mail des Sohnes B._______ an die Rechtsvertreterin sowie vier Dokumente den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer betreffend (ärztliches Zeugnis vom 5. April 2007, Arbeitsbestätigung vom 12. April 2007, Lohnblatt vom 31. Januar 2006, Bestätigung für Geldüberweisungen nach Pakistan vom 23. März 2006) zu den Akten gegeben. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Ge- D-6898/2007 währung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) mangels sachlicher Notwendigkeit einer solchen Assistenz zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer ab. Gleichzeitig verzichtete er antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses und überwies das Beschwerdedoppel mit den Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007, welche den Beschwerdeführern durch den Instruktionsrichter ohne Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung führte es an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung vom 10. September 2007 vertretenen Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Mit Folgeeingabe vom 21. Februar 2008 ergänzten die Beschwerdeführer die Begründung ihrer Begehren. Im Kern machten sie geltend, dass eine mit der Beschwerdeführerin verwandte Familie aus der Nachbarschaft ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes am 19. Februar 2008 das Ziel eines bewaffneten Überfalls durch maskierte Unbekannte gewesen sei. Die Eltern und ein Kind der überfallenen Familie, die zuvor wegen der ihnen (den Beschwerdeführern) gegenüber gezeigten Hilfsbereitschaft schon telefonisch belästigt worden sei, hätten dabei ihr Leben verloren. H. Am 3. März 2008 liessen die Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel ein als "eidesstattliche Erklärung" der Beschwerdeführerin bezeichnetes Dokument vom 23. Februar 2008 betreffend den geltend gemachten Vorfall vom 19. Februar 2008 mit dem zugehörigen Briefumschlag aus Pakistan zu ihrem Dossier geben. Zusätzlich reichten sie eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin ein. I. Mit Eingabe vom 5. Mai 2008 wurden als weitere Beweismittel vier Fotos sowie eine ärztliche Notiz vom 7. April 2008 zu den Akten gegeben. Unter Berufung darauf wurde geltend gemacht, dass die Tochter C._______ sich in einer medizinischen Notlage befinde, nachdem sie eine Verbrennung am Unterarm erlitten habe, deren Behandlung von Komplikationen begleitet sei und nunmehr eine Anwendung der Methoden der plastischen Chirurgie notwendig mache, die in Pakistan nicht erhältlich seien. D-6898/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG (vgl. Art. 32 VGG e contrario) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf diesem Gebiet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese - unter Vorbehalt der Ausführungen unter Erwägung 5 - einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt D-6898/2007 das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 3.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es (noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Diesfalls kann dem Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Gemäss einem völkerrechtlichen Grundsatz kann eine Person, die eine Staatsangehörigkeit besitzt, die Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen, wenn sie sich ausserhalb des Staates aufhält, dem sie angehört. Befindet sich die um Asyl nachsuchende Person noch in ihrem Heimatstaat, stellt sich mit anderen Worten die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden, auch dann nicht, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG an sich glaubhaft gemacht ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 2 S. 360 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b und 2c S. 129 f. mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall führte die schweizerische Botschaft in Islamabad am 18. Juni 2007 eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin durch (zur Sachverhaltsfeststellung unter Beachtung des Anspruchs der gesuchstellenden Person auf rechtliches Gehör im Auslandverfahren vgl. BVGE 2007/30 S. 357 ff.). Dem bei den Akten lie- D-6898/2007 genden Protokoll zufolge (vgl. B1/4) wurde der Beschwerdeführerin dabei insbesondere die Gelegenheit geboten, die genauen Gründe für das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz im Einzelnen zu schildern. Gegen Ende der Befragung wurde sie zudem eingeladen, weitere nützliche Informationen zuhanden der zuständigen schweizerischen Behörden einzubringen. In beiden Situationen verwies die Beschwerdeführerin auf die schriftliche Eingabe vom 5. April 2007 bei der Botschaft in Islamabad, in welcher ihre Rechtsvertreterin die Einreichung des Asylgesuchs angekündigt und die entsprechenden Beweggründe dargelegt hatte. Wie auch noch in den nachfolgenden Erwägungen (E. 4.2) verdeutlicht werden wird, gehen aus diesem Schreiben vom 5. April 2007 die Informationen, welche für ein abschliessendes Befinden über das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG und einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit aufseiten der Beschwerdeführer notwendig sind, in genügendem Masse hervor. Ausserdem lassen sich den Akten des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Asylverfahrens des Ehemannes beziehungsweise Vaters auch für das vorliegende Verfahren sachdienliche Informationen entnehmen, zumal die Beschwerdeführer im Kern eine Reflexverfolgung geltend machen. Bei dieser Sachlage ist verlässlich abzusehen, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine die Entscheidung beeinflussende Erkenntnisse gewonnen worden wären. Der rechtserhebliche Sachverhalt kann mit anderen Worten als vom BFM ausreichend ermittelt betrachtet werden. Folgerichtig fällt die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zum Zweck und für die Dauer der gebotenen Sachverhaltsabklärung nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG; BVGE 2007/30 E. 8.1 S. 371). Ob den Beschwerdeführern für diese Periode des Verfahrens ein Verbleib im Heimatstaat oder ein Aufenthalt in einem anderen Land zuzumuten gewesen wäre, ist demnach nicht mehr zu erörtern. 4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 20 Abs. 3 AsylG). 4.2.1 Nach der Aufforderung, die exakten Gründe für ihr Asylgesuch zu benennen und ausführlich zu erläutern, verwies die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung durch die schweizerische Vertretung in Islamabad vollumfänglich auf die Ausführungen in einem Schreiben ihrer Rechtsvertreterin, welches am 5. April 2007 der Bot- D-6898/2007 schaft per Telefax übermittelt worden war. In jenem Schreiben wird geltend gemacht, das politisch sehr unruhige Gebiet, aus welchem die Beschwerdeführer stammten, lasse es nicht mehr zu, dass sie den Entscheid über das in der Schweiz hängige Asylgesuch ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters im Ausland abwarteten. Dieser habe wegen seines schiitischen Glaubens sein Heimatdorf verlassen und das Haus verkaufen müssen. In der später gekauften Wohnung könnten die Beschwerdeführer heute nicht mehr leben, weil sie ständig von ihren Widersachern belästigt würden. Es bestehe eine latente Gefahr, dass der Sohn B._______ praktisch die Stellvertreterfunktion seines geflohenen Vaters übernehmen müsse, welchem zwei Morde in die Schuhe geschoben würden und deswegen die Todesstrafe drohe. Damit die Korruption in Pakistan zufriedengestellt werden könne, müssten Unmengen Gelder aus der Schweiz zu ihnen transferiert werden. Die Beschwerdeführer hätten mittlerweile zweimal den Wohnsitz wechseln müssen. Die Polizei habe von der Beschwerdeführerin wissen wollen, wo sich ihr Ehemann befinde. Der Sohn B._______ müsse unterdessen in teuren Privatschulen versteckt werden. 4.2.2 Mit dieser Begründung vermögen die Beschwerdeführer eine unmittelbare und auf einem relevanten Verfolgungsmotiv beruhende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, wie sie in Art. 20 Abs. 3 AsylG als Grundvoraussetzung für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz statuiert wird, nicht glaubhaft zu machen. Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt- D-6898/2007 würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). Die solchermassen gelockerten Beweisanforderungen vermögen die Beschwerdeführer mit ihrer Gesuchsbegründung im Schreiben vom 5. April 2007 nicht zu erfüllen. Insbesondere wird darin nicht konkret aufgezeigt, von welchen persönlichen Erlebnissen oder sonstigen äusseren Signalen die Beschwerdeführer auf die angeblich für sie bestehende unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit schliessen. Inwiefern sie im Unterschied zu den vier Jahren, die seit der Ausreise ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters verstrichen sind, zuletzt von dessen Widersachern oder von der Polizei mit einer Vehemenz bedrängt worden sind, welche einen weiteren Verbleib im Heimatstaat objektiv als nicht mehr zumutbar erscheinen lässt, machen sie nicht verständlich. Im Schreiben vom 5. April 2007 wird in lediglich pauschaler Weise geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer ständig von den Widersachern ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters belästigt würden, die Polizei sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt habe und für den Sohn B._______ die "latente Gefahr" bestehe, anstelle seines abtrünnigen, des zweifachen Mordes bezichtigten Vaters zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Beschwerdeführerin unterliess es in der Befragung vom 18. Juni 2007 trotz gebotener Möglichkeit gänzlich, die angeblichen Belästigungen durch die Feinde ihres Mannes und die Erkundigungen durch die Polizei zeitlich zu situieren oder inhaltlich zu verdeutlichen. Ebenso wenig führte sie aus, auf welche Vorkommnisse sie die angeblich für ihren Sohn B._______ bestehende "latente Gefahr" zurückführt, als Ersatz für den nicht auffindbaren Vater in einer nach Art. 3 Abs. 1 AsylG relevanten Weise von den pakistanischen Behörden oder privaten Akteuren zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Versäumnis der Beschwerdeführerin, anlässlich der zu diesem Zweck durchgeführten Befragung die behauptete Schutzbedürftigkeit mit persönlichen Erlebnissen zu untermauern, bewog die im Auftrag des Botschafters Bericht erstattende Person zur Anmerkung, die Beschwerdeführer wüssten selber nicht genau, weshalb sie die schweizerischen Behörden um Asyl ersuchten (vgl. B2/1). Die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei der behaupteten Gefährdung um einen vorgespiegelten Sachverhalt han- D-6898/2007 delt, ist unter diesen Umständen klar höher einzustufen als diejenige, dass die Beschwerdeführer mit ihren Befürchtungen ihre tatsächliche Situation unverfälscht wiedergeben. Zu keiner anderen Einschätzung führen die Einwendungen und Beweismittel, die mit der Beschwerde und den Folgeeingaben eingebracht worden sind. Beim Einwand in der Beschwerde, wonach "einmal" der die Beschwerdeführerin begleitende Anwalt von der Botschaft nicht zur Anhörung zugelassen worden sei, handelt es sich um eine in den Raum gestellte Behauptung, die in den Akten keine Stütze findet. Das lediglich in der Form eines Telefaxes präsentierte ärztliche Zeugnis vom 16. September 2007 kann allenfalls als Indiz für eine in Pakistan durchgeführte Behandlung der Beschwerdeführerin wegen Depressionen gewürdigt werden; verlässliche Rückschlüsse auf einen Zusammenhang mit der behaupteten Gefährdung können hingegen daraus nicht gezogen werden. Ebenso wenig lassen sich aus der an die Rechtsvertreterin übermittelten E-Mail des Sohnes B._______ sowie den vier Dokumenten den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer betreffend (ärztliches Zeugnis vom 5. April 2007, Arbeitsbestätigung vom 12. April 2007, Lohnblatt vom 31. Januar 2006, Bestätigung für Geldüberweisungen nach Pakistan vom 23. März 2006) konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG gewinnen. So wird etwa eine Verbindung zwischen den in der erwähnten E-Mail enthaltenen allgemeinen Informationen und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne, dass sich aus den erwähnten Vorgängen im Heimatland gerade auch für die Beschwerdeführer Gefährdungsindizien herleiten liessen, nicht hergestellt. Was sodann den in der Eingabe vom 21. Februar 2008 erwähnten Vorfall vom 19. Februar 2008 betrifft, so gehen die betreffenden Vorbringen nicht über unbelegte Parteibehauptungen hinaus. Inwieweit die Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung Grund haben sollten, das angebliche Massaker wegen ihrer Bekanntschaft mit den Opfern als Signal für eine sie treffende Gefährdung zu deuten, wird aus den vagen Schilderungen in der Eingabe vom 21. Februar 2008 nicht klar. Die am 3. März 2008 eingereichte "eidesstattliche Erklärung" vom 23. Februar 2008 ist nicht geeignet, die diesbezüglichen Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Hierbei gilt es im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass im Heimatland der Beschwerdeführer eine Vielfalt von vermeintlich amtlichen und nichtamtlichen Dokumenten beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung zu erwerben sind (vgl. D-6898/2007 EMARK 1996 Nr. 21 E. 4a S. 210 f.). Dokumenten pakistanischen Ursprungs ist vor diesem Hintergrund unbesehen einer Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln, Unterschriften oder Marken grundsätzlich mit Skepsis zu begegnen. Wegen der weit verbreiteten Korruption bestehen vorliegend keine zureichenden Garantien dafür, dass der in der "eidesstattlichen Erklärung" aufgezeichnete Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt von einer der Wahrheit verpflichteten Person verifiziert worden ist. Diesbezügliche Vorbehalte erscheinen umso mehr angebracht, als es die Beschwerdeführer versäumen, von sich aus die genauen Umstände der Dokumentenerstellung und -beglaubigung transparent zu machen und die Kanäle zu benennen, auf denen das Dokument den Weg von Pakistan in ihre Hände gefunden hat. Auch aus den Vorbringen in der Eingabe vom 5. Mai 2008 sowie den gleichzeitig vorgelegten Beweismitteln ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit berechtigterweise in Gefahr sehen. Ohne die Tragik des Ereignisses zu verkennen, ist der von der Tochter C._______ erlittenen Verbrennung und den Erschwernissen bei deren Heilung eine Relevanz im Hinblick auf das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG klarerweise abzusprechen. 4.3 Ohne der Prüfung der Frage vorzugreifen, ob der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist nach dem Gesagten zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft machen können und in ihrem Fall wegen des bis zur Entscheidungsreife erhobenen Sachverhalts eine Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Einreisebewilligung und der Asylgewährung herbeizuführen. Desgleichen kann auf weiter gehende Ausführungen zu den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass das BFM den Beschwerdeführern zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und ihre Asylgesuche mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgelehnt hat. D-6898/2007 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Soweit im Eventualbegehren die Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, ist auf die Beschwerde gar nicht erst einzutreten (vgl. E. 3.3 hiervor). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung vom zuständigen Instruktionsrichter mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verlegt worden ist, wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) D-6898/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Eidesstattliche Erklärung vom 23. Februar 2008 mit zugehörigem Umschlag) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das G._______ des Kantons H._______ ad (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 14

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