Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6894/2014
Urteil v o m 1 8 . Februar 2015 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien
A._________ , geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 /_____________
D-6894/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 an die schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, um Asyl. Er gab in seinen schriftlichen Eingaben und anlässlich der Befragung durch die schweizerische Vertretung in Colombo vom 17. März 2011 an, er sei Tamile, stamme aus B._______, C._______, und lebe seit November 2010 zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern in D._________, E._________. 1985 sei er den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) beigetreten und nach Absolvierung eines Waffentrainings bis 1990 als Fahrer für die LTTE tätig gewesen. Nach seiner Heirat habe er gegen Bezahlung für die LTTE auf einer Farm in F._______ als Aufseher gearbeitet. Im Jahre 2007 sei er bei einem Bombenangriff bei E._________ schwer verletzt worden. Nach seiner Genesung habe er vorerst seine Tätigkeit als Aufseher für die LTTE wieder aufgenommen, bevor er im Januar 2009 wegen der Intensivierung der Kampfhandlungen nach C.________ geflohen sei und sich schliesslich im Mai 2009 als ehemaliges Mitglied der LTTE ergeben habe. Daraufhin sei er zusammen mit seiner Familie in ein Lager gebracht worden, bevor ihn Mitglieder der "Terrorist Investigation Division" (TID) am 13. Juli 2009 verhaftet hätten. Während seiner nachfolgenden Haft im F._________ Gefängnis sei er verhört und misshandelt worden. Am 3. Februar 2010 habe man ihn in das G.________ gebracht und dort am 16. November 2010 ohne Auflagen entlassen. Nach seiner Entlassung sei er zu seiner Familie nach E._________ zurückgekehrt und habe sich dort im Armeecamp registrieren lassen, wobei er die Order erhalten habe, ein Mal im Monat seine Unterschrift zu leisten, was er bisher getan habe. Im Weiteren hätten ihn Angehörige der TID mehrere Male zuhause aufgesucht und ihn zu seiner Verbindung zur LTTE befragt. B. Mit Entscheid vom 18. Februar 2013 (N 554 648) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Dieser Entscheid wuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C. Am 24. März 2014 ersuchte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung in Colombo um Erteilung eines humanitären Visums. Mit dem am 2. April 2014 eröffneten Entscheid vom 1. April 2014 wies die Botschaft das Gesuch ab.
D-6894/2014 D. Mit Schreiben vom 7. April 2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache, wobei er unter Einreichung mehrerer Bestätigungsschreiben (u.a. Haftbestätigung des Roten Kreuzes vom (…) im Wesentlichen die gleichen Gründe angab wie bereits in seinem – vom BFM mit Entscheid vom 18. Februar 2013 abgelehnten – Asylgesuch. Insbesondere machte er erneut geltend, als ehemaliges Kader-Mitglied der LTTE der ständigen Gefahr ausgesetzt zu sein, verhaftet und womöglich umgebracht zu werden. E. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2014 wies das BFM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Das Bundesamt erhob vom Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.–, zu deren Deckung der von ihm zuvor einbezahlte Kostenvorschuss verwendet wurde. F. Mit auf den 4. November 2014 datierter, am 13. November 2014 bei der schweizerischen Botschaft eingegangener Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des BFM. Sinngemäss beantragte er dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Visums. G. Am 14. November 2014 bestätigte die Schweizer Botschaft den Eingang der Beschwerde und übermittelte diese gleichentags an das Bundesverwaltungsgericht (eingegangen am 27. November 2014).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
D-6894/2014 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM bzw. des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde wurde auf Englisch und somit nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie eine Begründung derselben zu entnehmen sind und darüber ohne Weiteres befunden werden kann. 1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus diesen ist ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Oktober 2014 von der schweizerischen Vertretung in Colombo am 21. Oktober 2014 versandt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass die am 13. November 2014 bei der schweizerischen Vertretung eingetroffene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. F) rechtzeitig erfolgt ist.
1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2. Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es
D-6894/2014 sich – trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen Fragestellungen – um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D- 2872/2014 vom 10. Februar 2015, zur Publikation vorgesehen). 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sogenannte Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001
D-6894/2014 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Visumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
D-6894/2014 chen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber/die Inhaberin eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss ein Asylgesuch eingereicht werden. Im Unterlassungsfall hat die betreffende Person die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490; (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 4.1). 6. 6.1 Das BFM bringt zur Begründung seines Einspracheentscheids im Wesentlichen vor, weder aus der Einsprache noch auch aus den eingereichten Bestätigungsschreiben vom 7. April und 13. April 2014 ergäben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer neben den für ehemalige Kadermitglieder der LTTE üblichen Kontrollmassnahmen seitens der Sicherheitskräfte weitergehenden behördlichen Massnahmen ausgesetzt wäre. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Er befinde sich nicht in einer besonderen Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen unerlässlich mache. Daher bestehe keine Veranlassung, ihm ein humanitäres Visum mit räumlicher Beschränkung auszustellen. Ergänzend
D-6894/2014 hielt das BFM fest, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben seien, da aufgrund der gesamten Umstände nicht gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer die Schweiz vor Ablauf des Visums wieder verlassen werde. 6.2 In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf die in seinen bisherigen Eingaben geltend gemachten Gründe. 7. 7.1 Als sri-lankischer Staatsangehöriger unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. vorstehend E. 4.3). 7.2 Seitens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die vom BFM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt sind; es werden namentlich keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, welche die Einschätzung des BFM, wonach eine Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum vor Ablauf des Visums nicht gewährleistet sei, widerlegen könnten. Da der Beschwerdeführer um Schutz vor Gefährdungen in seinem Heimatland ersucht, ist eher das Gegenteilige anzunehmen. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde jedoch sinngemäss, das BFM habe ihm zu Unrecht die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen verweigert. 7.3 Als erstes ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in seinem ablehnenden Asylentscheid vom 18. Februar 2013 zu Recht ein behördliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer verneint hat. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer für die LTTE lediglich als Fahrer und Gutsaufseher tätig gewesen sei und sich nie aktiv an Kampfhandlungen beteiligt habe. Im Weiteren sei er ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Zwar sei der Beschwerdeführer mehrere Male zuhause aufgesucht und befragt, jedoch nicht mehr festgenommen worden, was auf ein fehlendes behördliches Verfolgungsinteresse schliessen lasse. Diese zutreffende Einschätzung kann auch im heutigen Zeitpunkt bestätigt werden, hat der Beschwerdeführer doch im vorliegenden Verfahren keine neuen Gründe geltend gemacht und werden in den eingereichten Bestätigungsschreiben vom 7. April und 13. April 2014 lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer entgegen der
D-6894/2014 Feststellung in der angefochtenen Verfügung nicht als ehemaliges Kadermitglied zu betrachten ist. Es ist demnach umso weniger davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft erneut von den srilankischen Behörden inhaftiert oder gar, wie von ihm befürchtet, umgebracht wird. Zwar ist verständlich, dass er seine Lage subjektiv als belastend empfindet, indessen bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht ist. Wie vom BFM zu Recht erwogen wurde, befindet er sich somit nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Insgesamt ist festzustellen, dass das BFM die Einsprache vom 7. April 2014 zu Recht abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Erteilung eines humanitären Visums verweigert hat. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6894/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Colombo und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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