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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2010 D-6877/2007

19 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,163 parole·~31 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Sept...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6877/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . April 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6877/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie aus B._______, seinen Heimatstaat am 26. Mai 2005 auf dem Landweg. Über C._______ und D._______ sei er am 13. Juni 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im E._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach der Kurzbefragung vom 20. Juni 2005 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 6. Juli 2005 wurde er mit Verfügung vom 7. Juli 2005 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. In den Jahren (...) bis (...) habe er als G._______ gearbeitet und sei anschliessend - als H._______ - im I._______ tätig gewesen. Sein Vater habe am J._______ gearbeitet und sei am Y._______ umgebracht worden. Er sei Sympathisant der im Iran verbotenen K._______ gewesen, für welche er propagandistisch tätig gewesen sei. Ab Z._______ hätten die iranischen Behörden die im Jahre W._______ eingerichtete Internetseite dieser Partei gesperrt. In der Folge habe er von M._______, einem Parteimitglied, einmal pro Woche respektive alle zwei Wochen die Publikation der K._______ persönlich erhalten. Die Übergabe habe jeweils im N._______ stattgefunden. Im Rahmen einer solchen Übergabe seien am V._______ drei Agenten in Zivil aufgetaucht, wobei einer der Agenten einen Ausweis gezeigt habe, worauf sich ein für ihn unleserlicher Stempel befunden habe und glaublich „EIT Nabate Naja“ geschrieben gewesen sei. M._______ sei daraufhin geflüchtet. Zwei Agenten hätten M._______ verfolgt und gestellt. Er selber habe seine Tasche, in welcher sich die eben von M._______ erhaltene Publikation, sein Portemonnaie, ein Dokument der Bank sowie sein Identitätsausweis befunden hätten, dem dritten Agenten ins Gesicht geschlagen und habe dann seinerseits die Flucht ergriffen. Er sei in Richtung der Strasse gerannt und dabei vom Agenten verfolgt worden. Nachdem er länger als eine Stunde gerannt sei, sei er sicher gewesen, nicht mehr verfolgt zu werden. In der Folge habe er sich zum Haus einer Tante begeben, welche ihn bei einer deren Freundinnen versteckt habe. Die Tante sei am folgenden Tag bei ihm zu Hause vorbeigegangen und habe erfahren, dass das Haus durchsucht und dabei sowohl seine Mutter als auch seine Schwester D-6877/2007 von den Sicherheitskräften geschlagen worden seien. Auch habe man seine beiden Computer beschlagnahmt, wobei im Gehäuse des einen verschiedenes Propagandamaterial versteckt gewesen sei. Seine Tante habe ihm dann geraten, das Land zu verlassen. Mit Hilfe des Mannes seiner Tante sei es ihm gelungen, einen Schlepper und das nötige Geld für die Ausreise zu organisieren. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 6. März 2007 zeigte der mittlerweile vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und reichte gleichzeitig diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, der sich seit Juli 2005 exilpolitisch betätige, infolge subjektiver Nachfluchtgründe zu begründen. C. Mit Verfügung vom 6. September 2007 - eröffnet am 10. September 2007 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft - so hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - noch diejenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG - so bezüglich der übrigen Asylvorbringen - erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, allenfalls die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhe- D-6877/2007 bung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 11. Januar 2008 eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte - unter Beilage diverser Beweismittel zu sei nem fortgesetzten exilpolitischen Engagement in der Schweiz - mit Eingabe vom 28. Januar 2008. H. Mit Eingabe vom 6. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz ein. Er habe an mehreren Kundgebungen, Demonstrationen und Standaktionen der O._______ teilgenommen und sei für deren Standaktionen vom (...) und (...) in P._______ der verantwortliche Organisator gewesen, auf den die entsprechenden Bewilligungen ausgestellt gewesen seien. Er sei aktives Mitglied der Q._______, was einem Bestätigungsschreiben dieser Partei vom 29. August 2009 zu entnehmen sei. Überdies sei er Gründungsmitglied und Teil des R._______ des S._______ in der Schweiz. Er sei zudem Verantwortlicher für die Öffentlichkeitsarbeit der O._______ und auf deren Website mit Foto und Name aufgeführt. Seine Funktion sei in der Zeitschrift der O._______ namentlich erwähnt. D-6877/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge- D-6877/2007 macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hält zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, dass die Schilderung des Vorfalls vom V._______ augenfällig abstrakt, stereotyp und bar jeglicher Realitätskennzeichen, welche auf tatsächlich selber Erlebtes hindeuteten, geschehen sei. Zudem würden die verschiedenen Detailschilderungen widersprüchlich, unlogisch und realitätsfremd erscheinen. So sei kaum nachvollziehbar, dass sich M._______ vor dem Ergreifen der Flucht noch den Ausweis der Agenten habe zeigen lassen und dass der Beschwerdeführer selbstverständlich von Agenten spreche, obwohl er nicht sagen könne, ob und allenfalls welchem Sicherheitsdienst diese Männer zuzuordnen gewesen seien, während er andererseits aber doch scheinbar detailgetreu habe angeben können, dass der gezeigte Ausweis auf der Rückseite mit einem Stempel versehen gewesen sei, welchen er mangels Brille aber nicht habe lesen können. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass sich ausgebildete Sicherheitsbeamte, die gezielt zu einer Personenkontrolle geschritten seien, sich derart einfach hätten übertölpeln lassen, wie dies der Beschwerdeführer getan haben wolle, als er dem dritten Agenten die Tasche entgegengeworfen habe beziehungsweise - gemäss abweichender Version -, als dieser ihn um den Hals (recte: das Handgelenk) gepackt gehalten habe, ins Gesicht geschlagen habe und dann über eine Stunde gerannt sei, bis ihm niemand mehr habe folgen können. Ebenso realitätsfremd erscheine die Schilderung des Beschwerdeführers, dass er - obwohl in einer solchen Situation wohl vor allem mit sich selber beschäftigt - die Verfolgung und Ergreifung von M._______ beobachtet habe. Auch sei realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer in den folgenden Wochen nie nach dem Schicksal von M._______ erkundigt und nach dem Abschütteln seiner Verfolger nicht sofort nach Hause telefoniert, seine Familienangehörigen vor dem bevorstehenden Auftauchen von Sicherheitsbeamten gewarnt und sie vor allem aufgefordert habe, unverzüglich die zwei bis drei später angeblich beschlagnahmten, ihn belastenden Gegenstände aus dem Haus verschwinden zu lassen. Gemäss D-6877/2007 eigenen Angaben bei der Befragung zur Person im Juni 2005 wolle der Beschwerdeführer seit jenem V._______ überhaupt keinen direkten Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt haben. Auch dies entspreche nicht dem Verhalten einer Person in der geschilderten Situation. Bereits aus dem Gesagten werde offenkundig, dass der genannte Vorfall nicht glaubhaft sei, weshalb es sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten in diesem Zusammenhang einzugehen. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei. Es bleibe jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe respektive wegen exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz erfülle. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang eingereichten Bestätigungen der K._______ und der O._______ sei festzustellen, dass die blosse Mitgliedschaft in oder die Zusammenarbeit mit diesen beiden exilpolitischen Organisationen nach konstanter Praxis nicht geeignet sei, die besondere Aufmerksamkeit der iranischen Behörden zu erregen. Es seien den Akten, so insbesondere auch der Eingabe vom 6. März 2007 und den weiteren eingereichten Beweismitteln keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine führende Position des Beschwerdeführers in einer dieser Organisationen hinweisen würden. Auch seien die übrigen Beweismittel, insbesondere eine auf den Beschwerdeführer lautende Kundgebungsbewilligung, aus dem Internet ausgedruckte Fotos von Kundgebungen, auf denen der Beschwerdeführer mehr oder weniger scharf zu erkennen sei, sowie im Umfeld solcher Anlässe verbreitete Aufrufe, nicht geeignet, den Beschwerdeführer aus der grossen Masse von Exiliranern herauszuheben, die allein in der Schweiz fast wöchentlich an ähnlichen Aktionen teilnehmen würden, dies vorab in der Absicht, mittels der dabei systematisch angefertigten Beweismittel ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Die iranischen Behörden wüssten jedoch zwischen den zahlreichen Mitläufern aus offenkundigem Eigennutz und effektiven politischen Aktivisten, die allein aus ihrer Sicht eine Gefährdung für das Regime darstellen könnten, zu unterscheiden. Man könne deshalb davon ausgehen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hätten, mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für ihn interessieren würden. An dieser Einschätzung vermöge auch der am 7. Mai 2006 unter dem Namen des Beschwerdeführers im Internet publizierte Artikel nichts zu ändern, der sich gegen die Todesstrafe im Iran wende. Abgesehen D-6877/2007 davon, dass das Internet ein Massenmedium sei, das es den iranischen Behörden verunmögliche, die tausende von Artikeln und Dokumenten, die täglich auf irgendwelchen Webseiten veröffentlicht würden, konkreten Personen zuzuordnen, und dass die iranischen Behörden ohnehin den Zugang zu unliebsamen Webseiten von Exilorganisationen für die iranische Bevölkerung zu sperren pflegten, wäre dieser einzelne, vor über einem Jahr publizierte Artikel nicht geeignet, dem Beschwerdeführer das erforderliche politische Profil zu verleihen. Es könne daher mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der belegten exilpolitischen Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer zunächst fest, dass er ein Mitglied der K._______ und nicht der T._______ sei, was er allerdings in seiner Eingabe vom 6. März 2007 unkorrekt beschrieben habe. Ferner hätten in der Zwischenzeit für die Flüchtlingseigenschaft relevante weitere Ereignisse, so seine Teilnahme an einer Demonstration vor (...) AA._______ am 19. Juni 2007 und an einer Kundgebung der O._______ in P._______ vom 28. Juli 2007, stattgefunden. Seit dem BB._______ sei er Kantonsverantwortlicher der O._______ und übernehme dabei diverse propagandistische und koordinatorische Aufgaben, wobei seine Stellung innerhalb der Organisation auch für Aussenstehende leicht zu erkennen sei. Bezüglich der vorinstanzlichen Argumentation im angefochtenen Entscheid wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das geschilderte Verhalten der Agenten nicht je nem von iranischen Sicherheitsangehörigen entsprechen solle, was auch aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht hervorgehe. So habe M._______ in nachvollziehbarer Weise einen Ausweis von den Agenten verlangt. Hätte es sich nämlich um religiöse Eiferer gehandelt, die sich nicht hätten ausweisen können, wären Flucht oder andere Massnahmen nicht nötig gewesen. Ferner sei ungewiss, ob es sich tatsächlich um „ausgebildete“ Agenten des Sicherheitsdienstes gehandelt habe, zumal es sich auch um Angehörige einer Miliz, einer Sittenpolizei oder der Revolutionsgarde oder aber der Basij hätte handeln können. Zudem sei deren Verhalten nicht als unprofessionell zu bezeichnen. So hätten zwei „Beamte“ M._______ verfolgt und ein dritter „Beamte“ habe versucht, ihn festzuhalten. Er habe sich D-6877/2007 daraufhin durch einen Wurf seiner Tasche befreien können. Währenddessen habe er in einem Sekundenbruchteil aus dem Augenwinkel gesehen, dass M._______ von den beiden anderen Agenten eingeholt und gefasst worden sei. Danach sei er über eine Stunde kreuz und quer gerannt, um die Verfolger abzuschütteln. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das geschilderte Verhalten nicht jenem von iranischen Sicherheitsdienstangehörigen entsprechen solle. Dem Vorhalt, wonach er sich nie nach dem Schicksal von M._______ erkundigt habe, sei entgegenzuhalten, dass er nebst M._______ nur noch eine Person in der Partei gekannt habe, zu welcher er im Iran keinen Kontakt habe aufbauen können. Auch seine von der Schweiz aus getätigten Kontaktversuche per E-Mail hätten nicht gefruchtet. Zudem habe er sich zuerst in Sicherheit bringen wollen und seine Tante habe danach umgehend versucht, seine Mutter telefonisch zu erreichen. Jedoch habe niemand den Anruf entgegengenommen. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2008 hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und führt ergänzend an, dass die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel betreffend die sporadische Teilnahme an (zwei) Kundgebungen und die Übernahme der Funktion eines Kantonsverantwortlichen der O._______ qualitativ nicht von den bereits im angefochtenen Entscheid geprüften Beweismitteln abweichen würden. Auf den Fotos sei der Beschwerdeführer entweder gar nicht oder dann nur schlecht zu erkennen und hinsichtlich der bei der O._______ neuerdings offenkundig von der CC._______ übernommenen Praxis der Bezeichnung von Kantonsverantwortlichen könne auf die diesbezügliche Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. 3.4 In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2008 führt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz - unter Beilage diverser Beweismittel - an, er habe an drei weiteren Protestaktionen gegen das iranische Regime in der Schweiz teilgenommen. Jede weitere Kundgebungsteilnahme verdeutliche sein Engagement und seine tiefe politische Überzeugung. Auch zeige dies, dass er gewillt sei, durch beständige und hartnäckige Aktivität seinen Beitrag zu einem Umsturz im Iran beizutragen. Weiter könne aufgrund der bisher dürftig ausgefallenen Rechtsprechung zur Stellung von Kantonsverantwortlichen der CC._______ nicht von einer gefestigten Praxis ausgegangen werden. Ferner sei fraglich, ob denn eine solche D-6877/2007 Praxis - sofern sie denn vorläge - ohne weiteres auf die O._______ und deren Mitglieder übertragen werden könnte. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der O._______ um eine internationale, über die Grenzen der Schweiz hinweg tätige Organisation handle, wohingegen die CC._______ in der Schweiz gegründet und ausschliesslich hierzulande aktiv sei. Auch sei die O._______ der K._______ angegliedert, einer illegalen Partei im Iran, und somit im Gegensatz zur CC._______ mit den politischen Ideologien der K._______ verbunden. Schon alleine diese Unterschiede würden gegen eine Gleichbehandlung von CC._______ und O._______ sprechen. 3.5 Der Beschwerdeführer bringt zum Vorhalt realitätsfremder Schilderungen bezüglich des Vorfalls vom V._______ vor, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das vorgebrachte Verhalten der Agenten nicht jenem von iranischen Sicherheitsangehörigen entsprechen solle, was auch aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht hervorgehe. So habe M._______ in nachvollziehbarer Weise einen Ausweis von den Agenten verlangt. Hätte es sich nämlich um religiöse Eiferer gehandelt, die sich nicht hätten ausweisen können, wären Flucht oder andere Massnahmen nicht nötig gewesen. Dieser Einschätzung kann jedoch nicht gefolgt werden. So waren sich der Beschwerdeführer und M._______ offensichtlich bewusst, dass sie mit der Übergabe von zur Verteilung bestimmten Publikationsmaterial einer verbotenen Organisation etwas Illegales taten, weshalb davon auszugehen ist, dass sowohl M._______ als auch der Beschwerdeführer nach einer Aufforderung, mit den Männern mitzugehen, aus Angst vor zu erwartenden Nachteilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Flucht ergriffen hätten, ohne sich vorher noch irgendeinen Ausweis zeigen zu lassen. Weiter ist es ebenso unwahrscheinlich, dass M._______ oder der Beschwerdeführer ohne Weiteres mit den Männern mitgegangen wären, hätten sie diese als religiöse Eiferer erkannt, zumal dies für sie aufgrund ihrer Aktivitäten als Regimegegner keinen wesentlichen Unterschied in der Bedrohungslage ausgemacht hätte. Sodann ist auch nicht davon auszugehen und als reali tätsfremd zu erachten, dass sich gerade religiöse Eiferer gegenüber M._______ oder auch dem Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin ausgewiesen hätten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ungewiss, ob es sich tatsächlich um „ausgebildete“ Agenten des Sicherheitsdienstes gehan- D-6877/2007 delt habe, zumal es sich auch um Angehörige einer Miliz, einer Sit tenpolizei oder der Revolutionsgarde oder aber der Basij hätte handeln können, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer - ohne diesbezüglich eine nähere Begründung zu liefern - selber vorbrachte, dass es „Agenten“ gewesen seien. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass er diese Personen offenbar dem Sicherheitsdienst zuordnen konnte, was denn auch durch seine Aussage anlässlich der Kurzbefragung und der direkten Anhörung bestätigt wird (vgl. A1/9, S. 4, und A5/10, S. 4). Zudem kann ohne Weiteres selbst im Fall, dass es sich tatsächlich um Angehörige einer der vom Beschwerdeführer aufgezählten Einheiten gehandelt hätte, davon ausgegangen werden, dass diese Angehörigen ebenso eine entsprechende Ausbildung erhalten und den Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle nicht derart einfach hätten entkommen lassen. Ferner führt der Beschwerdeführer an, das Verhalten der Agenten könne nicht als unprofessionell bezeichnet werden. So hätten zwei „Beamte“ M._______ verfolgt und ein dritter habe versucht, ihn festzuhalten. Er habe sich daraufhin durch einen Wurf seiner Tasche befreien können. Es ist in diesem Zusammenhang aber nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, überhaupt an seine Tasche zu gelangen respektive diese dem „Beamten“ ins Gesicht zu werfen, wenn ihn dieser eigenen Angaben zufolge am Handgelenk gepackt und festgehalten haben soll (vgl. A5/10, S. 4). Soweit der Beschwerdeführer weiter angibt, er habe während seiner Auseinandersetzung mit dem dritten „Beamten“ in einem Sekundenbruchteil aus dem Augenwinkel gesehen, dass M._______ von den beiden anderen Agenten eingeholt und gefasst worden sei, und er danach über eine Stunde kreuz und quer gerannt sei, um die Verfolger abzuschütteln, vermag diese Argumentation jedoch nicht überzeugend zu erklären, weshalb es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, durch Laufen seine Flucht sicherzustellen, nachdem es den beiden anderen Agenten offenbar mühelos gelungen sein musste, M._______ einzuholen und festzunehmen. Überdies hätte der dritte Agent mit einiger Sicherheit einen der beiden anderen Agenten - nachdem M._______ bereits dingfest gemacht worden war - um Unterstützung ersucht, um den Beschwerdeführer gemeinsam verfolgen zu können. Zum Vorhalt, wonach er sich nie nach dem Schicksal von M._______ erkundigt habe, wendet der Beschwerdeführer ein, dass er nebst D-6877/2007 M._______ nur noch eine Person in der Partei gekannt habe, zu welcher er im Iran keinen Kontakt habe aufbauen können. Auch seine von der Schweiz aus getätigten Kontaktversuche per E-Mail hätten nicht gefruchtet. Diese Angaben sind jedoch als blosse Schutzbehauptungen und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. So will der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge regelmässig die Website der Partei besucht sowie selber Publikationen der Partei verteilt haben, weshalb davon ausgegangen werden kann, er kenne mehr als bloss zwei Personen der K._______. Ausserdem ist aus den protokollierten Aussagen auf ausdrückliche Nachfrage nach dem Schicksal von M._______ nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die nun erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten (erfolglosen) Bemühungen getätigt haben will. Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich zuerst habe in Sicherheit bringen wollen und seine Tante umgehend versucht habe, seine Mutter telefonisch zu erreichen, jedoch niemand den Anruf entgegengenommen habe, erscheint in casu unbehelflich. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung an (vgl. A5/10, S. 6), nach dem Vorfall vom V._______ sehr mit dem Schicksal seiner Familie beschäftigt gewesen zu sein, weshalb auch deshalb eine umgehende Kontaktaufnahme mit seinen Familienangehörigen hätte erwartet werden dürfen. Zudem ist den Schilderungen im Empfangszentrum entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu entnehmen, dass seine Tante umgehend mit der Mutter des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen hätte, sondern noch bis zum nächsten Tag zugewartet haben soll (vgl. A1/9, S. 4). Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht gelingt, seine Asylvorbringen, welche ihn zur Flucht aus dem Iran veranlasst haben sollen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - da sie an obiger Einschät zung nichts zu ändern vermögen - sowie auf allfällige weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag näher einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 3.6 Bezüglich der angeführten subjektiven Nachfluchtgründe ist Folgendes festzuhalten: D-6877/2007 3.6.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 3.6.2 Aufgrund einer eingehenden Prüfung gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie oben in E. 3.5 festgestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein vor der Ausreise bestehendes politisches Engagement im Iran sowie eine daraus resultierende Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten ist. Gemäss den eingereichten Bestätigungen der K._______ vom 26. April 2006 sowie der O._______ vom 12. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer an diversen Veranstaltungen dieser Organisationen teil, was durch die ins Recht gelegten Fotos von Kundgebungsteilnahmen und Dokumentationsmaterial von Standaktionen belegt wird. Weiter verfasste er einen regimekritischen Artikel, der im Internet veröffentlicht wurde. Auch sei der Beschwerdeführer mittlerweile Kantonsverantwortlicher der O._______ des Kantons F._______ und habe auch gewisse Aufgaben - so insbe- D-6877/2007 sondere Vorbereitung und Organisation von Kundgebungen - übernommen. Zudem wird dokumentiert, er sei Öffentlichkeitsverantwortlicher der O._______ und werde in deren Zeitschrift mit Foto und Name erwähnt. Damit gehen die Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der O._______ über eine blosse Mitgliedschaft hinaus. Das durch diverse Eingaben belegte Engagement des Beschwerdeführers bei Kundgebungen und Standaktionen der O._______ ist durch verschiedene Fotografien dokumentiert, auf welchen der Beschwerdeführer auch zu erkennen ist. Indes wird der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Fotos an keiner Stelle namentlich erwähnt. Auch ist den Bildern und den diversen Bestätigungen nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen oder bei der Organisation derselben besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte Führungsposition innegehabt hätte. Den eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Publikationen der O._______ als Verantwortlicher für deren Öffentlichkeitsarbeit bezeichnet und mit Foto und Name aufgeführt wird, so dass eine einfache Identifizierung möglich ist. Unbesehen dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 365). Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Seine Rolle bei den Aktionen, an denen er teilnahm, geht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht über das hinaus, was viele iranische Staatsangehörige D-6877/2007 im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne dass von einer Gefährdung dieser Personen auszugehen wäre. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an Veranstaltungen der O._______ teilweise als Bewilligungsinhaber von Standaktionen teilnahm oder zum zuständigen Vertreter der O._______ des Kantons F._______ beziehungsweise zum Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit der O._______ ernannt wurde, stellt in casu noch kein Indiz dar, aus welchem ersichtlich würde, dass er von den iranischen Behörden als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen wurde. Weiter geht der vom Beschwerdeführer publizierte Artikel, welcher mit „Islamische Republik und die Hinrichtungen“ betitelt ist, nicht über eine parolenhaft-polemische Kritik an der Hinrichtungspraxis des iranischen Regimes hinaus und vermittelt daher in casu nicht den Eindruck, hinter dem Autor stehe eine Person, die über klar definierte oppositionspoliti sche Vorstellungen und ein besonders ausgeprägtes politisches Engagement verfügt, welches nur ansatzweise zu einer Gefahr für das iranische Regime werden könnte. Es dürfte zudem auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 365 f.). 3.6.3 Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mit wirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerde- D-6877/2007 führers abklären zu müssen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 366). Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und er bei einer Rückkehr befürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsmitteleingabe noch vor, die Vorinstanz habe in einer Reihe von Entscheiden die Flüchtlingseigenschaft von iranischen Staatsangehörigen anerkannt, welche Kantonsverantwortliche der CC._______ gewesen seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz bei iranischen Staatsangehörigen, welche Kantonsverantwortliche der CC._______ gewesen seien, die Flüchtlingseigenschaft anerkannt habe, für sein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf seine Verantwortlichkeit für die O._______ im Kanton F._______ noch kein Recht ableiten kann, auf Beschwerdeebene die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen zu erhalten, zumal von der Entscheidpraxis des Bundesamtes nicht auf diejenige der Beschwerdeinstanz geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hat denn auch auf ein ihm bekanntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, in welchem die Flüchtlingseigenschaft trotz Stellung als Kantonsverantwortlicher der CC._______ verneint worden sei (vgl. Stellungnahme vom 28. Januar 2008, S. 2). 3.6.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 6. Januar 2010 zusätzlich geltend, er sei Gründungsmitglied und Teil des R._______ des S._______ in der Schweiz. In einem dieser Eingabe beigelegten Artikel aus dem Tages-Anzeiger vom 14. März 2009 wird unter Verweis auf den in der Schweiz existierenden Ableger des S._______ dargelegt, Abtrünnige des islamischen Glaubens könnten im Iran hingerichtet werden. Im Empfangszentrum wurde der Beschwerdeführer nach seiner Glaubenszugehörigkeit gefragt. Dabei gab er an, er gehöre keiner Religion an (vgl. A1/9, S. 2, Ziff. 5: „senza confessione, credo in Dio ma non seguo una religione“). Bei der direkten Anhörung bestätigte er seine in der Kurzbefragung gemachten Angaben zu seiner Person (vgl. A5/10, S. 2). Von einem erst in der Schweiz erfolgten Glaubensabfall kann bei dieser Sachlage D-6877/2007 nicht gesprochen werden, weshalb in diesem Zusammenhang kein subjektiver Nachfluchtgrund vorliegt. 3.6.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (illegalen) Ausreise aus dem Iran und der Asyl gesuchstellung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat kei ne asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.) 3.6.6 Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterlagen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in keiner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig und es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland und angesichts der Tatsache, dass die zahlreichen im Übrigen friedlichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle sei ner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. 3.6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). D-6877/2007 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-6877/2007 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Die allgemeine Lage im Iran spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er in der Hauptstadt über ein intaktes soziales Beziehungsnetz (Mutter und Geschwister), einen Berufsabschluss als H._______ sowie über Berufserfahrungen als G._______ sowie im I._______, was ihm eine relativ rasche Reintegration ermöglichen sollte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in weiteren Ländern (Nennung Länder) über weitere Verwandte, welche ihn im Bedarfsfall (zumindest) in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten (vgl. A1/9, S. 2 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar. D-6877/2007 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-6877/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - DD._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 21

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