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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2022 D-6872/2019

20 giugno 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,227 parole·~31 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. November 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6872/2019

Urteil v o m 2 0 . Juni 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch MLaw Nicole Ebneter, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. November 2019 / N (…).

D-6872/2019 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 26. Februar 2018 für sich und ihre damals alle noch minderjährigen Kinder C._______, D._______, E._______ und F._______ in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. März 2018 wurden die Beschwerdeführenden und die Kinder C._______ und D._______ im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 16. Oktober 2018 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______, am 18. Oktober 2018 der Beschwerdeführer und am 22. März 2019 die Tochter D._______ einlässlich angehört. A.b A.b.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und habe von 1976 bis 1980 mit den Eltern in Saudi-Arabien gelebt. Die Familie sei im Jahr 1980 nach Syrien zurückgekehrt. Von 1994 bis 1996 habe er in I._______ studiert (Topographie). Als einziger Sohn seiner Familie sei er vom Militärdienst befreit gewesen. Während seines Studiums sei er wegen eines Streits mit dem Sohn eines hohen Staatsbeamten von dessen Leibwächtern verprügelt worden. Im Jahr 1997 habe er sich aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in seiner Heimat zum Arbeiten nach Saudi-Arabien begeben. Dort habe er im Jahr 2000 beziehungsweise 2001 die ebenfalls aus Syrien stammende Beschwerdeführerin geheiratet und mit ihr eine Familie gegründet. Fortan hätten sie mit einer Aufenthaltsbewilligung in Saudi-Arabien gelebt und seien bis 2010 jährlich für die Ferien nach Syrien zurückgekehrt. Nach Ausbruch der Unruhen in Syrien im Jahr 2011 habe er angefangen, sich exilpolitisch zu betätigen; insbesondere habe er an regimekritischen Versammlungen teilgenommen. Dies sei den syrischen Behörden zur Kenntnis gelangt, weshalb im Jahr 2014 seine noch in der Heimat wohnhafte Schwester zu ihm befragt worden sei. Im folgenden Jahr sei ihm per "WhatsApp" ein im März 2015 ausgestelltes Dokument übermittelt worden, wonach die Sicherheitsbehörden beabsichtigten, ihn vorzuladen. Zudem sei der Pass für C._______ nicht wie für die anderen Familienmitglieder um sechs Jahre, sondern nur um vier Jahre verlängert worden, da er danach militärdienstpflichtig werde.

D-6872/2019 In Saudi-Arabien sei er (der Beschwerdeführer) in einer in der Kosmetikbranche tätigen Firma angestellt gewesen. Nach dem Entscheid der saudiarabischen Regierung, dass neu auch Frauen in diesem Bereich tätig sein dürften, sei es in der Firma im Jahr 2017 zu markanten Umsatzeinbussen gekommen, weshalb verschiedenen ausländischen Mitarbeitern – darunter auch ihm – als Sparmassnahme gekündigt worden sei. Er hätte innerhalb eines Monats eine neue Stelle finden müssen, um in Saudi-Arabien verbleiben zu dürfen, was schwierig gewesen sei. In dieser Zeit habe die Familie zufällig das Touristenvisum für die Schweiz beantragt und erhalten, weshalb sie sich entschieden hätten, hierher zu kommen, wo sich eine seiner Schwägerinnen aufhalte und sie schon früher Ferien verbracht hätten. A.b.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei ebenfalls syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie und verfüge über ein Diplom als (…) der Universität J._______. Bis zu ihrer Heirat und dem Wegzug nach Saudi-Arabien im Jahr 2001 habe sie als "(…)" auf der (…) von I._______ gearbeitet. Als sie im Jahr 2015 ihren Reisepass habe verlängern wollen, sei ihr mitgeteilt worden, dass gegen sie in Syrien ein Verfahren eröffnet worden sei beziehungsweise sie vor Gericht müsse, weil sie als (ehemalige) (…) der dafür zuständigen Behörde das Verlassen des Landes beziehungsweise ihre Kündigung nicht persönlich, sondern durch eine Freundin gemeldet habe, weshalb nunmehr keine Bescheinigung vorliege, dass sie dem Staat nichts mehr schulde. Sie hätten bereits ihre Visa für einen Ferienaufenthalt in der Schweiz beantragt gehabt, als ihrem Ehemann gekündigt worden sei. Nachdem die Visumsanträge bewilligt worden seien, seien sie in die Schweiz gereist und hätten hier um Asyl ersucht. Sie könnten weder nach Syrien noch nach Saudi-Arabien – wo sie auch Angst um ihre Kinder gehabt hätten – zurückkehren. A.b.c Die in Saudi-Arabien geborenen Kinder C._______ und D._______ erklärten, ihr Heimatland Syrien nur von den Ferienaufenthalten her gekannt und dort mit niemandem Probleme gehabt zu haben. In Saudi-Arabien seien sie mit dem Schulsystem nicht zufrieden gewesen und hätten kaum ein soziales Leben gehabt. Sie könnten auch deshalb nicht nach Saudi-Arabien zurückkehren, weil ihr Vater dort keine Arbeit mehr habe. C._______ gab zudem an, es habe einen Entführungsversuch gegen ihn gegeben und er sei mehrmals von anderen Jugendlichen verprügelt worden, weil er habe (…) wollen; einmal sei er auch am (…) verletzt worden.

D-6872/2019 Auf eine allfällige Rückkehr nach Syrien angesprochen, erklärte er, er müsste dort Militärdienst leisten, was er nicht wolle. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nebst ihren Reisepässen und je einer Kopie ihres Familienbüchleins und der Geburtsurkunde des Sohnes E._______ eine Kopie der Beendigung des Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers, einen geschäftlichen Kreditvertrag, Ausdrucke von E-Mails saudi-arabischer Behörden beziehungsweise des Arbeitsministeriums, sechs saudi-arabische Ausreisegenehmigungen sowie – ebenfalls in Kopie beziehungsweise als Fotoausdruck – einen von den syrischen Sicherheitsbehörden beziehungsweise vom Geheimdienst am 20. März 2015 ausgestellten, den Beschwerdeführer betreffenden Suchbefehl und einen den Sohn C._______ betreffenden ärztlichen Bericht zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. November 2019 – eröffnet am 28. November 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 27. November 2019, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersucht. Ausserdem wurde die "Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels" beantragt. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichten sie eine Kopie beziehungsweise einen Fotoausdruck eines auf den 27. Mai 2002 datierten, die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheids des (…) von I._______ ein. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2020 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 3. Februar 2020 entweder ihre Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Über

D-6872/2019 weitere Instruktionsmassnahmen, insbesondere die Anordnung eines Schriftenwechsels, werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

D.b Die Beschwerdeführenden liessen am 22. Januar 2020 Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen einreichen.

D.c Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 30. Januar 2020 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihren damaligen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.

E. Die Beschwerdeführerin brachte am (…) ihr fünftes Kind, die Tochter G._______, zur Welt. F. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 entliess die Instruktionsrichterin den vormaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf dessen entsprechendes Gesuch hin aus seinen Verpflichtungen als amtlichen Rechtsbeistand und ordnete den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 9. August 2021 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

G.b Mit Vernehmlassung vom 18. August 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.

G.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden am 23. August 2021 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihnen Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.

G.d Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihre Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist am 27. September 2021 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung und gaben gleichzeitig eine deutsche Übersetzung des am 23. Dezember 2019 eingereichten Dokuments sowie eine weitere Kopie des sich schon im vorinstanzlichen Dossier befindenden, auf den 20. März 2015 datierten Suchbefehls zu den Akten.

D-6872/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen. 3.1.1 Dazu hielt sie fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche behördliche Suche wegen seiner exilpolitischen Aktivi-

D-6872/2019 täten seien widersprüchlich sowie nicht plausibel und unlogisch ausgefallen. Was sein politisches Engagement in Saudi-Arabien betreffe, habe er anlässlich der BzP angegeben, er habe damit mit dem Ausbruch der Unruhen (in Syrien) im Jahr 2011 begonnen. Etwa alle zwei Monate habe er an Versammlungen teilgenommen und dort auch andere Leute getroffen, die die syrische Revolution unterstützt hätten. Demgegenüber habe er in der Anhörung erklärt, ab 2012 oder 2013 beziehungsweise seit Anfang der Unruhen im Jahr 2012 alle 15 Tage an diesen Versammlungen teilgenommen zu haben; er sei ein festes Mitglied dieser Organisation gewesen, wobei an den Veranstaltungen gebildete Leute Vorträge gehalten hätten. In Bezug auf den Zweck der Versammlungen habe er bei der BzP gesagt, es sei um die Unterstützung des syrischen Volkes und die Sammlung von Hilfsgütern gegangen, wohingegen er in der Anhörung angegeben habe, man habe dort die allgemeine politische Lage in Syrien, eine Regimeänderung und die Zukunft des Landes besprochen. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen, habe er bloss geantwortet, die Unterstützung sei symbolisch, nicht obligatorisch gewesen; am Ende der Sitzungen habe man Geld in einen Kasten werfen können. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer eine Kopie eines ihm von einem Freund beziehungsweise Bekannten per "WhatsApp" übermittelten Fotos eines auf den 20. März 2015 datierten internen Suchbefehls des syrischen Geheimdienstes, wonach er zu einer Befragung vorgeladen werde, vorgewiesen. Gemäss diesem Dokument seien anlässlich einer Erkundung vom 25. Februar 2015 ihn belastende Informationen gesammelt worden. Er habe angegeben, das Dokument im Mai 2015 erhalten zu haben, und bestätigt, dieses sei für den internen Gebrauch der Behörden bestimmt gewesen. Es handle sich beim fraglichen Papier indes nur um eine nicht als geeignetes Beweismittel zu erachtende Kopie, deren Echtheit nicht überprüft werden könne. Ausserdem sei auch nicht erkennbar, wieso die Behörden nach ihm hätten gesucht haben sollen. In der Anhörung habe er diesbezüglich angegeben, wahrscheinlich habe eine unbekannte Person den Behörden in Damaskus die Daten der Veranstaltungsteilnehmer in Saudi-Arabien übermittelt, zudem habe er einen Kollegen in seine Aktivitäten eingeweiht, damit dieser ausfindig machen könne, ob gegen seine Gruppe etwas vorliege. Abgesehen von diesen skizzenhaften und unvollständigen Angaben betreffend die Kenntnisnahme der syrischen Behörden habe er auch nicht nachvollziehbar erklären können, wie dieser Freund in den Besitz der streng vertraulichen und nur für den internen Gebrauch bestimmten Dokumente gelangt sein soll. Auch wäre davon auszugehen, dass die syrischen Behörden – falls sie ihn als ernsthafte Gefahr betrachtet

D-6872/2019 hätten – mit Nachdruck nach ihm gesucht hätten. Er habe jedoch angegeben, die Behörden hätten nur gerade im Jahr 2014 – mithin noch vor der geltend gemachten Erkundung vom 25. Februar 2015 – einmal Familienangehörige in der Heimat nach ihm befragt. 3.1.2 Das SEM erachtete sodann die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch als nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin habe zunächst erklärt, nie Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt zu haben, solche dann aber wegen ihrer früheren Tätigkeit auf der (…) von I._______ vorgebracht. Nach ihrer Heirat habe sie während (…) Jahren unbezahlten Urlaub bezogen, nach Ablauf des Urlaubs ihre Kündigung aber nicht persönlich, sondern schriftlich über eine Freundin eingereicht; zudem habe sie es versäumt, den Passbehörden zu sagen, dass sie (…) sei. Seit Beginn der Unruhen im Jahr 2011 habe ein solches Unterlassen Konsequenzen und sie müsse sich nun vor Gericht verantworten. Obwohl sie nie eine entsprechende Vorladung erhalten habe, befürchte sie, deswegen für zwei Monate ins Gefängnis zu kommen. Abgesehen davon, so die Vorinstanz, dass zu bezweifeln wäre, ob derartige behördliche Massnahmen den Anforderungen an Art. 3 AsylG genügen würden, bestünden auch keine objektiven und konkreten Gründe für die Annahme, dass sie tatsächlich aufgrund der von ihr geschilderten Unterlassung behördlich gesucht werden könnte. Vielmehr handle es sich bei den besagten Vorbringen um blosse Mutmassungen. Im Übrigen erscheine eine behördliche Suche aus den erwähnten Gründen auch deshalb zweifelhaft, weil sie Syrien lange vor Ausbruch des Konflikts verlassen habe, seit mehr als (…) Jahren nicht mehr (…) gestanden habe und ihr unbezahlter Urlaub spätestens im Jahr (…) zu Ende gegangen sei. Darauf angesprochen, habe sie bloss erwidert, seit Ausbruch der Unruhen wolle der Staat allen Personen auf irgendwelche Art und Weise Probleme bereiten; da in ihrem Pass keine Entlassungsbescheinigung vermerkt worden sei, habe man ihr gesagt, sie müsse zurückkehren und vor Gericht erscheinen. Im Übrigen würde – selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass sie in Syrien nach wie vor als (…) betrachtet würde – eine allfällige, aus den geltend gemachten Gründen erfolgende Bestrafung auch nicht den Anforderungen an Art. 3 AsylG genügen. In Bezug auf den Sohn C._______ beziehungsweise auf die von ihm im Zusammenhang mit der nur vierjährigen Gültigkeit seines Reisepasses geäusserte Furcht vor einer Einberufung in den Militärdienst wies die Vorinstanz darauf hin, der blosse Umstand, dass eine Person wehrdiensttaug-

D-6872/2019 lich sei und befürchten müsse, früher oder später rekrutiert zu werden, reiche für die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht aus. Auch wenn heute nicht ausgeschlossen werden könnte, dass er im Falle eines Aufenthalts in Syrien eingezogen würde, so werde darauf hingewiesen, dass er sich letztmals im Jahr 2010, im Alter von sieben Jahren, für Ferien in seinem Heimatland aufgehalten habe und er auch nicht geltend gemacht habe, jemals zwecks Einberufung in den Militärdienst von den syrischen Behörden kontaktiert worden zu sein. Im Übrigen stelle die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes an sich keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar, handle es sich doch um eine einen Grossteil der Bevölkerung in Syrien betreffende und nicht vom Willen, einzelne Personen gezielt aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund zu verfolgen, bestimmte Bürgerpflicht. Ferner hätten die Beschwerdeführenden mangelnde Sicherheit in Saudi- Arabien und eine diesbezügliche Schlechterstellung von Ausländern durch die saudi-arabischen Behörden beklagt. So habe der Beschwerdeführer wegen der Nachstellungen gegenüber C._______ und aufgrund des Entführungsversuchs Anzeige bei der Polizei erstatten wollen, doch sei ihm dort lediglich gesagt worden, er solle am nächsten Tag nochmals kommen; dies, obwohl C._______ am Auge verletzt worden sei und einen entsprechenden ärztlichen Bericht habe vorlegen können. Diese Benachteiligungen sowie auch die Aussage der Tochter D._______, sehr isoliert gelebt zu haben, und der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei, vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz ebenfalls nicht zu genügen, zumal sich diese Probleme in einem Drittland und nicht in der Heimat der Beschwerdeführenden verwirklicht hätten. Schliesslich wies das SEM darauf hin, bei gewissen Vorbringen der Beschwerdeführenden sei auch der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben. So habe der Beschwerdeführer eine Inhaftierung eines Onkels von 1981 bis 1982, Unruhen in Damaskus im Jahr 1982 und eine Prügelei mit dem Sohn eines hohen Staatsbeamten beziehungsweise mit dessen Leibwächtern Mitte der 90er-Jahre erwähnt, gleichzeitig aber erklärt, dass er trotz dieser Ereignisse sein gewohntes Leben habe fortführen und sein Studium abschliessen können; später habe er sein Land aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen verlassen. Hätte er indes aufgrund der vorstehend genannten Ereignisse begründete Furcht vor einer individuellen Verfolgung

D-6872/2019 gehabt, wäre er danach nicht mehr als ein Jahrzehnt lang jährlich für Ferien in seine Heimat zurückgekehrt. 3.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab gerügt, die angefochtene Verfügung sei – im Unterschied zu den Befragungsprotokollen – zu Unrecht in italienischer Sprache abgefasst. Sodann wird unter Hinweis auf den anlässlich der Anhörungen geschilderten Sachverhalt und auf die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel und Unterlagen geltend gemacht, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien sehr wohl glaubhaft ausgefallen. Die Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers sei jedoch falsch oder zumindest lückenhaft, habe er doch in der Anhörung angegeben, eine Weile nach dem Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 an Sitzungen zur Unterstützung der syrischen Revolution teilgenommen und neben dem politischen Widerstand auch eine freiwillige finanzielle Hilfe organisiert zu haben; dabei habe er aber nie gesagt, dass diese Hilfe nur symbolischer Art gewesen sei. Sodann habe er Mitglieder der Exil-Opposition sowie den Treffpunkt der Gruppe benennen können. Unerklärlicherweise befinde sich seine Aussage, dass eventuell ein Spitzel in der Oppositionsgruppierung gewesen sei, nicht im Anhörungsprotokoll, und die Aussage, sein Informant sei später vom Regime festgenommen und getötet worden sei, sei im angefochtenen Entscheid nur marginal berücksichtigt worden. Schliesslich erscheine es – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – absolut plausibel, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin unterlassenen Abmeldung nach syrischem Recht nicht um eine Lappalie handle; im eingereichten Dokument des (…) von I._______ vom 27. Mai 2002 werde denn auch als Grund für die Strafuntersuchung eine (…) erwähnt. 3.3 In ihrer Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz zur Rüge der Verfahrenssprache und hält im Weiteren fest, die Darlegungen in der Beschwerdeschrift seien nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen zu führen. Daran vermöge auch der auf den 27. Mai 2002 datierte Fotoausdruck nichts zu ändern, zumal gemäss dem – nunmehr vom SEM übersetzten – Dokument lediglich eine Aussetzung der Gehaltszahlungen angeordnet worden sei; das fragliche Papier vermöge jedoch keine gegenwärtigen oder künftigen Verfolgungsmassnahmen zu belegen. Was sodann die Identität eines möglichen Spitzels betreffe, so hätte es dem Beschwerdeführer ohne Weiteren möglich sein müssen, vom angeblichen Informanten vor dessen Verschwinden beziehungsweise Tod über "WhatsApp" entsprechende Informationen zu erhalten.

D-6872/2019 3.4 In der Replik wird geltend gemacht, die entscheidenden Elemente in der Übersetzung des SEM des Dokuments vom 27. Mai 2002 seien fälschlicherweise als unleserlich bezeichnet und nicht übersetzt worden. Gemäss der nunmehr eingereichten deutschen Übersetzung stehe im fraglichen Abschnitt jedoch, dass die Beschwerdeführerin vor Gericht strafrechtlich verfolgt werde. Es werde daher beantragt, eine gerichtliche Übersetzung in Auftrag zu geben, allenfalls eine Frist anzusetzen, damit die Beschwerdeführenden eine beglaubigte Übersetzung einreichen könnten. Sodann werden die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen wiederholt und es wird an deren Wahrheitsgehalt festgehalten. Ihr drohe auch eine Reflexverfolgung, weil sie bei ihrer Rückkehr nach Syrien zur Oppositionsarbeit ihres Ehemannes befragt werden würde. Sodann wird in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht durch das SEM gerügt. Es habe sich nicht mit den vorliegenden Beweisen und Aussagen auseinandergesetzt, sondern ohne vertiefte Begründung festgehalten, die beschriebenen politischen Aktivitäten in Saudi-Arabien seien nicht glaubhaft. Es werde daher – in Ergänzung zur Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2019 – der Eventualantrag gestellt, die Angelegenheit zur neuen Beurteilung und Rechtsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Des Weiteren wird beanstandet, die Ausführungen in der Vernehmlassung zu den exilpolitischen Aktivitäten seien unverständlich und schlicht nicht nachvollziehbar ausgefallen, sei doch inhärent, dass man bei der Vermutung oder gar dem Wissen, dass eines der Mitglieder der exilsyrischen Oppositionsgruppierung ein Spitzel sein müsse, eben gerade nicht wisse, wer der Spitzel sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer gleich bei der Einreichung des Asylgesuchs ein Fahndungsdokument des Geheimdienstes vorgelegt, womit klar bewiesen sei, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde. 4. 4.1 Die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen implizit eine Verletzung der Bestimmungen über die Verfahrenssprache und beantragen deshalb und angesichts der kurzfristigen Mandatierung ihres Rechtsvertreters die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Beschwerde S. 3 f.).

D-6872/2019 4.2.2 Soweit der Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung zu qualifizieren war, ist auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 17. Januar 2020 zu verweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde (Vernehmlassung vom 18. August 2021 und Replik vom 27. September 2021 [vgl. Sachverhalt Bst. G. vorstehend]). Anlass für einen weiteren Schriftenwechsel besteht nicht. 4.2.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Die Beschwerdeführenden wurden dem Kanton K._______ zugewiesen. Im Kanton K._______ ist die Amtssprache Deutsch (vgl. […]). Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen. Wie auch in der Beschwerdeschrift eingeräumt wird, kann das SEM von dem in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz gestützt auf Art. 16 aAbs. 3 AsylG (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Februar 2014 [AS 2013 4375]) abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person in einem Empfangsund Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. BVGE 2020 VI/8, mit Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29). Die Vorinstanz beruft sich auf die Ausnahme im Sinne von aAbs. 3 Bst. b, verweist auf ihre Personalressourcen und erklärt, es handle sich um eine temporäre Massnahme im Interesse des effizienten Abbaus von Altfällen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I). Diese Begründung erscheint

D-6872/2019 grundätzlich geeignet, um die Anwendung der Ausnahmeklausel von Art. 16 aAbs. 3 Bst. b AsylG zu rechtfertigen. Ausserdem wurden und werden die Beschwerdeführenden durch einen professionellen Rechtsvertreter beziehungsweise durch eine ebensolche Rechtsvertreterin vertreten. Schliesslich geht aus der Beschwerdebegründung hervor, dass der (damalige) Rechtsvertreter den Inhalt der Verfügung verstanden hat. Den Beschwerdeführenden war es somit mit Hilfe ihres Rechtsvertreters ohne weiteres möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Die Abweichung vom Grundsatz von Art. 16 Abs. 2 AsylG erweist sich damit im Ergebnis als zulässig. 4.3 4.3.1 In der Replik (vgl. S. 4 und 6) wird gerügt, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht insbesondere in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachgekommen und habe dadurch dessen rechtliches Gehör "aufs Gröbste" verletzt. Anstatt sich mit den Beweisen und Aussagen auseinanderzusetzen, habe sie ohne vertiefte Begründung festgehalten, die beschriebenen politischen Aktivitäten in Saudi-Arabien seien nicht glaubhaft. Auch in der Vernehmlassung werde weiterhin das rechtliche Gehör verweigert. Es werde deshalb in Ergänzung zur Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2019 der Eventualantrag gestellt, die Angelegenheit zur neuen Beurteilung und Rechtsabklärung an das SEM zurückzuweisen.

Ob diese erst im Rahmen der Replik angebrachten formellen Rügen und der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zulässig ist, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, da sie sich ohnehin als unbegründet erweisen. Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt und ihre Begründungspflicht verletzt, wird nur mit der Behauptung begründet, das SEM habe sich nicht mit den Beweisen und den Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Diese Behauptung findet indessen in den Akten keine Stütze. Insbesondere hat die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und den Beschwerdeführenden dadurch die sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 27. November 2019 ermöglicht. Dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertretung die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Ob die materielle Beurteilung der Vorbringen durch das SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.

D-6872/2019 4.4 Hinsichtlich der in der Replik geltend gemachten Vorbehalte im Zusammenhang mit einer vom SEM veranlassten Übersetzung ist auf die nachfolgenden Ausführungen (E. 6.3) zu verweisen. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

D-6872/2019 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.4 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen im Ergebnis zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz zu genügen. Auf die betreffenden, detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 3.1 und E. 3.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

D-6872/2019 6.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist anzumerken, dass sich mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5) die festgestellten Widersprüche zwischen den vom Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung gemachten Aussagen nicht beseitigen lassen, wobei insbesondere auch keine Hinweise auf eine falsche oder zumindest lückenhafte Wiedergabe seiner Aussagen in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten in Saudi- Arabien bestehen. Auch wenn es relativ naheliegend erscheint, dass der Beschwerdeführer mit seinen ebenfalls in Saudi-Arabien lebenden Landsleuten in Kontakt war und dabei allenfalls auch über die Situation im Heimatland gesprochen worden sein wird, lassen seine Äusserungen nicht auf eine relevante exilpolitische Betätigung schliessen. Insbesondere die divergierende Angabe zur Häufigkeit seiner Teilnahmen an den Treffen (BzP: alle zwei Monate [SEM-Akten A7 [nachfolgend Akte 7] S. 8, Anhörung: alle 15 Tage [Akte A24 zu F65]) erweckt den Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, die Bedeutung der entsprechenden Treffen übersteigert darzustellen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung gab er sodann in der Anhörung zu Protokoll (vgl. Akte 24 zu F83), die finanzielle Unterstützung sei mehr symbolisch gewesen, wobei die zu diesen Ungereimtheiten abgegebene Erklärung, in der ersten Befragung sei er angehalten worden, in Kürze zu erzählen (vgl. ebenfalls Akte 24 zu F84), nicht zu überzeugen vermag, konnte er sich doch auch in der BzP frei und verhältnismässig ausführlich zu seinen Fluchtgründen äussern. Sodann fällt auf, dass er zu seinem angeblichen exilpolitischen Engagement – im Gegensatz zu seiner Arbeitsstelle in Saudi-Arabien und zu den Gründen, die zum Verlust dieser Stelle geführt haben – nur vage und unsubstanziierte Angaben machen konnte und insbesondere auch keinerlei Unterlagen zu den Akten reichte, welche dieses Engagement belegen könnten. Ebenfalls entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6) erklärte er nicht nur in der Anhörung (vgl. Akte 24 zu F99), sondern bereits in der BzP (vgl. Akte 7 S. 8 unteres Drittel), in den Sitzungen habe es einen Spitzel beziehungsweise Spion gegeben, der die Namen der Teilnehmer aufgeschrieben und ans syrische Regime weitergeleitet habe. Die Darstellung, eine diesbezügliche Aussage befinde sich aus unerklärlichen Gründen nicht im Protokoll, erweist sich als aktenwidrig. Im Weiteren hat das SEM differenziert dargelegt, weshalb es die Aussage des Beschwerdeführers, im Heimatland wegen der exilpolitischen Tätigkeit gesucht zu werden als nicht überzeugend erachtete. Dass es sich aufgrund der Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zur Aussage, der Informant des Beschwerdeführers sei später vom Regime festgenommen und getötet worden (vgl.

D-6872/2019 Akte 24 zu F74), nicht einlässlicher äusserte, ist nicht zu beanstanden, zumal diese Behauptung ebenfalls durch keine entsprechenden Dokumente untermauert wurde. 6.3 Was die Beschwerdeführerin anbelangt, kann offenbleiben, ob in der vom SEM mit seiner Vernehmlassung eingereichten Übersetzung eine Passage in dem von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Entscheid des (…) von I._______ berechtigterweise als unleserlich bezeichnet wurde oder nicht (vgl. entsprechende Rüge in der Replik S. 1 f.), kommt doch dem fraglichen Dokument – wie auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Suchbefehl – schon aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen blossen Fotoausdruck handelt, ein verminderter Beweiswert zu und würde – wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7 unten) zutreffend bemerkt wurde – auch eine allfällige Bestrafung aus den geltend gemachten Gründen den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Damit erübrigt sich auch die Anordnung einer gerichtlichen Übersetzung. Tatsächlich erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie ihre Arbeitsstelle spätestens im Jahr 2001 unter Missachtung ihrer Pflichten verlassen haben will, während Jahren ferienhalber unbehelligt in ihr Heimatland hätte zurückkehren können. 6.4 Schliesslich ist nochmals festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, angeblich dem syrischen Regime zur Kenntnis gelangten exilpolitischen Aktivitäten nicht glaubhaft sind, weshalb auch der in der Replik (S. 3 obere Hälfte) erwähnten Gefahr einer Reflexverfolgung für die Beschwerdeführerin (und die gemeinsamen Kinder) die Grundlage entzogen ist. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auch eine allenfalls zwischenzeitlich bestehende Militärdienstpflicht von C._______ nicht zu einem anderen Ergebnis führt. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme einzugehen.

D-6872/2019 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 27. November 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 30. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und – obwohl (…) derzeit erwerbstätig sind ([…]) – weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der siebenköpfigen Familie auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

D-6872/2019 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2020 wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und zuerst MLaw Rafael Briner und später MLaw Nicole Ebneter als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Von MLaw Rafel Briner wurde in der Eingabe vom 13. Oktober 2020 ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden und 10 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– (exkl. Mehrwertsteuerzuschlag) sowie Kosten für Auslagen und Kopien in der Höhe von Fr. 34.30 ausgewiesen. Der zeitliche Aufwand wie auch die Kosten erscheinen vorliegend angemessen, der Stundenansatz ist indes auf Fr. 220.– (vgl. vorstehender Absatz) zu reduzieren. MLaw Nicole Ebneter legte keine Kostennote zu den Akten, doch kann auf die Nachforderung einer solchen verzichtet werden, da sich der zeitliche Aufwand für die Replik vom 27. September 2021 zuverlässig abschätzen lässt. Ausgehend von einem Aufwand von zweieinhalb Stunden für die erwähnte Replik und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet insgesamt Fr. 1'955.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Gemäss Honorarnote sowie dem dieser beigelegten Einzahlungsschein wäre das Honorar für Rechtsanwalt Briner auf ein auf "zm Rechtsanwälte" lautendes Konto zu überweisen. Nachdem Rechtsanwältin Ebneter für das gleiche Anwaltsbüro tätig ist, ist davon auszugehen, dass das gesamte Honorar an das entsprechende Anwaltsbüro zu leisten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6872/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. zm Rechtsanwälte wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'955.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-6872/2019 — Bundesverwaltungsgericht 20.06.2022 D-6872/2019 — Swissrulings