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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2015 D-6870/2014

9 gennaio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,523 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014

Testo integrale

U n derneath t h e tree Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6870/2014

Urteil v o m 9 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien

A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Eritrea, alle vertreten durch Stephanie Selig, LL.M., Rechtsanwältin, Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 / N (…).

D-6870/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine eigenen Angaben zufolge eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Asmara – am 30. Januar 2012 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Februar 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Oktober 2014 zur Begründung ihres Asylgesuchs (und derjenigen ihrer Kinder) zusammengefasst geltend machte, ihr Ehemann sei nach dem äthiopisch-eritreischen Grenzkrieg aus dem Nationaldienst desertiert und habe sich anschliessend mehr als sieben Jahre in Asmara versteckt, dass es immer wieder zu Razzien und Hausdurchsuchungen gekommen sei, dass ihr Ehemann im Jahr 2008 das Land illegal verlassen habe, dass sie wegen der illegalen Ausreise ihres Ehemannes von den eritreischen Behörden aufgefordert worden sei, 50'000 Nakfa zu bezahlen, dass es weitere Einschränkungen für sie und ihre Kinder gegeben habe, dass ihre Kinder beispielsweise die Schule nicht mehr hätten besuchen dürfen, dass sie daher im Mai 2011 mit ihren Kindern illegal in den Sudan gereist sei, dass sie sich sieben Monate in Khartum aufgehalten hätten, bevor sie am 29. Januar 2012 in die Schweiz gelangt seien, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ihre im Jahr 1999 ausgestellte eritreische Identitätskarte, die Taufurkunden von drei ihrer Kinder sowie Kopien der "Gesundheitskarten" von zwei ihrer Kinder (in Kopie) zu den Akten reichte, dass am 14. Oktober 2014 auch die älteste Tochter der Beschwerdeführerin angehört wurde und diese dabei unter anderem zu Protokoll gab, die Verwaltungspolizei sei immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und habe die Wohnung durchsucht,

D-6870/2014 dass sie jedoch nicht gewusst habe, was die Verwaltungspolizei gesucht habe oder weshalb sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern Eritrea habe verlassen müssen, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 – eröffnet am 24. Oktober 2014 – feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass es deren Kinder, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einbezog, dass es die Asylgesuche der Beschwerdeführenden jedoch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es zur Begründung zunächst ausführte, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP erklärt, dass sie von den eritreischen Behörden aufgefordert worden sei, 50'000 Nakfa zu bezahlen, da ihr Ehemann desertiert sei und das Land verlassen habe; sie habe Vorladungen erhalten, welchen sie jedoch keine Folge geleistet habe (Akten BFM A 3/12 S. 9), dass sie im Rahmen der Anhörung dagegen geltend gemacht habe, die eritreischen Behörden seien immer wieder zu ihr gekommen und hätten sie nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt, dass ihr gesagt worden sei, sie müsse 50'000 Nakfa bezahlen, wenn sie seinen Aufenthaltsort nicht bekannt geben würde, dass sie die Vorladungen der Verwaltung "immer wieder" wahrgenommen habe und zur Verwaltung gegangen sei (A 11/21 S. 8, 11 f. und 15), dass sie ausserdem anlässlich der BzP erklärt habe, sie habe ihren Ehemann letztmals im Februar 2008 gesehen (A 3/12 S. 9), dass sie jedoch an der Anhörung gesagt habe, sie habe ihn am 1. August 2008 das letzte Mal gesehen (A 11/21 S. 11), dass aufgrund dieser Widersprüche erste erhebliche Zweifel an ihren Vorbringen entstehen würden,

D-6870/2014 dass sie zudem anlässlich der Anhörung gesagt habe, ihre Kinder hätten aufgrund der illegalen Ausreise ihres Ehemannes die Schule nicht besuchen dürfen (A 11/21 S. 11) und es ihr ausserdem nicht mehr möglich gewesen sei, "Zettel" für verbilligte Lebensmittel zu erhalten (A 11/21 S. 8), dass sie diese Vorbringen jedoch im Rahmen der BzP nicht erwähnt habe und ihre Tochter zudem an ihrer Anhörung erklärt habe, dass sie auch nach der Ausreise ihres Vaters die Schule besucht habe (A 13/8 S. 2 f.), dass die Beschwerdeführerin darauf angesprochen keine logisch nachvollziehbare Antwort habe geben können (A 11/21 S. 18), dass sie sodann ihr Vorbringen, es sei während mehrerer Jahre immer wieder zu Razzien und Hausdurchsuchungen gekommen, auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht ausführlich und erlebnisgeprägt habe darlegen können, so sei es ihr nicht möglich gewesen, eine konkrete Razzia zu beschreiben, dass sie auf die allgemeine Situation verwiesen und erklärt habe, die Zeit sei schwierig gewesen (A 11/21 S. 9 f. und 15), dass es zudem der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass ihr Ehemann bereits um die Jahrtausendwende desertiert sei und sich jahrelang in Asmara versteckt haben soll, sie jedoch erst nach seiner Ausreise in den Sudan aufgefordert worden sei, 50'000 Nakfa zu bezahlen, dass sie auf Nachfrage lediglich erklärt habe, dass die eritreische Regierung Geld von Familien von Deserteuren verlangen würde (A 11/21 S. 15), dass der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Widersprüche, ungenügenden Begründungen und Substanziierungen des hauptsächlichen Vorbringens nicht geglaubt werden könne, dass asylbeachtliche Probleme mit den eritreischen Behörden sie zur Ausreise bewogen hätten, dass es auch unglaubhaft sei, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der mutmasslich illegalen Ausreise ihres Ehemannes im Jahr 2008 und ihrer Ausreise im Jahr 2011 bestanden habe, dass ihre Vorbringen (betreffend die Ausreisegründe) somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden,

D-6870/2014 dass das BFM sodann ausführte, trotz expliziten Vorbehalten die Glaubhaftigkeit betreffend, sei aufgrund des nationaldienstpflichtigen Alters der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise davon auszugehen, dass sie Eritrea illegal verlassen habe, dass die eritreischen Behörden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr nach Eritrea streng bestrafen würden, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden, dass die Beschwerdeführerin daher begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass ihr jedoch gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt werde, da die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, es seien die Ziffern 4, 5 und 8 des Asylentscheides vom 22. Oktober 2014 aufzuheben und es sei ihr sowie ihren vier Kindern Asyl zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung ersuchen liess, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Schreiben vom 28. November 2014 eine Anwaltsvollmacht nachgereicht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, dass er die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, bis zum 18. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten,

D-6870/2014 dass der Kostenvorschuss am 15. Dezember 2014 bei der Gerichtskasse einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf das Beschwerdebegehren, die Ziffer 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Folgen bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) sei aufzuheben, mangels ersichtlichen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-6870/2014 dass mit der vorliegenden Beschwerde lediglich die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Ablehnung der Asylgesuche und Wegweisung) angefochten wurden, dass die übrigen Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind und daher insbesondere die Fragen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe) und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, dass im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea – und nicht erst durch ihre (illegale) Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft erfüllte, da in diesem Fall der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG keine Anwendung finden würde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

D-6870/2014 dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente vorgebracht werden, welche die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften vermögen, dass beispielsweise die generellen Behauptungen zum Zustand von Asylsuchenden bei der BzP die vom BFM zu Recht aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht plausibel zu erklären vermögen respektive die behaupteten "Missverständnisse" den Akten nicht entnommen werden können, dass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den Wortlaut beider Protokolle nach deren Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt hat (A 3/12 S. 10; A 11/21 S. 20) und sie sich daher ihre Aussagen – so wie sie protokolliert wurden – entgegenhalten lassen muss, zumal sie die übersetzenden Personen (sehr) gut verstanden haben will (A 3/12 S. 2 und 10; A 11/21 F1), dass es sodann zwar zutrifft, dass aus dem Anhörungsprotokoll der Tochter der Beschwerdeführerin nicht explizit hervorgeht, von welchem Zeitraum sie im Zusammenhang mit dem Schulbesuch genau sprach, dass sie jedoch anlässlich der Anhörung auf die Frage, was sie (in Eritrea) den ganzen Tag gemacht habe, antwortete, sie sei um 7:00 Uhr aufgestanden und zur Schule gegangen (A 13/8 F14), dass nicht davon auszugehen ist, dass sie diese Frage so beantwortet hätte, wenn sie die letzten knapp drei Jahre vor ihrer Ausreise aus Eritrea die Schule tatsächlich nicht mehr besucht hätte, dass sie zudem unaufgefordert angab, dass ihre kleine Schwester die Schule wegen Krankheit nach der dritten Klasse abgebrochen habe (A 13/8 F19) und daher davon ausgegangen werden kann, dass sie auch zu Protokoll gegeben hätte, wenn sie selbst zu irgendeinem Zeitpunkt über mehrere Jahre nicht mehr die Schule hätte besuchen können, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass für das Gericht aufgrund diverser Anhaltspunkte (z.B. Angaben auf dem Facebook-Profil der Beschwerdeführerin [A 12/1], Unstimmigkeiten in der Schilderung ihrer Ausreise aus Eritrea, generell beeinträchtigte persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unglaubhaften

D-6870/2014 Vorbringen zu den Ausreisegründen) – selbst unter Berücksichtigung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente – auch erhebliche Zweifel an der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden respektive ihrer (illegalen) Ausreise aus Eritrea bestehen, dass sich weitere Ausführungen dazu jedoch erübrigen, da die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe) – wie vorstehend ausgeführt – nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrelevante Vorfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der am 15. Dezember 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

D-6870/2014 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Sturzenegger

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