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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2015 D-687/2015

13 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,418 parole·~27 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-687/2015

Urteil v o m 1 3 . M a i 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren (…), unbekannter Herkunft (angeblich China [Volksrepublik]), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).

D-687/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tibeterin, machte geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige und stamme aus dem Dorf B._______ (Gemeinde C._______, Bezirk D._______ [E._______], Provinz F._______, Region Kham). Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihren Heimatstaat am 16. Juni 2012 zu Fuss in Richtung Nepal, wo sie danach ungefähr drei Monate geblieben sei. Am 5. September 2012 sei sie von Nepal herkommend via zwei ihr unbekannte Transitdestinationen in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nach. Am 19. September 2012 wurde sie dort zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 18. März 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus Tibet. Am späten Abend des 7. Juni 2012 habe sie zusammen mit einer Freundin bei den chinesischen Geschäften und Verwaltungsbüros Flugblätter mit Slogans zum Dalai Lama und zu den Menschenrechten aufgeklebt. Vermutlich seien sie von jemandem gesehen worden; jedenfalls habe sie am nächsten Morgen von ihrem Vater erfahren, dass die chinesischen Behörden ihre Freundin aufgesucht und festgenommen hätten. Aus Angst vor einer Verfolgung sei sie daraufhin umgehend geflüchtet. Sie habe Tibet bzw. China illegal verlassen und sei zunächst nach Nepal und von dort in die Schweiz gelangt. A.c Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft der Beschwerdeführerin liess das BFM durch seine interne Fachstelle LINGUA am 11. Dezember 2014 eine Evaluation des Alltagswissens mittels Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin durchführen. Die sachverständige Person kam dabei zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sei klein. A.d Am 22. Dezember 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Alltagswissenstests. Die Beschwerdeführerin bekräftigte dabei ihre Herkunft aus Tibet. Das BFM teilte ihr mit, es bestünden aufgrund der Aktenlage Indizien für eine Herkunft und Sozialisierung in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China

D-687/2015 (Volksrepublik), beispielsweise in Nepal oder Indien. Der Beschwerdeführerin wurde auch dazu das rechtliche Gehör gewährt, wobei sie erklärte: "Ich komme aus meiner Heimat". A.e Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Januar 2015 – eröffnet am 10. Januar 2015 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei allerdings ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. C. Mit Beschwerde vom 3. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, (sub-)eventuell sei infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Beschwerde lagen die der Beschwerdeführerin ausgehändigten vorinstanzlichen Akten in Kopie (inkl. der angefochtenen Verfügung), eine Fürsorgebestätigung vom 28. Januar 2015 sowie mehrere Internetausdrucke bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht ein und teilte mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert,

D-687/2015 bis zum 27. Februar 2015 eine Übersetzung der Beschwerdebeilagen 5, 6 und 7 (Internetausdrucke) sowie ihr Familienbüchlein im Original (inkl. Übersetzung) einzureichen. E. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 20. Februar 2015 die angeforderten Übersetzungen nach. Sie machte zudem geltend, sie habe bisher noch keine Kopie des Familienbüchleins erhalten und sei nicht in der Lage, dieses im Original zu beschaffen. F. Das SEM hielt in der Vernehmlassung 1. April 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 9. April 2015 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 15. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde im Original zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen das SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss

D-687/2015 Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe keine Reise- und/oder

D-687/2015 Identitätspapiere eingereicht. Aufgrund ihrer Sprechweise und ihrer fehlenden Chinesisch-Kenntnisse seien Zweifel an der behaupteten Herkunft aufgekommen. Daher seien in der Anhörung Fragen zur Herkunft und zum Reiseweg gestellt und es sei geprüft worden, ob das Fehlen von Identitätspapieren glaubhaft gemacht worden sei. Anschliessend sei mittels Telefoninterview durch einen Spezialisten ein Alltagswissenstest mit der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin teilweise falsche geografische Angaben gemacht. Der Spezialist habe zudem festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit der Vegetation und mit den angebauten Landwirtschaftsprodukten ihrer angeblichen Herkunftsgegend nicht vertraut sei. Die von ihr angeblich regelmässig eingekauften Produkte seien eher ungewöhnlich und einzelne Preisangaben seien stark von den tatsächlichen Gegebenheiten abgewichen. Sie habe eine Speise, welche in Restaurants immer angeboten werde, nicht gekannt und stattdessen zwei andere Gerichte genannt. Betreffend den öffentlichen (Bus-)Verkehr sowie den Erwerb eines Führerscheins für Motorräder habe sie unzutreffende bzw. unzulängliche Angaben gemacht. Auch die Fragen, wie und wo ein Personalausweis beantragt werden müsse bzw. von wem dieser ausgestellt werde, habe sie falsch beantwortet. Zu den Themen Telefon und TV-Serien habe sie teilweise ebenfalls inkorrekte Aussagen gemacht. Der Alltagsspezialist habe zudem festgestellt, dass ihre Chinesisch- Kenntnisse äusserst dürftig seien und nicht denjenigen einer Einwohnerin von Tibet mit ihrem Profil entsprechen würden. Insgesamt sei der Alltagsspezialist zum Schluss gekommen, dass ihr Alltagswissen nicht dem einer Person entspreche, welche die ersten ca. 24 Jahre bis zur Ausreise in Tibet verbracht habe, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, klein sei. Im Rahmen des ihr dazu gewährten rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin nichts Substanzielles vorgebracht, um die weiterhin behauptete Herkunft aus Tibet zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Daher sei davon auszugehen, dass sie nicht aus dem geltend gemachten Ort bzw. Bezirk in F._______, Volksrepublik China, stamme respektive dort ihr ganzes Leben lang sozialisiert worden sei. Dafür sprächen auch ihre unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen zum Reiseweg, namentlich zur illegalen Ausreise aus Tibet. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen auch keine Ausweispapiere abgegeben, welche die behauptete Staatsangehörigkeit oder den geltend gemachten Reiseweg belegen würden. Angeblich habe sie ihre Identitätskarte nicht mitgenommen, weil sie überstürzt ausgereist sei. Diese Erklärung überzeuge jedoch nicht. Schliesslich bestünden auch bezüglich der Aussagen zu den Asylgründen Unstimmigkeiten. Die Darstellung der Plakataktion sei vage und undifferenziert ausgefallen, und sie habe die Frage

D-687/2015 nach dem Ort der Plakatierung sowie den getroffenen Vorsichtsmassnahmen widersprüchlich beantwortet. Sie habe sodann geltend gemacht, sie und ihre Freundin seien wohl dabei beobachtet worden, habe aber diesbezüglich nur Mutmassungen geäussert. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass ihre Freundin festgenommen worden sei, während sie selber bis zum Ausreisezeitpunkt unbehelligt geblieben sei. Schliesslich sei festzustellen, dass sie in der Erstbefragung gar nicht erwähnt habe, dass die Freundin festgenommen worden sei. Ihre Erklärung, sie sei damals ängstlich gewesen, überzeuge nicht. Angesichts dieser Unstimmigkeiten seien die vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft. Insgesamt sei es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Region gelebt habe und chinesische Staatsangehörige sei. Ausserhalb Chinas geborene Tibeter würden die chinesische Staatsangehörigkeit nicht erhalten. Somit sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als durchführbar, schloss allerdings den Vollzug der Wegweisung nach China aus. Es stellte zudem fest, es bestünden im vorliegenden Fall Indizien für eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus einer exiltibetischen Gemeinschaft in Nepal oder Indien. 4.2 In der Beschwerde wird zur Frage der Herkunft zunächst ausgeführt, die Verwaltungseinheiten seien in Tibet anders strukturiert als in der Schweiz. Der Wohnort der Beschwerdeführerin sei B._______ gewesen. Das liege in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______. Angeblich sei ihr Heimatort auf keiner Karte zu finden. Dies hänge möglicherweise mit der fortschreitenden Sinisierung Tibets zusammen; dabei seien auch Ortschaften umbenannt worden, Sie habe im Internet aber einen Bericht von Radio Free Asia gefunden, worin ein Mönch erwähnt sei, welcher aus C._______ stamme. Sodann folgen Ausführungen zu den geografischen Angaben der Beschwerdeführerin, wobei vorgebracht wird, sie habe in der Anhörung "I._______" gesagt, protokolliert worden sei aber "J._______". Der Fluss "K._______" heisse auch "L._______" bzw. auf tibetisch "M._______", allerdings sei diese Bezeichnung chinesisch gefärbt und werde von ihnen kaum benutzt. Ihr sei vorgeworfen worden, ihre Aussagen über den Wald in der Nähe ihres Wohnortes seien falsch. Sie habe aber nun mit Hilfe eines chinesisch-sprechenden Bekannten im Internet eine Aufnahme gefunden, worauf der Fluss "K._______", die Brücke "N._______" sowie der Wald abgebildet seien. Zuhause hätten sie Weizen, Gerste und Raps angebaut. Sie habe im Internet eine Bestätigung dafür gefunden, dass Weizen und Gerste in ihrer Gegend angebaut würden.

D-687/2015 Zwiebeln und Knoblauch hätten sie nicht angebaut, weshalb sie diese hätten einkaufen müssen. Sie kenne zwei Pilznamen, habe im Alltag aber immer "Shamong" gesagt. Ihre Preisauskünfte hätten sich auf die Zeit bezogen, als sie dort gelebt habe. Im Restaurant habe sie jeweils ihre Lieblingsgerichte, Suppen und Momos, bestellt. Ihre Angaben zum Kauf eines Bustickets seien korrekt gewesen. Es treffe auch zu, dass der Führerausweis für das Motorrad direkt vom Verkäufer ausgestellt worden sei, nur das Nummernschild habe bei der Polizei beantragt werden müssen. Sie sei in einem kleinen Dorf aufgewachsen und sei nicht zur Schule gegangen, weshalb sie nicht Chinesisch gelernt habe. Ihre Eltern hätten das auch nicht gewollt. Im näheren Umfeld habe es nur Tibeter gehabt. Sie verweise in diesem Zusammenhang auf den als Beweismittel eingereichten Kurzbericht "Education in Tibet". Betreffend Identitätspapiere brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei ursprünglich im Besitz einer Identitätskarte gewesen, habe diese jedoch in der Aufregung vergessen mitzunehmen. Ihr sei damals nicht bewusst gewesen, dass sie ins Ausland fliehen werde. Nun sei es schwierig, mit ihren Angehörigen in Tibet in Kontakt zu treten, da sie aufgrund ihrer Ausreise als Landesverräterin betrachtet werde und Telefon sowie E-Mail überwacht würden. Sie wolle ihre Angehörigen nicht in Gefahr bringen. Sie habe aber schliesslich ihren Onkel angerufen und erfahren, dass die Chinesen zwei Tage nach ihrer Ausreise ihr Haus durchsucht und ihre Identitätskarte eingezogen hätten. Ihre Freundin sei zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Ihr Onkel werde versuchen, ihr eine Kopie des Familienbüchleins zu schicken. Ihr Onkel sei am Telefon sehr nervös gewesen. Betreffend ihre Flucht führte die Beschwerdeführerin aus, dies sei für sie eine traumatische Erfahrung gewesen, weshalb sie sich nicht jedes Detail habe merken können. Über ihren Onkel wisse sie nicht so viel, da sie nicht zusammen gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin nahm sodann Stellung zu einigen ihr vorgeworfenen Widersprüche und erklärte, sie wisse nicht, weshalb ihre Freundin festgenommen worden sei und sie nicht. Sie könne sich aber vorstellen, dass diese auf dem Heimweg die restlichen Plakate aufgeklebt habe und dabei erkannt worden sei. Ausserdem sei der Bruder ihrer Freundin infolge einer Demonstrationsteilnahme in Haft. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung habe sie nie gesagt, die Plakataktion habe in der Stadt O._______ stattgefunden. Sie habe gesagt, dass die Plakataktion bei der P._______ stattgefunden habe. Sie habe sicher auch nie gesagt, dass sich die Stadt O._______ innerhalb von C._______ befinde. Die Brücke befinde sich nämlich an der Gemeindegrenze von C._______. Sie habe ihre Asylgründe wahrheitsgetreu vorgetragen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass zwi-

D-687/2015 schen der Erstbefragung und der Anhörung eineinhalb Jahre lägen (Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3). Im Asylentscheid werde erwähnt, es bestünden Indizien, wonach sie in Nepal oder Indien sozialisiert worden sei. Es werde jedoch kein einziger derartiger Hinweis genannt. Man könne nicht allein aus der Tatsache, dass sie keine Reisepapiere habe vorlegen können, darauf schliessen, sie komme aus Indien oder Nepal. Sie besitze die chinesische Staatsbürgerschaft, daher müsse eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung bezüglich ihres Heimatlandes Tibet bzw. China geprüft werden (Verweis auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Sie habe ihre Identität im Übrigen nicht verschleiert und habe bis zur ihrer Flucht immer in Tibet gelebt. Ihre Aussagen habe sie nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, sie entsprächen der Wahrheit, auch wenn sie sie nicht mit Beweisen untermauern könne. Ihre Situation als Flüchtling sei sehr belastend. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung von Asyl oder zumindest um Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, da sie China illegal und ohne Reisepapiere verlassen habe und in die Schweiz gereist sei (Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Eventuell sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sie wisse gar nicht, wohin sie gehen solle, da sie immer in Tibet gelebt habe, ihre Familie dort sei und sie keine Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Land besitze. 5. 5.1 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung im angeblichen Heimatland ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel einreichte, welche geeignet wären, die geltend gemachten Vorfälle zu belegen. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind ausserdem teilweise unplausibel und widersprüchlich ausgefallen. So sagte sie in der Erstbefragung beispielsweise aus, sie habe zusammen mit ihrer Freundin in C._______ 20- 30 Plakate geklebt. Dabei seien sie vermutlich gesehen und verraten worden; denn sie habe am nächsten Tag von ihrem Vater erfahren, dass die Polizei bei ihrer Freundin gewesen sei (vgl. A7 S. 7 und 8). In der Anhörung brachte sie im Widerspruch dazu vor, sie hätten die Plakate in der Stadt O._______ geklebt, welche sich innerhalb von C._______ befinde. Sie hätten 20-30 Plakate dabeigehabt, hätten jedoch nicht alle aufkleben können (A17 S. 11 und 16). Sie machte zudem erst in der Anhörung geltend, ihre Freundin sei von der Polizei festgenommen worden, obwohl es sich dabei um ein Sachverhaltselement handelt, welches offensichtlich als zentral er-

D-687/2015 achtet werden muss. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung zunächst zu Protokoll, sie hätten bei ihrer nächtlichen Plakataktion keine Vorsichtsmassnahmen getroffen, führte aber kurze Zeit später im Widerspruch dazu aus, sie hätten Stoff um den Kopf getragen, um sich zu verhüllen (vgl. A17 S. 13). Zudem erklärte sie zunächst, vom Wohnort der Freundin nach O._______ benötige man 30 Minuten (vgl. A17 S. 11), sagte aber später, der Heimweg der Freundin sei bloss 10 Minuten gewesen (A17 S. 14). Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Anhörung auf die genannten Ungereimtheiten angesprochen, war jedoch nicht in der Lage, diese in überzeugender Weise auszuräumen. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, sie habe O._______ in der Anhörung gar nicht erwähnt und auch nicht gesagt, die Stadt O._______ befinde sich innerhalb von C._______. Die Beschwerdeführerin hat jedoch das Protokoll der Anhörung vom 18. März 2014 mit ihrer Unterschrift als korrekt und vollständig anerkannt, hat dabei keine Einwände vorgebracht und zudem erklärt, sie verstehe die Dolmetscherin gut. Daher ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass die erwähnten Aussagen der Beschwerdeführerin falsch protokolliert worden sind. Die Beschwerdeführerin konnte sodann für die angebliche Plakataktion ein genaues Datum nennen (den 7. Juni 2012), war jedoch nicht in der Lage zu sagen, was für ein Wochentag das gewesen sei bzw. ob die Aktion unter der Woche oder an einem Wochenende stattgefunden habe (vgl. A17 S. 10 f.), was realitätsfremd erscheint. Schliesslich erscheint es auch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargestellten Ereignisse derart überstürzt aus dem Heimatland flüchtete, anstatt sich beispielsweise zunächst einmal in eine andere Ortschaft in Tibet zu begeben, um abzuwarten, ob die Behörden überhaupt nach ihr suchen würden. Aufgrund des Gesagten sind die geltend gemachten Asylvorbringen insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Demzufolge kann auch das – ebenfalls gänzlich unbelegte – Vorbringen in der Beschwerde, wonach die chinesischen Behörden zwei Tage nach ihrer Abreise ihr Haus durchsucht, ihre Identitätskarte eingezogen und ihrer Familie untersagt hätten, den Kontakt zu ihr zu suchen, nicht geglaubt werden. 5.2 Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe – selbst bei unterstellter Herkunft aus Tibet – unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und damit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

D-687/2015 6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige und habe bis zu ihrer Ausreise im Juni 2012 in Tibet gelebt. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus China habe sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die chinesischen Behörden zu gewärtigen, womit subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Daher sei zumindest ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Demzufolge ist eine asylsuchende Person auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen wird jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, kein Asyl gewährt; stattdessen erfolgt eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). 6.2 Gemäss den Ausführungen in BVGE 2014/12 ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, kann keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.). 6.3 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben nicht aus dem behaupteten Herkunftsort in Tibet/Volksrepublik China stamme bzw. dort sozialisiert worden und auch keine chinesische Staatsangehörige sei. Vielmehr bestünden vorliegend

D-687/2015 Indizien auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas, insbesondere in Nepal oder Indien. 6.4 Die Behörde ist verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Die asylsuchende Person trifft dabei gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht, im Rahmen derer sie insbesondere ihre Identität offenzulegen und vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben hat (vgl. hierzu auch BVGE 2011/28 E. 3.4). Im vorliegenden Fall hat das SEM die Beschwerdeführerin mehrfach befragt (summarische Befragung im Empfangszentrum, Anhörung, rechtliches Gehör zum Ergebnis des Alltagswissenstests) und hat zwecks Abklärung ihrer wahren Herkunft einen Alltagswissenstest veranlasst. Die Vorinstanz hat sich somit durchaus um eine rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhalts bemüht. Allerdings ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie von ihr geltend gemacht, im angegebenen Zeitraum in Tibet lebte und im Juni 2012 von dort ausreiste, angesichts der nachfolgenden Ausführungen nach wie vor nicht schlüssig beantwortet werden kann. 6.5 Laut dem Alltagswissen-Experten ist die Wahrscheinlichkeit klein, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum gelebt hat. Der Experte hat im Rahmen des durchgeführten Telefoninterviews insbesondere festgestellt, dass die Beschwerdeführerin teilweise falsche bzw. nicht verifizierbare geografische Angaben und betreffend alle Bereiche des alltäglichen Lebens unvollständige und teilweise inkorrekte Aussagen gemacht habe. In Bezug auf die geografischen Angaben ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin immerhin teilweise zutreffende Angaben gemacht hat. Einige der von ihr genannten Dörfer und Gemeinden konnte der Experte aber offenbar nicht lokalisieren (wobei allerdings aus dem Bericht nicht hervorgeht, welches Kartenmaterial konsultiert worden ist), unter anderem auch das von ihr genannte Herkunftsdorf. Als sie nach Nachbardörfern gefragt worden sei, habe sie zwar zwei lokalisierbare Namen genannt, bei welchen es sich aber um Gemeinden, nicht um Dörfer handle. Ausserdem habe die unzutreffende Angaben zum Namen des lokalen Flusses gemacht und von Wald in der Umgebung gesprochen, welcher jedoch nicht existiere. Zwar lassen die Antworten der Beschwerdeführerin den Schluss zu, dass sie sich in ihrer Umgebung nicht besonders gut auskennt, allerdings könnte dies auch daran liegen, dass sie eigenen Angaben zufolge nie die Schule besucht hat und möglicherweise umgangssprachliche Bezeichnungen für die umliegenden Ortschaften bzw. den Fluss benutzt.

D-687/2015 Zum Nachweis der Existenz ihres Herkunftsdorfes hat sie einen Internetbericht über einen Mönch eingereicht, in welchem ihr Dorf erwähnt wird (vgl. Beschwerdebeilage 5). Im Übrigen ist es eine Frage der Definition, ab wann eine Ansammlung von Bäumen als Wald bezeichnet wird. Die Beschwerdeführerin hat auf Beschwerdeebene ein Bild von E._______ eingereicht, auf welchem jedenfalls eine waldähnliche Landschaft zu sehen ist (vgl. Beschwerdebeilage 6). Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Ackerbau ihrer Familie sind als überwiegend wahrscheinlich zu bezeichnen. Allerdings befand es der Experte als ungewöhnlich, dass ihre Familie weder Zwiebeln noch Knoblauch angebaut, sondern diese auf dem Markt eingekauft habe. Gänzlich ausgeschlossen dürfte das aber wohl nicht sein. Die Beschwerdeführerin habe weiter ausgesagt, in der Umgebung würden Äpfel und Mandarinen wachsen. Dazu meinte der Experte, in Tibet würden nirgends Mandarinen wachsen. Allerdings wächst in Tibet die Zitrusfrucht Yuzu, welche immerhin eine Ähnlichkeit zur Mandarine aufweist, weshalb dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht vollkommen abwegig erscheint. Zu den Preisen von Konsumgütern machte die Beschwerdeführerin gemäss der schriftlichen Evaluation des Alltagswissenstests überwiegend korrekte Angaben. Der Experte erwähnte zwar, dass einige ihrer Preisangaben ungewöhnlich stark von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen würden, diese Bemerkung steht aber eventuell im Zusammenhang mit den von ihr genannten Preisen für Gerichte und Getränke im Restaurant. Die Beschwerdeführerin kannte offenbar ein laut Experte typisches und in Restaurants immer angebotenes Nudelgericht nicht, was sie damit erklärte, dass sie immer ihre Leibgerichte (Momos und zwei Sorten Nudelsuppe) bestellt habe. Gemäss Experte habe die Beschwerdeführerin zu den Verkehrsmitteln ebenfalls teilweise unzutreffende Angaben gemacht. Diesbezüglich erscheint es allerdings zumindest fraglich, ob die im Interview thematisierten Abläufe tatsächlich überall in Tibet gleich sind; der Experte stammt nachweislich nicht aus derselben Gegend wie die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erklärte sodann, sie habe mit 18 Jahren den Personalausweis "shifenzhen" erhalten, was offenbar korrekt ist. Hingegen habe sie bezüglich des Verfahrens zum Erhalt eines solchen Ausweises realitätswidrige Angaben gemacht. Laut Experte hat die Beschwerdeführerin sodann unrichtige Angaben betreffend TV-Serien und Telefonie gemacht. Zudem seien ihre Chinesischkenntnisse ungenügend. Betreffend Chinesischkenntisse hat die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht darauf verwiesen, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass Tibeter, welche in einer ländlichen Umgebung aufgewachsen sind und keine Schule besucht haben, kaum Chinesisch können. Insgesamt ist festzustellen, dass

D-687/2015 die Beschwerdeführerin im Verlauf des Alltagswissenstests sowohl Aussagen gemacht hat, welche für eine Herkunft aus Tibet sprechen, als auch solche, welche dagegen sprechen. Der Schlussfolgerung des Experten, wonach die Wahrscheinlichkeit einer Herkunft aus dem behaupteten geografischen Raum klein sei, kann daher angesichts des Ergebnisses des Alltagswissenstests nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. 6.6 Zu berücksichtigen sind sodann auch die herkunftsspezifischen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung respektive der Anhörung. Dabei fällt zu ihren Gunsten insbesondere auf, dass sie die Reiseroute von ihrem Herkunftsort bis nach Nepal relativ genau und auch korrekt angeben konnte; die von ihr genannten Ortschaften und Orientierungspunkte (Berge, Kloster, Brücke, heisse Quelle) sind auf der von ihr geschilderten Route anzutreffen. Aufgrund ihres Aussageverhaltens erscheint es zudem als wenig wahrscheinlich, dass sie die diesbezüglichen Aussagen auswendig gelernt hat. Sie hat im Weiteren auf die Frage, ob es in ihrer Umgebung ein Kloster gebe, auf ein kleines Kloster namens Q._______ verwiesen (vgl. A7 S. 7). Es trifft zu, dass es in der Nähe der Stadt E._______ ein Kloster namens R._______ gibt (vgl. http://wikitravel.org/en/Garz%C3%AA, zuletzt besucht am 18. Mai 2015). Die geografischen Angaben der Beschwerdeführerin bleiben zudem im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens konsistent. Auffallend ist beispielsweise auch, dass sie die Distanz zwischen ihrem Herkunftsdorf und der Stadt E._______ sowohl in der Erstbefragung als auch in der Anhörung übereinstimmend mit 30 Minuten Fussmarsch bezifferte (vgl. A7 S. 7 und A17 S. 11). 6.7 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Beschwerdeführerin einen Dialekt spricht, welcher auf eine Sozialisierung ausserhalb von Tibet schliessen liesse. Das SEM hat diesbezüglich keine Abklärung veranlasst, und es finden sich diesbezüglich keinerlei Bemerkungen in den Akten. Erst in der angefochtenen Verfügung wird seitens des SEM in unsubstanziierter Weise vorgebracht, (u.a.) aufgrund der Sprechweise der Beschwerdeführerin seien Zweifel an der von ihr behaupteten Herkunft aufgekommen. Entgegen der Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung lassen sich den Akten ausserdem keine konkreten Hinweise auf eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus einer exiltibetischen Gemeinschaft in Indien oder Nepal entnehmen. 6.8 Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei Identitätspapiere eingereicht. Zum Verbleib ihrer Identitätskarte

D-687/2015 brachte sie vor, sie habe diese zuhause gelassen, sie habe infolge der überstürzten Abreise nicht daran gedacht, sie mitzunehmen. Dem SEM ist darin zuzustimmen, dass dieses Vorbringen wenig glaubhaft erscheint, zumal die geltend gemachten Asylgründe insgesamt als unglaubhaft zu erachten sind (vgl. dazu vorstehend E. 5). Wie erwähnt ist auch das nachträgliche Vorbringen, wonach die Polizei die Identitätskarte zwischenzeitlich eingezogen habe, als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Nichtabgabe von Identitätspapieren kann bei dieser Sachlage als Indiz dafür gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben nicht chinesische Staatsangehörige ist. Andererseits hat sie nun auf Beschwerdeebene (nach bereits abgeschlossenem Vernehmlassungsverfahren) eine Geburtsurkunde im Original eingereicht, welche ihr gemäss Zustellumschlag aus China zugesandt worden ist. Ob es sich dabei um ein echtes Dokument handelt, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden. Da die Identität der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen ist, kann das Dokument auch nicht zweifelsfrei ihrer Person zugeordnet werden. Gleichwohl wäre im Falle eines authentischen Dokuments – insbesondere in Verbindung mit der offensichtlich erfolgten Zustellung aus China – zumindest von einem Indiz für die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Tibet/Volksrepublik China auszugehen. 6.9 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit geschlossen werden kann, die Beschwerdeführerin sei nicht chinesische Staatsangehörige und habe vor ihrer Flucht in die Schweiz nicht in Tibet/Volksrepublik China gelebt. Trotz der genannten Bemühungen des SEM ist die Sachverhaltsfeststellung daher als mangelhaft zu beurteilen. Da das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidreife nicht selber herstellen kann, ist die Sache zwecks Vornahme von weiteren Abklärungen (beispielsweise ein zweiter Alltagswissenstest, mit Vorteil durch einen Experten, welcher aus der angeblichen Heimatregion der Beschwerdeführerin stammt, und/oder eine linguistische Analyse) ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Für eine Kassation spricht auch der Umstand, dass auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso bedeutender ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang im heutigen Zeitpunkt verzichtet werden.

D-687/2015 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt und die Gewährung von Asyl beantragt wurden. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend die Punkte Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung beantragt wurde. Die Sache ist demnach zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägungen und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Dabei ist dem SEM zusammen mit den vorinstanzlichen Akten auch das Beschwerdedossier zuzustellen, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen der Beschwerdeführerin) wären ihr grundsätzlich die reduzierten Kosten aufzuerlegen. Nachdem jedoch weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 28. Januar 2015) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist nicht davon auszugehen, dass der teilweise obsiegenden, aber nicht vertretenen Beschwerdeführerin durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Demnach ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-687/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt und die Gewährung von Asyl beantragt wird. Die Beschwerde wird hingegen gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. 2. Die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Januar 2015 werden aufgehoben, und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägungen und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-687/2015 — Bundesverwaltungsgericht 13.05.2015 D-687/2015 — Swissrulings