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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2009 D-687/2007

7 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,218 parole·~26 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-687/2007/ime {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-687/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit ursprünglicher Herkunft aus der Provinz Bingöl – reiste erstmals ... 1991, also im Alter von sieben Jahren, zusammen mit seiner Mutter und seinen drei älteren Geschwistern in die Schweiz ein. Die Einreise erfolgte im Rahmen eines Familiennachzuges, nachdem sich der Vater des Beschwerdeführers – welcher sich seit ... 1984 in der Schweiz aufhielt – seit fünf Jahren über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) verfügte. Im Jahre 1996 verliess eine der zwei Schwestern des Beschwerdeführers – B._______ (N _______) – die Schweiz, was das Erlöschen ihrer Aufenthaltsbewilligung nach sich zog. Gemäss ihren Akten schloss sie sich der PKK an, absolvierte in Syrien eine politische Ausbildung und war zuletzt im Nordirak tätig, bevor sie ... 2004 in der Schweiz um Asyl ersuchte. Ihrem Asylgesuch wurde am 20. November 2006 entsprochen. Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz im Frühjahr 2003 auf Veranlassung seines Vaters (vgl. unten, Bst. C), worauf seine Aufenthaltsbewilligung per 30. April 2003 erlosch. B. Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2006 anlässlich seiner Einreise in die Schweiz – ausgestattet mit einem gefälschten bulgarischen Pass und einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte – von der Grenzpolizei in Basel angehalten und in Haft genommen. Aufgrund einer polizeilichen Ausschreibung aus dem Jahre 2003 wurde er am Tag darauf der Jugendanwaltschaft ... überstellt. Wiederum einen Tag später wurde er von dieser Behörde ... [an die kantonale Migrationsbehörde] überstellt, welches am 20. Oktober 2006 seine sofortige Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn gleichzeitig in Ausschaffungshaft versetzte. Soweit ersichtlich musste der Beschwerdeführer während laufender Ausschaffungshaft ins Psychiatriezentrum X._______ in ... verlegt werden. Am 14. November 2006 verfügte ... [die kantonale Migrationsbehörde] die Entlassung aus der Ausschaffungshaft, wobei gleichzeitig – zufolge zwischenzeitlicher Einreichung eines Asylgesuches – die Zuführung des Beschwerdeführers D-687/2007 aus dem Psychiatriezentrum X._______ ins Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) in ... anordnete. C. Am 16. November 2006 reichte der Beschwerdeführer im EVZ in ... ein Asylgesuch ein. Im Anschluss daran wurde er vom BFM am 21. November 2006 kurz befragt und am 28. November 2006 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Vorgängig hatte das BFM im Rahmen einer Aktennotiz zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen schweren Persönlichkeitsspaltung leide, welche in der Vergangenheit zu Selbst- und Fremdgefährdung geführt habe, und dass er zwingend auf Medikamente angewiesen sei (vgl. act. A14). Anlässlich der Kurzbefragung und im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende aus: Er sei Anfang des Jahres 2003 von seinem Vater in die Türkei zurückgeschickt worden, wo er aber enorme psychische Probleme gehabt habe. Er sei in die Schweiz zurückgekehrt, weil seine gesamte Familie hier lebe, er in der Türkei niemanden habe und er ohne seine Familie nicht leben könne. In diesem Zusammenhang führte er auf Frage hin zur Natur seiner psychischen Probleme aus, dass er in seiner Jungend an Schizophrenie zu leiden begonnen habe. Weil er später begonnen habe, Drogen zu konsumieren, habe sich die Schizophrenie verstärkt. Sein Vater habe ihn daraufhin in die Türkei geschickt, damit er mit den Drogen aufhöre. Er selbst habe damals geglaubt, er werde bloss in die Ferien geschickt. Sein Vater habe ihn jedoch nicht wieder in die Schweiz zurückgeholt. Seinen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer in der Türkei vorab bei Verwandten in seinem alten Heimatdorf untergebracht, mit welchen er sich jedoch gar nicht verstanden habe. Er sei in der Schweiz verwurzelt, das Leben in der Türkei sei ihm völlig fremd gewesen und er sei damit nicht zurechtgekommen. Der Aufenthalt im Dorf sei die Hölle gewesen, da er von seinen Verwandten und ihren Kindern eingeschüchtert und beschimpft worden sei. Zwischenzeitlich habe er sich auch bei Verwandten in Istanbul aufgehalten, er sei aber auch dort nicht willkommen gewesen. Während der vier Jahre in der Türkei will sich der Beschwerdeführer kaum je ausser Haus begeben haben; er sei meist zuhause im Bett geblieben und habe viel geraucht, Drogen habe er aber keine mehr genommen. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe er auch mehrere Monate in einem Krankenhaus in Istanbul-Bakirköy sowie in einem Krankenhaus in Elazig ver- D-687/2007 bracht, wo jedoch erbärmliche Verhältnisse geherrscht hätten. Man sei von den Betreuern geschlagen worden, die Insassen seien aufeinander losgegangen und alle hätten die gleichen Medikamente erhalten. Konkrete politische Aktivitäten oder Probleme mit der türkischen Behörden machte der Beschwerdeführer auf Frage hin nicht geltend. Er wies darauf hin, dass sein Onkel C._______ (N _______) politisch aktiv gewesen sei und sich nun in der Schweiz befinde. Auf Frage, welche Gründe gegen eine Rückschaffung in die Türkei sprechen würden, führte der Beschwerdeführer jedoch an, seine Schwester B._______ sei jahrelang mit der PKK-Guerilla in den Bergen gewesen und nun aus dem Irak in die Schweiz zurückgekehrt, wo sie kürzlich als Flüchtling anerkannt worden sei. Im Dorf wisse man vom Weggang der Schwester und wegen ihr könnte ihm etwas zustossen (vgl. dazu act. A30, S. 9 f.). Auf Frage nach seinen Reise- und Identitätspapiere im Original führte der Beschwerdeführer zur Hauptsache an, er sei mit seinem alten Pass und seiner alten Identitätskarte in die Türkei gereist und er glaube, im Juni 2006 sei ihm in der Türkei ein neuer Pass ausgestellt worden, mutmasslich weil sein alter Pass 2005 abgelaufen sei (vgl. act. A1, ab S. 5 unten, sowie act. A30, ab S. 2 unten). Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er wisse, wo er seine Papiere zuletzt gesehen habe. Konkrete Angaben zu deren Verbleib machte er aber trotz mehrfacher Nachfrage nicht (vgl. act. A30, S. 3 oben). Zu seinem Reiseweg gab er bei der Kurzbefragung an, er sei im August 2006 auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land gereist und habe sich anschliessend in Frankreich aufgehalten, von wo er in die Schweiz gelangt sei. Im Rahmen der Anhörung liess er die Frage nach seinem Reiseweg trotz Nachfrage unbeantwortet (vgl. act. A30, S. 7 Mitte). D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 – eröffnet am 19. Januar 2007 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM zur Hauptsache das Folgende an: Der Beschwerdeführer habe innert der Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und für das Fehlen von Papieren lägen D-687/2007 keine entschuldbaren Gründe vor. Aus seinen Aussagen und seinem unkooperativen Verhalten gehe vielmehr hervor, dass er nicht bereit sei, seine Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Lieblosigkeit seiner Verwandten und den weiteren Unannehmlichkeiten sei im Weiteren keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht worden. Ausserdem beständen keine Hinweise darauf, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile wegen seiner Schwester, welche bei der PKK in den Bergen gewesen sei, zu gewärtigen hätte. Er habe in diesem Zusammenhang während seines mehrjährigen Aufenthalts in in der Türkei keinerlei Probleme gehabt und aufgrund der Akten sei nicht davon auszugehen, dass sich seine Situation in dieser Hinsicht verschlechtert haben könnte. Betreffend die psychische Erkrankungslage führte das BFM ferner aus, die Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat entsprächen allenfalls nicht dem Standard in der Schweiz, seien aber in ausreichenden Masse vorhanden und vom Beschwerdeführer in Anspruch genommen worden. Der Beschwerdeführer erfülle vor diesen Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Abschliessend erklärte das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, auch vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankungslage als zumutbar und als möglich. E. Am 26. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM einreichen. In der Eingabe wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Beurteilung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Im Rahmen der Beschwerdebegründung wurde eingangs auf die schwerwiegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers verwiesen, welche während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz eine lange stationäre psychiatrische Behandlung notwendig gemacht habe. Auch in der Türkei, wohin der Beschwerdeführer von seinem Va- D-687/2007 ter geschickt worden sei, habe er psychiatrisch versorgt werden müssen. Die Behandlung sei aber unzureichend gewesen und der Beschwerdeführer habe unter den dortigen Zuständen sehr gelitten. Zeitweise habe er auch auf der Strasse gelebt, ohne die von ihm benötigte Betreuung. In Zusammenhang mit der Erkrankungslage wurde auf einen medizinisch-psychiatrischen Bericht des Psychiatrie-Zentrums X._______ vom 28. November 2002 sowie auf eine Aufenthaltsbestätigung des Depot-Krankenhauses von Elazig vom 30. Oktober 2006 (vorgelegt wurde eine Übersetzung) verwiesen. Zur Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei wurde vorgebracht, diese sei aus Furcht vor Sanktionen des Staates wegen der zehnjährigen Mitgliedschaft seiner Schwester bei der PKK sowie aufgrund der Zustände in der Psychiatrie in der Türkei und der erniedrigenden Behandlung durch seine Verwandten erfolgt. Zum Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wurde nach einem Exkurs zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung vorab erklärt, die Grundvoraussetzung für einen Entscheid gestützt auf diese Bestimmung sei nicht erfüllt, da die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei feststehe. Seine Identifikation habe bereits im Jahre 1991 stattgefunden und er habe in der Schweiz bis 2003 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche regelmässig erneuert worden sei. Zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wurde weiter angeführt, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei die Nichtvorlage von Papieren in vorliegender Sache entschuldbar. Diesbezüglich wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer werde von einer diffusen Angst beherrscht, Namen und Orte bekannt zu geben. Seine ausweichenden Antworten seien indes mit seiner schizophrenen Erkrankung zu erklären. So stehe aufgrund spezialärztlicher Berichte schon lange fest, dass er zeitweilen im einem bizarren Wahnsystem lebe. So habe der scheinbare Versuch der Verheimlichung seines Reiseweges gar keinen Sinn gemacht, da sein Reiseweg aufgrund der Akten bereits im Wesentlichen festgestanden habe (durch das Vorliegen von Bahnbilletten). Auch die fehlende Antwort auf die Frage nach dem Verbleib seiner Papiere erkläre sich damit, dass der Beschwerdeführer in seinem eigenen Bezugssystem gefangen sei. Aufgrund seiner Erkrankung sei er mit der Papierbeschaffung überfordert gewesen. Und nachdem er seine eigenen Papiere nicht habe finden können, hätten ihm andere Leute mit gefälschten bulgarischen Papieren ausgeholfen. Zusammenfassend wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner psychischen Erkrankung durch- D-687/2007 aus entschuldbare Gründe für die Nichtvorlage von Papieren. Zur Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wurde schliesslich eingebracht, im Falle des Beschwerdeführers seien auch zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig, was einen Entscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliesse. Diesbezüglich wurde nach einem weiteren Exkurs zur fraglichen Bestimmung angeführt, es lägen Hinweise auf Verfolgung vor, die – vor dem Hintergrund des zu beachtenden tiefen Beweismasses – nicht als offensichtlich unhaltbar zu taxieren seien. Das BFM gehe in seinem Entscheid fehl, wenn es die Auffassung vertrete, die geltend gemachten Nachteile müssten sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen; eine solche Prüfung müsse dem Normalverfahren vorbehalten bleiben. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Schwester des Beschwerdeführers bei der PKK eine Ausbildung durchlaufen habe und eine Kommandantin gewesen sei, was ohne weiteres Anlass für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers bieten könne. Vor diesem Hintergrund vermöge die pauschale Begründung des BFM die Notwendigkeit weiterer Abklärungen nicht zu ersetzen. Schliesslich habe die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz kürzlich Asyl erhalten, was im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls Anlass für Nachstellungen bilden könne. Im Rahmen der weiteren Beschwerdevorbringen wurde unter Verweis auf die Erkrankung des Beschwerdeführers Abklärungsbedarf insbesondere auch betreffend die Frage des Wegweisungsvollzuges geltend gemacht, unter anderem unter Verweis auf die ungenügenden und oft ungeeigneten Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei. In diesem Zusammenhang wurde auf zwei Berichte vom September 2005 betreffend die in türkischen Kliniken herrschenden Verhältnisse verwiesen. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2007 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entsprochen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 und Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde der Anwalt des Beschwerdeführers beigeordnet. Gleichzeitig wurde ein aktueller ärztlicher Bericht einverlangt. D-687/2007 Am 8. Februar 2007 wurde vom Substituten des beigeordneten Rechtsanwalts eine Aufstellung über den bis dahin aufgelaufenen Verfahrensaufwand zu den Akten gereicht. Nach einmaliger Fristerstreckung wurde am 27. Februar 2007 ein ausführlicher spezialärztlicher Bericht vom 22. Februar 2007 betreffend die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2007 wurde die Vorinstanz zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). In seiner Vernehmlassung vom 26. März 2007 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei merkte das BFM ergänzend an, hinsichtlich der Frage der angeblichen Entschuldbarkeit der Papierlosigkeit sei vor dem Hintergrund der Ausführungen im spezialärztlichen Bericht vom 22. Februar 2007 – der Beschwerdeführer werde dort als relativ gut orientiert und in seiner Konzentrationsfähigkeit, Auffassungsgabe und in seinem formellen Denken nur geringfügig eingeschränkt beschrieben – von der Urteils- und Handlungsfähigkeit auszugehen, auch was die Abgabe von Identitätsund Reisepapieren angehe. Daneben bekräftigte das BFM seine bisherigen Ausführungen zur Frage der Behandelbarkeit des Beschwerdeführers in der Türkei und relativierte dessen Vorbringen betreffend die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten mit seinen Angehörigen. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2008 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und sein Rechtsvertreter zur Stellungnahme eingeladen. Mit Eingabe vom 12. April 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an seiner Beschwerde und seinen bisherigen Ausführungen festhalten. Den vorinstanzlichen Ausführungen wurde entgegnet, dass die Identität des Beschwerdeführers unabhängig von fehlenden Dokumenten feststehe und er entschuldbare Gründe für das Fehlen der Dokumente habe. Im Weiteren wurde das Fehlen einer ad- D-687/2007 äquaten Behandlungsmöglichkeit in der Türkei bekräftigt. Abschliessend wurde insbesondere geltend gemacht, von Seiten des BFM sei in keiner Weise auf die Risiken einer Rückschaffung in die Türkei eingegangen worden, und zwar weder in medizinischer noch asylrechtlicher Hinsicht. Bezüglich der Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers wurde dabei auf das Asyldossier der Schwester des Beschwerdeführers, B._______ (N _______), verwiesen und der Beizug dieser Akten angeregt. I. Am 19. Januar 2009 – nach entsprechender Einladung von 16. Januar 2009 – reichte der als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnete Anwalt eine Aufstellung über den seit der letzten Aufstellung entstandenen Verfahrensaufwand zu den Akten. J. Im Mai und Juni 2009 wurde das Bundesverwaltungsgericht von den Behörden des Kantons ... über eine am 14. Mai 2009 erfolgte ausländerrechtliche Ausgrenzung des Beschwerdeführers sowie über zwei vom Beschwerdeführer am 15. und am 19. Mai 2009 begangene Verstösse gegen diese Anordnung informiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-687/2007 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert und seine Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Nach dem revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (in Verbindung mit Abs. 3 AsylG) bildet neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, dagegen weiterhin nicht die Asylgewährung. Der Gesetzgeber hat mit der neuen Regelung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – trotz der Einreihung unter die verschiedenen Nichteintretenstatbestände nach Art. 32 - 35a AsylG – ein materielles Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.1 S. 87 f. und E. 5.6.5 S. 90 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen im Wegweisungspunkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich materiell zur Sache zu äussern hatte. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). D-687/2007 4. 4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach der Einreichung seines Asylgesuches innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat. Dabei kann angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer nach aller Wahrscheinlichkeit über solche Papiere verfügt. In der Vergangenheit besass er aktenkundig eine Identitätskarte und einen Reisepass, welcher bis 2005 gültig war. Eigenen Angaben zufolge wurde ihm mutmasslich im Juni 2006 – weil der alte Pass abgelaufen war – ein neuer Pass ausgestellt. Vom BFM wurde die Nichteinreichung von Papieren zum Anlass genommen, einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu erlassen. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich vorab eingewandt, die Identität des Beschwerdeführers sei auch ohne Vorlage von Papieren zweifelsfrei belegt, was einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zum Vornherein ausschliesse. Es wird ausgeführt, zufolge feststehender Identität sei der Tatbestand für einen Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung nicht erfüllt. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der revidierten und seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einlässlich befasst. Dabei hat es Fragen zum Begriff der "Reise- oder Identitätspapiere" geklärt und sich gleichzeitig mit der (doppelten) Zielsetzung der Gesetzesänderung auseinandergesetzt (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7). Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass unter den Begriff der „Reise- und Identitätspapiere“ nur diejenigen Dokumente fallen, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch den allfälligen Vollzug ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie insbesondere Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden, scheiden demgegenüber als ungenügend aus. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zielt dabei – anders als vom Beschwerdeführer erwogen – keineswegs nur auf die Frage einer zweifelsfreien Identifikation ab. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Asylsuchende darüber hinaus angehalten werden, ihnen zur Verfügung stehende Reiseund Identitätspapiere auch tatsächlich im Original einzureichen, D-687/2007 zwecks Erleichterung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges. Die Nichtvorlage von Reise- oder Identitätspapieren wird – auch wenn die Identität ohne diese Papiere feststeht – als sanktionswürdig erachtet und soll eine verfahrensmässige Schlechterstellung zur Folge haben (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff., insbesondere E. 4.4.5 und E. 5.3 [am Anfang]). 4.3 Das Beschwerdevorbringen betreffend die zweifelsfreie Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund der bereits vorhandenen Unterlagen betreffend seine Person stösst damit – jedenfalls hinsichtlich der Frage nach der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – ins Leere. Die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – die Nichtvorlage von rechtsgenüglichen Papieren – ist demnach erfüllt. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob einer der Ausschlussgründe nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a – c AsylG (entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Papieren, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen) gegeben ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid zum einen davon aus, dass der Beschwerdeführer für das Nichteinreichen von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen könne. Diesen Ansatz hat sie im Rahmen ihrer Vernehmlassung bekräftigt. Zum anderen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es beständen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile wegen seiner Schwester, welche mit der PKK in den Bergen gewesen sei, zu gewärtigen habe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien weder in dieser Hinsicht noch betreffend seine psychische Erkrankung erforderlich. Den Schluss, betreffend die psychische Erkrankung bedürfe es keiner weiteren Abklärungen, hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung nochmals bekräftigt. Der Beschwerdeführer wendet im Rahmen seiner Beschwerde ein, in seinem Fall ergäben sich aufgrund seiner Erkrankung entschuldbare Gründe für die Nichteinteinreichung seiner Papiere. Im Weiteren hält er insbesondere an einer möglichen Gefährdung aufgrund seiner Schwester fest, wobei er der Vorinstanz entgegnet, vom BFM sei der D-687/2007 Prüfungsmasstab zu hoch angesetzt worden, respektive ein Prüfungsmasstab zur Anwendung gebracht worden, wie er einem materiellen Verfahren vorbehalten bleiben müsse. Er hält dafür, dass es betreffend die Frage seiner Gefährdung, aber auch betreffend seine psychische Erkrankung, weiterer Abklärungen bedürfe. Im Rahmen seiner Stellungnahme hält er der Vorinstanz nochmals vor, das BFM sei in keiner Weise auf die Risiken einer Rückschaffung eingegangen, weder in asylrechtlicher noch in medizinischer Hinsicht. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2007/8 zur Frage des Prüfungsumfangs bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG geäussert: Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt umgekehrt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ergeht somit, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks zusätzlicher, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten. Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhaltsoder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden müssen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 - 5.6.6 S. 89 ff.) 5.3 Der angefochtene Entscheid hält einer Überprüfung im Lichte dieser Praxis nicht stand. Zwar ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachstellungen erlitten hat. Der massgebliche Ansatz der Vorinstanz – das BFM legt dar, es beständen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher D-687/2007 Wahrscheinlichkeit in Zukunft Nachteile wegen seiner Schwester zu gewärtigen hätte – sprengt den Rahmen einer summarischen Prüfung, wie sie bei einem Entscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur Anwendung gelangt. Vom BFM wird mindestens im Ansatz eine materielle Würdigung respektive eine Abwägung der Sachverhaltsmomente vorgenommen, welche in dieser Form dem ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben. Der Entscheid des BFM wäre zu schützen, wenn sich aufgrund der Akten ohne weiteres erkennen liesse, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht Flüchtling ist. Unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse kann dies jedoch nicht im Rahmen einer summarischen Prüfung festgestellt werden. Aus dem B._______ betreffenden Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 20. November 2006 und den Akten der Schwester des Beschwerdeführers geht hervor, dass B._______ im Jahre 1993 ein politisches Engagement zugunsten der PKK aufnahm. Im Jahre 1996 verliess sie die Schweiz und reiste nach Syrien, wo sie eine politische Ausbildung der PKK absolvierte. Im Jahre 1999 reiste sie in den Nordirak weiter, wo sie sich in den folgenden Jahren mit kulturellen und organisatorischen Tätigkeiten zugunsten der kurdischen Sache befasste. Im Nordirak lernte sie ihren späteren Lebenspartner kennen, mit welchem sie den Nordirak aufgrund einer Verschlechterung der Sicherheitslage, namentlich auch Bespitzelungen durch den türkischen Geheimdienst, im Sommer 2004 in Richtung der Schweiz verliess. Ihr Asylgesuch vom 12. Juli 2004 wurde zwar vom BFM am 5. Januar abgelehnt. Auf Beschwerde hin wurde jedoch die Flüchtlingseigenschaft von B._______ festgestellt und das BFM angewiesen, ihr Asyl zu gewähren. Angemerkt werden kann, dass C._______, der vom Beschwerdeführer erwähnte politisch aktive Onkel, am 27. September 2005 ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte. Seinen Akten zufolge stammt er aus dem gleichen Dorf wie der Beschwerdeführer und er hat sich während vielen Jahren in den Reihen der PKK in Syrien, der Türkei und im Nordirak für die kurdische Sache engagiert. Später sagte er sich von der PKK los und schliesslich verliess er den Nordirak im Sommer 2005. Zwar lehnte das BFM am 6. März 2007 sein Asylgesuch zunächst ab. Auf Beschwerde hin hob es diesen Entscheid jedoch wieder auf und stellte am 30. August 2007 die Flüchtlingseigenschaft von C._______ fest und gewährte ihm Asyl. D-687/2007 Ob der Beschwerdeführer wegen seiner Schwester oder seines Onkels in seiner Heimat allenfalls Nachstellungen zu gewärtigen hätte, respektive mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die geltend gemachte Gefahr einer Reflexverfolgung verwirklichen sollte, lässt sich ohne weitere Abklärungen – insbesondere eine Mitbeachtung der Akten seiner Angehörigen – nicht klären. Die Sache verlangt demnach nach einer vertieften Prüfung. Dieser Umstand lässt es nicht zu, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen einer summarischen Prüfung als offenkundig nicht gegeben zu erklären. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer während seinem Aufenthalt in der Türkei unbehelligt geblieben war. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Flüchtlingseigenschaft der Verwandten nach seiner Ausreise festgestellt worden war, stellt sich die Frage einer begründeten Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung für den aktuellen Zeitpunkt im Hinblick auf eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Krankheit den türkischen Behörden bei einer Wiedereinreise auffallen könnte. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst demnach aus dem familiären Hintergrund des Beschwerdeführers, dass den geltend gemachten Hinweisen auf Verfolgung weiter nachgegangen werden muss und sich zusätzliche Abklärungen und eine einlässliche Prüfung der Sache – namentlich unter Beizug der Akten seiner Angehörigen – aufdrängen. Die Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Nichteintretensentscheides bleibt damit ausgeschlossen. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). 5.5 Ob der Beschwerdeführer für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente entschuldbare Gründe (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) glaubhaft machen konnte, kann nach den vorstehenden Erwägungen – da dieser Aspekt für den Entscheid im Resultat nicht mehr ausschlaggebend ist – offen gelassen werden. Auf diesbezügliche Erwägungen wird daher verzichtet. Ebenfalls verzichtet werden kann auf Erwägungen zur Frage, ob aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, respektive der geltend gemachten mangelhaften Behandlungssituation für psychisch Kranke in der Türkei, einem Nichteintretensentscheid in Anwen- D-687/2007 dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Anwendung zu versagen gewesen wäre (Fragestelltung sinngemäss ebenfalls offen gelassen in BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f. [am Ende]). Zur Frage der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers kann auf der anderen Seite durchaus bereits an dieser Stelle angemerkt werden, dass das BFM – bei einer allfälligen Abweisung des Asylgesuches im ordentlichen Verfahren – diesen Punkt einer vertieften Prüfung zu unterziehen haben wird, insbesondere in Verbindung mit den weiteren persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, namentlich seinem sehr langen ersten Aufenthalt in der Schweiz respektives der hier erfolgten Sozialisation sowie der Anwesenheit praktisch aller seiner Bezugspersonen in der Schweiz. 6. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer wurde sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG), womit im Falle eines Unterliegens des Beschwerdeführers an dieser Stelle von Amtes wegen das Honorar der amtlichen Vertretung festzulegen gewesen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm aus diesem Grund und damit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von Seiten der Rechtsvertretung wurden am 8. Februar 2007 und am 19. Januar 2009 zwei Aufstellungen betreffend den aufgelaufenen Vertretungsaufwand eingereicht. Der in der ersten Aufstellung ausgewiesene Aufwand von insgesamt Fr. 1'387.50 (inkl. Auslagen und MwSt) erscheint als im Wesentlichen gerechtfertigt. In der zweiten Aufstellung wurde zusätzlich ein Zeitaufwand von knapp 6 Stunden, zu einem Ansatz von Fr. 240.–, sowie Auslagen von Fr. 110.50, zuzüglich Mehr- D-687/2007 wertsteuer auf dem Gesamtbetrag geltend gemacht, rechnerisch ausmachend eine Betrag von insgesamt Fr. 1'647.70. Die in dieser Aufstellung zur Anwendung gebrachten Ansätze sind zu bestätigen, indes ist der Aufwand leicht zu kürzen, da in der Aufstellung namentlich Aufwendungen (Zeit und Auslagen) für die Organisation einer Stellvertretung geltend gemacht werden, was die Frage der persönlichen Arbeitsorganisation beschlägt und nicht zu entschädigen ist. Ebenfalls nicht zu entschädigen sind Aufwendungen (Zeit und Auslagen), welche auf sehr häufige Kontakte zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dem Rechtsanwalt schliessen lassen, ohne dass aufgrund der Akten in jedem Fall eine konkrete Notwendigkeit ersichtlich wäre. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, sowie unter Beachtung des üblichen Aufwandes in vergleichbaren Fällen, wird die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'600.– (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) D-687/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2007 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 18

D-687/2007 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2009 D-687/2007 — Swissrulings