Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6867/2011 Urteil v om 3 0 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Claudia CottingSchalch; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Türkei, vertreten durch Dr. iur. Kamil Tanriöven, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 / N … .
D6867/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2011 – anlässlich einer Bahnfahrt … – von der Bahnpolizei verhaftet wurde, da er sich anlässlich einer Kontrolle nicht ausweisen konnte, dass er am nächsten Tag von der Kantonspolizei … dem Empfangs und Verfahrenszentrum des BFM … zugeführt wurde, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 4. August 2011 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchgründen befragt und am 1. September 2011 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er dabei vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie und er stamme ursprünglich aus der Provinz X._______ [im Osten der Türkei], er sei aber bereits als Kind mit seiner Familie nach Y._______ [im Westen der Türkei] umgezogen, wo bis heute seine Eltern und fünf seiner acht Geschwister wohnhaft seien und wo er die letzten Jahre als Arbeiter in der Textilindustrie tätig gewesen sei, dass er während der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung wiederholt darauf hinwies, er stehe in die Schweiz in Kontakt mit seinem älteren Bruder, welcher seit vielen Jahren hier lebe, dass er namentlich vorbrachte, seine Familie sei 1992 von der Provinz X._______ nach Y._______ umgezogen, da damals ihr Heimatdorf von der türkischen Armee bombardiert und zudem seine Mutter vom Militär gefoltert worden sei, da seiner Familie die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen worden sei, dass ihm damals als Kind vom Militär mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen worden sei, weshalb er bis heute viele Sachen nur langsam verstehe, dass seine Familie nach dem Umzug nach Y._______ ein ruhiges Leben geführt habe, er selbst jedoch … [bereits als Jugendlicher] den Kontakt zur HADEP und später zur DTP gesucht habe,
D6867/2011 dass er Mitglied der HADEP und später Sympathisant der DTP geworden sei und deswegen von 1998 bis Ende 2001 respektive in den Jahren 1998 und 1999 mindestens fünfzehn oder doch zumindest zehn Mal von Polizisten in Zivil für 24 Stunden in Haft genommen, befragt und dabei misshandelt worden sei, wobei aber nie etwas Schriftliches festgehalten worden sei, dass er auch im Jahre 2003 nochmals vier oder fünfmal auf gleiche Weise in Polizeihaft gekommen sei, dass er sich später für die BDP engagiert habe, glaublich ab dem Jahre 2005 respektive dem Datum der Gründung dieser Partei [am 2. Mai 2008], wobei er in all den Jahren auch weiterhin von Polizisten in Zivil zuhause aufgesucht, behelligt und auch immer wieder mitgenommen worden sei, wobei auch in diesen Jahren nie etwas schriftliches festgehalten worden sei, sondern man ihm immer wieder wegen seiner Kontakte gedroht habe, dass er sich schliesslich ab dem Frühjahr 2011 aktiv am Wahlkampf der BDP für die Wahlen vom Juni 2011 beteiligt habe, indem er an Versammlungen teilgenommen und – insgesamt mehrere hundert Male – auch Wahlplakate ausgehängt und Flugblätter verteilt habe, dass er deswegen – anlässlich erneuter Mitnahmen durch Polizisten in Zivil glaublich am 10. und 12. Mai 2011 sowie am 15. Juni 2011 – neu mit dem Tod bedroht worden sei, worauf er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der einlässlichen Anhörung zudem geltend machte, er habe in der Zwischenzeit über einen Freund erfahren habe, dass er nach seiner Ausreise von der Polizei mittels Haftbefehl gesucht worden sei (act. A8 F. 5 und F. 118 ff.), dass er auf die Frage nach seinem Reiseweg vorbrachte, er sei am 17. Juli 2011 – versteckt in einem LKW und ohne Papiere respektive vielmehr ausgestattet mit einem gefälschten Reisepass – aus der Türkei ausgereist, worauf er nach einer Reise von viereinhalb Tagen über ihm unbekannte Länder einen ihm unbekannten Ort in der Schweiz erreicht habe, wo er an einem ihm unbekannten Bahnhof einen Zug bestiegen habe, worauf er in diesem Zug verhaftet worden sei,
D6867/2011 dass er bei der Kurzbefragung auf die Frage des BFM nach dem Verbleib seiner Reise und Identitätspapiere vorbrachte, zwar habe er in seiner Heimat einen Reisepass und auch eine Identitätskarte besessen, jedoch sei der Reisepass – welchen er sich erschlichen habe – bei seinem Schlepper geblieben und er habe seine Identitätskarte zuhause gelassen, da er sich gedacht habe, er werde sich gegenüber den Behörden mündlich ausweisen (act. A14 Ziff. 13), dass er bei der einlässlichen Anhörung auf die Frage des anwesenden Hilfswerkvertreters vorbrachte, er habe seine Identitätskarte anlässlich seiner Ausreise lieber in der Türkei zurückgelassen, da er bei einer allfälligen Verhaftung mit seiner Identitätskarte wieder in die Türkei hätte zurückgeschickt werden können (act. A8 F. 22), dass er später auf zusätzliche Frage des Hilfswerkvertreters angab, er habe seine Reise in dem LKW im Besitz eines gefälschten Reisepasses absolviert, welchen er jedoch am Ende der Reise wieder habe abgeben müssen (act. A8 F. 129 ff.) dass er schliesslich bei der Kurzbefragung vorbrachte, er werde sich um die Beschaffung seiner Identitätskarte bemühen (act. A14 Ziff. 14), wogegen er im Verlauf der Anhörung geltend machte, sein in der Türkei befindlicher Bruder könne ihm die Identitätskarte nicht zusenden, da dies für ihn (den Beschwerdeführer) zu gefährlich wäre, könnte doch die Identitätskarte im Falle einer Zusendung vom Staat abgefangen und damit sein Aufenthaltsort bekannt werden (act. A8 F. 17 ff.), dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesamt dabei ausführte, vom Beschwerdeführer seien innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches keine Reise oder Identitätspapier vorgelegt worden und für die Nichtabgabe heimatlicher Papiere lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da der Beschwerdeführer willentlich ohne seine Identitätskarte gereist sei und er es bis heute unterlassen habe, etwas in Richtung einer Papierbeschaffung zu unternehmen,
D6867/2011 dass das Bundesamt im Anschluss daran festhielt, die weit in der Vergangenheit liegenden Ereignisse seien für die Ausreise nicht kausal gewesen und damit nicht asylrelevant, weshalb auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen verzichtet werden könne, und die für das Jahr 2011 geltend gemachten Ereignisse seien aufgrund von Widersprüchen und deutlichen Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag unglaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass das Bundesamt schliesslich den Wegweisungsvollzug nach als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es an dieser Stelle – anstatt die Türkei – Algerien erwähnte, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2011 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Gewährung von Asyl beantragte und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, wie auch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, dass er mit der Beschwerde eine Identitätskarte im Original nachreichte und im Rahmen der Beschwerdebegründung an seinen Gesuchsvorbringen festhielt, worauf – soweit erheblich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2011 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde (vorab per Telefax) , dass die vorinstanzlichen Akten noch am gleichen Tag beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
D6867/2011 beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, sich die Beschwerde als formgerecht erweist und die Eingabe aufgrund der Akten auch als fristgerecht zu erkennen ist (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu
D6867/2011 nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8; insbes. E. 2.1 und E. 5.6.5 f.), dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine Reise oder Identitätspapiere eingereicht hat (vgl. dazu auch BVGE 2007/7), dass er zwar mit seiner Beschwerde – mithin knapp fünf Monate nach der ersten Aufforderung zur Papierbeschaffung – eine Identitätskarte nachgereicht hat, alleine dies jedoch nicht zu einer Aufhebung des Nichteintretensentscheides führt (vgl. dazu Entscheidungen und
D6867/2011 Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5/c/aa), dass vor diesem Hintergrund namentlich zu prüfen ist, ob in vorliegender Sache das nicht fristgerechte Einreichen von rechtsgenüglichen Papieren aufgrund der Akten als entschuldbar zu erkennen ist (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass diese Frage indes gerade auch unter Berücksichtigung der jetzt erfolgten Nachreichung einer Identitätskarte eindeutig zu verneinen ist, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte eigenen Angaben zufolge bewusst in der Heimat zurückgelassen hat, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren, dass er – trotz enger familiärer Kontakte sowohl in der Heimat als auch der Schweiz – seine Identitätskarte während der Hängigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nachgereicht hat, obwohl ihm dazu mehr als vier Monate Zeit zur Verfügung gestanden hätte, dass er erst mit seiner Beschwerde eine Identitätskarte nachgereicht hat, er dabei aber nicht offen legt, wann und auf welchem Weg ihm diese zugegangen ist, was nahelegt, er sei schon seit längerer Zeit in deren Besitz, er habe diese aber dem BFM vorenthalten, dass zusammenfassend kein Anlass zur Annahme bestehen kann, eine frühere Einreichung von Papieren sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen (vgl. dazu BVGE 2010/2 E. 6), dass im Rahmen der Beschwerdeeingabe nichts anderes geltend gemacht wird, sondern sich der Beschwerdeführer faktisch nur darüber beschwert, die Vorinstanz habe ihren Blick viel zu sehr auf die Frage seiner Papierlosigkeit gerichtet, dass nach vorstehenden Erwägungen davon ausgegangen werden muss, vom Beschwerdeführer seien bis dahin ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt worden, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2010/2 E. 5),
D6867/2011 dass demzufolge zu prüfen verbleibt, ob dem Nichteintretensentscheid einer der Ausschlussgründen nach Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG entgegen steht, dass in dieser Hinsicht die mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die angeblich weit in der Vergangenheit liegenden Ereignissen (Vorfälle angeblich 1992 im Heimatdort und Vorfälle angeblich von 1998 bis 1999 oder bis 2001 in Y._______) für den Ausreiseentschluss des Beschwerdeführers im Sommer 2011 offenkundig nicht kausal waren, womit diesen Ereignissen keine Asylrelevanz mehr zukommen kann, dass insofern auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Gesuchsvorbringen verzichtet werden kann, dass in diesem Zusammenhang jedoch anzumerken ist, dass eine Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangener Unbill dient, sondern Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten soll (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a.M. 1990, S. 127), dass jedoch gerade in dieser Hinsicht aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer wäre aufgrund jüngerer Ereignisse in der Heimat auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, dass vielmehr mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass sich die Vorbringen betreffend angeblich über viele Jahre andauernde Nachstellungen von Seiten der Polizei, respektive angeblich immer wieder neue Mitnahmen durch Zivilpolizisten, ohne dass jemals ein Strafverfahren eröffnet worden wäre, als nicht nachvollziehbar erweisen, dass der Beschwerdeführer zudem auch nicht ansatzweise nicht in der Lage war, seine Schilderungen betreffend die Ereignisse von angeblich zirka 2005 bis Sommer 2011 mit Substanz zu füllen, sondern er praktisch durchwegs an der Oberfläche geblieben ist respektive sich in Gemeinplätzen verloren hat (vgl. dazu A8 F. 95 ff.), was nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereigniskette schliessen lässt, welche zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt haben soll, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar geltend macht, wegen vermuteter PKKAnhängerschaft sei er gerade auch in Y._______ über viele Jahre von der Polizei unter Druck gesetzt worden,
D6867/2011 dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht geeignet sind, die offenkundigen Mängel in den Sachverhaltsschilderungen zu erklären, geschweige denn diese Mängel aufzuwiegen, dass das Gleiche für seine Ausführungen über die angeblich in der Türkei herrschenden Verhältnisse zu gelten hat, dass zusammenfassend mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, wobei auch kein Bedarf an weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des BFM zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise in Richtung einer aktuellen Verfolgungssituation darzulegen vermochte, womit auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass in der Folge auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger und
D6867/2011 soweit ersichtlich gesunder Mann, welcher in Y._______ über ein umfassendes Beziehungsnetz verfügt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Beschwerdeführer dem BFM zwar eine unsorgfältige Entscheidredaktion vorhält, was als verständlich erscheint, da in der angefochtenen Verfügung an einer Stelle von Algerien statt der Türkei gesprochen wird, dass jedoch auch dieser Umstand (ein offensichtlicher Redaktionsfehler der Vorinstanz) keinen anderen Entscheid rechtfertigen kann, sondern die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Ersuchen um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von vornherein gegenstandslos war, da der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung vom BFM gar nie entzogen wurde, dass demgegenüber das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass schliesslich die mit der Beschwerde nachgereichte Identitätskarte nicht wie beantragt an den Beschwerdeführer zurückzusenden, sondern zuhanden des BFM sicherzustellen ist (Art. 10 Abs. 2 AsylG).
D6867/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D6867/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die nachgereichte Identitätskarte wird zuhanden des BFM sichergestellt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand: