Abtei lung IV D-6867/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 7 . November 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Guinea, vertreten durch B.________ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 / N________ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6867/2008 Das Bundesverwaltungsgericht, stellt in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im C.______ am 8. Februar 2008 erstmals befragt und am 29. September 2008 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde, D-6867/2008 dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem angab, am 1. Januar 1992 geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass er im Weiteren geltend machte, aus Guinea D.______ zu stammen und der Ethnie der E.______ anzugehören, dass er in D.______ zusammen mit seinen Eltern und zwei älteren Geschwistern gelebt und für seinen Vater dessen Kleidergeschäft auf dem Markt geführt habe, da dieser als Devisenhändler tätig gewesen sei, dass im Rahmen einer Demonstration der Gewerkschaft im Januar 2007, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe, bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit den Sicherheitsbehörden ein Polizist ums Leben gekommen sei und er zusammen mit ein paar Kollegen, welche sich in der Nähe des Tatorts befunden hätten, von einem weiteren Polizisten der Tat bezichtigt worden seien, dass dieser Polizist auf einen der Verdächtigten geschossen habe, worauf er und seine Kollegen den Polizist angegriffen hätten, dass sie von weiteren Polizisten überwältigt und festgenommen worden seien und er in der Folge sechs Monate in einem Gefängnis verbracht habe, dass sein Vater durch Bestechung seine Freilassung habe erwirken können und mit Hilfe eines Freundes seine Ausreise organisiert habe, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C._____ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass er am 4. Juni 2008 wegen Verdachts der Widerhandlung des Betäubungsmittelgesetzes (BtGM) vorläufig festgenommen wurde, dass das BFM mit - am 24. Oktober 2008 eröffnetem - Entscheid vom 23. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, D-6867/2008 dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit auf den 29. Oktober 2008 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 30. Oktober 2008 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), D-6867/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass zunächst in formeller Hinsicht festzustellen ist, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7 AsylV und der weiterhin geltenden Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13) eine Vertrauensperson beiordnete und damit den ihr obliegenden verfahrensrechtlichen Pflichten nachkam, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass nämlich die diesbezüglichen Angaben auffallend realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind, dass hinsichtlich näherer Begründung auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die erstinstanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen wird, sondern lediglich die bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte, als unglaubhaft erachtete Behauptung wiederholt wird, nie Identitätspapiere besessen zu haben, dass im Weiteren das Bundesamt mit hinreichender Begründung erörterte, weshalb es angesichts der diesbezüglich auffallend widersprüchlichen Angaben - unabhängig von deren Asylrelevanz - die geltend gemachten Vorbringen, in Guinea im Rahmen einer gewaltsamen Aus- D-6867/2008 einandersetzung zwischen Demonstrierenden und der Polizei festgenommen und inhaftiert worden zu sein, in Zweifel zog, dass in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort auf diese Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird, weshalb auch hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen ohne nähere Angaben und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass bei dieser Sachlage keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig sind, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, D-6867/2008 dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK; Art. 33 Abs. 1 FK ) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 BV zulässig ist, da er wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bei der völkerrechtskonformen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender spezifische Abklärungen der persönlichen Situation des Asylsuchenden unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 24), dass der nach eigenen Angaben sechzehnjährige, gesunde Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, mit seinen Eltern und Geschwistern in seinem Herkunftsort D.______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und im Weiteren über die Möglichkeit verfügt, nach seiner Rückkehr erneut im Familienunternehmen tätig zu sein, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde keine Einwände anbringt, dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-6867/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen wären, auf deren Erhebung jedoch in antragsgemässer Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten ist, da der Beschwerdeführer minderjährig und gemäss den Akten offensichtlich bedürftig ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6867/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N _______(per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 9