Abtei lung IV D-6861/2006 D-6862/2006 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 9. Januar 2008 Mitwirkung: Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch Gerichtsschreiber Patrick Weber 1. A._______, geboren _______ 2. B._______, geboren _______ 3. C._______, geboren _______ 4. D._______, geboren _______ 5. E._______, geboren _______ 6. F._______, geboren _______ alle aus der Türkei, vertreten durch Dr. iur. Andreas Bernoulli, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügungen vom 16. Juli 2003 sowie 24. November 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. a) Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 25. Juni 2003 zusammen mit ihrem Ehemann respektive Vater auf dem Seeweg Richtung Griechenland. Von dort und ihnen unbekannten Ländern herkommend gelangten die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne am 7. Juli 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 8. Juli 2003 fand im Empfangszentrum _______ die summarische Befragung statt. Am 11. Juli 2003 führte die Vorinstanz gleichenorts eine direkte Bundesanhörung durch. b) Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin - eine Kurdin alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in _______ - im Wesentlichen geltend, die Ehefrau ihres Schwagers respektive Bruders _______ sei vor ungefähr acht Jahren beziehungsweise 1989 aus politischen Gründen umgebracht worden. Der durch MIT-Angehörige begangene Mord habe im Haus der Beschwerdeführer stattgefunden. _______, der Ehemann der Ermordeten, welcher sich für die HADEP eingesetzt und zum Tatzeitpunkt im Ausland geweilt habe, sei in der Folge wieder in die Türkei zurückgekehrt. Er habe sich oftmals im Kaffeehaus des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgehalten. Später habe er sein Heimatland erneut verlassen und befinde sich aktuell in Deutschland. Die Täter des erwähnten Gewaltdelikts, gegen welche sie ausgesagt habe, seien inhaftiert worden. Im Jahre 1999 sei die Beschwerdeführerin durch die Sicherheitskräfte mitgenommen worden. Man habe sie beschimpft und ihr zur Last gelegt, einen Onkel mütterlicherseits beherbergt zu haben. Nach zwei oder drei Stunden sei sie wieder freigekommen. Der erwähnte Onkel habe sich für die HADEP und die PKK eingesetzt. Nach der Freilassung der Mörder ihrer Schwägerin beziehungsweise vom Jahr 2000 an sei sie wiederholt durch die Täter eingeschüchtert worden. Bei einer Vorsprache im Jahre 2001 hätten besagte Personen ihren Sohn _______ zu Hause verletzt. Vor einem Jahr beziehungsweise vor fünf Monaten hätten die freigelassenen Täter wiederum bei ihnen vorgesprochen. Dabei sei sie durch ein Messer verletzt worden. Insgesamt hätten sich drei derartige Vorsprachen respektive Überfälle ereignet. Die benachrichtigte Polizei habe nichts zu ihrem Schutz unternommen. Ihr Ehemann, welcher nach der Flucht aus der Türkei aus gesundheitlichen Gründen in Griechenland zurückgeblieben sei, habe das erwähnte Kaffeehaus geführt. Er sei anlässlich von behördlichen Razzien immer wieder festgenommen und unter der Beschuldigung, die HADEP zu unterstützen, für ein bis zwei Tage festgehalten worden. Er habe Folterungen erlitten. Da sie die Situation nicht mehr ertragen hätten, seien sie schliesslich zusammen ausgereist. c) Mit Verfügung vom 16. Juli 2003 - gleichentags eröffnet - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin und ihre Söhne erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin wiederholt unsubtanziiert ausgefallen seien und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln vermöchten. Ferner sei unklar, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Heimatland erst im genannten Zeitpunkt verlassen habe, da die angeblichen Probleme bereits im
3 Jahre 2000 bestanden hätten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. d) Mit Eingabe vom 15. August 2003 beantragten die Beschwerdeführerin und ihre Söhne bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre Vertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Im Weiteren sei eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anzusetzen. Es seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es sei eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Zur Begründung des Gesuchs im Sinne von Art. 53 VwVG wurde vorgebracht, dass die vorinstanzlichen Akten erst am Tag des Beschwerdefristablaufs beim Vertreter eingetroffen seien und bei der Verfassung der Beschwerdeschrift noch nicht adäquat hätten berücksichtigt werden können. Im Zusammenhang mit den materiellen Anträgen machte der Vertreter geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht für unglaubhaft erachtet und in unzulässiger Weise von der Überprüfung hinsichtlich Asylrelevanz abgesehen. Auch die Verneinung einer Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei respektive die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei unzutreffend. Vorab sei zu berücksichtigen, dass mittlerweile auch der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und bei der Behandlung der Asylgesuche im Rahmen des Familienasyls die Bestimmung von Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu beachten sei. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer Region, welche seit langem durch gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Autonomisten geprägt sei. Zahlreiche Familienmitglieder hätten sich für die Autonomie der kurdischen Bevölkerung eingesetzt und seien deswegen staatlich verfolgt worden beziehungsweise müssten immer noch staatliche Repressalien erdulden. Entsprechend seien viele ihrer Angehörigen darunter drei Brüder - ins Ausland geflohen. Ihr Bruder _______ sei vor der Flucht während vier Jahren im Gefängnis gewesen. Auch die Angehörigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin seien politischen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt beziehungsweise ausgesetzt gewesen. Wer das Land nicht habe verlassen können, lebe in ständiger Angst vor weiteren Übergriffen der Sicherheitskräfte. Die Beschwerdeführerin habe als Augenzeugin der Ermordung ihrer Schwägerin durch Mitglieder des türkischen Geheimdienstes einen besonders brutalen und traumatisierenden Gewaltakt erlebt. Sie habe in der Folge gegen die Täter ausgesagt und sei nach deren Entlassung aus der Haft seit dem Jahr 2000 durch die ehemals Inhaftierten terrorisiert worden. Sie habe somit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten und begründete Furcht, Opfer von allenfalls noch schwerwiegenderer Verfolgung zu werden. Da auch ihr Ehemann Opfer von Gewalt geworden sei, habe die ganze Familie unter unerträglichem psychischem Druck gestanden. Es bestehe kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln, wobei diesbezüglich im Rahmen der Beschwerdeergänzung weitere Ausführungen erfolgen würden. Schliesslich sei ein allfälliger Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und ihre Söhne unzumutbar. Die Flucht der Familie ins Ausland sei durch die türkischen Behörden registriert wor-
4 den. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre im Heimatland zurückgebliebene Schwester und eine in der Schweiz lebende Bekannte, welche besuchshalber in der Türkei gewesen sei, erfahren, dass die Behörden bei der erwähnten Schwester vorgesprochen, diese massiv bedroht und sich nach der Beschwerdeführerin erkundigt hätten. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass der Sohn _______ der Beschwerdeführerin, welcher bei einer Attacke der Verfolger der Beschwerdeführerin verletzt worden sei, in der Schweiz immer noch in ärztlicher Behandlung stehe. In diesem Zusammenhang lag der Beschwerdeeingabe eine ärztliche Behandlungskarte bei. e) Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2003 räumte die ARK antragsgemäss Frist zur Beschwerdeergänzung ein. f) Mit Eingabe vom 11. September 2003 legte der Vertreter der Beschwerdeführer präzisierend dar, dass seine Mandantin nicht Augenzeugin der Ermordung ihrer Schwägerin gewesen sei. Sie habe aber mitbekommen, dass diese durch zwei Männer abgeholt worden sei. Später habe sie besagte Männer auf ihr gezeigten Fotos wiedererkannt und mit ihrer Aussage zu deren Verurteilung wegen Mordes beigetragen. Gemäss der beiliegenden Kopie der Anklageschrift samt Übersetzung sei die Schwägerin im April 1991 ermordet worden. Die Beschwerdeführerin, welche Mühe habe, Erlebnisse zeitlich genau anzugeben, habe den Tatzeitpunkt somit in etwa richtig eingeschätzt, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Ausserdem habe sie einen der Täter mit dem richtigen Namen nennen können. Im Weiteren seien die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin durch die türkischen Behörden vor Ort erneut unter Druck gesetzt worden. Ferner hätten zahlreiche aus _______ oder der Umgebung stammende Verwandte und Bekannte der Beschwerdeführerin, welche in die Schweiz geflüchtet seien, hier Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Dieser Umstand belege die nach wie vor schwierigen Lebensbedingungen in der Heimatregion der Beschwerdeführerin. Es bestehe kein Zweifel daran, dass Mitglieder von Familien, welche als oppositionell gälten, im Falle einer Rückkehr mit besonderen Schikanen und anderen Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden zu rechnen hätten. Schliesslich gehe aus dem beiliegenden Arztbericht vom 27. August 2003 hervor, dass _______ (Sohn) nach wie vor medizinischer Betreuung bedürfe. g) Am 17. September 2003 reichte die Beschwerdeführerin einen Familienregisterauszug aus dem Heimatland zu den Akten. h) Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2003 erhob die ARK einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, welcher in der Folge am 7. Oktober 2003 geleistet wurde. i) Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2003 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Das eingereichte Gerichtsdokument bestätige den gewaltsamen Tod der Schwägerin der Beschwerdeführerin und enthalte den Antrag des Staatsanwalts auf Schuldigsprechung der Täter. Diese Sachverhaltselemente seien indes nicht bestritten. Der Inhalt des Dokuments lasse aber in keiner Weise auf eine aktive oder passive diesbezügliche Rolle der Beschwerdeführerin schliessen. Abklärungen hinsichtlich Echtheit des Dokuments erübrigten sich deshalb. Im Weiteren könne die medizinisch-medikamentöse Behandlung des Sohnes _______ der Beschwerdeführerin auch in der Türkei fortgesetzt werden. j) Mit Replik vom 23. Dezember 2003 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbrin-
5 gen fest. Die Vorinstanz äussere sich in ihrer Stellungnahme lediglich zu den beiden eingereichten Beweismitteln; auf die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben gehe sie aber nicht ein. Die Ermordung der Schwägerin im Jahre 1991 sei für die Beschwerdeführerin nicht kausal für die Ausreise gewesen, habe aber zusammen mit weiteren Ereignissen schliesslich zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. B. a) Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 26. Juni 2003 auf dem Seeweg zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen Richtung Griechenland. Aufgrund einer Erkrankung kehrte er von dort aus wieder ins Heimatland zurück. Am 2. August 2003 reiste er ein zweites Mal auf dem Seeweg nach Griechenland und gelangte schliesslich am 7. August 2003 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. August 2003 fand im Empfangszentrum _______ die summarische Befragung statt. Am 4. September 2003 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch. b) Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seit 1994 Sympathisant der HADEP gewesen zu sein. Sein Schwager, welcher in _______ die DEP organisiert habe, sei aus politischen Gründen gezwungen gewesen, die Türkei zu verlassen. Wegen seiner Ehefrau beziehungsweise der von ihr geschilderten Ereignisse und politisch engagierter Cousins sei der Beschwerdeführer behördlich behelligt worden. Einer seiner Cousins sei im Jahre 1996 umgebracht worden. Wegen eines anderen Cousins, welcher in der Schweiz lebe, sei er festgenommen worden. Er sei wiederholt - erstmals im Jahre 1994 - aufgefordert worden, für die Sicherheitskräfte als Spitzel tätig zu werden. Er habe diesen Aufforderungen keine Folge geleistet und sei auch deswegen behelligt worden. So habe ihn die Geheimpolizei nach der ersten Aufforderung abgeführt und gefoltert. In dem von ihm geführten Kaffeehaus hätten sich Mitglieder prokurdischer Parteien getroffen. Es sei immer wieder zu Razzien gekommen. Er sei wiederholt für einen bis zwei Tage inhaftiert und geschlagen worden. Letztmals sei ihm dies im Juli 2002 widerfahren. Ein Jahr vor seiner Ausreise sei ihm die Verlängerung der Betriebsbewilligung für das Kaffeehaus verweigert worden. In Anbetracht der geschilderten Situation habe er vorerst als selbständiger Bauunternehmer gearbeitet und sei schliesslich ausgereist. Bereits aufgrund seines Familiennamens und seiner Herkunft müsse er im Falle seiner Rückkehr mit erneuter Verfolgung rechnen. Ausserdem legte der Beschwerdeführer dar, an gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. c) Mit Verfügung vom 24. November 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen - unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit - die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu erfüllen vermöchten. Die Ereignisse vor dem Jahre 2001 (Festnahmen und Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit) könnten nicht als kausal für die später erfolgte Ausreise gewertet werden. Die von ihm erwähnten behördlichen Massnahmen seit dem Jahre 2000 (drei bis vier Festnahmen von maximal zwei Tagen Dauer und Razzien im Kaffeehaus) stellten mangels Verfolgungsintensität praxisgemäss keinen ernsthaf-
6 ten Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar, zumal sie blosse Schikanen ausmachten, welchen die kurdische Bevölkerung vor Ort immer wieder ausgesetzt sein könne. Im Weiteren erweise sich die Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen der Verweigerung der Spitzeltätigkeit auch in Zukunft verfolgt zu werden, nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. d) Mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der ARK durch seine Vertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Es sei eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen. Im Weiteren sei eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG anzusetzen. Es seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es sei eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Zur Begründung des Gesuchs im Sinne von Art. 53 VwVG wurde vorgebracht, dass die vorinstanzlichen Akten erst mit heutigem Datum beim Vertreter eingetroffen seien und bei der Verfassung der Beschwerdeschrift noch nicht adäquat hätten berücksichtigt werden können. Im Zusammenhang mit den materiellen Anträgen machte der Vertreter geltend, die vorinstanzliche Argumentation zur Intensität der Verfolgung könne nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen von Art. 3 AsylG sei nicht entscheidend, ob eine Verfolgung auch andere Menschen betreffe. Zudem gingen die Erlebnisses des Beschwerdeführers über das hinaus, was die kurdische Bevölkerung in der Türkei allgemein zu erdulden habe. Aufgrund der im Jahre 1994 erlittenen Folter leide er ferner an massiven gesundheitlichen Problemen. Seine subjektive Furcht vor weiteren diesbezüglichen Nachteilen - so namentlich im Rahmen der erfolgten Razzien - sei nachvollziehbar und objektiv begründet. Zusammen mit der prekären Lage seiner Ehefrau habe sich die Situation eines unerträglichen psychischen Druckes ergeben. Zu berücksichtigen sei sodann, dass er wie seine Gattin aus einer politisch belasteten Familie stamme. Entsprechend seien viele Angehörige aus _______ geflohen. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. e) Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2004 räumte die ARK Frist zur Beschwerdeergänzung und zur Einreichung eines Arztberichts ein. Bezüglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. f) Mit Eingabe vom 2. Februar 2004 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristersterstreckung zwecks Zusendung eines Arztberichts. Ferner legte er dar, dass sich die Sicherheitskräfte in _______ bei seinem Bruder _______ nach ihm erkundigt hätten. _______ (Bruder) habe einem in der Schweiz wohnhaften Landsmann, welcher aus _______ stamme und wegen eines Todesfalls vorübergehend in die Heimat zurückgekehrt sei, einen Brief mitgegeben. Dieser Bekannte habe persönlich erlebt, wie nach dem Beschwerdeführer und seine Frau gefahndet werde. Eine weitere aus _______ stammende Person, welche wenige Wochen vor dem Wegzug der Familie _______ (Beschwerdeführer) in die Schweiz geflohen sei, habe diese Nachforschungen ebenfalls persönlich erlebt und sei als Zeuge zu befragen. Der Eingabe lagen der erwähnte Brief des Bruders des Beschwerdeführers (mit Übersetzung) und ein Schreiben des in der Schweiz leben-
7 den Landsmanns (mit Übersetzung und zwei weiteren Beweismitteln: Ausweis B und Beleg für Türkeiaufenthalt) bei. g) Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2004 verlängerte die ARK die eingeräumte Frist zwecks Nachreichung eines Arztberichts. h) Am 20. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer vier Aztberichte - datierend vom 3. Oktober 2003, 15. Oktober 2003, 11. Februar 2004 sowie 14. Februar 2004 - ein. Die Berichte seien Belege für seinen äusserst prekären Gesundheitszustand. Von besonderer Tragweite sei die diagnostizierte Hyperthyreose, welche ohne Behandlung potentiell tödlich enden könne. Ferner stellte der Beschwerdeführer die Zusendung weiterer medizinischer Unterlagen in Aussicht. In diesem Zusammenhang setzte ihm die ARK mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2004 Frist an. i) Am 1. März 2004 ging bei der ARK ein an die Vorinstanz gesandter und den Beschwerdeführer betreffender Arztbericht vom 20. Februar 2004 ein. j) Mit Eingabe vom 10. März 2004 gaben die Beschwerdeführer zwei Erklärungen (Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht) zu den Akten. Ausserdem übermittelten sie einen den Beschwerdeführer betreffenden Arztbericht vom 20. Februar 2004 (Kieferprobleme) und einen die Beschwerdeführerin betreffenden vom 20. Januar 2004 (psychische Probleme). k) Mit Vernehmlassung vom 22. März 2004 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Aktenlage bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung, welche in der Türkei nicht problemlos gewährleistet wäre, benötigen würde. Den eingereichten handschriftlichen Briefen komme vorliegend kein Beweiswert zu. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 2004 zur Kenntnis gebracht. C. Am 12. Mai 2004 ging bei der ARK ein an die Vorinstanz gesandter und die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht vom 30. April 2004 (Diagnose: Anpassungsstörung im Sinne einer gemischt-ängstlichen Reaktion) ein. D. Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 gab der Vertreter der Beschwerdeführer ein seine Mandantin betreffendes medizinisches Überweisungsschreiben vom 18. Mai 2004 zu den Akten. Gemäss dem Schreiben leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen wie namentlich einer posttraumatischen Angststörung und gefährlichen vasovagalen Synkopen. E. Am 9. Januar 2005 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter _______. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2006 forderte die ARK die Beschwerdeführer auf, aktuelle und detaillierte Arztberichte einzureichen. G. Am 29. Juni 2006 gelangte die ARK an die Schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte um Abklärungen vor Ort. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2006 entsprach die ARK dem Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den angeforderten Arztberichten. I. Mit Eingabe vom 28. Juli 2006 gab der Vertreter der Beschwerdeführer drei seinen Mandanten betreffende ärztliche Zeugnisse (datierend vom 11., 12. und 26. Juli 2006), ein seine Mandantin betreffendes Zeugnis vom 12. Juli 2006 und zwei den Sohn _______ beziehungsweise die Tochter _______ betreffende Arztzeugnisse vom 12. Juli 2006 sowie einen den besagten Sohn betreffenden Antrag des schulpsychologischen Dienstes vom 19. Juni 2006 zu den Akten. Den seinen Mandan-
8 ten betreffenden Berichten könne entnommen werden, dass er auch aktuell unter verschiedenen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Es bestehe in mehrfacher Hinsicht weiterer Behandlungsbedarf, und ein baldiger operativer Eingriff sei mit grosser Wahrscheinlichkeit erforderlich. Aufgrund seines reduzierten Allgemeinzustandes sei die Reisefähigkeit zu verneinen. Auch die Beschwerdeführerin habe gravierende gesundheitliche Probleme; ein weiterer Arztbericht werde baldmöglichst eingereicht. Schliesslich seien aufgrund der ferner eingereichten Unterlagen auch medizinische Probleme der beiden erwähnten Kinder belegt. Die komplexen Krankheitsbilder der Beschwerdeführer erforderten qualifizierte und spezialisierte medizinische Fachkräfte. In der Heimat der Beschwerdeführer bestünden keine adäquaten Therapiemöglichkeiten. Ausserdem fehle in finanzieller Hinsicht ein entsprechender Versicherungsschutz. J. Mit Eingabe vom 14. August 2006 gab der Rechtsvertreter einen seine Mandantin betreffenden Arztbericht vom 18. Juli 2006 zu den Akten. Darin wurde wiederum eine Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion diagnostiziert. K. Am 7. Januar 2007 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter _______. L. Am 15. Januar 2007 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der von der ARK veranlassten Abklärungen. Die von den Beschwerdeführern eingereichte Anklageschrift sei authentisch. Nach der Ermordung der Schwägerin der Beschwerdeführerin sei gegen die darin erwähnten beiden Personen ein Strafverfahren durchgeführt worden. Dieses habe indes am _______mit einem Freispruch geendet. Der Entscheid sei am _______ in Rechtskraft erwachsen. Die von der ARK gestellten Fragen, ob die Beschwerdeführerin im Gerichtsverfahren als Zeugin vorgeladen und vernommen und nach der Haftentlassung der Täter durch letztere behelligt worden sei, könnten nicht beantwortet werden. Aufgrund der Akten stehe indes fest, dass die Beschwerdeführerin mehr als ein Jahrzehnt nach dem erfolgten Freispruch ausgereist sei. M. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs zu den veranlassten Abklärungen vor Ort machten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2007 geltend, die Echtheit der eingereichten Anklageschrift sei bestätigt worden. Hinsichtlich des bereits Ende 1991 erfolgten Freispruchs sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, nicht zu wissen, wie lange die beiden Täter in Haft hätten bleiben müssen. Aus heutiger Sicht müsse festgehalten werden, dass eine tatsächliche Verurteilung der Täter zu einer langjährigen Haftstrafe sehr erstaunlich gewesen wäre, zumal es sich dabei ja um Mitglieder der Sicherheitsorgane gehandelt habe. Die Tatsache, dass sie durch die beiden damals Angeklagten erst seit 2000 behelligt worden sei, habe bei der Beschwerdeführerin fälschlicherweise zur Annahme geführt, besagte Personen seien bis zu diesem Zeitpunkt in Haft gewesen. Demnach werde die Glaubhaftigkeit der im Zusammenhang mit der Ermordung der Schwägerin stehenden und die Beschwerdeführerin betreffenden Verfolgungsmassnahmen im Ergebnis nicht beeinträchtigt. N. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer auf, innert Frist aktuelle Arztberichte einzureichen. O. Am 8. November 2007 gaben die Beschwerdeführer insgesamt sechs Arztberichte
9 - datierend vom 31. Oktober 2007 - sowie einen Bericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 22. Juni 2007 zuhanden des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des SRK betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, seit dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Verfahren D-6861/2006 sowie D-6862/2006 werden aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges vereinigt. 1.5 Die am 9. Januar 2005 beziehungsweise am 7. Januar 2007 geborenen Kinder werden in den Beschwerdeentscheid ihrer Eltern einbezogen. 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüs-
10 sig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhörungen an, aufgrund ihrer Herkunft aus einer politisch aktiven Familie unter ständigem Druck gestanden zu haben. Ihr Ehemann sei immer wieder festgenommen und gefoltert worden. Auf die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz dieser Vorbringen ist weiter unten einzugehen. Als eigentlicher Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin Übergriffe von zwei ihr von einem früheren Gewaltdelikt her persönlich bekannten Mitgliedern der türkischen Sicherheitskräfte an. Diese zwei hätten vor Jahren aus politischen Gründen ihre Schwägerin umgebracht und es sei zu einem Verfahren gekommen. Da sie als Zeugin ausgesagt habe, würden ihr diese nun drohen und hätten sie auch mit einem Messer verletzt. Die entsprechenden Aussagen erscheinen insgesamt eher vage und undifferenziert, was gewisse Zweifel an deren Wahrheit weckt. Andererseits ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt recht knapp und mit wenig Realkennzeichen ausgestattet sind und auch die zeitliche Einordnung offenbar Mühe bereitete - dies auch bei solchen Vorbringen, die sich später als richtig erwiesen. So wurde durch die Botschaftsanfrage bestätigt, dass die Schwägerin tatsächlich durch die Sicherheitsbehörden umgebracht worden war und es auch zu einem Verfahren gegen die Täter gekommen ist. Auch die Vorinstanz räumt im angefochtenen Entscheid ein, gewisse Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin seien möglicherweise auf ihr Persönlichkeitsprofil zurückzuführen. Durch die Botschaftsauskunft als falsch erwies sich die Aussage der Beschwerdeführerin, die Übergriffe der Täter hätten sich nach deren Entlassung aus der Haft ereignet. So
11 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, die Täter seien inhaftiert worden und hätten sie nach der Freilassung bedroht. Sie seien im Jahre 2000 aus der Haft entlassen worden. Sie seien ziemlich lange im Gefängnis gewesen (A 1/9, S. 5; A 5/15, S. 9). Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung relativierte sie ihre Aussagen und brachte vor, den Zeitpunkt der Haftentlassung der Täter nicht zu kennen. Sie wisse auch nicht, ob eine Verurteilung stattgefunden habe (A 5/15, S. 10). Aufgrund der Abklärungen vor Ort steht nunmehr fest, dass besagte Angeklagte bereits am _______1991 freigesprochen worden sind. Selbst wenn man im Sinne der Beschwerdevorbringen berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ihre anfänglich relativ klaren Aussagen zum Ausgang des Prozesses im Verlaufe der Anhörung stark relativierte, bleibt nur schwer nachvollziehbar, weshalb die damals Angeklagten mit den angeblichen Vergeltungsaktionen mehr als acht Jahre lang zugewartet haben sollten. Auch hier kann aber nicht ganz ausgeschlossen werden, dass die Täter als Angehörige der MIT zwar nicht verurteilt aber von den Militärbehörden für einige Jahre in eine andere Region versetzt worden waren, um weitere Gewalteskaltionen zu vermeiden, was die späte Rache und die falschen Schlüsse der Beschwerdeführerin erklären könnte. Insbesondere darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Gewaltdelikt und ein darauf folgendes Strafverfahren erwiesenermassen stattgefunden haben und entsprechende Vergeltungsakte durchaus realistisch erscheinen. Auch leidet die Beschwerdeführerin offenbar unter schwerwiegenden psychischen Problemen, die gemäss den eingereichten Arztberichten mit den Erlebnissen im Heimatland in Zusammenhang stünden. Insgesamt bleiben aber doch gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Übergriffe durch die Angehörigen der MIT bestehen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage aber letztlich offen bleiben. 4.2 Die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sind vom Bundesamt bezüglich Glaubhaftigkeit nicht gewürdigt worden. Vielmehr ging die Vorinstanz in Bezug auf die erlebten Folterungen vom Fehlen eines Kausalzusammenhanges aus und erachtete die jüngeren Festnahmen als nicht genügend intensiv, um als asylrechtlich relevant zu erscheinen. Die geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei schliesslich nicht objektiv begründet. 4.2.1 Tatsächlich schliesst der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Türkei zusammen mit seiner Familie verlassen hat und nach erfolgreicher Flucht aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend ausgerechnet in den Verfolgerstaat zurückgekehrt ist (B 1/8, S. 5), eine aktuelle landesweite Suche der türkischen Behörden nach dem Beschwerdeführer aus. Anzufügen ist auch, dass der Beschwerdeführer aussagte, zwar das Kaffeehaus wegen der Übergriffe geschlossen zu haben, jedoch im Jahr vor der Ausreise noch als selbständiger Bauunternehmer tätig gewesen zu sein (B 5/17, S. 12). Allfällige frühere und damit nicht mehr kausal für die Ausreise geltende Übergriffe müssen jedoch im Rahmen der Frage nach der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung dennoch eingehend geprüft werden. 4.2.2 In diesem Zusammenhang ist auf den Herkunftsort des Beschwerdeführers hinzuweisen. Er stammt gemäss seinen Angaben aus dem Dorf _______ und wohnte seit 1993 in _______. In der Gegend von _______ (Dorf) ereigneten sich in der Vergangenheit zahlreiche gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den
12 Sicherheitskräften und der kurdischen Guerilla. Die besondere Situation des Herkunftsortes fand auch in mehreren Urteilen der ARK Erwähnung. In einem solchen vom 14. Februar 1996 (N _______) wurde unter anderem festgehalten, die Bevölkerung von _______ setze sich seit 30 Jahren für die kurdische Autonomie ein und gelte in der Optik der türkischen Behörden als "revolutionär". Nach zuverlässigen Informationen habe es in dieser Region auch immer wieder Zusammenstösse zwischen PKK-Angehörigen und Ordnungskräften gegeben. Im besagten Urteil wurden ferner weitgehende Zerstörungen des Dorfes für glaubhaft erachtet. Auch in einem Urteil vom 23. Januar 2002 (N _______) wurde festgehalten, _______ liege in einer Region, welche in den 90er Jahren bekanntermassen krisengeprägt gewesen sei. Es sei unbestrittenermassen Ziel und Ort massiver Auseinandersetzungen und Angriffe auf die kurdische Bevölkerung gewesen. Bereits vor diesem Hintergrund ist mithin glaubhaft, dass der Beschwerdeführer auch nach der Wohnsitznahme in _______ als ehemaliger Bewohner von _______ in einem gewissen Ausmass Opfer behördlicher Verfolgung wurde. 4.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit 1994 Sympathisant der HADEP war und sein Schwager, welcher in _______ die DEP organisiert habe, aus politischen Gründen gezwungen gewesen sei, die Türkei zu verlassen. Erwiesen ist auch, dass die Schwägerin der Beschwerdeführer in den 90er Jahren Opfer eines Gewaltverbrechens wurde, das mit den politischen Aktivitäten ihre Ehemannes, des Bruders beziehungsweise Schwagers der Beschwerdeführer, in Zusammenhang zu bringen ist. Die Beschwerdeführerin hat denn dieses Gewaltdelikt als 15jährige hautnah miterlebt, was zu einer weiteren Exponiertheit der Familie geführt haben dürfte. Glaubhaft ist schliesslich auch, dass sich zahlreiche Cousins und weitere Verwandte politisch exponiert haben. Insgesamt stammen der Beschwerdeführer insbesondere aber auch die Beschwerdeführerin aus einer politisch sehr aktiven Familie, deren Mitglieder verschiedentlich mit den heimatlichen Behörden in Konflikt geraten sind. 4.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, mehrfach inhaftiert, nach eigenen politischen Aktivitäten und nach seinen Verwandten befragt worden und im Rahmen solcher Befragungen auch gefoltert worden zu sein. Auch sei er aufgefordert worden, als Spitzel mit den Behörden zu kooperieren. Unabhängig von der Frage der Kausalität und der Intensität, erscheinen die geltend gemachten Übergriffe insgesamt als glaubhaft. Wie bereits erwähnt weist der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Herkunft und seines familiären Umfelds ein Profil auf, bei dem von einem grundsätzlich bestehenden Interesse der türkischen Sicherheitskräfte auszugehen ist. Auch macht der Beschwerdeführer glaubhaft geltend, gewisse eigene politische Aktivitäten entwickelt zu haben und als Kaffeebesitzer besonders exponiert gewesen zu sein. Schliesslich vermochte der Beschwerdeführer die geltend gemachten Übergriffe überzeugend und mit Realkennzeichen versehen vorzubringen. Gemäss seinen Angaben sei der Beschwerdeführer im Jahre 1994 mit Elecktroschock gefoltert worden, weil er sich geweigert habe, als Spitzel tätig zu werden. Er sei damals auch mit Gummiknüppeln geschlagen worden. Ausserdem habe man ihn mit einem Rasiermesser am Rücken verletzt und die Wunden dann mit Salz bestreut. Entsprechende Ereignisse hatte auch die Ehefrau in ihren Aussagen erwähnt. Sodann belegt der am 8. November 2007 eingereichte Bericht der Psychiatrischen
13 Dienste Solothurn vom 22. Juni 2007 zuhanden des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des SRK, die andauernde Traumatisierung des Beschwerdeführers und ist damit als weiteres Indiz der erlebten Folter zu berücksichtigen. Gemäss diesen Erwägungen ist glaubhaft, dass der aus _______ stammende Beschwerdeführer gefoltert wurde und im Zusammenhang mit dem Verdacht, die kurdische Guerilla zu unterstützen, bis zum Sommer 2002 immer wieder Opfer weiterer behördlicher Verfolgungsmassnahmen unterschiedlicher Intensität wurde. 4.2.5 Zwar sind in der Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt worden, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar, und führten zumindest vorübergehend zu einer Beruhigung der Lage. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f. S. 195 ff.). Am 29. Juni 2006 wurden sodann die Anti-Terrorismus-Gesetze wieder verschärft und Verfahren gegen kurdische Politiker wegen angeblicher Unterstützung der PKK häufen sich. Ausserdem haben auch die militärischen Operationen im Osten wie auch Terrorakte und Attentate wieder zugenommen (vgl. NZZ vom 22. Februar, 28. Februar, 22. März, 27. März, 10. April, 11. April, 14./15. April, 16. April, 30. April, 2. Mai, 4. Mai, 11. Mai, 24. Mai, 25. Mai, 6. Juni, 8. Juni, 11. Juni, 14. Juni, 15. Juni, 21. Juni, 23/24. Juni, 28. Juni, 29. Juni und 6. Juli 2007; WOZ vom 19. April, 10. Mai und 14. Juni 2007; Le Monde Diplomatique vom Mai 2007). In diesem Lichte gesehen dürften auch die Spannungen mit dem kurdischen Nordirak nicht zur Beruhigung der Lage beitragen (NZZ am Sonntag vom 30. September 2007, NZZ vom 29./30. September, 1. Oktober, 9. Oktober, 10. Oktober, 18. Oktober, 22. Oktober, 24. Oktober, 25. Oktober, 29. Oktober, 31. Oktober, 1. November, 2. November, 5. November, 7. November, 9. November, 10./11. November, 14. November, 21. November und 3. Dezember 2007; WOZ vom 18. Oktober 2007; Le Monde Diplomatique vom November 2007; vgl. zum Ganzen auch Helmut Oberdiek, Türkei, zur aktuellen Situation - Oktober 2007, Bern, Oktober 2007, insb. S. 14 ff.). 4.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung der gegebenen Sachlage erscheint
14 wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei nach wie vor mit Verfolgung zu rechnen hätten. In Würdigung der Gesamtumstände erscheint die Furcht der Beschwerdeführer vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei als objektiv nachvollziehbar und begründet. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits gefoltert wurde und wegen seiner Herkunft aus dem erwähnten Dorf nach wie vor unter dem Generalverdacht, Sympathisant oder sogar Teil der kurdischen Guerilla zu sein, stehen dürfte. Vor allem aber auch die Abstammung der Beschwerdeführerin aus einer politisch sehr aktiven Familie lässt die Furcht der Beschwerdeführer als objektiv begründet erscheinen, zumal die Beschwerdeführerin in sehr jungen Jahren Zeugin extremer Reflexverfolgung geworden ist. Die gebotene objektive Betrachtungsweise ist dabei durch das subjektiv Erlebte der Beschwerdeführer zu ergänzen. Im Ergebnis müssten sie aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz damit rechnen, von den türkischen Behörden bei der Einreise dazu befragt zu werden, wo sie sich in der Zeitspanne zwischen Ausreise aus und Wiedereinreise in die Türkei aufgehalten haben. Ihre Herkunft aus einem einschlägig bekannten Dorf und die Zugehörigkeit zu einer linkslastigen Familie könnten sie dabei kaum verbergen. Sollten sie nicht bereits bei der Einreise kontrolliert werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2. S. 202), könnte ihnen eine behördliche Anhaltung landesweit und jederzeit auch bei einer der häufigen und aufgrund der letzten Ereignisse intensivierten Kontrollen der Sicherheitskräfte widerfahren. Deren Argwohn würde dabei jedenfalls geweckt, da nicht nur der Herkunftsort, sondern auch diverse Verwandte der Beschwerdeführer respektive ehemalige Bewohner von _______, welche ins Ausland geflohen sind und in den Augen der Behörden zweifellos als zumindest potentielle Angehörige der Guerilla gelten respektive galten, aus behördlicher Sicht Nachforschungen rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer, welcher Sympathisant einer Vorgängerorganisation der DTP war und dessen Schwager wegen einer Führungsfunktion in _______ offenbar ins Ausland fliehen musste, geriete mithin unter klaren Verdachtsmomenten ins Visier der Behörden. Das ohnehin schon aufgrund des Persönlichkeitsprofils bestehende Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers würde somit in Anbetracht des erwähnten familiären Hintergrunds auch reflexverfolgungsmässig akzentuiert. Er müsste daher damit rechnen, im Rahmen eines Verhörs nach polizeilicher Anhaltung zu den erwähnten Punkten befragt zu werden. In der Folge hätte er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung von einer gewissen Dauer zu gewärtigen. Misshandlungen oder sogar erneute Folterungen auf einem Posten der Sicherheitskräfte wären die mutmasslichen Folgen. Auch die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau und selbst aus einer politischen Familie stammend müsste damit rechnen, in die Ermittlungen einbezogen zu werden. Ihre erlittene Vorverfolgung ist im Übrigen evident. So haben die veranlassten Abklärungen vor Ort ergeben, dass das Gewaltdelikt an ihrer Schwägerin tatsächlich stattgefunden hat. Entsprechend wurde sie Zeugin eines Mordes an einer ihr nahestehenden Person und lebte in der Folgezeit offensichtlich in der objektiv nachvollziehbaren Furcht, ebenfalls Opfer eines mutmasslich politisch motivierten Verbrechens zu werden. Dass der Beschwerdeführer bloss als allenfalls engagierter, offensichtlich aber nicht führungsmässig aktiver Sympathisant einer DTP-Vorgängerorganisation behördlich bekannt war, fällt in Anbetracht der erwähnten Umstände nicht
15 entscheidend ins Gewicht. Aufgrund der Staatlichkeit der Verfolgung und der Verschärfung der Situation kann zudem im aktuellen Zeitpunkt nicht (mehr) vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für die Beschwerdeführer ausgegangen werden (zu den hier nicht gegebenen und praxisgemäss hohen Voraussetzungen an die Effektivität des am Zufluchtsort erforderlichen Schutzes vgl. u.a. EMARK 1996 Nr. 1). Es besteht - wie erwähnt - ein beträchtliches Risiko, dass die Beschwerdeführer bereits bei der Einreise oder bei einer späteren Personenkontrolle, welche die türkischen Sicherheitskräfte häufig unter der kurdischen Bevölkerung auch in den Grossstädten im Westen des Landes durchführen, aufgrund der oben dargelegten Situation mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen aus politischen Motiven zu rechnen hätten. Aufgrund ihrer eigenen bereits gemachten Erfahrungen mit Gewalt von Seiten der Sicherheitsbehörden ist demnach von einer subjektiv und objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Furcht der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus asylrelevanten Gründen staatlich verfolgt zu werden, im aktuellen Zeitpunkt als begründet erscheint. 4.5 Aufgrund obenstehender Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens des Staates ausgesetzt wären. Sie erfüllen damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe gemäss Art. 54 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Unrecht abgewiesen; die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen, -anträge und die Beilagen detaillierter einzugehen. 4.6 Die Kinder der Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Eltern einzubeziehen. 4.7 Demnach ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 3'600.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Der am 7. Oktober 2003 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird rückerstattet. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'600.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand am: