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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2008 D-6860/2008

11 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,830 parole·~14 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6860/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . November 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Nigeria, alias C._______, geboren D._______, Nigeria, alias E._______, geboren F._______, Nigeria, Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6860/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im August 2008 aus seinem Heimatstaat Nigeria auf dem Luftweg ausreiste und in die Schweiz gelangte, wo er am 29. August 2008 um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere abgab, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Y._______ vom 8. September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 6. Oktober 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Land aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und den Rebellen des X._______ verlassen, dass die Regierung im Juni 2008 Militärtruppen ins W._______ geschickt habe, um die Mitglieder der X._______ gefangen zu nehmen, dass die Militärtruppen auch in das Dorf des Beschwerdeführers gekommen seien und von seinem Vater die Namen der X._______- Mitglieder verlangt hätten, dass sein Vater die Namen herausgegeben habe, worauf Anhänger der X._______ gefangen genommen worden oder geflüchtet seien, dass diese eine Woche später in ihr Haus eingedrungen seien und seinen Vater erschlagen hätten, dass die Rebellen der X._______ neue Mitglieder rekrutieren würden und alle jungen Männer ab 14 Jahren mitnehmen wollten, dass die Rebellen der X._______ denjenigen, die sich weigerten, mit dem Tod drohen würden, dass er kein Rebelle habe werden wollen und er, als die Rebellen im August 2008 in sein Dorf gekommen seien, um dort neue Mitglieder zu rekrutieren, zusammen mit seinem Cousin geflohen sei, dass am 2. September 2008 eine radiologische Knochenaltersbestimmung durchgeführt wurde, welche ergab, dass der Beschwerdeführer 18 Jahre oder älter sei, D-6860/2008 dass dem Beschwerdeführer am 8. September 2008 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährt wurde, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 – eröffnet am 27. Oktober 2008 – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er und sein Cousin anstelle eines echten einen gefälschten Pass beschafft hätten, zumal gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von Seiten der nigerianischen Behörden nichts gegen ihn und seinen Cousin vorliege, dass es in Anbetracht einer legalen, einfacheren Alternative nicht logisch sei, dass sie das Risiko eingegangen seien, mit einem gefälschten Pass an der Passkontrolle aufgegriffen zu werden, dass die Angaben zum Reiseweg unklar und widersprüchlich seien, und dass – auch angesichts der Schulbildung des Beschwerdeführers – davon ausgegangen werden müsse, seine diesbezüglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, seine Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer zudem lediglich Nachteile geltend mache, welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, da die X._______ eine lokal operierende Gruppierung sei, welche sich ausschliesslich auf das W._______ konzentriere, dass es bislang zu keinen Aktionen der X._______ ausserhalb dieser Region gekommen sei und es keine Hinweise darauf gebe, eine Verfolgung bestehe auch ausserhalb seiner Heimatregion, dass aufgrund der beträchtlichen Grösse und der kulturellen wie auch ethnischen Vielfalt Nigerias davon auszugehen sei, er würde in einem D-6860/2008 anderen Teil seines Heimatlandes keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein, dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien, dass ohnehin Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen würden, da seine Aussagen widersprüchlich, oberflächlich und vage seien, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, dass aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass sich sodann der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, er sei noch minderjährig, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge, dass seine Ausführungen zum Alter nicht glaubhaft seien, da seine Aussagen zu seiner Biographie und zu seinem Alter widersprüchlich und unsubstanziiert seien und aus der radiologischen Knochenaltersbestimmung hervorgehe, dass er 18 Jahre alt oder älter sei, dass der Beschwerdeführer sich demnach nicht auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107) berufen könne, dass der Beschwerdeführer mit englischer Eingabe vom 30. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unmöglich, unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und es sei ihm die unentgeltliche Verbeistän- D-6860/2008 dung zu gewähren, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, er habe sein Land verlassen, weil er sich nicht den X._______-Rebellen habe anschliessen wollen, da er deren Aktivitäten gegen die P._______ und O._______, insbesondere die Entführungen von Q._______, nicht gutheissen könne, dass er ferner, auf den Tod seines Vaters verweisend, vorbrachte, nicht jung sterben zu wollen, dass die Akten der Vorinstanz am 31. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2008 nicht in einer der erwähnten Sprache verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entgegenzunehmen, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-6860/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Bestehen oder Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-6860/2008 dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es im vorliegenden Asylverfahren unterlassen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs abzugeben, dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, er habe in seinem Heimatland zwar eine Identitätskarte beantragt, aber keine solche erhalten, da er noch minderjährig gewesen sei, dass er angab, er habe keine Möglichkeit, gültige Identitätspapiere zu beschaffen, D-6860/2008 dass der Beschwerdeführer – wie er bei der Anhörung angab – sich anstelle eines echten einen gefälschten Reisepass beschafft haben soll, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangsstellenbefragung hingegen vorbrachte, er sei ohne Identitätspapiere gereist und nur sein Cousin habe Dokumente besessen, dass sich der Beschwerdeführer zur Existenz von allfällig bestehenden Identitätsdokumenten somit widersprüchlich geäussert hat, dass es, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, unglaubhaft ist, dass er die von ihm gemäss seinen Angaben zurückgelegte Reise – insbesondere den Flug – ohne echte bzw. ohne eigene Identitätspapiere zurücklegen konnte, dass zudem die Beschreibung der Reise widersprüchlich und vage ausfällt, dass der Beschwerdeführer demnach keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten vorbringt, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf diese Argumente der Vorinstanz in keiner Weise eingegangen wird, dass nach dem Gesagten die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten und zu bestätigen sind, dass sodann, was die geltend gemachte Verfolgung betrifft, im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung und der Direktanhörung darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Abst. b und c AsylG), D-6860/2008 dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 108 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass, selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft beurteilt würden, die vorgebrachte Zwangsrekrutierung durch die Mitglieder der X._______ keine landesweite und asylrelevante Verfolgungssituation darstellen würde, da es dem Beschwerdeführer möglich und zuzumuten wäre, sich innerhalb seines Heimatlandes allfälligen Behelligungen durch diese lokal begrenzt auftretende Gruppe durch einen Wohnortswechsel zu entziehen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-6860/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des jungen und – soweit den Akten entnommen werden kann – gesunden Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Angaben die Primar- und Sekundarschule besuchte und über Berufserfahrung verfügt – vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er könne in seinem Heimatland weder auf ein familiäres Beziehungsnetz noch auf sonstige soziale Beziehungen zurückgreifen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen jedoch sehr vage sind und angesichts des Umstands, dass er während mindestens 18 Jahren in seinem Heimatland lebte sowie der Tatsache, dass er sich Papiere für die Ausreise beschaffen konnte, davon auszugehen ist, er verfüge dort über soziale Beziehungen, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen und angesichts der Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen der vorinstanzlichen Würdigung keine substanziellen Anhaltspunkte entgegenzusetzen vermag, D-6860/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6860/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das L._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 12

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