Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-686/2023
Urteil v o m 1 2 . Februar 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2023 / N (…).
D-686/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. Januar 2020 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz). Er sei seit (…) verheiratet und Vater eines Kindes. Er habe Ausbildungen als (…) absolviert und seit (…) mit einem seiner Brüder ein eigenes (…) geführt. Sein ehemaliger Schulkamerad D._______, der (…) studiert habe, habe im (…) 2013 im Rahmen eines behördlich bewilligten Collegeprojekts mit dem (…) eines (…) begonnen, und er habe D._______ dabei unterstützt. Nachdem Angehörige der Armee auf dieses Projekt aufmerksam geworden seien, sei er im (…) 2013 in einem Armeecamp und im (…) 2013 gemeinsam mit D._______ auf dem Stützpunkt der (…) beim (…) von C._______ dazu befragt worden. Man habe von ihnen auch wissen wollen, ob sie Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten, was sie beide verneint hätten. Nachdem ihnen bei beiden Befragungen gesagt worden sei, dass alles in Ordnung sei, hätten sie das Projekt weitergeführt. Mitte (…) 2013 seien dann aber Soldaten zum (…) gekommen und hätten das (…) respektive das damals existierende (…) sowie die Materialien und Pläne abtransportiert. Er und D._______ seien auf einem Stützpunkt der Armee eine Nacht lang festgehalten und befragt worden. Dabei seien sie auch geschlagen worden. Nachdem der Vater von D._______ interveniert habe, seien sie freigelassen worden. D._______ sei dann im Frühjahr 2014 in E._______ ausgereist, um sein Studium dort weiterzuführen, und sei seither nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er selber sei noch mehrmals von Angehörigen der Armee nach D._______ gefragt worden, bis das nahe gelegene Armee-Camp im Jahr 2016 verkleinert worden sei. Danach sei er nicht mehr behelligt worden. Am (…) 2019 seien plötzlich vier Personen zu ihm gekommen und hätten in seinem Haus vergeblich nach (…) gesucht. (…) und zwei (…), die er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit besessen habe, seien beschlagnahmt worden, und er sei aufgefordert worden, am nächsten Tag in das Büro des Nachrichtendiensts der Armee in C._______ zu einer Befragung zu kommen. Aus Angst vor einer allfälligen Inhaftierung habe er sich noch gleichentags zu einer Verwandten seiner Frau begeben, um mit Hilfe eines Schleppers seine Ausreise zu organisieren. Zuhause und in seinem Geschäft sei nach ihm gefragt worden. Am (…) 2019 habe er Sri Lanka dann auf dem Luftweg verlassen. Nach seiner Ausreise sei nichts mehr geschehen, aber er befürchte Verfolgung bei einer
D-686/2023 Rückkehr. Weder er noch Angehörige seiner eigenen Familie hätten mit den LTTE irgendetwas zu tun gehabt oder seien jemals sonst politisch aktiv gewesen. Verwandte seiner Frau seien früher bei den LTTE gewesen, aber diese seien schon seit langem tot. A.b Mit Verfügung vom 3. März 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1466/2020 vom 23. März 2020 ab. Das Gericht erwog, den Vorbringen des Beschwerdeführers komme unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit keine asylrechtliche Relevanz zu. Die Befragungen durch die sri-lankische Armee im Jahr 2013 hätten keine weiteren negativen Folgen nach sich gezogen. Der Beschwerdeführer habe danach während sechs Jahren, abgesehen von gelegentlichen Erkundigungen nach D._______, keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er am (…) 2019 von Angehörigen der Sicherheitsbehörden aufgesucht und zu einer Befragung vorgeladen worden wäre, liesse sich daraus nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung schliessen. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seien nicht politisch aktiv gewesen und es sei schlicht kein konkreter Grund erkennbar, weshalb die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm hätten haben sollen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zum Schluss gelangt sei, aufgrund der blossen Vorladung zu einer Befragung dermassen gefährdet zu sein, dass er dem nur durch die sofortige Ausreise entgehen könne. Das SEM habe im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 geprüft, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine flüchtlingsrelevante Gefahr drohen würde, und dies zu Recht verneint. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Presseartikel vom (…) 2020 [betreffend Festnahme eines (…) Staatsangehörigen in C._______], Schreiben des
D-686/2023 Friedensrichters in B._______ [undatiert], Schreiben eines Parlamentsmitglieds aus C._______ vom (…) 2020) seien nicht tauglich, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Die beiden Schreiben würden keine Rückschlüsse auf eine tatsächliche Gefährdungssituation zulassen, und der Presseartikel stehe in keinem konkreten Zusammenhang zu den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Soweit er auf die Terroranschläge in Sri Lanka von Ostern 2019 und die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sowie eine damit einhergehende Verschlechterung der Menschenrechtslage verweise, sei nicht erkennbar, wie sich die besagten Umstände und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka auf ihn auswirken könnten. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über familiäre Bindungen (Frau und Kind sowie Eltern und Brüder im Distrikt C._______, Bruder in F._______). Er könne langjährige Berufserfahrung als (…) vorweisen und besitze ein (…). Es sei somit davon auszugehen, dass er auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen könne, eine Unterkunft vorfinden und in der Lage sein werde, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. B. B.a Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 23. März 2020. Er reichte einen am (…) 2020 im Internet veröffentlichten Artikel ein, laut welchem das Gerücht umgehen würde, der (…) im Jahr 2013 könnte durch Gelder aus der LTTE-Diaspora finanziert worden sein, weshalb der militärische Geheimdienst nach den (…) suchen würde. Ferner verwies er auf Medienberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und machte geltend, es sei auch aufgrund der politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Machtergreifung durch den Rajapaksa-Clan im November 2019 eine Revision des Beschwerdeurteils angezeigt. B.b Das Bundesverwaltungsgericht trat – nach festgestellter Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs und in der Folge nicht geleisteter Zahlung des erhobenen Kostenvorschusses – mit Urteil D-3220/2020 vom 29. Juli 2020 auf das Revisionsgesuch nicht ein. C. Mit als «Mehrfachgesuch / qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe vom 8. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM
D-686/2023 erneut um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe begründete Furcht, dass ihm bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Beteiligung an dem (…) im Jahr 2013 und des Interesses der sri-lankischen Behörden an der Bekämpfung des tamilischen Separatismus ernsthafte Nachteile im Rahmen von Verhören und allfälliger Haft drohen würden. Dies zeige sich daran, dass seine Frau weitere Male von unbekannten Personen zu Hause aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um Angehörige eines Geheimdienstes gehandelt habe. Nach dem letzten Besuch vom (…) 2021 habe seine Frau gleichentags bei der Polizei in B._______ Anzeige wegen Drohung erstattet und bei der G._______ eine Beschwerde eingereicht. Des Weiteren hätten Männer in ziviler Kleidung mit Motorrädern seiner Frau nachspioniert. Ihr Bruder habe die Männer fotografiert. Deren Identität habe nicht in Erfahrung gebracht werden können, es sei aber anzunehmen, dass diese für irgendeine Sicherheitsbehörde arbeiten würden. Zu berücksichtigen sei auch, dass D._______ im (…) 2020 in E._______ Asyl gewährt worden sei. Der Vater von D._______, der eine (…) geleitet habe, sei im (…) 2021 wegen Beiträgen in den sozialen Medien in Sri Lanka verhaftet worden. Der Vater von D._______ habe seinerzeit das (…) finanziert und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka könnte auch dessen Festnahme darauf hindeuten, dass er (Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr gefährdet wäre. Zudem habe er im (…) 2021 in H._______ an einer Demonstration gegen den Rajapaksa-Clan teilgenommen. Fotos der Kundgebung seien in tamilischen Medien verbreitet worden. Die sri-lankischen Behörden würden den Verdacht hegen, dass die LTTE vom Ausland aus Anschläge in Sri Lanka planen würden, was zu einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber zurückkehrenden Tamilen führen dürfte. Angesichts seines Hintergrunds wäre es naheliegend, dass man ihn verdächtigen würde, in der Diaspora am Wiederaufleben des tamilischen Separatismus mitgewirkt zu haben. Nachdem die LTTE während des Bürgerkriegs Angriffe mit (…) auf die sri-lankische Armee ausgeführt hätten, sei es nachvollziehbar, dass Projekte zum (…) von (…) überwacht worden seien. Die 2016 erfolgte Schliessung des Militärstützpunktes, von welchem aus er beobachtet worden sei, erkläre, weshalb er in den Folgejahren unbehelligt geblieben sei. Nach den Osteranschlägen im April 2019 habe die Militärpräsenz in C._______ wieder zugenommen und (…) seien verboten worden. Insofern sei es nicht verwunderlich, dass er 2019 erneut ins Visier des
D-686/2023 Geheimdienstes der Armee geraten sei, sei doch davon auszugehen, dass sein Projekt damals einer neuen Überprüfung unterzogen worden sei. In dem Artikel vom (…) 2020 würden zwar keine Namen genannt, aber es müsse sich bei den beschriebenen Personen um ihn und D._______ handeln. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Unterlagen betreffend die Ehefrau: - Eingangsbestätigung der Polizei von B._______ bezüglich Anzeigeerstattung vom (…) 2021; - Eingangsbestätigung der G._______ bezüglich Beschwerdeeingang vom (…) 2021; - Brief der Ehefrau an die G._______ [Eingangsstempel vom (…) 2021]; - handschriftlich ausgefülltes Beschwerdeformular vom (…) 2021; - Schreiben der G._______ an die Polizei von B._______ vom (…) 2021; - Fotos von Männern mit Motorrädern; - Befragungsprotokoll vom (…) 2021 (vom Beschwerdeführer anhand der Angaben der Ehefrau geschrieben); - Sendeumschlag.
Unterlagen betreffend D._______: - Schreiben des Rechtsvertreters von D._______ im (…) vom (…) 2021 und Ausweiskopie des Rechtsvertreters; - Affidavit von D._______ vom (…)2021; - Führerscheinkopie von D._______; - Entscheid des (…) vom (…) 2020; - Beweismittelverzeichnis aus dem (…) von D._______; - Passkopie mit (…)-Visum; - Bewilligung der sri-lankischen (…) für den (…) eines (…) vom (…) 2012; - Sendeumschlag.
Unterlagen betreffend den Vater von D._______: - Zeitungsartikel; - polizeiliche Bestätigung der Verhaftung vom (…) 2021; - anwaltliche Bestätigung der Verhaftung (undatiert); - Geburtsregisterauszug von D._______ zwecks Belegs des Verwandtschaftsverhältnisses.
Weitere Unterlagen:
D-686/2023 - Zwei Presseartikel vom (…) 2020 zur Verhaftung zweier Personen wegen Verdachts der Planung eines Anschlags in Sri Lanka; - Fotos und Presseartikel zur Demonstration in H._______ vom (…) 2021; - Presseartikel vom (…) 2020 zum (…) des (…) 2013; - Suchergebnisse von Google zu diesem Thema; - Bilder zum (…) des (…) aus dem ersten Asylverfahren. D. D.a Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass Abklärungen zur Frage der Authentizität der Dokumente betreffend die Einreichung einer Beschwerde der Ehefrau bei der G._______ (Eingangsbestätigung, Brief der Frau, Beschwerdeformular, Schreiben der G._______ an die Polizei) ergeben hätten, dass mehrere inhaltliche Fehler beziehungsweise objektive Fälschungsmerkmale (falsche Adresse, nicht zuständiger Regionalkoordinator in C._______, Nichtherausgabe solcher Briefe und Formulare an klagende Parteien oder Dritte) gegen die Echtheit der besagten Dokumente sprechen würden. Es räumte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör ein. D.b Der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2022 auf eine E-Mail des Regionalkoordinators der G._______ in C._______ vom (…) 2022, in welcher der Eingang der Beschwerde vom (…) 2021 bestätigt werde. Die Liste der Regionalbüros der G._______ sei korrigiert worden; zuvor sei die betreffende Internetseite nicht auf dem aktuellen Stand gewesen. E. Mit Eingaben vom 9., 12. und 29. August 2022 sowie 4. November 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Fotos von Uniformierten bei einem Besuch am (…) 2022, Foto von seinem Kind im gleichen Raum zwecks Belegs der Örtlichkeit, Screenshot des Telefons seiner Frau zwecks Belegs des Besuchsdatums; Videos und Fotos von Uniformierten bei einem Besuch bei der Frau und den Schwiegereltern am (…) 2022; Arztbericht vom (…). August 2022 [Diagnosen: (…) {medikamentöse Behandlung}]). F. In seiner Verfügung vom 10. Januar 2023 (eröffnet am 11. Januar 2023) führte das SEM hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Eingabe vom 8. Juni 2021 Folgendes aus: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit neuen Beweismitteln die Fluchtgründe belegen zu können, stelle einen
D-686/2023 qualifizierten Wiedererwägungsgrund dar. Demgegenüber seien die Vorbringen, im (…) 2021 an einer Kundgebung teilgenommen zu haben und aufgrund der Vermutung der sri-lankischen Behörden, Vertreter der Diaspora würden Anschläge in Sri Lanka planen, gefährdet zu sein, im Rahmen eines Folgegesuchs zu behandeln. Auf eine getrennte Behandlung der Vorbringen werde aber verzichtet und die Eingabe insgesamt als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG behandelt. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Ferner hiess es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr. G. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Januar 2023 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Februar 2023 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege stellte sie fest, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt sei. Sie forderte diesen auf, bis zum 27. Februar 2023 den entsprechenden Nachweis zu erbringen. J. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 (Postaufgabe, Schreiben vom 22. Februar 2023) reichte der Beschwerdeführer eine Vereinbarung über die Unterbringung bei Privatpersonen vom 2. November 2022 ein.
D-686/2023 K. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 (Poststempel; Schreiben vom 4. Oktober 2023) reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des (…) vom (…). September 2023 (Hospitalisation vom (…). August 2023 bis (…). September 2023 [Diagnosen: (…)]) und ein von ihm verfasstes Schreiben vom 3. Oktober 2023 zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 3. November 2023 fragte der Beschwerdeführer an, wann er voraussichtlich mit einem Urteil rechnen könne. M. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab. Zudem beantwortete sie die Anfrage nach dem Verfahrensstand. N. Mit Eingaben vom 2. Mai 2024, 22. Februar 2025, 24. Juli 2025, 18. September 2025 und 17. November 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Ergänzungen und Beweismittel ein (Bestätigungen der (…) Behörden betreffend Asylgesuchstellung seiner Frau und seines Kindes vom (…) 2024, Zeitschriftenartikel vom (…) 2025 [Interview mit D._______]). Weitere Anfragen des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand vom 13. November 2024 und 22. Februar 2025 beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 8. November 2024 und 3. März 2025. O. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2025 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. P. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2025 an seinem Entscheid fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Q. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 12. Januar 2026.
D-686/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren im Sinne von Art. 111b AsylG wird eingeleitet, wenn sich die nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvollzug bezieht respektive nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel eingereicht werden, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen («qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4 f. m.w.H.). Massgeblich ist in letzterem Fall Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. 2.2 Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seiner Vorbringen in der Eingabe vom 8. Juni 2021 und der eingereichten Beweismittel nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Es hat eine differenzierte rechtliche Qualifikation in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen vorgenommen und die Eingabe insgesamt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-686/2023 4. 4.1 Das SEM führt in seinem Entscheid vom 10. Januar 2023 im Wesentlichen an, Abklärungen bezüglich der Beweismittel zu Behördenbesuchen bei der Frau des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass verschiedene Punkte auf eine Fälschung dieser Unterlagen hindeuten würden. Der Beschwerdeführer habe zwar einzelne Punkte erklären können, aber nicht dargelegt, weshalb er im Besitz des Beschwerdeformulars und der bei der G._______ eingereichten handschriftlichen Darlegung der Geschehnisse durch seine Frau sei. Solche Unterlagen würden laut den Abklärungen nicht an die klagende Person ausgehändigt. In der E-Mail der G._______ werde nur die Beschwerdeeinreichung, nicht aber die Echtheit der besagten Unterlagen bestätigt. Es sei somit lediglich die Beschwerdeeinreichung bei der G._______ erstellt, der Beschwerdeanlass hingegen nicht. Der handschriftliche Brief der Frau vermöge die geltend gemachten Behördenbesuche und den Anlass derselben nicht zu belegen. Gleiches gelte für die Videos und Fotos, welche Behördenvertreter und die Angehörigen des Beschwerdeführers zeigen würden. Selbst wenn angenommen würde, dass es sich bei den zivil gekleideten Personen um Angehörige des Beschwerdeführers handle, würden die Aufnahmen keine Rückschlüsse auf den Anlass der Besuche uniformierter Personen zulassen. Die Dokumente, welche D._______ betreffen würden, vermöchten keine anhaltende Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen D._______ in E._______ Asyl gewährt worden sei. Es sei eine reine Behauptung, dass die Asylgewährung auf die Schwierigkeiten in Zusammenhang mit dem (…) zurückgehen würde. Und selbst wenn dem so wäre, wäre damit keine gleichartige Gefährdung des Beschwerdeführers erstellt. Das Affidavit von D._______ sei als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen. Die Presseartikel von (…) 2020 zum (…) im Jahr 2013 und den Folgen würden weder die Namen der Beteiligten noch Quellen nennen. Zudem sei darin von einem Hauptakteur und mehreren beteiligten Jugendlichen die Rede, wohingegen der Beschwerdeführer nur D._______ und sich selbst genannt habe. Auch aus den Dokumenten zur Verhaftung des Vaters von D._______ könne keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung abgeleitet werden. In den besagten Dokumenten würden die Gründe für die Festnahme des Vaters von D._______ nicht genannt. Die Vermutung liege nahe, dass die Verhaftung mit dessen Aktivitäten als (…) in Zusammenhang stehen würde. Eine Verbindung mit der angeblichen Finanzierung des (…) im Jahr 2013 sei rein spekulativ und fraglich. Der Beschwerdeführer vermöge somit mit den neu geltend gemachten Ereignissen und Beweismitteln nicht darzutun, dass er im heutigen Zeitpunkt wegen der Beteiligung an dem (…) im
D-686/2023 Jahr 2013 begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden habe. Des Weiteren sei bezüglich der Teilnahme an einer Demonstration hierzulande im (…) 2021 festzustellen, dass den Fotos kein Hinweis zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer eine besondere Funktion innegehabt oder sich sonst exponiert hätte. Auch bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er im betreffenden Zeitungsartikel namentlich erwähnt worden wäre. Solches habe er auch nicht geltend gemacht und es könne daher darauf verzichtet werden, ihn zur Übersetzung des Artikels aufzufordern. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund einer einmaligen Teilnahme an einer Kundgebung die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen und deswegen begründete Furcht vor Verfolgung hätte. Hinsichtlich der geäusserten Vermutung, die sri-lankischen Behörden könnten den Verdacht hegen, dass die LTTE von der Schweiz aus Attentate in Sri Lanka planen würden, sei festzustellen, dass sich das Profil des Beschwerdeführers seit der Verfügung des SEM vom 3. März 2020 nicht wesentlich verändert habe. Eine Prüfung anhand der relevanten Risikofaktoren führe nicht zum Schluss, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich der im Arztbericht vom (…). August 2022 gestellten Diagnosen ([…]) sei festzuhalten, dass psychische Beschwerden in Sri Lanka adäquat behandelbar seien. Spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers könne im Rahmen der Rückkehrhilfe nachgekommen werden, und allfälliger Suizidalität sei bei der Vorbereitung auf eine Rückkehr Rechnung zu tragen. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde vom 3. Februar 2023, es erstaune nicht, dass das Projekt zum (…) eines (…) als potenzielle Gefahr angesehen und von der Armee beendet worden sei, nachdem die (…) (…) Anschläge gegen die sri-lankische Armee ausgeübt hätten. Es sei davon auszugehen, dass er 2013 zumindest über ein gewisses Risikoprofil verfügt habe, nur schon aufgrund seines Know-hows im Bereich des (…) von (…), welche theoretisch für Angriffe eingesetzt werden könnten. Nach der Verkleinerung des Armeestützpunkts im Jahr 2016 sei er zwar fortan unbehelligt geblieben, aber nach den Osteranschlägen im April 2019, die zum Verbot von (…) und der erneuten Zunahme der Militärpräsenz in C._______ geführt hätten, habe der Staat seine Wachsamkeit bezüglich Terrorismus wieder erhöht, und es sei nicht verwunderlich, dass er erneut die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen habe. Bei der
D-686/2023 Hausdurchsuchung im (…) 2019 sei (…) beschlagnahmt und er aufgefordert worden, für eine Befragung zum Nachrichtendienst der Armee zu kommen. Nach seiner Ausreise sei seine Frau mehrmals aufgesucht und nach ihm und seinen Verbindungen zur LTTE-Diaspora befragt worden. Am (…) 2021 habe sie deswegen bei der G._______ Beschwerde eingereicht, und am (…) 2021 sei der Vater von D._______ verhaftet worden. Die Presseerzeugnisse betreffend das Projekt von 2013 würden seine Gefährdung zwar nicht belegen, aber zeigen, dass das Interesse für diese Sache wieder zugenommen habe. Ein Abgleich mit den im ersten Asylverfahren eingereichten Fotos würde zeigen, dass es sich um dasselbe (…) handle. Auch die Behelligungen seiner Frau würden zeigen, dass das behördliche Interesse an ihm nach den Anschlägen im April 2019 wieder zugenommen habe. Zwar könnten auch die Unterlagen der G._______ das Bestehen einer Gefährdung nicht beweisen, aber im Gesamtkontext lasse sich doch der Schluss ziehen, dass die Behelligung seiner Frau in Zusammenhang mit dem (…) respektive seinem diesbezüglichen Know-how stehen müsse. Die vorinstanzlichen Abklärungen hätten teils zu falschen Ergebnissen geführt. Seine eigenen Abklärungen würden für die Authentizität der betreffenden Dokumente sprechen. Er habe das bei der G._______ eingereichte Beschwerdeformular in Kopie vorgelegt, und eine solche werde auf Verlangen ausgehändigt. Laut einer E-Mail der G._______ vom (…) 2023 (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: nicht eingereicht) sei das Verfahren hängig. Dem Affidavit von D._______ sei der Beweiswert nicht gänzlich abzusprechen. Das (…) dürfte dafür ausschlaggebend gewesen sein, dass D._______ Asyl erhalten habe. Zwar sei dem SEM zuzustimmen, dass die Verhaftung des Vaters von D._______ mit dessen Aktivitäten als (…) für die (…) in Zusammenhang stehen dürfte, aber es sei dennoch nicht ausser Acht zu lassen, dass sein eigenes Profil durch die Verbindung zum Vater von D._______ geschärft würde. Nachdem der (…) von (…) verboten worden sei, sei es nachvollziehbar, dass das Projekt von 2013 und damit auch sein Know-how nun in einem anderen Licht erscheinen würden. Die Soldaten, welche auf den Aufnahmen bei einem Besuch in seinem Haus und bei den Schwiegereltern zu sehen seien, würden der Einheit Special Task Force (STF) angehören. Diese stehe in der Kritik, wie Berichte aus den Jahren 2018 und 2019 zeigen würden. Die Familie seiner Frau verfüge über Verbindungen zu den LTTE und zwei (Verwandte) von ihm hätten für die LTTE gekämpft; einer sei im Krieg getötet worden, der andere sei nach I._______ geflohen. Dies zeige, dass er Verbindungen zu Personen habe, welche für die Regierung eine Gefahr für die Einheit des Staates darstellen würden. Allein aufgrund der Teilnahme an einer
D-686/2023 Demonstration hierzulande im Jahr 2021 würde er die Flüchtlingseigenschaft zwar nicht erfüllen, aber es sei davon auszugehen, dass sein Profil dadurch weiter geschärft worden sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei zu erwarten, dass ihm ernsthafte Nachteile drohen würden. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar oder unzulässig zu erachten. Die allgemeine Lage in Sri Lanka sei zurzeit schwierig und es sei zumindest mit Schikanen seitens der STF zu rechnen. Der Aufbau einer Existenz wäre ihm dadurch verunmöglicht. Zudem leide er an einer (…) und an (…) und der Zugang zu medizinischer Versorgung sei in Sri Lanka wegen der gegenwärtigen Krise eingeschränkt. 4.3 In den weiteren Eingaben vom 4. Oktober 2023 bis 17. November 2025 (vgl. Sachverhalt Bst. K. und N.) wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen und verweist auf Entwicklungen der politischen und wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka. Er habe sich im August 2023 erneut in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben müssen (vgl. Austrittsbericht des (…) vom (…). September 2023 [Hospitalisation vom (…). August 2023 bis (…). September 2023; Diagnosen: (…); bei Austritt keine (…), nicht suizidal]). Seine Frau und sein Kind hätten Sri Lanka im Jahr 2024 aufgrund der Behelligungen verlassen und in J._______ um Asyl nachgesucht. Ihre Ausreise sei durch den Verkauf des Vermögens der Familie finanziert worden. Die Trennung belaste ihn psychisch sehr und er wünsche sich eine Wiedervereinigung mit seinen Angehörigen in J._______. Am (…) 2025 sei in der Zeitschrift «(…)» ein Interview mit D._______ erschienen. Er (Beschwerdeführer) werde darin als «(…)» erwähnt und sei auf einem der abgebildeten Fotos aus dem Jahr 2013 zu sehen. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2025 führt das SEM an, der Beschwerdeführer wiederhole seine frühere Argumentation. Die neu eingereichten Beweismittel würden keinen Bezug zu ihm enthalten. Hinsichtlich der in der Beschwerde zitierten E-Mail eines Mitarbeiters der G._______ sei, abgesehen vom grundsätzlich kaum vorhandenen Beweiswert einer solchen Zitation, festzuhalten, dass auch diese nur die Einreichung einer Beschwerde bei der G._______, nicht aber deren Anlass oder Berechtigung belegen könnte. 4.5 In der Replik vom 12. Januar 2026 bekräftigte der Beschwerdeführer noch einmal seine Darlegung. Sri Lanka sei kein sicheres Land. In den
D-686/2023 vergangenen Jahren sei es wiederholt zu Todesfällen junger tamilischer Männer in Polizeigewahrsam gekommen. Zudem wäre eine Rückkehr für ihn angesichts seiner psychischen Verfassung und des Umstands, dass seine Frau und sein Kind das Land verlassen hätten, nicht zumutbar. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asyl-suchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2010/9 E. 5.2, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2). Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
D-686/2023 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Im ersten Asylverfahren wurde das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdungssituation im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka verneint und festgestellt, dass er auch kein massgebliches Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweist, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte (vgl. Verfügung des SEM vom 3. März 2020 und Urteil des BVGer D-1466/2020 vom 23. März 2020). Auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2020 um Revision des Beschwerdeurteils vom 23. März 2020 wurde mit Urteil D-3220/2020 vom 29. Juli 2020 nicht eingetreten. 6.2 In der Eingabe vom 8. Juni 2021 und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wiederholt der Beschwerdeführer die im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe, welche auf seiner Beteiligung an dem (…) von D._______ im Jahr 2013 gründen würden, und macht geltend, neue Beweismittel würden diese glaubhaft machen und die Aktualität der Gefährdung belegen. Zudem bringt er neu eine exilpolitische Aktivität (Teilnahme an einer Kundgebung hierzulande im (…) 2021) vor. Des Weiteren verweist er auf die Machtergreifung durch den Rajapaksa-Clan im November 2019 und mutmasst, dass die sri-lankischen Behörden den Verdacht hegen würden, die LTTE würden von der Diaspora im Ausland aus Anschläge in Sri Lanka planen, was zu einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber zurückkehrenden Tamilen führen dürfte. 6.3 6.3.1 Nachfolgend ist zu beurteilen, ob gestützt auf die besagten Vorbringen und neuen Beweismittel nunmehr davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, in
D-686/2023 flüchtlingsrechtlich relevanter Weise seitens der heimatlichen Behörden verfolgt zu werden. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch im heutigen Zeitpunkt nicht zu begründen vermag. 6.3.3 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die neuen Beweismittel würden die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft machen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1466/2020 vom 23. März 2020 festgestellt hat, dass es den besagten Fluchtvorbringen unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit an der asylrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG fehlt. Die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten Ereignisse und Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch die heutige Aktenlage lässt nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer wegen der etliche Jahre zurückliegenden Beteiligung an dem (…) eines (…), welches sich im Zeitpunkt der Beendigung des Projekts 2013 noch im Stadium eines nicht funktionstüchtigen (…) befand, nunmehr flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Die vom SEM vorgenommene Würdigung der in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweismittel ist nicht zu beanstanden. Es kann grundsätzlich auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist weder aus den Dokumenten bezüglich der geltend gemachten Behelligung der Ehefrau und deren Anzeige-/Klageeinreichung bei der Polizei in B._______ und der G._______ im Jahr 2021 sowie den Unterlagen zur im Jahr 2020 erfolgten Asylgewährung an D._______ in E._______ und zur Verhaftung des Vaters von D._______ im Jahr 2021 noch aus den Presseartikeln aus den Jahren 2019 und 2020 zum – vor langer Zeit beendeten (…) – und dem Zeitschrifteninterview von D._______ hierzu aus dem Jahr 2025 zu schliessen, dass die sri-lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ist der Anlass der Anzeigeerstattung bei der Polizei in B._______ und der Klageeinreichung bei der G._______ durch die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2021 nicht erstellt, und aus den eingereichten Aufnahmen ergeben sich auch keine Hinweise auf den Grund für die Besuche uniformierter Personen im Jahr 2022. Aus den besagten Dokumenten lässt sich nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Daran vermag auch die
D-686/2023 zwischenzeitlich erfolgte Ausreise von Ehefrau und (Kind) nach J._______ nichts zu ändern. Soweit er auf das Know-how verweist, über welches er im Bereich des (…) verfüge, und geltend macht, dieses könnte von den srilankischen Behörden als Gefahr erachtet werden, fällt die gegenteilige Darstellung von D._______ in dem Zeitschrifteninterview vom (…) 2025 ins Auge. D._______ betont ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse in dem besagten Bereich habe und nicht über das notwendige Know-how verfüge, um ein (…) zu (…), was die sri-lankischen Behörden anlässlich einer Befragung des Beschwerdeführers auch entsprechend festgestellt hätten. 6.3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seit den Anschlägen in Sri Lanka im April 2019 und der nachfolgenden Machtergreifung durch den Rajapaksa-Clan im November 2019 würde für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende eine allgemeine Gefährdungslage bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass die besagte Thematik bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens war und das Bestehen einer persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG verneint wurde. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Auch wenn noch nicht absehbar ist, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. dazu etwa Urteile BVGer D-1514/2022 vom 4. November 2025 E. 5.2.3, D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 E. 6.4). Die eingereichten Presseartikel vom (…) 2020 zur Verhaftung zweier Personen in Sri Lanka wegen des Verdachts der Planung eines Anschlags weisen keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Auch das Vorbringen in der Replik vom 12. Januar 2026, es sei in den vergangenen Jahren wiederholt zu
D-686/2023 Todesfällen junger tamilischer Männer in Polizeigewahrsam gekommen, lässt nicht auf eine im heutigen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer bestehende persönliche Gefährdungssituation aufgrund seiner tamilischen Ethnie schliessen. Nennenswerte aktuelle persönliche Verbindungen zu den LTTE vermag der Beschwerdeführer weder mit der (erstmaligen) Erwähnung von zwei (Verwandten), welche für die LTTE gekämpft hätten, wobei der eine gestorben sei und der andere seit langem in I._______ lebe, noch mit dem Verweis auf die (angebliche) Finanzierung des (…) im Jahr 2013 durch den Vater von D._______ und dessen Verhaftung im Jahr 2021 darzulegen. Dem Zeitschrifteninterview von D._______ vom (…) 2025 lässt sich im Übrigen entnehmen, dass dessen Vater wieder aus der Haft entlassen worden sei. 6.3.5 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Teilnahme an einer Kundgebung in H._______ am (…) 2021, welche sich gegen den – mittlerweile nicht mehr an der Macht stehenden – Rajapaksa- Clan gerichtet habe, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon ausgeht, dass exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Aufnahmen lassen nicht erkennen, dass seine Rolle bei der besagten Kundgebung über diejenige eines einfachen Teilnehmers hinausgegangen wäre. Im Übrigen zeigen die Bilder, dass sein Gesicht überwiegend vermummt (Mundschutz) war. Eine besondere Exponierung seiner Person bei dieser Massenveranstaltung ist damit nicht erkennbar. Anderweitige exilpolitische Aktivitäten hat der Beschwerdeführer, der sich laut eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nie in irgendeiner Weise politisch betätigt habe, nicht geltend gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass er mit der Teilnahme an einer einzigen Massenveranstaltung in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Und selbst wenn die sri-lankischen Behörden davon Kenntnis erlangt haben sollten, wäre nicht anzunehmen, dass sie im heutigen Zeitpunkt das nunmehr fast fünf Jahre
D-686/2023 zurückliegende einmalige, marginale exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers als eine ernsthafte Bedrohung einstufen würden. Ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG liegt damit nicht vor. 6.4 Aufgrund des Gesagten ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG drohen würden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch vom 8. Juni 2021 zutreffend abgewiesen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-686/2023 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden und nachfolgenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen
D-686/2023 sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Insbesondere ist eine menschenunwürdige Behandlung im Rahmen der «Background Checks» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im Inund Ausland) konkret nicht anzunehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. etwa Urteil BVGer D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 E. 8.3.6 m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht weiter kein Grund zur Annahme, dass er in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung gilt der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz als zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines familiären oder sozialen Beziehungsnetzes, Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und E. 13.4 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9, bestätigt etwa in Urteil des BVGer E-1746/2025 vom 2. Juli 2025 E. 9.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zudem in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der
D-686/2023 schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5) und ist zum Schluss gelangt, dass auch unter Berücksichtigung der ökonomischen Lage nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka auszugehen ist (vgl. auch etwa Urteil des BVGer E-1763/2025 vom 15. Mai 2025 E. 8.3.3). 8.3.2 Aus den vorliegenden Akten ist auch nicht zu schliessen, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Abschluss des ersten Asylverfahrens derart verändert hat, dass nunmehr davon auszugehen wäre, er gerate bei der Rückkehr nach Sri Lanka aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Lage. Zwar macht er geltend, seine Frau habe Sri Lanka mit dem gemeinsamen Kind zwischenzeitlich verlassen, aber seinen Angaben zufolge sind anderweitige soziale Anknüpfungspunkte in den Ost- und Nordprovinzen von Sri Lanka erkennbar (Eltern und Brüder in C._______, Bruder in F._______). Die geltend gemachte Vermögensverringerung aufgrund der Kosten für die Ausreise von Frau und Kind vermag nicht gegen die Annahme zu sprechen, dass der Beschwerdeführer, der über langjährige Arbeitserfahrung und ein eigenes Unternehmen verfügt, in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich wieder in Sri Lanka zu integrieren. Auch die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. zuletzt Austrittsbericht des (…) vom (…). September 2023 [Hospitalisation vom (…). August 2023 bis (…). September 2023; Diagnosen: (…); bei Austritt keine (…), nicht suizidal]) stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen sind in Sri Lanka trotz der aktuellen wirtschaftlichen Lage verfügbar (vgl.
D-686/2023 Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 und etwa Urteil des BVGer D-7313/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 9.3.3.). Der Beschwerdeführer kann sich bei Bedarf zwecks therapeutischer Behandlung an eines der Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen für die stationäre Behandlung oder an andere Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen wenden (vgl. Urteil des BVGer D- 5294/2025 vom 8. August 2025 E. 7.3.4 m.w.H.). Des Weiteren hat das SEM bereits die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe erwähnt (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch die Mitgabe benötigter Medikamente oder in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.31]). Schliesslich ist bezüglich der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Krisenintervention bei der Hospitalisation vom (…). August 2023 erwähnten Suizidgedanken (ohne Handlungsabsicht) festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls erneut auftretenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit angemessener Vorbereitung Rechnung zu tragen. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr notwendigen Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar –
D-686/2023 angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber mit Zwischenverfügung vom 9. November 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass er in prozessualer Hinsicht im heutigen Zeitpunkt nicht mehr bedürftig wäre. (Dispositiv nächste Seite)
D-686/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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