Abtei lung IV D-6858/2007/cvv {T 0/2} Urteil v o m 9 . Februar 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Stephane Laederich, (...), (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6858/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, ethnische Ashkali mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss im Jahre 1991 und lebten danach in Deutschland. Sie verliessen Deutschland am 30. März 2006 und reisten am 31. März 2006 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.a Anlässlich der Erstbefragung, die am 10. April 2006 im Empfangsund Verfahrenszentrum E._______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe in Deutschland seit acht Jahren eine "Duldung" gehabt, welche im Jahre 2006 nicht mehr erneuert worden sei. Da er der Ethnie der Ashkali angehöre, fürchte er sich vor einer Rückkehr in den Kosovo. Im Jahre 1990 hätten ihn seine albanischen Nachbarn zwingen wollen, an den Protesten gegen das serbische Regime teilzunehmen. Er habe sich geweigert und es sei nicht mehr möglich gewesen, mit den Albanern zusammenzuleben. Sein Cousin (...), der bei der Polizei gearbeitet habe, habe ihm Einberufungen zum Verteilen gegeben. Da er als Bote der Polizei gearbeitet habe, habe er die Albaner gegen sich aufgebracht. Er sei von diesen bedroht worden und habe schliesslich an den Protesten gegen das Regime teilgenommen. Im Jahre 1993 oder 1994 sei er Mitglied der "Partija Demokratike Ashkali Shqiptare e Kosoves" (PDASHK) geworden. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Aussagen ihres Ehemannes; sie wies darauf hin, dass die Situation für Angehörige der Ethnie der Ashkali nicht sicher sei. Ihre Kinder seien in Deutschland aufgewachsen und der Kosovo sei ihnen fremd. Die Tochter der Beschwerdeführer führte aus, sie sehe Deutschland als ihre Heimat an und fürchte sich davor, in ein Land zu gehen, das sie nicht kenne. Sie fürchte sich vor Diskriminierung, da sie in Deutschland gelebt habe und zur Schule gegangen sei. Ihre Cousins, die von Deutschland aus in den Kosovo zurückgekehrt seien, seien in der Schule geschlagen worden, weil sie Deutsch gesprochen hätten. A.b Die Beschwerdeführenden gaben folgende Beweismittel zu den Akten: eine Bestätigung der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, einen Parteiausweis und eine "Mitteilung über die Ankündigung der Abschiebung" der Kreisverwaltung F._______. D-6858/2007 A.c Am 30. Mai 2006 wurden die Beschwerdeführenden vom (...) befragt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe im Kosovo vor seiner Ausreise nach Deutschland an Demonstrationen teilgenommen, weshalb er im Konflikt mit den Albanern gestanden habe. Andere Demonstrationsteilnehmer hätten ihn mit Stöcken auf Rücken und Beine geschlagen; seither leide er unter chronischen Beinschmerzen. Da er im Gegensatz zu den Albanern noch eine Arbeitsstelle gehabt habe, seien diese eifersüchtig auf ihn gewesen. Durch Vermittlung seines Cousins, der bei der Polizei gearbeitet habe, habe er eine Anstellung in einer Holzfabrik erhalten. Im Auftrag seines Cousins habe er zudem polizeiliche und militärische Vorladungen verteilt. Die Albaner, denen er die Vorladungen zugestellt habe, hätten ihm Vorwürfe gemacht und ihn bedroht. Sein Cousin gelte als "verschwunden". Er wolle nicht in den Kosovo zurückkehren, da er sich dort nicht sicher fühle. Hinzu komme, dass seine Kinder im Kosovo keine Zukunft hätten. Im Kosovo sei er Mitglied der Jugendorganisation "Partia e Rinis" gewesen. Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihre Familie gehöre der ethnischen Minderheit der Ashkali an, für die es im Kosovo keine Sicherheit gebe. Mit den heimatlichen Behörden habe sie keine Probleme gehabt. Die Tochter der Beschwerdeführer bekräftigte, sie fürchte sich vor einer Rückkehr in den Kosovo. Sie habe gehört, dass zurückkehrende Ashkali geschlagen und beraubt würden. Da man dort auch keine Arbeit habe, sehe sie für sich keine Zukunft im Kosovo. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es als durchführbar erachtete. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Juli 2006 beantragten die Beschwerdeführer, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 26. April 2007 insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob D-6858/2007 und die Sache zur Durchführung notwendiger Abklärungen sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückwies. E. E.a Das BFM ersuchte das Schweizerische Verbindungsbüro in Kosovo mit Schreiben vom 19. Juni 2007 um die Vornahme von Abklärungen im Herkunftsland der Beschwerdeführenden. E.b Das Verbindungsbüro übermittelte dem BFM am 14. Juli 2007 die Ergebnisse seiner Abklärungen. E.c Das BFM informierte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 22. August 2007 über die vorgenommenen Abklärungen und deren wesentliche Ergebnisse. Zur Einreichung einer Stellungnahme und Bezeichnung von Gegenbeweismitteln wurde ihnen Frist angesetzt. E.d Am 31. August 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 14. September 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es als durchführbar erachtete. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Oktober 2007 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei zufolge Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Fremdenpolizei sei anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Beschwerde lagen zwei Berichte über die Lage im Kosovo ("Kosovo 2006: The current situation of Rroma", Juni 2006; Kosovo [Serbia], "No forcible Return of Minorities to Kosovo", amnesty international Mai 2007) und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden bei. D-6858/2007 H. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts entsprach mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Gewährung der Einsicht in die Akte A32/5 an das BFM übermittelt. Zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde den Beschwerdeführenden eine Frist gesetzt. I. Das BFM sandte den Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2007 eine Kopie der Akte A32/5 zu. J. Am 29. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein. Sie beantragten die Zustellung der Akte A33/3. K. K.a Der Instruktionsrichter übermittelte dem BFM mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2007 die Akten zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung. K.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. K.c Der Instruktionsrichter gewährte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 22. November 2007 die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. Das Gesuch um Edition der Akte A33/3 wurde abgewiesen. K.d In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2007 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu D-6858/2007 den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl und die angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-6858/2007 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5. 5.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die vom Verbindungsbüro kontaktierten Verwandten sich nicht daran erinnern könnten, dass der Beschwerdeführer mit den Serben zusammengearbeitet habe und deswegen durch die albanische Bevölkerungsmehrheit gefährdet worden wäre. Die Beschwerdeführenden hätten anlässlich des rechtlichen Gehörs erwidert, ihre Verwandten hätten nicht frei sprechen können, da ein albanischer Dolmetscher dabei gewesen sei. Dies vermöge nicht zu überzeugen, denn wenn den Albanern vor Ort die Zusammenarbeit bekannt gewesen wäre, wären die Informationen für den Dolmetscher nicht brisant gewesen. Es erscheine unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im damaligen Jugoslawien die Funktion eines Polizeikuriers übernommen habe, da er kaum serbisch spreche. Es sei allgemein bekannt, dass militärische Vorladungen damals vom Postboten zugestellt worden seien, weshalb man auf seine Dienste nicht angewiesen gewesen sei. Da bezüglich des Kosovos vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte auszugehen sei, seien die befürchteten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant. Bei allfälligen Übergriffen von Banden, könnten sich die Beschwerdeführenden an die schutzwilligen und -fähigen Sicherheitsorgane wenden. Askhali seien im Kosovo nicht generell bedroht. Die Beschwerdeführenden stammten aus D._______, wo die Sicherheitslage der Ashkali als zufriedenstellend beurteilt werde. D-6858/2007 Die Wahrscheinlichkeit, dass albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter im Kosovo allein aufgrund ihrer Ethnie konkret gefährdet seien, könne ausgeschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung sei auch für Personen mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland zumutbar. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Kinder nach einer Rückkehr in der ersten Zeit mit sprachlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Es sei ihnen zuzumuten, die mangelnden sprachlichen Kenntnisse aufzuarbeiten. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder trotz des langjährigen Aufenthalts in Deutschland mit den Sitten ihrer Volksgruppe vertraut seien. Der Wegweisungsvollzug bedeute somit nicht eine generelle soziale Entwurzelung, die eine Integration im Heimatstaat verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer habe in Kosovo und in Deutschland Arbeitserfahrung sammeln können. Die beiden volljährigen Söhne bzw. Brüder der Beschwerdeführenden könnten zusammen mit ihnen in den Kosovo zurückkehren. Diese hätten in Deutschland zum Teil eine Ausbildung erhalten. Die Beschwerdeführenden könnten sich im Kosovo eine neue Existenz aufbauen. In ihrer Herkunftsregion lebten noch viele Verwandte, womit ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden sei. 5.2 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden würden von der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo als Zigeuner betrachtet und seien dort nicht erwünscht. Die Lage für Roma – zu welchen auch die Ashkali zu rechnen seien – werde gemäss Berichten zahlreicher Organisationen, die sich gegen eine Rückführung aussprächen, als gefährlich erachtet. Das BFM scheine diese Berichte nicht in Betracht gezogen zu haben, da es von einer Verbesserung der Sicherheitssituation ausgegangen sei. Die KFOR interveniere teilweise nicht, wenn Roma angegriffen würden, und in vielen Fälle würden die Angriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten nicht registriert. Angehörige ethnischer Minderheiten, die Anzeige erstatteten, hätten mit weiteren Schwierigkeiten zu rechnen. Es sei noch niemand wegen eines Übergriffs auf Roma verurteilt worden. Sogar nach den Ereignissen vom März 2004 sei niemand festgenommen worden. Man könne hinsichtlich des Kosovos weder von Rechtsstaat noch von schutzwilligen Sicherheitskräften sprechen, zumal dieser von Leuten geführt werde, die für ethnische Säuberungen verantwortlich seien. Im Fall der Beschwerdeführenden sprächen mehrere Fakten gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ihre Sicherheit sei in der Region D._______ immer noch nicht gegeben. Aufgrund der lokalen Gegebenheiten D-6858/2007 könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer früher für die serbische Polizei kleinere Aufträge verrichtet habe, da er so seinen Arbeitsplatz habe behalten können. Allein schon deshalb könnte er Probleme erhalten, da er als Kollaborateur angesehen werde. Der Cousin des Beschwerdeführers lebe heute in Belgrad, was die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers erhöht habe. Es sei zu bezweifeln, dass die Rückkehr in den Kosovo für einen Jugendlichen, der nie dort gelebt habe, zumutbar sei. Die Tochter der Beschwerdeführenden sei in Deutschland aufgewachsen und habe keinen Bezug zu ihrer Heimat. Die Tochter sei im Kosovo zudem besonders gefährdet, da Frauen, die ethnischen Minderheiten angehörten, vermehrt Opfer von Vergewaltigungen und sexueller Ausbeutung würden. Das BFM habe nicht geprüft, wie sich die Tochter in eine Heimat integrieren könne, die sich nicht kenne. Ein in der Heimat lebender Bruder des Beschwerdeführers habe zwar Arbeit, er könne aber nicht helfen. Weitere Verwandte lebten selbst in Not. Ihr Überleben wäre nicht gesichert. 5.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Sicherheitslage im Kosovo habe sich gemäss einem Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 und verschiedenen Berichten des Verbindungsbüros in Pristina für Ashkali und Ägypter insgesamt gesehen verbessert. In keinem Bezirk/Dorf mit bisher guter Sicherheitslage habe sich die Lage in den letzten Jahren verschlechtert. Auch in Pristina habe sich die Lage der Ashkali deutlich verbessert. Das UNCHR betrachte diese Bevölkerungsgruppe nicht mehr allein aufgrund ihrer Ethnie als schutzbedürftig. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Gemeinde D._______ zu den Gemeinden gehöre, in denen die Sicherheitslage für Ashkali wenig problematisch sei. Vor diesem Hintergrund könnten die eingereichten Dokumente kein anderes Bild von der Sicherheitslage zeichnen. Verfolgungsmassnahmen aufgrund blosser Vermutungen seien im Kosovo sehr unwahrscheinlich. Zudem sei im Kosovo bekannt, wer mit dem serbischen Regime zusammengearbeitet habe. Der Wegzug eines Cousins nach Belgrad vermöge eine drastische Erhöhung des Gefährdungspotenzials nicht zu begründen, da sich zahlreiche Roma/Ashkali nach Serbien begeben hätten, um dort ein wirtschaftliches Auskommen zu haben. 5.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in den eingereichten Berichten und dem Positionspapier des UNHCR werde festgehalten, dass die Lage ethnischer Minderheiten immer noch problematisch sei. Die D-6858/2007 Tochter der Beschwerdeführenden habe keinen Bezug zum Kosovo und der Beschwerdeführer sei seit langer Zeit im Ausland gewesen und habe dort gearbeitet. Ihre im Kosovo lebenden Verwandten hätten keine Möglichkeit, sie nach einer Rückkehr zu unterstützen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mit den Serben kollaboriert habe. Ein Familienmitglied, welches mit den Serben zusammengearbeitet habe und in Serbien lebe, stelle eine gewisse Gefahr dar. Die ethnische Säuberung des Kosovos daure an. In vielen Fällen seien Romas aus den Gemeinderegistern „verschwunden“ und könnten nicht mehr beweisen, woher sie stammten. 6. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, gemäss denen er vor seiner Ausreise aus der Heimat für die Serben gearbeitet habe, indem er Vorladungen übermittelt habe, ist festzustellen, dass ein namhaftes Kollaborieren mit den damaligen serbischen Machthabern nicht geltend gemacht wird und auch unwahrscheinlich erscheint. Die Feststellung in der Vernehmlassung, wonach die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe vor allem in den Mahala (Roma-Viertel), in denen es keine Adressen gebe, Kurierdienste verrichtet, lasse sich mit seinen Aussagen, er sei bei seiner Arbeit mit vielen Albanern, die ihn bedroht hätten, in Kontakt gekommen, nicht in Übereinstimmung bringen, ist zu bestätigen. Es erscheint insgesamt unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der albanischen Mehrheitsbevölkerung als Kollaborateur der serbischen Behörden wahrgenommen wird. 7. 7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die ARK in einem unter Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 13 publizierten Entscheid festgehalten hat, dass sich die Lage im Kosovo seit der Intervention der NATO 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen zum Positiven verändert hat, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR (Kosovo Force) der Schutz der ethnischen Minderheiten im Kosovo verbessert worden sei. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind im Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen Sicherheitsbehörden, namentlich D-6858/2007 der UNMIK, der Kosovo Police Service (KPS) und der KFOR ausgegangen werden (zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S.380). Es ist somit festzuhalten, dass die Behörden im Kosovo bislang grundsätzlich in der Lage waren, den Schutz von ethnischen Minderheiten zu gewährleisten. 7.2 Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Die allgemeine Lage der Ashkali, Ägypter und Roma hat sich bisher nicht wesentlich verbessert; es konnte zwar keine direkte Gewaltanwendung gegen sie festgestellt werden, indes sind sie nach wie vor schwierigen Lebensbedingungen sowie Diskriminierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung ausgesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo, Update: Aktuelle Entwicklungen vom 12. August 2008, S. 19). In Würdigung der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen Dritter zu ersuchen. 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückschiebung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt D-6858/2007 wären. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; erwähntes Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, § 30). Dies gelingt ihnen jedoch nicht, zumal – wie vorstehend unter E. 6 festgehalten – nicht davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer als serbischer Kollaborateur betrachtet wird. Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kosovo schliesslich lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.1 Hinsichtlich des Kosovos ist im heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht das Bild einer gänzlich unsicheren Allgemeinsituation zu zeichnen. Eine dermassen prekäre, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, ist mithin zu verneinen. Sodann ist festzustellen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG D-6858/2007 darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). 8.2.2 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" aus dem Kosovo im Allgemeinen betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden, dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung – insbesondere durch vor Ort-Untersuchungen durch das Verbindungsbüro in Kosovo – feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz – erfüllt sind. Die bereits erwähnte Unabhängigkeit des Kosovos rechtfertigt auch aktuell keine Neubeurteilung. 8.2.3 In D._______, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden, halten sich gemäss den Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Kosovo die beiden Brüder des Beschwerdeführers mit deren Familien und der Mutter auf. Auf dem Hof der Grossfamilie stehen drei Häuser, welche offenbar alle bewohnbar sind und von seinen Angehörigen bewohnt werden. Einer der beiden Brüder ist lokal bekannt, da er eine NGO, welche die Interessen der Ashkali vertritt, und ein Internet-Café führt. Die Sicherheitslage stellt sich in D._______, wo zudem auch sechs Brüder der Beschwerdeführerin leben, offenbar nicht derart dar, dass sich die zahlreichen Verwandten der Beschwerdeführenden zum Verlassen des Kosovos veranlasst gesehen haben. Vor diesem Hintergrund dürften einer Wiederansiedlung jedenfalls keine massgeblichen Sicherheitsprobleme entgegenstehen. Dass sie im Heimatstaat über ein grosses soziales Netz verfügen, ergibt sich bereits durch die erwähnten Angehörigen vor Ort. Sie stammen offensichtlich beide aus Grossfamilien und dürften die aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit möglicherweise nicht mehr sehr engen Kontakte neu festigen können. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls der Schluss zu ziehen, dass sie in sozialer Hinsicht nicht allein auf sich gestellt sein werden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Grundschulbildung und reichlich Berufserfahrung in der Baubranche (Maurer, Plattenleger) sowie als Angestellter eines Reinigungsinstituts (vgl. kant. Protokoll S. 8). Er spricht neben seiner Muttersprache albanisch auch recht gut deutsch. Aufgrund seiner beruflichen Fertigkeiten und den Kenntnissen der deutschen Sprache D-6858/2007 dürfte es ihm gelingen, zumindest zeitweise Arbeit zu finden. Eine Unterstützung durch die im Ausland lebenden Verwandten der Beschwerdeführenden erscheint ebenfalls möglich. Schliesslich dürfte die Wohnungsfrage aufgrund der Abklärungsergebnisse zumindest für die erste Zeit geklärt sein, so dass sich die Beschwerdeführenden allenfalls mit Hilfe der diesbezüglich unterstützenden Organisationen vor Ort organisieren können. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine Rückkehr der mittlerweile volljährig gewordenen Tochter der Beschwerdeführenden für diese eine grosse Umstellung mit sich bringen wird. Sie verliess ihre Heimat zusammen mit ihren Eltern kurz nach ihrer Geburt und wuchs in Deutschland auf, wo sie sich bis zum 16ten Altersjahr aufhielt. Da sie indessen zusammen mit ihren Eltern und der Familie ihres älteren Bruders in den Kosovo zurückkehren kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Verfahren D-6844/2007), ist davon auszugehen, dass sie sich in den in der Heimat lebenden Familienverband, in dem sie auch einen gewissen Schutz finden wird, wird einfügen können. Aufgrund ihrer schulischen Ausbildung und ihrer guten Deutschkenntnisse dürfte es ihr mittelfristig gelingen, Arbeit zu finden. Ohne die Schwierigkeiten der Familie, namentlich diejenigen der im Ausland aufgewachsenen Tochter, bei der Rückkehr zu verkennen, darf demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden. 8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. An diesem Schluss vermögen auch die ins Recht gelegten Berichte über die Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo und die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben nichts zu ändern, da die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Beachtung zahlreicher, öffentlich zugänglicher Quellen festgelegt wurde. Es erübrigt sich deshalb, hier auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-6858/2007 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-6858/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 16