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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2010 D-6857/2009

30 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,896 parole·~34 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Okto...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6857/2009 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.___________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6857/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B.__________ (Region Jaffna), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 14. Juli 2007 und gelangte am 16. Juli 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung vom 17. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel sagte er aus, er sei seit Mai 2000 bis zur Ausreise bei der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen. Im Jahr 1997 sei sein Schwager von der srilankischen Marine mit dem Boot abgeschleppt worden, als er zum Fischen gegangen sei. Seither habe man nichts mehr von ihm gehört. Bei der LTTE habe er eine Ausbildung erhalten; er sei einer Einheit zugeteilt worden, die Leute befragt habe, die aus dem vom Staat kontrollierten Teil des Landes in das von den Tigern kontrollierte Gebiet gekommen seien. 2002 sei er zu einem Camp der Sea Tiger bestellt worden; als er dort angekommen sei, habe es einen Luftangriff gegeben, bei dem er am Kopf verletzt worden sei. Seither leide er an Schwindelgefühlen. Beim Tsunami vom 26. Dezember 2004 seien viele seiner Angehörigen ums Leben gekommen. Die LTTE habe ihm nicht gestattet, an den Begräbnissen teilzunehmen. Als sich die Karuna-Gruppe von der LTTE abgespaltet habe, sei er eine von fünf Personen gewesen, die im Mai 2007 nach Colombo geschickt worden seien. Im Spital von C.__________ habe er ein Attest erhalten, wonach seine Augen schlecht seien und er Kopfbeschwerden habe. Darauf habe die LTTE ihn zusammen mit seiner Mutter nach D.__________ geschickt. In E._________ sei er während zweier Stunden von der srilankischen Armee und der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) befragt worden. Sie hätten ihm gesagt, er sei bei der LTTE, hätten ihn aber durchgelassen, nachdem seine Mutter gesagt habe, er sehe schlecht, weshalb sie ihn in ein Spital bringe. In Colombo sei er mit seiner Mutter in einer Pension abgestiegen. Von dort aus sei er in ein Spital gegangen. Die LTTE habe ihm gesagt, dass ein in Colombo wohnender Geschäftsmann die Karuna finanziell unterstütze. Ein Moslem werde mit ihm Kontakt aufnehmen und die notwendigen Waffen bringen. Er habe den Befehl erhalten, den Geschäftsmann zu erschiessen. Seine Mutter habe dies mitbekommen und ihn überzeugen können, die LTTE zu verlassen. Die srilankische Armee habe eine der fünf nach Colombo entsandten Personen festgenommen; diese habe die Namen der anderen vier D-6857/2009 preisgegeben. Sein Bild sei in der Zeitung erschienen und man habe nach ihm gesucht. Auf Nachfrage sagte er, nur sein Name sei in der Zeitung erschienen. Sein in den Niederlanden wohnender Onkel habe seine Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer gab fünf Totenscheine und zwei Bestätigungen über Tsunami-Schäden zu den Akten (vgl. act. A1, Ziffn. 1 - 7). A.b Am 18. September 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, die LTTE sei im Mai 2000 an seine Schule gekommen und habe gesagt, mindestens eine Person jeder Familie müsse ihr beitreten; man habe ihn in den Wald mitgenommen, wo er ein sechsmonatiges Training absolviert habe. Danach sei er von einem LTTE-Führer namens Pottu Amman, der sein Vorgesetzter gewesen sei, zur Spionageabteilung gebracht worden, wo er weiter ausgebildet worden sei. Seine Aufgabe sei es gewesen, Personen, die aus dem von der Regierung kontrollierten Gebiet gekommen seien, und Verdächtige zu befragen. Aufgrund seiner Fähigkeiten sei er von der LTTE nach Colombo geschickt worden. Die LTTE habe ihn mit dem Befehl nach Colombo geschickt, einen Mann namens F.__________ zu erschiessen und anschliessend zurückzukehren. Er habe diesen Mann in Colombo beobachtet und der LTTE schriftlich Bericht erstattet. Diese habe ihm zurückgeschrieben, er solle den Mann gut beobachten und dann erschiessen. Er sei von G.___________ kontaktiert worden, der ihm ein Bild des Opfers und Waffen übergeben habe. Als seine Mutter dies gesehen habe, habe sie ihm gesagt, sie habe ihn im Glauben, er habe die LTTE verlassen, nach Colombo begleitet. Er habe aus der Zeitung erfahren, dass ein LTTE-Mitglied, das ebenfalls nach Colombo gesandt worden sei, festgenommen worden sei. Diese Person habe ausgesagt, dass neben ihr vier andere Personen nach Colombo geschickt worden seien. Der Verhaftete habe jetzt auch seinen Namen angegeben. Bei einer Rückkehr könnte er bereits am Flughafen festgenommen werden. Seine Mutter habe ihm gesagt, sie werde nach H._________ zurückkehren, als er sie in Colombo angerufen habe. Von seinem in den Niederlanden lebenden Onkel habe er erfahren, dass sie dort nicht eingetroffen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine IKRK-Bestätigung, eine Vaterschaftsbestätigung und eine Heiratsurkunde ab (vgl. act. A1, Ziffn. 8 - 10). D-6857/2009 B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 2. November 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen, eventuell seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung aufzuheben und vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er ferner beantragen, es sei ihm eine Frist von 30 Tagen zum Nachreichen von Beweismitteln einzuräumen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis zur Beschwerde). D. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2009 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Dieser wurde am 2. Dezember 2009 eingezahlt. E. Am 1. März 2010 gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. Dieses beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 10. März 2010 zur Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des D-6857/2009 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass- D-6857/2009 geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe zu seinem hierarchischen Grad innerhalb der LTTE unterschiedliche Angaben gemacht. Zuerst habe er gesagt, Pottu Amman, die Nummer zwei hinter dem LTTE-Führer, sei sein Vorgesetzter gewesen, währenddem er kurz danach angegeben habe, er sei einen Rang unter den Führern gewesen, die unter den Colonels gestanden hätten, die direkt dem LTTE-Führer unterstellt gewesen seien. Er habe ein Organigramm gezeichnet, das dieser Aussage entsprochen habe. Auf Nachfrage habe er dann aber erklärt, dass sich zwischen der im Organigramm als Vorgesetzter eingezeichneten Person und ihm noch eine andere Person befunden habe. Da die LTTE damals eine Bewegung mit klaren Strukturen gewesen sei, könne von einem langjährigen Mitglied erwartet werden, dass es seine eigene Position eindeutig wiedergeben könne. Nachdem er dazu nicht in der Lage gewesen sei, sei zu bezweifeln, ob er überhaupt Mitglied der LTTE gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe eine Identitätskarte eingereicht, die 2003 ausgestellt worden sei. Bei der Erstbefragung habe er dazu angegeben, er habe sie selbst ausstellen lassen. Erst bei der Anhörung habe er gesagt, die LTTE habe ihm die Identitätskarte beschafft. Abgesehen von diesem Widerspruch erscheine die Ausstellung einer behördlichen Identitätskarte zum Zeitpunkt, als er bei der LTTE gewesen sei, nicht plausibel. Die eingereichte Identitätskarte spreche ebenfalls gegen die geltend gemachte LTTE-Vergangenheit. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe nach der Abspaltung Karunas von der LTTE den Auftrag erhalten, in Colombo einen Geschäftsmann zu ermorden. Die Frage, wie Karunas wirklicher Name laute, habe er nicht beantworten können. Von einem langjährigen Mitglied der LTTE hätte die Beantwortung dieser Frage erwartet werden dürfen, zumal auch der richtige Name Karunas öffentlich geläufig sei. Die geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft sei aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen dazu nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei eines von fünf LTTE-Mitgliedern gewesen, die ausgewählt worden seien, um in Colombo Personen umzubringen, die Karuna unterstützt hätten. Er habe jedoch nicht schlüssig darlegen können, wie die Wahl auf ihn gefallen sei. Im Jahr 2000 habe er nur eine Grundausbildung erhalten, seither sei er als Befrager tätig gewesen. Auch habe er sich D-6857/2009 zuvor nie in Colombo aufgehalten. Angesichts der Art des Auftrags sei anzunehmen, dass eine Person mit einem besser geeigneten Profil ausgesucht worden wäre. Er habe zudem den zeitlichen Ablauf des Treffens mit seiner Kontaktperson unterschiedlich geschildert. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, diese sei am 24. Mai 2007 zu ihm gekommen. Gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung hätte das Treffen jedoch vorher stattfinden müssen, da er am 13. Mai 2007 der LTTE schon über seine Observation der Zielperson berichtet habe, wofür er ihre Fotografie bereits benötigt hätte. Er habe weiter erklärt, die Kontaktperson sei zu ihm in die Lodge gekommen; seine Mutter habe gesehen, wie ihm die Waffe übergeben worden sei. Angesichts dessen, dass die Lodge bis zu fünfmal am Tag von der Polizei oder vom „Central Investigation Department“ (CID) durchsucht worden sei, scheine diese für ein solches Treffen nicht besonders geeignet. Ausserdem sei nicht einzusehen, weshalb seine Mutter die Übergabe hätte beobachten sollen. Zu seinem Auftrag habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht. Dieser solle gemäss Aussagen bei der Erstbefragung von Anfang an gelautet haben, den Geschäftsmann zu töten. Bei der Anhörung habe er gesagt, er habe diesen zuerst nur beobachtet und der LTTE brieflich darüber berichtet. Anschliessend habe er den Auftrag erhalten, ihn weiter zu beobachten und dann zu erschiessen. Angesichts der engmaschigen Sicherheitskontrollen in Colombo sei nicht nachvollziehbar, wozu die Observation gedient habe, da der Auftrag zum Töten schon zu Beginn stattgefunden habe. Der geltend gemachte Tötungsauftrag sowie das geschilderte Vorgehen weise zu viele Erfahrungswidrigkeiten und Widersprüche auf, um glaubhaft zu sein. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei am 2. Mai 2007 in Colombo angekommen, und am 8. Mai 2007 sei ein anderes LTTE-Mitglied festgenommen worden. Bei der Anhörung habe er die Reihenfolge umgekehrt dargestellt. Am 2. Mai 2007 sei in der Zeitung über die Festnahme eines anderen LTTE-Mitglieds berichtet worden, am 8. Mai 2007 habe er den Checkpoint in E._________ passiert und sei in D.__________ angekommen; die Zeitung vom 2. Mai 2007 habe er dort gekauft. Hinsichtlich des Inhalts des Artikels habe er bei der Erstbefragung zuerst gesagt, in diesem seien sein Name und sein Bild erschienen. Auf Nachfrage habe er gemeint, in der Zeitung sei die Fotografie der Festgenommenen erschienen, von ihm habe nur der Name in der Zeitung gestanden. Bei der Anhörung habe er zuerst gesagt, im Artikel sei der Deckname des Festgenommenen gestanden, es habe kein Bild dazu gehört und andere Namen seien nicht erwähnt worden. D-6857/2009 Später habe er wiederum gesagt, sein Name sei in der Zeitung gestanden. Über seine Reise nach Colombo habe er gesagt, er sei mit seiner Mutter in einem Krankenwagen nach D.__________ gereist. Seine Verletzung aus dem Jahr 2002 habe als vorgeschobener Grund für die Reise gedient. Er habe eine Kriegsverletzung als Grund dafür angegeben, von der Armee durchgelassen worden zu sein. In anderem Zusammenhang habe er gesagt, die LTTE habe ihn für den Auftrag gewählt, weil er jung ausgesehen habe. Erfahrungsgemäss gälten bei den srilankischen Behörden Narben von Kriegsverletzungen als mögliches Indiz für eine LTTE-Mitgliedschaft, die zu weiteren Untersuchungsmassnahmen führen könnten. Auch das jugendliche Aussehen biete keinen Schutz vor LTTE-Verdächtigungen. Der Umstand, dass er in einem Krankenwagen gereist sei, obwohl die Verletzungen Jahre alt gewesen seien, scheine nicht geeignet, einen LTTE-Verdacht abzuwenden. Aufgrund des Aussageverhaltens werde klar, dass der Beschwerdeführer sich nicht an realen Begebenheiten orientiere. Er habe sich zur zeitlichen Reihenfolge des Erscheinens des Zeitungsartikels in Bezug auf seine Reise nach Colombo sowie zum Inhalt des Artikels mehrfach widersprochen. Es gebe keinen Grund, die geltend gemachte Suche nach ihm zu glauben. Das beschriebene Täuschungsmanöver zur Reise nach Colombo sei als realitätsfremd zu bezeichnen. Der Umstand, dass die Reise dennoch gelungen sei, sei dahingehend zu werten, dass der Beschwerdeführer keinen LTTE-Bezug aufweise. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wiesen keinen Zusammenhang zum von ihm geltend gemachten Sachverhalt auf. Sie seien nicht geeignet, seine Vorbringen zu belegen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Befragung zur Hierarchiestruktur der LTTE sei heikel und müsse vom Übersetzer unterstützt werden. Massgebend seien die angefertigten Skizzen und die dazu abgegebenen Erklärungen. Die Hierarchiestrukturen könnten zudem je nach Auftrag variieren. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergäben sich genügend Anhaltspunkte dafür, dass er die LTTE von innen kenne. Die Tatsache, dass die LTTE ihm eine Identitätskarte besorgt habe, in der er als Fischer bezeichnet werde, widerspreche der LTTE-Zugehörigkeit nicht. Gerade ein Soldat der Intelligence brauche auch zivile Papiere, die es ihm ermöglichten, im zivilen Raum zu agieren. Aus dem Umstand, dass er den vollen Namen des abtrünnigen Offiziers Karuna nicht gekannt habe, lasse sich nicht schliessen, die LTTE-Zugehörigkeit sei erfunden. Der Intelligence zu- D-6857/2009 geteilte Kämpfer hätten wöchentlich Kampftraining erhalten und seien auch für spezielle Mordkommandos geschult worden. Einige Daten im Mai 2007 seien unterschiedlich angegeben worden, woraus aber nicht auf die Unstimmigkeit des Auftrags geschlossen werden könne. Da er die Daten nicht aufgeschrieben habe, habe er sich nicht genau an diese erinnern können. Bei der Erstbefragung sei verkürzt übersetzt worden. Seine Mutter habe nicht gesehen, wie die Waffe übergeben worden sei, sie habe ihn einmal bei deren Handling überrascht. Dabei sei es zur Diskussion um die Zugehörigkeit zur Bewegung gekommen. Der Beschwerdeführer bemühe sich, weitere Beweismittel aus seiner Heimat kommen zu lassen. Der LTTE-Kämpfer, der ihm die Waffe nach Colombo gebracht habe, befinde sich dem Vernehmen nach in Dubai; er versuche, von ihm eine Bestätigung der geschilderten Episode zu erhalten. Es stelle sich allenfalls die Frage, ob der ärztlich attestierte Angriff auf ihn vom September 2008 mit der LTTE-Vergangenheit zusammenhängen könnte und damit ein Indiz in einer Beweiskette darstelle. Der Beschwerdeführer sei durch seine LTTE-Zugehörigkeit in seiner Heimat in einer Weise exponiert gewesen, welche ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka an Leben und Freiheit gefährde. Die LTTE gelte als Terrorgruppe, und es bestehe keine Amnestie für deren überführte Intelligence-Agenten. Die ihm drohende Gefahr rechtfertige bereits eine Asylerteilung. Er habe sich durch seine Weigerung, den Attentatsauftrag zu erfüllen, auch gegenüber der LTTE in schwere Schuld versetzt. Es sei anzunehmen, dass er von der LTTE gesucht und verfolgt werde. Seine Anwesenheit als Geheimnisträger könnte auch nach dem Bürgerkrieg für einzelne LTTE-Leute gefährlich sein. Deshalb müsste er damit rechnen, von der LTTE verschleppt und beseitigt zu werden, womit er erst recht als Flüchtling anzuerkennen sei. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Ein Verwandter sei 1997 von der Armee beseitigt worden und ein Onkel habe in den Niederlanden Asyl erhalten. Er müsste auch heute noch mit Verfolgung rechnen, was von einem Friedensrichter aus I.__________ und seiner Mutter bestätigt werde. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende D-6857/2009 Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der zahlreichen vom BFM minutiös aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers, die dessen Schlussfolgerung, wonach es ihm nicht gelungen sei, die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation seitens der srilankischen Behörden und der LTTE glaubhaft zu machen. Insbesondere seine Darstellung, er sei jahrelang Mitarbeiter des LTTE-Geheimdienstes gewesen und habe den Auftrag erhalten, in Colombo einen Geschäftsmann, der die Karuna-Gruppe unterstützt habe, zu ermorden, ist als überwiegend unwahrscheinlich und somit unglaubhaft zu qualifizieren. 5.2.1 Das BFM hat zunächst die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine hierarchische Position zutreffend als Indiz gewertet, das gegen seine Darstellung, er habe für den Geheimdienst der LTTE gearbeitet, spricht. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, massgebend seien die gezeichnete Skizze und die Erklärungen zu dieser, vermag nicht zu überzeugen. Von einem langjährigen Mitglied des LTTE-Geheimdiensts darf ohne weiteres erwartet werden, dass es seine Position auf Anhieb übereinstimmend bezeichnen kann. Ob ein LTTE-Mitglied direkt dem Geheimdienstchef Pottu Amman oder einer diesem direkt unterstellten Person oder einem dieser Pottu Amman unterstellten Person Untergebenen untersteht, ist ein wesentlicher Unterschied. Der Hinweis in der Beschwerde, die LTTE-Strukturen könnten je nach Auftrag variieren und bei einem Kampfeinsatz gälten andere Hierarchien als bei der Ver- D-6857/2009 waltungsarbeit, vermag die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu relativieren, da er seine unterschiedlichen Angaben zu seiner Unterstellung nicht in diesem Sinn präzisierte und gemäss eigenen Angaben nie an Kampfeinsätzen teilgenommen hat (vgl. act. A2/10 S. 6). 5.2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus der Unkenntnis des vollen bürgerlichen Namens von Karuna könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit der LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ein langjähriger Mitarbeiter des LTTE-Geheimdienstes gewesen sein soll, ist allerdings erstaunlich, dass er den vollen Namen von Karuna nicht kennt. Das BFM hat deshalb seine diesbezüglich Unkenntnis im Rahmen der Gesamtbeurteilung zu Recht als Indiz gewertet hat, das gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht. 5.2.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Mutter des Beschwerdeführers habe nicht gesehen, wie die Waffe übergeben worden sei, sondern habe ihn beim Handling derselben überrascht, und auf die verkürzte Übersetzung bei der Erstbefragung hingewiesen. Bei der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, G.___________ sei zu ihm gekommen und habe ihm die Waffe übergeben, was seine Mutter gesehen habe (vgl. act. A2/10 S. 6). Die Richtigkeit dieser Aussage wurde vom Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung bestätigt (vgl. act. A2/10 S. 8). Zudem sagte er auch bei der Anhörung aus, G.___________ habe ihm ein Bild von F.__________ und Waffen übergeben, was seine Mutter gesehen habe beziehungsweise, seine Mutter habe geweint, als sie gesehen habe, dass er Waffen entgegengenommen habe (vgl. act. A11/23 S. 7). An anderer Stelle bekräftigte er diese Aussage (vgl. act. A11/23 S. 11). Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner Aussage in der Beschwerde, seine Mutter habe ihn einmal beim Handling der Waffe überrascht und nicht gesehen, wie ihm diese übergeben worden sei, in klaren Widerspruch zu seinen Aussagen bei den Befragungen. Das BFM wies im Übrigen zu Recht darauf hin, dass ein LTTE-Bote und ein Mitglied des LTTE-Geheimdienstes, das einen Mordauftrag erhalten hätte, bei einer Waffenübergabe kaum derart dilettantisch wie vom Beschwerdeführer beschrieben vorgehen würden. D-6857/2009 5.2.4 Der Beschwerdeführer hat zudem in mehrfacher Hinsicht unstimmige Angaben zum Zeitungsartikel, in dem über die Verhaftung eines anderen LTTE-Mitgliedes berichtet worden sei, gemacht. Bei der Erstbefragung machte er geltend, diese Person habe die Namen der anderen LTTE-Mitglieder, die nach Colombo entsandt worden seien, angegeben, als sie geschlagen worden sei. Auch sein (des Beschwerdeführers) Bild sei in der Zeitung erschienen und man habe ihn zu suchen angefangen. Abweichend davon erklärte er in derselben Befragung, seine Fotografie sei nicht in der Zeitung gekommen, man habe die Fotografie der Festgenommenen abgedruckt; in der Zeitung sei nur sein Name erschienen (vgl. act. A1/10 S. 6). Bei der Anhörung wiederum sagte er aus, in der Zeitung habe gestanden, dass ein Geheimdienstmitarbeiter der LTTE, dessen Deckname genannt worden sei, bei einem Checkpoint festgenommen worden sei. Er habe gesagt, dass vier weitere Personen nach Colombo unterwegs seien. Die Armee suche diese Personen und werde sie bald erwischen. Die Frage, ob im Zeitungsartikel auch die Namen der vier anderen Personen veröffentlicht worden seien, verneinte er. Auf Nachfrage gab er an, in der Zeitung sei gestanden, dass ein LTTE-Mitglied festgenommen worden sei, das zu einer Gruppe von fünf Personen gehöre und nur seinen Namen habe angeben können. Die Frage, ob zum Artikel ein Bild gehört habe, verneinte er. Die Frage, ob ausser dem Namen der festgenommenen Person keine weiteren Namen veröffentlicht worden seien, bejahte er (vgl. act. A11/23 S. 12 ff.). Angesichts dessen, dass der Inhalt des Zeitungsartikels – namentlich die Frage, ob der Name beziehungsweise der Deckname des Beschwerdeführers oder gar dessen Bild veröffentlicht worden ist – für diesen von eminenter Bedeutung gewesen wäre, hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er darüber präzise und übereinstimmende Angaben hätte machen können. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich langjähriges und gut geschultes Mitglied des LTTE-Geheimdienstes gewesen, wäre er mit Sicherheit in der Lage gewesen, den Inhalt eines wichtigen Zeitungsartikels übereinstimmend wiederzugeben. Der Beschwerdeführer hat es schliesslich trotz entsprechender Aufforderung bei der Anhörung vom 18. September 2007 unterlassen (vgl. act. A11/23 S. 17), den fraglichen Zeitungsartikel einzureichen. 5.2.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz angekündigter Bemühungen bisher keine Beweismittel nachreichte, die seine Vorbringen belegen könnten. Soweit in der Beschwerde die Frage aufgeworfen wird, ob der ärztlich bestätigte D-6857/2009 Angriff auf den Beschwerdeführer, der im September 2008 in der Schweiz erfolgte, mit seiner LTTE-Vergangenheit zusammenhängen könnte, ist anzumerken, dass es an ihm gelegen hätte, einen solchen Zusammenhang darzulegen und zumindest glaubhaft zu machen. Aufgrund der Aktenlage erscheint ein solcher Zusammenhang allerdings nicht plausibel. 5.2.6 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein vom 7. Oktober 2009 datierendes Schreiben (Telefaxkopie) seiner Mutter ein, in dem sie ausführt, sie befinde sich zurzeit zusammen mit ihrem Ehemann und einem Neffen im J.___________ Camp in K.__________. Falls er nach Sri Lanka zurückkehre, werde er befragt, inhaftiert und zu Tode gefoltert werden. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, ist dieses Schreiben, zumal ihm keinerlei konkreten Gründe für die dem Beschwerdeführer angeblich drohenden Widrigkeiten zu entnehmen sind und Familienmitglieder verständlicherweise dazu neigen, zugunsten von Angehörigen vermeintlich nützliche Angaben zu machen, als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten, 5.2.7 Der Beschwerdeführer reichte zudem eine Bestätigung vom 13. Oktober 2009 (Telefaxkopie) des Friedensrichters L.__________ aus I.__________ ein. Dieser erklärt darin, die Familie des Beschwerdeführers seit mehreren Jahren zu kennen. Der Beschwerdeführer sei zum Verlassen seiner Heimat gezwungen gewesen, um sein Leben vor Übergriffen einer unbekannten bewaffneten Gruppe zu retten, die junge Leute entführe und grundlos umbringe. Er bitte die schweizerischen Asylbehörden darum, den Beschwerdeführer vor einem solchen Schicksal zu bewahren. Obwohl der Friedensrichter die Familie des Beschwerdeführers angeblich längere Zeit kennt, erwähnt er die angebliche LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers mit keinem Wort. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen zudem nicht geltend gemacht, von einer unbekannten bewaffneten Gruppe bedroht worden zu sein oder sich vor Übergriffen einer solchen zu fürchten. Aufgrund dieser Ungereimtheiten ist das eingereichte Dokument als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dem keine Beweiskraft beigemessen werden kann. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Dokument zum Beweis der Wahrheit seiner Aussagen verwendet hat (vgl. Beschwerde S. 5 unten), erschüttert seine persönliche Glaubwürdigkeit in erheblichem Mass und bestätigt die überwiegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. D-6857/2009 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer genannten Fluchtgründe aufgrund zahlreicher Widersprüche, Ungereimtheiten und der Verwendung eines Beweismittels, das offensichtlich nicht mit seinen eigenen Aussagen in Übereinstimmung zu bringen ist, klarerweise als unglaubhaft zu werten sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus D-6857/2009 heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3 Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitsbehörden und die LTTE erweist sich aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen als subjektiv und objektiv unbegründet. 6.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer entstamme einer politisch aktiven Tamilenfamilie. Ein Verwandter sei 1997 von der Armee beseitigt worden, und ein Onkel sei in die Niederlande geflohen, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. Das in der Beschwerde gezeichnete Bild der politisch aktiven Familie ist nur bedingt zutreffend. Der Beschwerdeführer machte geltend, im Jahr 1997 sei sein Schwager von der Marine mit seinem Boot abgeschleppt worden. Seither habe man von ihm nichts mehr gehört (vgl. act. A12/10 S. 5). Abgesehen von der verständlichen emotionellen Belastung der Familienmitglieder hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, er und seine Angehörigen hätten im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Schwagers irgendwelche Behelligungen erlitten. Über die Gründe der Ausreise des Onkels des Beschwerdeführers wurde er zwar nicht befragt, er machte anlässlich seiner Befragungen jedoch nicht geltend, im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten des Onkels, der schon lange in die Niederlande gereist sei (vgl. act. A2/10 S. 8), Schwierigkeiten gehabt zu haben. Gemäss den Akten waren weder die Eltern des Beschwerdeführers noch seine Geschwister politisch tätig. Inwiefern der Beschwerdeführer sich aufgrund der Verwandtschaft mit dem seit Jahren in den Niederlanden lebenden Onkel und seiner Schwägerschaft zu einem seit 1997 Verschollenen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht nachvollziehbar begründet. Es ist aufgrund der Aktenlage mithin nicht davon auszugehen, dass er sich diesbezüglich in begründeter Weise vor zukünftiger Verfolgung fürchten müsste. D-6857/2009 6.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-6857/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. 9.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 9.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-6857/2009 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 E. 7 eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es dem erwähnten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. 9.3.2 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 8381/2007 vom 21. April 2009 E. 9.2.2). Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicher- D-6857/2009 heits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird. 9.3.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, ethnischer Tamile zu sein und aus B.__________ (Jaffna-Distrikt/Nordprovinz) zu stammen; das BFM hat diese Angaben nicht in Frage gestellt. In der am 10. Juli 2003 in Colombo ausgestellten Identitätskarte, deren Authentizität seitens des BFM ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wurde, ist denn auch M.__________ (Distrikt Kilinochchi) als Geburts- (diese Angaben stimmen mit denjenigen auf dem ebenfalls eingereichten Geburtsschein überein) und B.__________ als Wohnort des Beschwerdeführers vermerkt. Aufgrund der Ausführungen unter E. 9.3.1 ist demnach festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion unzumutbar ist. Somit bleibt zu prüfen, ob für ihn in einer anderen Region seines Heimatlandes, namentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht. Seinen Angaben bei der Erstbefragung vom 17. Juli 2007 zufolge lebte sein Vater zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka in B.__________ und seine Mutter vorübergehend in Colombo. Seine Geschwister lebten damals ebenfalls im Norden Sri Lankas. Dem vom 7. Oktober 2009 stammenden Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sie sich damals zusammen mit ihrem Ehemann und einem Neffen im J.___________ Camp in K.__________ und somit in der Nordprovinz aufhielt. Da dieses Camp in der Nähe von I.__________ liegt und der dort tätige Friedensrichter L.__________ am 13. Oktober 2009 zugunsten des Beschwerdeführers eine Bestätigung ausstellte, darf davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers zutreffende Angaben zu ihrem Aufenthaltsort machte. Im Übrigen ist auch in Anbetracht der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente (vgl. act. A1) als glaubhaft zu erachten, dass die Familie des Beschwerdeführers im Norden Sri Lankas verwurzelt ist. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er im Grossraum Colombo über Verwandte und damit über ihm nahestehende Personen mit einem – allenfalls gefestigten – Anwesenheitsrecht verfügt. Er sagte zwar aus, er habe vor der Ausreise aus Sri Lanka rund zweieinhalb Monate lang in einer Lodge in Colombo gewohnt (vgl. act. A2/10 S. 6). Unbesehen der Frage, ob dies glaubhaft ist, könnte allein aufgrund dieser Anwesenheit in Colombo nicht der Schluss gezogen werden, er verfüge heute in Colombo über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Das Kriterium des Vorhandenseins eines D-6857/2009 tragfähigen Beziehungsnetzes ausserhalb der Heimatregion ist angesichts der Aktenlage – entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung (vgl. Verfügung vom 1. Oktober 2009, S. 7) – zu verneinen. Es kann nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Region Colombo eine längerfristig gesicherte Unterkunft vorfinden. Angesichts der derzeitigen Lage in Sri Lanka ist auch seine Chance, sich in Colombo aus eigener Kraft eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als gering einzuschätzen. Nebst wirtschaftlichen Existenzproblemen könnte eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Colombo unter Umständen auch eine Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit zur Folge haben. Personen tamilischer Ethnie sind in Sri Lanka generell einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt, vor allem, wenn sie – wie es vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall wäre – ihren Aufenthalt in Colombo nicht mit einem triftigen Grund (sogenannte valid reason) rechtfertigen können. Insbesondere die obligatorische Registrierung bei den lokalen Polizeibehörden sowie die zahlreichen Checkpoints bergen für Tamilen ein hohes Verhaftungsrisiko. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden. Sie ist hingegen gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2009 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten – das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstella- D-6857/2009 tion von einem hälftigen Durchdringen aus – von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind durch den in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 11.2 Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine (reduzierte) Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 700.- (inkl. Auslagen Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6857/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. 3. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Fr. 300.-- sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: vorinstanzliche Verfügung im Original, Formular Zahladresse) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 22

D-6857/2009 — Bundesverwaltungsgericht 30.03.2010 D-6857/2009 — Swissrulings