Abtei lung IV D-6857/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . November 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. September 2008 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6857/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat mit dem Schiff Ende März/Anfang April 2008 verliess und über ihm unbekannte Länder am 26. April 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass am 30. April 2008 beim Beschwerdeführer eine Knochenalterbestimmung durchgeführt wurde, dass der zuständige Arzt im entsprechenden Kurzbericht vom gleichen Tag ausführte, aufgrund des Knochenwachstums der Hand betrage das Alter des Beschwerdeführers mehr als 18 Jahre, was eine signifikante Differenz zu dem von ihm angegebenen Alter darstelle, dass er am 2. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass das BFM in der Folge das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf (volljährig) änderte, dass das BFM am 9. September 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Anhörung zu den Asylgründen durchführte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, die Mutter sei bei seiner Geburt gestorben und sein Vater als er 12 Jahre alt gewesen sei, dass er am Herkunftsort zunächst während vier Jahren seinen Lebensunterhalt als Strassenverkäufer verdient habe, ehe er sich zu einem Freund seines Vaters nach (Ort 1) begeben habe, bei dem er sich ungefähr zwei Wochen aufgehalten habe, D-6857/2008 dass dieser Freund eines Tages verschwunden und er in der Folge von fremden Leuten, denen jener Geld gestohlen habe, entführt worden sei, dass er von den Entführern, welche sich die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des Freundes seines Vaters durch ihn erhofft hätten, mit dem Auto an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden sei, wo man ihn in einem Haus rund drei Monate gefangen gehalten und massiv misshandelt habe, dass ihm eines Nachts die Flucht in eine andere Stadt gelungen sei, die Entführer ihn jedoch wieder gefunden und zurückgebracht hätten, dass ihm später anlässlich der Essensübergabe durch einen Wächter endgültig die Flucht gelungen sei und er sich in der Folge mit dem Bus nach (Ort 1) begeben habe, wo ihm ein Mann bei der Organisation der Ausreise auf dem Seeweg nach Europa geholfen habe, dass der Beschwerdeführer, auf das Ergebnis der Knochenaltersanalyse angesprochen, bei beiden Befragungen (EVZ/direkte Bundesanhörung) auf seiner Minderjährigkeit beharrte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug für den Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass am 14. Oktober 2008 die Rechtskraftmitteilung des BFM erfolgte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- D-6857/2008 schwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge unter anderem beantragte, es sei ihm die Verfügung des BFM korrekt zu eröffnen, und die Verfügung des BFM sei aufzuheben sei, dass er zur Begründung unter anderem anführte, er habe keine Abholungseinladung erhalten und habe daher die Verfügung des BFM vom 18. September 2008 nicht abholen können, dass mit Zwischenverfügung vom 6. November 2008 die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde entgegen genommen und ihm erlaubt wurde, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass zur Begründung ausgeführt wurde, die Verfügung inklusive der editionspflichtigen Akten sei am 22. September 2008 (Aufgabedatum) an die dem BFM zuletzt bekannte Adresse (kantonale Unterkunft) des Beschwerdeführers versandt worden, dass die Briefsendung von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das BFM retourniert worden sei (Eingang BFM: 2. Oktober 2007), dass das BFM am 14. Oktober 2008 die Rechtskraftmitteilung erlassen und diese Mitteilung dem (zuständige kantonale Behörde) habe zukommen lassen, dass das (zuständige kantonale Behörde) in der Folge mit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen Rückkehr nach Nigeria und der Papierbeschaffung am 23. Oktober 2008 ein Gespräch durchgeführt habe, dass ihm im Rahmen dieses Ausreisegesprächs eine Kopie der Verfügung des BFM vom 18. September 2008 ausgehändigt worden sei, dass für die gehörige Eröffnung der angefochtenen Verfügung die Behörde beweispflichtig sei, dass aufgrund der Akten und gestützt auf Abklärungen beim Verantwortlichen der kantonalen Unterkunft nicht mit hinreichender Gewissheit auszuschliessen sei, der zur Diskussion stehende Sachverhaltsumstand hätte sich nicht – wie vom Beschwerdeführer geschildert – zugetragen, D-6857/2008 dass im vorliegenden Fall daher vom Datum des 23. Oktober 2008 auszugehen sei (Ausreisegespräch [bei der zuständigen Behörde]), an dem der Beschwerdeführer erstmals Kenntnis von der Verfügung des BFM vom 18. September 2008 erlangt habe, dass bei dieser Annahme die Beschwerde vom 30. Oktober 2008 rechtzeitig, mithin innert der bei Nichteintretensentscheiden vorgesehenen Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen (Art. 108 Abs. 2 AsylG) eingereicht worden sei, dass somit die Rechtskraftmitteilung des BFM vom 14. Oktober 2008 zu Unrecht erfolgt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG; Art. 108 Abs. 2 AsylG respektive die diesbezüglichen Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 6. November 2008) und daher auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-6857/2008 dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass das BFM gestützt auf das Ergebnis der beim Beschwerdeführer durchgeführten Knochenaltersanalyse dessen behauptete Minderjährigkeit offenbar als unglaubhaft erachtete (vgl. A12/1) und ihn in der Folge in verfahrensrechtlicher Hinsicht als Volljährigen behandelte, dass es gemäss Rechtsprechung zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214; hinsichtlich des Beweiswerts von Knochenalteranalysen vgl. auch a.a.O. E. 6.2 S. 210 f. sowie EMARK 2004 Nr. 31 S. 218 ff.), dass das BFM in seiner Verfügung vom 18. September 2008 jedoch mit keinem Wort darlegt, weshalb es den Beschwerdeführer als volljährig erachtet, dass diese Vorgehensweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht darstellt, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) nämlich verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264 mit weiteren Hinweisen), dass sich der festgestellte Verfahrensmangel offensichtlich als schwerwiegend erweist und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht heilen lässt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 18. September 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, D-6857/2008 dass bei diesem Verfahrensausgang auf die übrigen Beschwerdebegehren nicht weiter einzugehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind und daher keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite) D-6857/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 8