Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6854/2015/mel
Urteil v o m 1 3 . November 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / N (…).
D-6854/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben gelangte die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2015 in der Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung vom 17. Juli 2015 (BzP) erklärte die Beschwerdeführerin, über Italien in die Schweiz gelangt zu sein. Daher wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. C. Am 27. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Mit Verfügung vom 28. September 2015 (eröffnet am 16. Oktober 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 28. September 2015 sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei auf ihr Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die sofortige Aussetzung des Vollzugs, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
D-6854/2015 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, dass ihr Zivilstand in der BzP fälschlicherweise als "ledig" erfasst worden sei. In Tat und Wahrheit sei sie jedoch mit einem eritreischen Staatsbürger namens B._______ (N […]; nachfolgend: B._______) verheiratet. Dieser sei bereits im Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Zuvor hätten sie in den Jahren 2012 bis 2015 gemeinsam im Sudan gelebt. Sie hätten ein gemeinsames Kind, welches am (…) geboren sei und sich derzeit beim Bruder der Beschwerdeführerin in Äthiopien aufhalte. Die Beschwerdeführerin und B._______ seien gemeinsam nach Libyen gereist, wo die Beschwerdeführerin für einen Monat inhaftiert worden sei, so dass B._______ bereits einen Monat vor der Beschwerdeführerin in die Schweiz gelangt sei. Letztere sei B._______ gezielt in die Schweiz nachgereist. Sie hätten ihr Eheleben in der Schweiz sofort wieder aufnehmen können. Die Beschwerdeführerin sei jedoch einem anderen Kanton zugeteilt worden. Diesen Entscheid würden die Beschwerdeführerin und B._______ unbedingt anfechten wollen, weswegen sie bereits mit der C._______ in Kontakt getreten seien und ein entsprechendes Kantonswechselgesuch eingereicht hätten. Das SEM habe diese Ehe respektive Partnerschaft in seinem Entscheid nicht berücksichtigt. Dieser Umstand sei in die Ermessensausübung im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zwingend zu berücksichtigen. Da dies bisher nicht geschehen sei, sei das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Zuständigkeit der Schweiz ergebe sich vorliegend aufgrund der Familieneinheit auch aus Art. 10 Dublin-III-VO, zumal die Beschwerdeführerin sowohl mündlich als auch schriftlich (mit Stellung des Kantonswechselgesuchs) den Wunsch geäussert habe, ihren Asylantrag in der Schweiz geprüft haben zu wollen. Die Zuständigkeit der Schweiz ergebe sich zudem auch aus Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO. Selbst wenn die Ehe als nicht nachgewiesen erachtet würde, ändere dies an der Zuständigkeit der Schweiz nichts, da die angerufenen Normen auch für gefestigte Konkubinate gelten würden. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten von B._______ zu gewähren. Die Zuständigkeit der Schweiz ergebe sich aufgrund der desolaten Zustände für asylsuchende Personen in Italien im Übrigen schliesslich auch aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO.
D-6854/2015 F. Am 28. Oktober 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten von B._______ und setzte ihr unter Hinweis auf die Zweifel des Gerichts an der Dauerhaftigkeit der Beziehung eine Frist zur Beschwerdeergänzung. Der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. H. Am 6. November 2015 wurde die Beschwerdeergänzung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-6854/2015 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
D-6854/2015 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat. Anlässlich der BzP führte sie aus, am 1. Juli 2015 mit dem Boot Libyen verlassen zu haben und zwei Tage später vor Sizilien gerettet und an Land gebracht worden zu sein. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 27. Juli 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III- VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
D-6854/2015 der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich mit Art. 10 und 11 Dublin-III-VO auf Zuständigkeitsnormen, welche auf Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO anwendbar sind. Gemäss diesem Artikel gelten als Familienangehörige unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen. Einschränkend wird jedoch verlangt, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss. 6.2 Eingangs ist zu erwähnen, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung nicht angezeigt erscheint, da dem SEM nicht vorgeworfen werden kann, die Partnerschaft zu Unrecht nicht berücksichtigt zu haben, zumal den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte zu entnehmen waren, welche diesbezügliche Sachverhaltsermittlungen aufgedrängt hätten. Überdies wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit geboten, zu den Akten von B._______ Stellung zu nehmen. 6.3 Inwiefern die Partnerschaft der Beschwerdeführerin zu B._______, die erst nach Verlassen der jeweiligen Heimatstaaten (Eritrea respektive Äthiopien) eingegangen wurde, als bereits im Herkunftsland bestanden anzusehen ist, kann offenbleiben, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzulegen, dass es sich bei der geltend gemachten Beziehung um eine Ehe respektive eine dauerhafte Partnerschaft handelt. 6.4 Hinsichtlich der Ehe ist festzuhalten, dass das lediglich in Kopie vorliegende Marriage Certificate der (…) nicht geeignet ist, die Heirat nachzuweisen. Zum einen ist der Beweiswert dieses Dokuments sehr gering, zum anderen ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und B._______ Zweifel am nunmehr angerufenen Sachverhalt sowohl bezogen auf die Heirat als auch auf die dauerhafte Partnerschaft. 6.5 Die Beschwerdeführerin gab im Personalienblatt (act. A1) zwar an, dass sie mit einem gewissen B._______ verheiratet sei. Demgegenüber wurde sie in der BzP als "ledig" erfasst (vgl. act. A3 S. 3 Ziff. 1.14). Auch die Frage betreffend etwaige Angehörige in der Schweiz wurde negativ beantwortet (vgl. ebd. S. 4 Ziff. 3.02). Im Rahmen der Schilderung des Reisewegs erwähnte sie zwar einen Schlepper, nicht aber ihren angeblichen
D-6854/2015 Ehemann respektive Partner. Sie führte zudem aus, dass sie Äthiopien im Januar 2012 verlassen habe und anschliessend bis 2015 im Sudan gelebt habe. Eine Rückkehr nach Äthiopien wurde dabei (noch) nicht erwähnt (vgl. ebd. S. 5 Ziff. 5.02). Bei der Darlegung der Gesuchsgründe führte sie aus, sie sei im Sudan von einem Eritreer schwanger geworden und sei aufgrund gesundheitlicher Probleme nach Äthiopien zurückgekehrt, wo sie ihr Kind zur Welt gebracht habe. Sie sei dann aber von ihrer Familie verstossen worden, weshalb sie ausgereist sei (vgl. ebd. S6 Ziff. 7.03). Schliesslich brachte sie betreffend eine Wegweisung nach Italien vor, sie wolle in der Schweiz bleiben, da sie gezielt hierhergekommen sei (vgl. ebd. S. 7 Ziff. 8.01). Es ist nur schwer verständlich, dass B._______ nur derart marginal in der BzP Erwähnung fand, da aufgrund der angesprochenen Protokollstellen zu erwarten wäre, dass sie ihn, als angeblichen Grund für die Reise in die Schweiz, prominenter erwähnt hätte. 6.6 B._______ gab im Personalienblatt als Zivilstand "andere" an und nannte keine Ehepartnerin. In seiner BzP vom 3. Juli 2015 führte er aus, dass er seit 2005 mit einer Eritreerin namens D._______ verheiratet sei und mit ihr ein gemeinsames Kind habe (vgl. act. A8 S. 3 Ziff. 1.14 [N (…)]), gleichzeitig aber mit der Beschwerdeführerin, die er im Sudan kennen gelernt habe, verlobt sei und auch mit ihr ein Kind habe (vgl. ebd. S. 5 Ziff. 3.03). Bei der Schilderung des Reisewegs wurde die Beschwerdeführerin nicht erwähnt (vgl. ebd. S. 6 Ziff. 5.02). In seiner schriftlichen Eingabe vom 22. Juli 2015 (vgl. act. A14 [N (…)]) führte er dem widersprechend aus, dass es sich bei D._______ gar nicht um seine Ehefrau handle und er derzeit in einer Beziehung (nicht Ehe) mit einer Äthiopierin sei, womit wohl die Beschwerdeführerin gemeint war, wobei die diesbezügliche Formulierung "Ich habe hier in der Schweiz eine Beziehung mit einer Äthiopierin, mit ihr habe ich eine 2. Tochter, [Vorname der Beschwerdeführerin] (2)" unklar und sehr knapp ist. Mit Eingabe vom 6. November 2015 wendete die Beschwerdeführerin ein, B._______ habe im Personalienblatt seinen Zivilstand mit "andere" angegeben, da er nicht gewusst habe, wie er die Konstellation mit seiner ersten Ehefrau und dem Kind aus erster Ehe richtig angeben sollte. Auf dem Personalienblatt habe es keinen ausreichenden Platz für detaillierte Ausführungen gehabt, weshalb er "andere" angekreuzt habe und keinen Namen der Ehepartnerin eintrug. Tatsächlich sei er in seiner ersten Beziehung mit D._______ verheiratet gewesen, habe sich aber getrennt. Seine Exfrau sei mittlerweile neu verheiratet. Dass er Schwierigkeiten gehabt habe, dies darzustellen, zeige sich auch in der BzP, indem er angegeben habe, seit
D-6854/2015 2005 mit seiner Exfrau verheiratet zu sei sein, gleichzeitig aber angegeben habe, mit der Beschwerdeführerin verlobt zu sein. Die Beziehung zur Beschwerdeführerin habe er nicht verheimlicht. Er habe von der Beschwerdeführerin als seine Verlobte gesprochen, da er dort nicht die Details habe ausführen können, dass er bereits verheiratet gewesen sei und die Ehe durch die Eltern der Frau nicht akzeptiert worden sei. Ob seine zweite Ehe in der Schweiz anerkannt würde, habe er in diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht gewusst. In seinem Schreiben vom 22. Juli 2015 habe er dann ausgeführt, dass D._______ nicht mehr seine Ehefrau sei und er in einer Beziehung mit der Beschwerdeführerin lebe, wobei er fälschlicherweise angegeben habe, das Kind sei "unehelich gezeugt" worden. Damit sei gemeint gewesen, dass die Ehe nicht mehr bestehe. Da das Schreiben einzig der Klärung des Beziehungsstatus zu D._______ gedient habe, seien die Ausführungen zur Beschwerdeführerin entsprechend kurz ausgefallen. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Es fällt auf, dass sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch B._______ stets vage, missverständlich und widersprüchlich hinsichtlich ihrer Beziehungen äusserten. So wurde insbesondere nie ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Ehefrau handle, was auch in Würdigung der nunmehr vorgebrachten Argumente nicht nachvollziehbar ist. Es sticht ferner ins Auge, dass einer eindeutigen Stellungnahme regelmässig ausgewichen wurde, indem etwa im Schreiben vom 22. Juli 2015 von B._______ ausgeführt wurde, er könne keine Angaben über seine Exfrau machen, weil er keinen Kontakt mehr zu ihr habe, während in der Eingabe vom 6. November 2015 plötzlich ausgeführt wird, jene habe mittlerweile einen neuen Partner, wonach angenommen werden kann, dass er durchaus in der Lage gewesen wäre, über seine angebliche Exfrau detailliertere Auskunft zu erteilen. 6.7 Gemäss dem mit Beschwerde eingereichten, im Sudan ausgestellten Marriage Certificate seien die Beschwerdeführerin und ihr Partner bereits seit Längerem verheiratet, was sich weder in den Ausführungen der Beschwerdeführerin, noch in denjenigen des Lebenspartners widerspiegelt. Im Übrigen trägt das Certificate einen Stempel vom (…). Die Beschwerdeführerin brachte jedoch gemäss Aussage in ihrer BzP am (…) ihre Tochter zur Welt und zwar nicht im Sudan, sondern in Äthiopien (vgl. act. A3 S. 6 Ziff. 7.03). Der Umstand, dass sie sich bereits zwei Wochen später zur Hochzeit und ohne Kind wieder im Sudan befunden haben will, erscheint erklärungsbedürftig. Ferner ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin alleine nach Äthiopien zurückgekehrt ist. Gemäss ihren eigenen Aussagen
D-6854/2015 habe sie Äthiopien schliesslich verlassen, da sie von ihrer Familie verstossen worden sei, da sie ein Kind von einem Eritreer bekommen habe. Dies deutet somit darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht wie in der Beschwerde behauptet von 2012 bis 2015 mit ihrem Partner im Sudan gelebt habe, sondern sich vielmehr noch vor Geburt ihres Kindes von diesem getrennt habe und (für längere Zeit) alleine nach Äthiopien zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin merkte diesbezüglich in der Eingabe vom 6. November 2015 an, das Datum der Heirat und das angebliche Geburtsdatum der Tochter würden tatsächlich Fragen aufwerfen. Allerdings sei das in der BzP vermerkte Geburtsdatum der Tochter E._______ falsch, da wohl der europäische und der äthiopische Kalender durcheinander gebracht worden seien. Statt des in der BzP der Beschwerdeführerin vermerkten (…) (nach äthiopischem Kalender) wäre der (…) das korrekte europäische Datum. So gehe auch aus der BzP von B._______ hervor, dass die Tochter im (…) geboren sei. Die Beschwerdeführerin habe Äthiopien im Januar 2012 verlassen und im Sudan B._______ kennengelernt, der bereits im Dezember 2006 aus Eritrea geflohen sei. Die beiden seien ein Paar geworden und hätten zusammengelebt. Die Beschwerdeführerin sei schwanger geworden und am (…) hätten sie geheiratet. Da sich die Beschwerdeführerin illegal im Sudan aufgehalten habe, hätte sie nicht ins Krankenhaus gehen können. Daher hätten die Eheleute beschlossen, dass die Beschwerdeführerin für die Geburt nach Äthiopien zurückkehre. B._______ habe sie nicht begleiten können, da er keine Papiere für den Grenzübertritt besessen habe. Etwa (…) sei die Beschwerdeführerin nach Äthiopien gelangt. Nachdem die Familie der Beschwerdeführerin erfahren habe, dass der Vater des Kindes Eritreer sei, hätten sie die Zustimmung zur Ehe verweigert. So sei die Beschwerdeführerin alleine in den Sudan zurückgekehrt. Das Kind habe sie bei ihrem Bruder gelassen, da die Ehegatten nicht gewusst hätten, wie sie ihr Familienleben zukünftig gestalten könnten. Sie hätten sich schliesslich zur gemeinsamen Flucht nach Europa entschieden und in Libyen seien sie unfreiwillig getrennt worden. Auch hier kann wieder auf die vagen, missverständlichen und widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und B._______ in ihren jeweiligen Verfahren hingewiesen werden, zumal der nunmehr geltend gemachte Sachverhalt weder aus den bisherigen Akten der Beschwerdeführerin noch aus denjenigen von B._______ klar hervorgeht. Dass es sich beim Geburtsdatum der Tochter um ein Versehen anlässlich der BzP
D-6854/2015 handle, lässt sich im Übrigen nicht mit der Beschwerdeeingabe vereinbaren, worin das Geburtsdatum der Tochter E._______ ebenfalls mit dem (…) angegeben wurde. 6.8 Das Kantonswechselgesuch, auf welches in der Beschwerde hingewiesen wurde, liess sich in den Akten nicht auffinden, worauf das Gericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 ansprach. Sie führte dazu aus, dass ihr Rechtsvertreter mit dem Rechtsdienst der C._______ gesprochen habe und dieser bestätigt habe, dass es hinsichtlich der Einreichung des Gesuchs ein Missverständnis gegeben habe. Die Beschwerdeführerin und B._______ seien zwar im August 2015 auf der Rechtsberatungsstelle gewesen. Da sie kein Original der Heiratsurkunde gehabt hätten, sei jedoch kein entsprechendes Gesuch eingereicht worden, während die Beschwerdeführerin gemeint habe, ein solches werde eingereicht, so dass sie ihrerseits keine Anstrengungen unternommen habe, die Heiratsurkunde dem SEM zuzustellen. Auch in diesem Punkt beruft sich die Beschwerdeführerin erneut auf ein Missverständnis, welches sich nur schwer erklären lässt. So ist nicht verständlich, wieso aufgrund des Umstandes, dass die Heiratsurkunde lediglich in Kopie vorliegt, kein Kantonswechselgesuch eingereicht wurde, wenn gleichzeitig unter Einreichung derselben Kopie und unter Berufung auf denselben Sachverhalt die Zuständigkeit der Schweiz im Rahmen des Dublin-Systems geltend gemacht wird. 6.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vagen, missverständlichen und teils widersprüchlichen Vorbringen nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass sie mit B._______ in einer Ehe oder einer dauerhaften Partnerschaft lebt und sie sich somit nicht auf Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 10 respektive 11 Dublin-III-VO berufen kann. Aus denselben Überlegungen war das SEM auch nicht gehalten, einen Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 oder aufgrund einer Verletzung von Art. 8 EMRK vorzunehmen. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist schliesslich noch zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
D-6854/2015 entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7.4 Die Beschwerdeführerin hat auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
D-6854/2015 7.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal die Beschwerde nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6854/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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