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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2007 D-6854/2006

5 settembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,523 parole·~28 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 27. Juni 2003 i. S. Asyl und Wegweis...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6854/2006 sch/dua {T 0/2} Urteil vom 5. September 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richter Kurt Gysi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller A._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Kathrin Thomann, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 27. Juni 2003 i. S. Asyl und Wegweisung / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und ethnische Bosniakin mit letztem Wohnsitz in Z._______, Gemeinde Z._______ (Kanton Z._______), verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren am (...) Juni 2003 und reiste am (...) Juni 2003 in einem Minibus von unbekannten Ländern herkommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum Z._______ ein Asylgesuch einreichte. Am (...) Juni 2003 wurde sie dort summarisch befragt, und am (...) Juni 2003 hörte das BFM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe in der bosnischen Armee an der Seite der Mujaheddin gekämpft und sei im Jahr 1995 von serbischen Granaten getötet worden. Er sei an seinen Verletzungen nur deshalb gestorben, weil die Araber/Mujaheddin ihm jegliche medizinische Versorgung verweigert hätten. Bei diesen Arabern handle es sich um Ausländer, welche in Bosnien lebten und Propaganda für den Islam machten. Sie hätten in Bosnien viel Macht. Nach dem Tod ihres Mannes hätten ihre Probleme begonnen. Sie sei zunächst zu den Schwiegereltern gezogen. Diese hätten sie jedoch als Arbeitskraft ausgenutzt und schlecht behandelt, weshalb sie nach Z._______ gezogen sei. Da sie keine eigene Wohnung gehabt habe und auf sich allein gestellt gewesen sei, habe sie in kroatischen und serbischen Häusern wohnen müssen. Die Schwiegereltern hätten geglaubt, sie misshandle und vergifte ihr Kind. Daher hätten sie ihr den Sohn im Mai 2003 weggenommen und sie dabei bedroht. Sie habe ihren Sohn nicht einmal mehr besuchen dürfen. Sie habe die Vereinigung der Familien von Gefallenen um Hilfe gebeten. Man müsse jedoch Geld haben, damit einem jemand helfe. Sie habe Angst vor ihren Schwiegereltern, daher habe sie nicht versucht, das Kind zurückzuholen. Nachdem ihr das Kind weggenommen worden sei, habe sie alleine in einem alten Haus gewohnt. Unbekannte Araber hätten fünfmal per Telefon gedroht, sie würden sie umbringen, wenn sie ihr Gesicht nicht verdecke. Sie habe sich jedoch geweigert. Erstmals sei sie am 1. April 2003 bedroht worden, letztmals am 20. Juni 2003. Sie habe keine Anzeige erstattet, weil die Araber in ihrer Heimatregion sehr einflussreich seien. Auch die Polizei sei ihnen hörig. Sie habe die Situation in ihrem Heimatland nicht mehr ertragen und habe sich daher entschlossen, in die Schweiz zu flüchten. Zu diesem Zweck habe sie sich von Nachbarn Geld geliehen und einen Schlepper kontaktiert. Sie könne nicht mehr nach Bosnien zurückkehren. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte sowie einen Eheschein, einen Geburtsschein, den Totenschein des Ehemannes sowie die beglaubigte Fotokopie einer Geburtsurkunde ihres Sohnes zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Juni 2003 - gleichentags eröffnet - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-

3 eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge wies es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 26. Juli 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Juni 2003 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: ärztlicher Befund von Dr. med. B._______ vom 4. Juli 2003 und Arztzeugnis von Dr. med. C._______vom 23. Juli 2003. D. Mit Eingabe vom 13. August 2003 liess die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel (Bestätigung des Gemeindegerichts Z._______ vom (...) Juli 2003 in Kopie, inkl. Übersetzung) nachreichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2003 forderte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführerin auf, innert Frist entweder eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit einzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 4. Dezember 2003 die angeforderte Fürsorgebestätigung nachreichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2003 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2003 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Nach zweimal gewährter Fristerstreckung hielt die Rechtsvertreterin in der Stellungnahme vom 29. Januar 2004 an den eingangs gestellten Anträgen fest und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. J. Am 13. Juni 2006 heiratete die Beschwerdeführerin D._______ In der Folge wurde das Asyldossier der Beschwerdeführerin (N ...) mit dem Dossier von D._______ (N ...) vereinigt.

4 K. Die Beschwerdeführerin stellte am 22. Juni 2006 bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit der erfolgten Heirat mit D:_______ Das Migrationsamt des Kantons Z._______ trat auf dieses Gesuch mit Schreiben vom 29. Juni 2006 nicht ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2007 forderte der neu zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, innert Frist ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. Gleichzeitig wurde ihr zu ihren im November 2004 gegenüber der Kantonspolizei Z._______ gemachten Aussagen das rechtliche Gehör gewährt. M. Innerhalb der mit Verfügung vom 12. Juli 2007 erstreckten Frist liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juli 2007 den angeforderten Arztbericht (ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 9. Juli 2007) sowie eine Stellungnahme einreichen. Ausserdem wurde eine Honorarnote vom 26. Juli 2007 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

5 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, sowohl bei den geltend gemachten Drohungen durch Araber als auch bei der Wegnahme des Kindes durch ihre Schwiegereltern handle es sich um Übergriffe Dritter. Solche Übergriffe seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat diesbezüglich nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig sei. Im vorliegenden Fall könne den staatlichen Behörden jedoch die ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden, da die Beschwerdeführerin die Behörden den Akten zufolge gar nicht um Schutz ersucht habe, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Im Übrigen hätte sie allfälligen Verfolgungsmassnahmen auch durch eine geeignete Wahl ihres Aufenthaltsortes innerhalb des Heimatstaates aus dem Weg gehen können. Die geltend gemachten Übergriffe seien aus diesen Gründen nicht asylbeachtlich. Auch der von der Beschwerdeführerin beklagten schwierigen Wohnsituation in Bosnien fehlten die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen; denn Nachteile, welche auf die allgemeine politische, wirtschaftliche oder soziale Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin die Behörden nicht um Unterstützung ersucht habe. Obwohl sie sich gefürchtet habe, habe sie die Behörden dennoch um Hilfe gebeten. In diesem Zusammenhang werde in Kürze ein behördliches Protokoll aus Bosnien als Beweismittel nachgereicht werden. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung zitierten Protokollstellen, aus welchen das BFM geschlossen habe, dass die Beschwerdeführerin sich nicht an die Behörden gewendet habe, entsprächen nicht den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen. Zwar treffe es zu, dass sie sich zunächst nicht an die Behörden habe wenden wollen; später habe sie sich dann aber trotzdem zu diesem Schritt überwunden. Wahrscheinlich habe der Dolmetscher ihre Aussagen fehlerhaft übersetzt. Die Fehler seien ihr bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen, weil sie damals aktenkundig unter dem Einfluss

6 starker Medikamente gestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich nochmals zu befragen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin in der Direktanhörung zunächst erklärt, sie habe "alle" informiert, dies habe jedoch nichts gebracht. Auf Nachfrage hin solle sie dann ausgesagt haben, sie habe weder die Polizei noch das Gericht kontaktiert. Diese beiden Aussagen widersprächen sich offensichtlich. Diesem Widerspruch sei jedoch in der Befragung nicht nachgegangen worden, obwohl er ein Indiz für die erwähnten Übersetzungsschwierigkeiten und/oder den durch Medikamente erheblich beeinträchtigten Zustand (Überforderung, Konzentrationsstörung, Müdigkeit) der Beschwerdeführerin sein könnte. Die Behörden hätten der Beschwerdeführerin nicht geholfen. Vielmehr habe man ihr geraten, sich zu verhüllen und dem Anliegen der Schwiegereltern mehr Verständnis entgegenzubringen. Es sei damit davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden nicht schutzfähig und -willig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin könne sich auch kein Ort in ihrer Heimat vorstellen, wo sie den geltend gemachten Nachteilen nicht ausgesetzt gewesen wäre. Ausserdem habe sie befürchtet, aufgrund ihrer psychischen Probleme "versorgt" zu werden, zumal sie im Heimatland niemanden habe, der sich um sie kümmern würde. Nicht einmal die eigenen Geschwister seien an ihrem Wohlergehen interessiert. 4.3 In ihrer Vernehmlassung nahm die Vorinstanz insbesondere zu dem auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel (Bestätigung des Gemeindegerichts Z._______ vom (...) Juli 2003) Stellung und führte diesbezüglich aus, dieses Dokument sei als Beweismittel untauglich, zumal es sich um eine Kopie handle. Insbesondere lasse sich nicht überprüfen, ob der Text auf der Vorderseite und der Stempel auf der Rückseite von ein und demselben Dokument stammten. Ausserdem stehe das eingereichte Dokument im Widerspruch zu den eindeutigen Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich nicht an die Polizei oder das Gericht gewendet habe. Angesichts der klaren Fragestellung seien Übersetzungsfehler oder Verständigungsprobleme auszuschliessen. Den Protokollen seien auch keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Vernehmungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen. 4.4 In der Replik vom 29. Januar 2004 wird seitens der Beschwerdeführerin argumentiert, die blosse Tatsache, dass es sich bei der eingereichten Bestätigung um eine Fotokopie handle, mache diese nicht automatisch zum untauglichen Beweismittel. Das Original des Dokuments befinde sich in Bosnien und habe nicht beschafft werden können. Es treffe nicht zu, dass das Dokument im Widerspruch zu eindeutigen Aussagen der Beschwerdeführerin stehe. Wie bereits in der Beschwerdeeingabe ausgeführt worden sei, entsprächen die betreffenden Protokollstellen nicht den Aussagen der Beschwerdeführerin. Es hätten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bestanden. Der bereits in der Beschwerde erwähnte Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin zeige im Übrigen, dass deren Aussagen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht eindeutig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe bei beiden Befragungen unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden. Selbst wenn den Protokollen keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Vernehmungsfähigkeit entnommen werden könnten, bedeute dies nicht, dass eine solche nicht bestanden habe, sondern lediglich, dass dies nicht bemerkt worden sei. Es sei indessen allgemein bekannt, dass die von der

7 Beschwerdeführerin konsumierten Medikamente das Bewusstsein beeinträchtigen könnten. 4.5 Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 nahm die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreterin Stellung zu den in der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2007 getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Z._______ im Jahr 2004. Dabei wurde geltend gemacht, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin bereits am (...) März 2003 mit der Unterstützung von E._______ in die Schweiz eingereist sei. Sie habe diesen Umstand im Asylverfahren verschwiegen, weil E._______ ihr vorgeschrieben habe, was sie aussagen solle. Aus Angst vor ihm habe sie damals gelogen. Selbst nachdem sie bereits aus der Wohnung von E._______ ausgezogen sei, habe dieser sie weiterhin kontaktiert und habe von ihr die Rückzahlung der von ihm bezahlten Ausreisekosten verlangt. Auch jetzt, als die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann D._______ zusammenlebe, werde sie weiterhin von E._______ bedroht. Die Angst vor E.________ lasse sie nicht los. Sie fürchte sich vor einer Rückkehr in ihr Heimatland, weil E._______ ihr gedroht habe, sie werde dann schon sehen, was mit ihr geschehe, falls sie wieder im Heimatland auftauche. E._______ sei zwar inzwischen wegen einer Strafsache des Landes verwiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe aber trotzdem Angst, er werde wieder auftauchen oder sie - im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland - dort behelligen, zumal E.________ aus einem Nachbardorf stamme. Die Beschwerdeführerin habe zwar unrichtige Angaben zum Einreisedatum gemacht; in Bezug auf die Fluchtgründe habe sie jedoch die Wahrheit gesagt (schlechte Behandlung durch die Schwiegereltern, Bedrohung durch die Mujaheddin). Aus der Tatsache, dass sie den Asylbehörden ein falsches Einreisedatum genannt habe, könne nicht geschlossen werden, sie wäre von den Mujaheddin nicht bedroht worden. Seit Kriegsende terrorisierten die Mujaheddin die Bevölkerung in Bosnien. Unter anderem versuchten sie, den Frauen das Kopftuch aufzuzwingen. Die Beschwerdeführerin habe infolge ihrer Weigerung, ein Kopftuch zu tragen, mit dem Tod rechnen müssen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, sich gegen diese Terrorisierung zu wehren, zumal sie eine alleinstehende, verwitwete Frau sei und keine familiäre Unterstützung erhalten habe. Die staatlichen Behörden seien nicht fähig, die Mujaheddin aufzuhalten. Bei einer Anzeige hätten sie höchstens die Aussage protokolliert und dann archiviert. Es könne der Beschwerdeführerin daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich nicht an die Behörden gewendet habe. im Übrigen hätte sich die Beschwerdeführerin durch eine Anzeige nur noch mehr exponiert. Es treffe nicht zu, dass sie in die Schweiz eingereist sei, weil sie sich hier ein besseres Leben erhofft habe. Aus ihrer Aussage gegenüber der Kantonspolizei ergebe sich, dass sie lieber die Misshandlungen und Drohungen in Bosnien ertragen hätte als das, was sie mit E._______ erlebt habe. Diese Schlussfolgerung könne nur eine über Jahre hinweg schwer misshandelte Person ziehen. Sie sei nicht wegen E._______ in die Schweiz gekommen, sondern wegen der Misshandlungen durch die Schwiegereltern und der Drohungen durch die Mujaheddin. E._______ sei einfach die erste Person gewesen, welche der Beschwerdeführerin einen Ausweg ermöglicht habe.

8 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zutreffen. 5.1 In Bezug auf die geltend gemachten Probleme mit den Schwiegereltern ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die angeblichen Übergriffe der Schwiegereltern auf die Beschwerdeführerin (Misshandlungen, Wegnahme des Kindes, Ausnützen ihrer Arbeitskraft) aus asylrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt sind. Aus den Vorbringen geht denn auch nicht überzeugend hervor, dass die Behörden aus asylrechtlich relevanten Gründen nicht bereits gewesen wären, sie gegen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes von Seiten der Schwiegereltern zu schützen. Die diesbezüglichen Vorbringen sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aus demselben Grund und unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ist auch die in der Eingabe vom 26. Juli 2007 geltend gemachte Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch E._______ als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 5.2 Die angebliche telefonische Bedrohung durch unbekannte Mujaheddin ist aufgrund der heutigen Aktenlage zu bezweifeln. Anlässlich der Anhörungen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von Arabern fünfmal telefonisch bedroht worden. Erstmals hätten sie am 1. April 2003 angerufen, letztmals am 20. Juni 2003 (vgl. A1, S. 5 und A6, S. 6). Ihren Aussagen gegenüber der Kantonspolizei im Jahr 2004 ist dagegen zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am (...) April 2003 bereits in der Schweiz befand (vgl. das bei den vorinstanzlichen Akten liegende Einvernahmeprotokoll vom (...) November 2004, S. 7). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblichen telefonischen Drohungen zwischen dem (...) April und dem (...) Juni 2003 tatsachenwidrig ausgesagt hat. Angesichts dieser Falschaussage vermindert sich die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erheblich. Geht man zugunsten der Beschwerdeführerin dennoch davon aus, sie sei von Arabern bedroht worden - was angesichts der bekannten Probleme mit wahabitischen Islamisten in Bosnien grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist - ergibt sich gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren sowie mit Blick auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 26. Juli 2007, dass sie zwischen 1995 und ihrer Ausreise im März 2003 insgesamt fünf Mal telefonisch bedroht wurde. Fünf - den Akten zufolge allesamt folgenlos gebliebene - telefonische Drohungen innerhalb von acht Jahren stellen indessen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, zumal es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG handelt. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin infolge dieser Drohungen einer ernsthaften und konkreten Gefahr für ihr Leib, ihr Leben oder ihre Gesundheit ausgesetzt war, welcher sie sich nur durch Flucht ins Ausland entziehen konnte. Diese Drohungen sind nach dem Gesagten auch nicht geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung auszulösen. Die geltend gemachten Drohungen durch die Mujaheddin sind daher, soweit sie überhaupt geglaubt werden können, insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 5.3 Wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, stellen Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozia-

9 len Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Aus diesem Grund sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten namentlich bei der Wohnungssuche, von welchen nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern ein Grossteil der in ihrer Heimatregion ansässigen Bevölkerung betroffen ist, nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist. Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung für die in der Beschwerde beantragte erneute Befragung der Beschwerdeführerin. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.

10 7. 7.1 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführerin weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat oder geltend macht, wurde die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen diesbezüglichen Ausführungen in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre Heirat mit D._______, welcher Inhaber einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung B ist, mit Gesuch vom 22. Juni 2006 an das Migrationsamt des Kantons Z._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Das Migrationsamt trat auf dieses Gesuch mit Schreiben vom 29. Juni 2006 nicht ein. Zur Begründung des Entscheids wurde im Wesentlichen auf Art. 14 Abs. 1 AsylG hingewiesen, wonach eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten kann, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Das Bestehen eines derartigen Anspruches wurde durch das Migrationsamt implizit verneint. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid den Akten zufolge nicht an. Nachdem aufgrund des Gesagten feststeht, dass die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige kantonale Behörde rechtskräftig das Bestehen eines Anspruchs auf

11 Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung verneint und folglich auf das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, sich im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nochmals mit Art. 8 EMRK auseinanderzusetzen (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b und c sowie 14a). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in dieser Hinsicht unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig. 7.4 Die Beschwerdeführerin kann sich hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch nicht auf den in Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG verankerten Grundsatz der Einheit der Familie berufen. Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG kommt der dort erwähnte Grundsatz der Einheit der Familie nämlich nur im Verhältnis zu Familienangehörigen, welche über den Status der vorläufigen Aufnahme verfügen, zum Tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 S. 232). Im vorliegenden Fall erteilte der Kanton Z._______ dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 1999 eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung B. Der heutige Aufenthaltsstatus des Ehemannes der Beschwerdeführerin beruht somit auf einer rein fremdenpolizeilichen Grundlage. Dies hat zur Folge, dass nicht die Asylbehörden, sondern allein die kantonalen Behörden zuständig sind für die Regelung des Aufenthalts seiner Familienangehörigen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin verstösst somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegen Landesrecht. 7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.6 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen von notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Weiterführung der Praxis der ARK davon aus, dass die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina einem Wegweisungsvollzug generell nicht entgegensteht, sofern die Rückkehr in eine Entität erfolgt, in welcher die betroffene Person der Mehrheitsethnie angehört (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7k S. 54). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da die Gemeinde Z._______ vorwiegend von Bosniaken besiedelt ist. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Herkunftsgemeinde ist daher unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten. Es liegen auch keine individuellen Gründe vor, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Gewisse Probleme mit den Schwiegereltern sind zwar grundsätzlich glaubhaft; jedoch ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland von den Schwiegereltern eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgehen würde. Den Akten sind auch keine konkreten und

12 glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr eine relevante Gefährdung durch E._______ zu gewärtigen hätte. In der Eingabe vom 26. Juli 2007 wird zwar vorgebracht, die Beschwerdeführerin müsse befürchten, im Heimatland durch den aus der Schweiz ausgewiesenen E._______ behelligt zu werden. Dieses Vorbringen überzeugt indessen nicht, zumal die Beschwerdeführerin der Polizei gegenüber ausgesagt hatte, E._______ lasse sie in Ruhe (vgl. das Einvernahmeprotokoll vom (...) November 2004 S. 16). Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland seit ihrer Kindheit für verschiedene Personen landwirtschaftliche Arbeiten verrichtete und damit ein Einkommen erzielte. Es ist davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien erneut in diesem Bereicht eine Arbeit finden würde. Da sie die Witwe eines gefallenen Soldaten ist, hat sie überdies Anspruch auf staatliche Unterstützung in Form einer Rente. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass der heutige Ehemann der Beschwerdeführerin sie im Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien finanziell unterstützen würde. Den Akten zufolge wohnen mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion. Zu ihren Geschwistern sowie zu den Schwiegereltern hat sie indessen kein gutes Verhältnis. Hingegen lebt in Z._______ ihre Cousine F._______, mit welcher sie in der Vergangenheit freundschaftlich verkehrte und welche sich überdies im Rahmen der im Jahr 2004 erfolgten Abklärungen der Sektion Rückkehrhilfe im Zusammenhang mit dem damaligen Rückkehrwunsch der Beschwerdeführerin bereit erklärt hatte, die Beschwerdeführerin in ihrem Haus aufzunehmen. Somit hätte die Beschwerdeführerin eine Wohnmöglichkeit im Heimatland. Trotz der unbestreitbar nach wie vor schwierigen Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde. Im Übrigen steht es ihr offen, Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG zu beantragen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes zu bemerken: Dr. med. B._______, Allgemeinmediziner, stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2003 fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer psychovegetativen Dekompensation und sei vermutlich von Medikamenten, namentlich einem Valiumpräparat, abhängig. Möglicherweise sei eine antidepressive Therapie angezeigt. Im Arztzeugnis vom 23. Juli 2003 bestätigte Dr. med. C._______., Allgemeinmedizinerin, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 4. Juli 2003 bei ihr in Behandlung befinde. Sie leide unter einer schweren Depression, weshalb eine Antidepressiva-Therapie durchgeführt werde. Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 9. Juli 2007 ist schliesslich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter psychischen Problemen, namentlich unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Im Weiteren liege Medikamentenmissbrauch, ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine Refluxkrankheit vor. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem zwei Operationen hinter sich. Zurzeit sei sie wieder dekompensiert und unsicher, weswegen ihr eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik empfohlen worden sei. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in letzter Zeit sehr verschlechtert und könne sich nur mit einer Psychotherapie im Sinne einer PTBS-

13 Therapie verbessern. Die Patientin nehme zurzeit Surmontil, Lexotanil sowie Valium zu sich. Nach Durchsicht dieser Arztberichte fällt in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme auf, dass die Beschwerdeführerin trotz diagnostizierter PTBS bis heute keine gezielte und fachärztliche psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat. Im letzten Arztzeugnis vom 9. Juli 2007 wird der Beschwerdeführerin zwar eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik empfohlen, jedoch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass auch eine entsprechende Überweisung durch die behandelnde Ärztin erfolgt wäre. Daraus ist zu schliessen, dass eine fachärztliche psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin, eventuell auch stationär, von der behandelnden Ärztin zwar als wünschenswert, jedoch nicht als unbedingt notwendig erachtet wird. Jedenfalls lässt das erwähnte Arztzeugnis vom Juli 2007 - auch hinsichtlich der somatischen Leiden der Beschwerdeführerin - keinen akuten medizinischen Handlungsbedarf erkennen. Aufgrund der dargelegten Aktenlage bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in existenzbedrohender Weise verschlechtern könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in Bosnien erhältliche medizinische Versorgung genügt, um der Beschwerdeführerin dort ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Zur Behandlung ihrer medizinischen Probleme kann sich die Beschwerdeführerin sowohl an das Gesundheitszentrum in Z._______ als auch an das Spital in Z._______ wenden. Insbesondere in Z._______ sind sowohl Antidepressiva als auch psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten für PTBS-Patienten vorhanden. Zwar wird die Behandlung in Bosnien wohl nicht auf demselben Niveau erfolgen, wie dies in der Schweiz möglich wäre. Medizinische Gründe lassen den Wegweisungsvollzug indessen nur dann als unzumutbar erscheinen, wenn eine als dringlich zu qualifizierende Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, im Heimatland nicht erhältlich ist (vgl. dazu die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in EMARK 2003 Nr. 24). Im konkreten Fall bestehen wie erwähnt keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin dringend auf eine umfassende und regelmässige spezifische Traumatherapie oder anderweitige spezielle Behandlungen angewiesen wäre. Unter diesen Umständen sind die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien als ausreichend zu bezeichnen. Daraus folgt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch mit Blick auf ihre gesundheitliche Situation als zumutbar zu erachten ist. 7.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.

14 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der erfolgten Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes auf eine Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Aufgrund der mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 erfolgten Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sind der Beschwerdeführerin die Kosten der eingesetzten amtlichen Anwältin zu ersetzen. Der in der eingereichten Kostennote vom 26. Juli 2007 ausgewiesene Arbeitsaufwand von 18,3 Stunden sowie die Auslagen von total Fr. 78.30 erscheinen als angemessen. Somit ist die auszurichtende Entschädigung unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 sowie Art. 9 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- auf insgesamt Fr. 3'826.-- (inkl. MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin werden die Kosten der amtlichen Anwältin in der Höhe von Fr. 3'862.-- ersetzt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N ...; Kopie) - das (...) (Beilage: Identitätskarte Nr. ..., Geburtsschein Nr. ...) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand am:

D-6854/2006 — Bundesverwaltungsgericht 05.09.2007 D-6854/2006 — Swissrulings