Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.01.2014 D-6852/2013

28 gennaio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,598 parole·~8 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6852/2013

Urteil v o m 2 8 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N________

D-6852/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 27. Juli 2010 und der Anhörung vom 13. August 2010 durch das BFM im B._______ Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, im Jahre 2008 sei er – bloss aufgrund seiner kurdischen Ethnie – einmal zwei Tage in Gewahrsam genommen worden, dass, nachdem er in seiner Heimatstadt C._______ zusammen mit drei weiteren Personen Geld für die Peschmerga gesammelt habe, zwei seiner Kollegen festgenommen worden seien, worauf die Behörden während seiner Abwesenheit auch zu ihm nach Hause gekommen seien und seine Ehefrau mitgenommen hätten, dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Bestätigungsschreiben der iranischen kurdischen Partei D.________ vom 16. Juni 2011 in Kopie einreichte, dass das BFM mit – am 5. November 2013 eröffnetem – Entscheid vom 4. November 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2010 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Dezember 2013 unter Einreichung mehrerer Dokumente (u.a. Bestätigungsschreiben der iranischen kurdischen Partei D._______vom 21. November 2013 in Kopie, einer Kopie des Blogs des Beschwerdeführers und einer Fotografie) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kos-

D-6852/2013 tenvorschuss in der Höhe von 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 6. Januar 2014 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-6852/2013 dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahre 2008 in Teheran zwei Tage in Gewahrsam genommen worden zu sein, mangels erforderlicher Intensität und angesichts fehlenden Kausalzusammenhangs zur zwei Jahre später erfolgten Ausreise zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat, dass die weiteren Vorbringen, wegen Sammlungen für die Peschmerga nach der Verhaftung zweier Kollegen von den Behörden gesucht worden zu sein, angesichts zahlreicher widersprüchlicher Aussagen vom BFM zutreffend als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet wurden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer insbesondere zu seinem Verhältnis zur iranischen kurdischen Partei D._______ und zum Zeitpunkt, wann er von der behördlichen Suche erfahren habe, unterschiedliche Angaben machte, auf welchen Vorhalt in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird, dass er im Weiteren keinerlei Angaben über die Umstände der Verhaftung der Kollegen machen konnte, obwohl er mit seiner Mutter, welche die Umstände der Verhaftung zuvor in Erfahrung gebracht habe, ein diesbezügliches Telefongespräch geführt haben will (vgl. BFM-Protokoll A6 S. 6), dass die Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe von seiner Mutter die genauen Umstände der Verhaftung nicht erfahren können, weil im Iran die Telefongespräche abgehört würden, nicht geeignet ist, zu erklären, warum der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse von den Umständen der Verhaftung gehabt haben soll, zumal der Beschwerdeführer seine Mutter ausdrücklich dazu beauftragt haben will, genaueres über die Verhaftung in Erfahrung zu bringen (vgl. A6 S. 6), dass der Argumentation in der Beschwerde insofern zuzustimmen ist, als die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, die Sicherheitsbehörden seien in der Folge ein paar Mal nach Hause gekommen (vgl. A6 S. 4), nicht zwingend nachgeschoben sind, dieser Vorbehalt indessen nichts an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ändert,

D-6852/2013 dass im Weiteren die eingereichten Bestätigungsschreiben der iranischen kurdischen Partei zur Stützung der Vorbringen nicht geeignet sind, da sie lediglich in Kopie vorliegen und darin ohne weitere Ausführungen bloss die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben werden, wobei diese teils von dessen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens abweichen, dass sich schliesslich aus den nicht näher substanziierten Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätige, keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ergibt, dass nämlich in der Beschwerde unter Einreichung einer Kopie des Blogs des Beschwerdeführers und einer Fotografie lediglich geltend gemacht wird, "seit seiner Einreise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer an vielen Sitzungen und Treffen der Partei teilgenommen sowie an Demonstrationen, dazu habe er auf seinem Blog selbst verfasste Aufsätze veröffentlicht", dass im Weiteren ohne nähere Angaben oder Beweismittel behauptet wird, zurzeit werde ein Repräsentant der D.______ ,Sektion Schweiz, gewählt und der Beschwerdeführer sei ein Kandidat für diese Position, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), ein politisches Profil, das der Beschwerdeführer, wie vorstehend ausgeführt, nicht erfüllt, dass somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint wurde und daher die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1

D-6852/2013 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung als Autoverkäufer vgl. A1 S. 2) und mit einem Beziehungsnetz im Iran als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6852/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

D-6852/2013 — Bundesverwaltungsgericht 28.01.2014 D-6852/2013 — Swissrulings