Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.04.2011 D-6849/2010

5 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,680 parole·~28 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6849/2010 Urteil vom 5. April 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Aserbaidschan, alle vertreten durch lic. iur. Dieter R. Marty, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2010 / N (…).

D-6849/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Aserbaidschan eigenen Angaben zufolge am 16. Januar 2010 und gelangten über Russland gleichentags in die Schweiz, wo sie am 18. Januar 2010 ein Asylgesuch stellten. Am 4., 8. und 10. Februar 2010 wurden sie summarisch befragt und am 19. Februar und 3. März 2010 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er und seine Frau stammten ursprünglich aus Berg-Karabach und lebten seit 1992 als Inlandflüchtlinge ausserhalb dieser Region. Er habe sich 1992 freiwillig für den Dienst an der Front in Berg-Karabach gemeldet, wo er Verletzte gepflegt habe. Dabei sei er selber verletzt und zum Veteranen erklärt worden. Als die Kommunisten 1993 wieder an die Macht gekommen seien, habe man begonnen, die demokratischen Kräfte, zu denen auch er gehört habe, zu verfolgen. Im Jahr 1994 sei er, obwohl er schon zweimal dort gewesen sei, noch einmal an die Front geschickt worden, damit er dort umkomme. Im Jahr 1996 habe er in Baku sein Medizinstudium abgeschlossen, aufgrund seiner politischen Gesinnung aber lange Zeit keine Arbeit gefunden. Ab 1998 habe er an der (...) gearbeitet. Als Mitglied der Oppositionsbewegung habe er von 2001 bis 2003 erneut Militärdienst leisten müssen, damit er dort getötet werde. Danach habe er wieder in der (...) und gleichzeitig als Nachtwächter gearbeitet. Am 15. und 16. Oktober 2003 sei die Oppositionsbewegung an Demonstrationen anlässlich der Präsidentschaftswahlen massiv angegriffen worden. Er selber habe an diesen Demonstrationen Verletzte ärztlich betreut. Viele Leute seien verhaftet worden und er sei vom Sicherheitsministerium mit Haft bedroht worden, falls er sich weiter gegen das Regime betätige. Am 9. Oktober 2006 sei eine durch die Regierung instruierte Studentin in seine Praxis gekommen. Während der Untersuchung sei sie schreiend davon gelaufen und habe behauptet, er habe sie vergewaltigen wollen. Daraufhin seien zehn bis fünfzehn zum Teil bewaffnete Männer in Zivil ins Zimmer gestürmt. Mit Hilfe der Oberärztin habe er das Spital durch die Hintertüre verlassen können und sich danach zu Hause versteckt. Als er die Stadt habe verlassen wollen, sei er verhaftet und einen Tag lang auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Dabei sei er aufgefordert worden, der Regierungspartei beizutreten, da er ansonsten seine Arbeit verliere. Er habe sich geweigert. Man habe ihn aus der (...) entlassen und mit einem Arbeitsverbot belegt. Danach habe er in einigen Privatspitälern gearbeitet. Eine Bittschrift ans Gesundheitsministerium, an den

D-6849/2010 Präsidenten und an die Staatsanwaltschaft, wieder zugelassen zu werden, habe nicht geholfen. Am 28. August 2007 sei seine Frau tätlich angegriffen worden und habe daraufhin eine Fehlgeburt erlitten. Danach hätten ihre epileptischen Anfälle wieder zugenommen. Sie hätten Anzeige erstattet und seine Frau habe die Täter identifizieren können. Diese hätten jedoch mit der Polizei zusammengearbeitet und seien deshalb nicht verhaftet worden. Anfangs November 2009 hätten diese Personen, welche sich als Verwandte dieser Studentin ausgegeben hätten, begonnen, sie telefonisch mit dem Tod zu bedrohen. Er sei zirka fünf bis sechs Mal in einem Monat angerufen worden. Am 20. November 2009 sei er, als er seinen Sohn mit dem Auto zur Schule gefahren habe, von einem anderen Auto mutwillig angefahren worden. Nach diesem Unfall habe seine Frau wieder einen schweren epileptischen Anfall gehabt und dabei erneut eine Fehlgeburt erlitten. Zirka im November oder Dezember 2009 sei er der Oppositionspartei Musavat beigetreten und habe einen Parteiausweis erhalten. Er sei aber schon davor politisch aktiv gewesen und habe an Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen dieselben Asylgründe wie ihr Mann geltend. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. November 2006 ans Gesundheitsministerium, die Bestätigung des Gesundheitsministeriums über den Eingang dieses Schreibens vom 11. Dezember 2009, das Kündigungsschreiben der (...) vom 21. November 2006, Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin vom 28. August 2007 und 20. November 2009, den Musavat-Parteiausweis des Beschwerdeführers ausgestellt am 20. Dezember 2009 und eine Dokumentation über den Konflikt in Berg-Karabach ein. B. Mit Schreiben vom 1. Juli und 4. August 2010 forderte das BFM die Beschwerdeführenden auf, ärztliche Berichte zu ihren gesundheitlichen Beschwerden (Beschwerdeführer: Diabetes, Beschwerdeführerin: Epilepsie) einzureichen. C. Am 19. Juli und 6. August 2010 gingen die entsprechenden Berichte beim BFM ein.

D-6849/2010 D. Mit Verfügung vom 23. August 2010 – eröffnet am 26. August 2010 –lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. September 2010 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter eine erneute Befragung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wegen erschwerter Informationsbeschaffung um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. F. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, und verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und setzte den Beschwerdeführenden für allfällige Beschwerdeergänzungen Frist bis zum 18. Oktober 2010. G. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 hiess die Instruktionsrichterin ein Fristerstreckungsgesuch bis zum 10. November 2010 zur Beschwerdeergänzung gut und wies im Weiteren auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hin. H. Mit Schreiben vom 10. November 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Fristerstreckung und beantragten die Wiedererwägung des Entscheides bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG.

D-6849/2010 I. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2010, welche den Beschwerdeführenden am 26. November 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingaben vom 19. Januar und 23. März 2011 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel mit Übersetzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

D-6849/2010 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Bezüglich dem Vorbringen, der Staat habe ihn 1994 und 2001 in den Kriegsdienst einberufen, um ihn loszuwerden, sei festzuhalten, dass er sich gemäss eigenen Angaben 1992 und gemäss Schreiben ans Gesundheitsministerium vom 14. November 2006 auch 2001 freiwillig gemeldet habe. Somit sei davon auszugehen, dass er auch 1994 nicht gezwungen worden sei, hätte er sich doch ansonsten 2001 nicht erneut gemeldet. Bezüglich der ihm angeblich unterstellten Vergewaltigung habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er erst ausgeführt, D._______ habe zuerst zu vermitteln versucht und den Leuten dann gesagt, sie werde den Vorfall untersuchen. Daraufhin habe sie ihm geholfen, durch die Hintertüre zu fliehen, und sei anschliessend – vielleicht wegen ihm – selbst entlassen worden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er erklärt, er habe sich beim Zeitpunkt der Entlassung von D._______ geirrt, diese sei bereits vor der angeblichen Vergewaltigung Anfang 2006 entlassen worden. Damit könne sie dem Beschwerdeführer aber bei seiner Flucht nicht geholfen haben, zumal er geltend mache, nach ihrer Entlassung habe er noch viel mehr Probleme bekommen, nachdem die Nachfolgerin die Stelle übernommen habe. Damit sei auch auszuschliessen, dass die Nachfolgerin ihm geholfen habe. Bezüglich der Drohanrufe im November 2009 sei nicht nachvollziehbar, dass er zwei Jahre nach seiner Entlassung und den Übergriffen auf seine Frau,

D-6849/2010 während denen es zu keinen weiteren Behelligungen gekommen sei, wieder Probleme bekommen haben sollte, zumal er in den vergangenen Jahren nicht politisch tätig gewesen sei. Hätten die Behörden ein Interesse gehabt, ihn aus dem Verkehr zu ziehen, hätten sie den Vorfall mit der Studentin genutzt, um ihn schon 2007 über ein strafrechtliches Verfahren zu verurteilen. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, seine Probleme hingen mit seiner Mitgliedschaft bei der Musavat-Partei zusammen, er sei aber erst Ende 2009 Mitglied geworden. Somit könne die Mitgliedschaft nicht als Grund für seine Probleme gesehen werden, seien doch alle geltend gemachten Probleme vor seinem Beitritt geschehen. Seit 2003 mache er auch keine politischen Tätigkeiten mehr geltend. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass er in den folgenden drei Jahren keine Probleme gehabt haben solle, und dann ab dem Jahr 2006 ohne ersichtlichen Grund verfolgt worden sei. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Wie aus den bisherigen Erwägungen zu entnehmen sei, widersprächen diese stellenweise den Vorbringen des Beschwerdeführers. Bei den zusätzlich eingereichten Beweismitteln könne kein Zusammenhang zu den Vorbringen hergestellt werden. So bestätigten die Arztatteste nur das Vorliegen von Verletzungen, aber nicht die Gründe für die Übergriffe. Im Entlassungsschreiben würden schliesslich andere als die vom Beschwerdeführer genannten Gründe aufgeführt. Zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Musavat-Partei hielt das BFM fest, Sympathisanten und Mitglieder von Oppositionsparteien wie der Musavat könnten zwar im alltäglichen Leben Benachteiligungen ausgesetzt werden. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit seien in vielfacher Hinsicht in Aserbaidschan Beschränkungen unterworfen. Das habe dazu geführt, dass seit November 2005 praktisch keine wahrnehmbaren Kundgebungen der Opposition stattgefunden hätten. Um sich als Oppositionspolitiker suspekt zu machen, genüge es bereits, sich mit Personen zu treffen, welche sich in der Öffentlichkeit kritisch geäussert hätten. Gegen solche Personen werde jedoch in der Regel nicht ein Verfahren eingeleitet. Vielmehr werde auf verschiedenste Weise Druck auf sie ausgeübt (Schikanen, Druck am Arbeitsplatz), die jedoch kein asylbeachtliches Ausmass erreichten. Bezüglich der Übergriffe auf die Beschwerdeführerin im Jahre 2007 führte das BFM schliesslich aus, diese habe anschliessend bei der Polizei Anzeige machen können und es seien zwei Leute verhaftet worden. Aus

D-6849/2010 den Ermittlungen der Polizei sei ersichtlich, dass der aserbaidschanische Staat seiner Schutzpflicht vor Übergriffen durch Dritte nachkomme. Auch der Umstand, dass es bisher nicht zu einer Verurteilung gekommen sei, spreche nicht dagegen, könne es dafür doch verschiedene Gründe geben. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. 4.2. Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Beschwerde entgegen, die Daten seien bei der Befragung vertauscht worden. Erst bei genauer Befragung der ethnischen Umstände könne beurteilt werden, ob sie aufgrund ihrer Ethnie verfolgt seien. Obwohl die Vorinstanz sich damit qualifiziere, die politischen Verhältnisse in dieser Region zu kennen, seien sie nicht nach dem ethnischen Herkunftsort, zu keinem Ort und keiner Orts- oder Regionenbezeichnung befragt worden. Vielmehr gehe die Vorinstanz, ohne dies geklärt zu haben, von politischen Differenzen aus. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Musavat bezüglich den Beschwerdeführer vom 18. November 2010 ein. 5. Bezüglich der Forderung nach einer erneuten Befragung kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden in der Erstanhörung nach ihrem Herkunftsort und am Schluss ihrer Ausführungen abschliessend gefragt wurden, ob es sonst noch Gründe gäbe, die gegen eine allfällige Rückkehr in ihren Heimatstaat sprächen. Zudem wurden sie bei der Erstbefragung und der Anhörung auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Hätten sie sich also weitergehend zu ihrer Ethnie äussern wollen, wäre es an ihnen gewesen, dies zu tun. Spätestens hätte dies in der Beschwerde erfolgen müssen, doch auch da werden keine weiteren Ausführungen zu einer allfälligen ethnischen Diskriminierung gemacht. Die Beschwerdeführenden gaben vielmehr stets explizit an, ihre Probleme hätten mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers zu tun (A1 S. 7, A14 F63) und reichten als Beweismittel Dokumente der Musavat-Partei (Parteiausweis, Bestätigungsschreiben) ein. Der Sachverhalt scheint vor diesem Hintergrund rechtsgenüglich erstellt. Der Antrag nach einer erneuten Befragung ist abzuweisen.

D-6849/2010 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 6.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr.21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderungen erfahren hat. 6.2. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Vorbringen betreffend den Beschwerdeführer insgesamt als nicht glaubhaft zu beurteilen sind. 6.2.1. Erste Zweifel entstehen im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement, welches auch nach eingehender Befragung nicht eindeutig

D-6849/2010 feststeht. So behauptete er einerseits, sich seit dem Zerfall der Sowjetunion politisch engagiert (A17 F116) und später als einfaches Mitglied der Musavat-Partei Leute für Wahlen mobilisiert und Proteste mitorganisiert zu haben (A17 F63 ff.). Andererseits sei er aber erst seit 2009 Mitglied bei der Musavat (A1 S. 8). 6.2.2. Erhebliche Zweifel entstehen aber im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu der angeblichen Vergewaltigung im Jahr 2006. Zunächst fällt auf, dass er, nachdem er 2003 im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen aufgefordert worden sei, sich der Regierungspartei anzuschliessen und nicht mehr politisch zu betätigen, drei Jahre lang nicht mehr behelligt, im Jahre 2006 aber auf einmal wieder belästigt worden sein soll. Auch fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer nicht an den Namen der Studentin erinnern können will, die diesen schweren Vorwurf gegen ihn erhoben habe, und die Beschwerdeführerin bezüglich der Vergewaltigung keinerlei genauen Angaben machen kann (A1 S. 7; A14 F53 ff.). Insbesondere sind aber die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Ereignisse und zur Hilfe, die er von seiner Vorgesetzten erhalten haben will, ausgesprochen widersprüchlich. So führte er zuerst aus, D._______ habe ihm geholfen und sei wahrscheinlich deswegen entlassen worden. Auf sein Schreiben an den Gesundheitsminister aufmerksam gemacht, gemäss welchem er mit seiner Vorgesetzten Probleme gehabt habe, gab er an, D._______ sei bereits Anfangs 2006 entlassen worden und zum Zeitpunkt seiner Entlassung sei bereits E._______, mit der er viele Probleme gehabt habe, seine Vorgesetzte gewesen (A17 F72 ff.). Vor diesem Hintergrund bleibt allerdings unklar, wieso ihm letztere bei seiner Flucht geholfen haben sollte. Schliesslich führte er im Widerspruch dazu wiederum aus, die Vergewaltigung müsse bereits 2005 stattgefunden haben, er sei aber erst im Jahre 2006 entlassen worden (A17 S. 16 Anmerkung bei Rückübersetzung), obwohl er bis anhin stets behauptet hatte, er habe nach der Vergewaltigung nicht mehr in der (...) gearbeitet. Im Weiteren sagte er aus, unmittelbar nach dem Vergewaltigungsvorwurf hätten fünfzehn bewaffnete Männer das Zimmer gestürmt (A17 F31). Dabei ist einerseits nicht nachvollziehbar, woher diese so schnell gekommen sind und weshalb bei einem Vergewaltigungsvorwurf ein solches Dispositiv hätte aufgeboten werden sollen. Andererseits ist nicht verständlich, wieso dieses Einsatzkommando nach dem simplen Einwand der Vorgesetzten, sie werde den Vorfall selber überprüfen, ohne Weiteres hätte abziehen sollen, und wieso der Beschwerdeführer anschliessend doch noch durch die Hintertüre hatte fliehen müssen. Schliesslich ist auch nicht

D-6849/2010 nachvollziehbar, weshalb er, nachdem er am Tag danach wegen der versuchten Vergewaltigung verhaftet worden war, lediglich einen Tag auf dem Polizeiposten festgehalten worden war, ohne dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden wäre. Vielmehr wäre von den Behörden zu erwarten gewesen, dass sie ihn nach der angeblich von ihnen inszenierten Vergewaltigung durch einen Prozess und eine Haftstrafe von seinem politischen Aktivismus abzuhalten versucht hätten. Schliesslich kann angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben ans Gesundheitsministerium geschrieben hat, er sei im Spital immer wieder unter Druck gesetzt worden und man habe Bestechungsgeld von ihm verlangt (A17 F81). Auch im Schreiben der Musavat-Partei vom 18. November 2010 ist nicht von einer angeblichen Vergewaltigung als Entlassungsgrund die Rede und es wird ausgeführt, diese sei auf Erpressungen zurückzuführen. Nach dem Gesagten ist insgesamt vielmehr davon auszugehen, dass andere Gründe als die vom Beschwerdeführer genannte angebliche Vergewaltigung zu seiner Entlassung geführt haben, zumal im Entlassungsschreiben ausgeführt wird, er habe die Arbeitsordnung und Institutsregeln nicht eingehalten, sich eines Arztes nicht ziemenden Verhaltens schuldig gemacht und sei zuletzt vom 9. bis 15. November 2006 unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen (A17 F104). Ein Berufsverbot wurde darin nicht ausgesprochen, was auch der Beschwerdeführer schliesslich einräumte (A17 F89). 6.2.3. Bezüglich der Drohanrufe im Jahre 2009 fällt wiederum auf, dass die Beschwerdeführenden zwischen den letzten Vorfällen im Jahr 2007 und den Drohanrufen im Jahr 2009 keinerlei Behelligungen ausgesetzt gewesen seien. Vielmehr war der Beschwerdeführer während dieser Zeit offenbar nicht politisch aktiv und konnte unbehelligt seiner Arbeit in Privatspitälern nachgehen. Weiter sind seine Aussagen bezüglich dieser Drohanrufe sehr unsubstanziiert und es kann nicht nachvollzogen werden, dass er sich deswegen nicht an die Polizei gewandt hat, zumal er nach dem Vorfall im Jahre 2006 von dieser nicht mehr behelligt worden sein will, und im Jahre 2007, als er die Übergriffe gegen seine Frau der Polizei meldete, reguläre Ermittlungen aufgenommen wurden. Zudem haben die Anrufe gemäss seinen Aussagen lediglich im Monat November 2009 stattgefunden und bis zu ihrer Ausreise im Januar 2010 seien sie nicht mehr behelligt worden. 6.3. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie wie vom BFM richtig ausgeführt

D-6849/2010 einerseits den Vorbringen des Beschwerdeführers widersprechen und andererseits daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Schliesslich vermögen auch die Einwände in der Beschwerde zu keinem anderen Resultat zu führen, zumal den Erwägungen des BFM keinerlei materiellen Argumente entgegenhalten werden. 7. Zu den Übergriffen gegen die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 ist einerseits festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf deren Verursacher widersprüchliche Aussagen machen. So sagte die Beschwerdeführerin aus, es seien die Leute gewesen, die auch das Mädchen für den Vergewaltigungsvorwurf engagiert hätten (A14 F53). Der Beschwerdeführer seinerseits gab aber zu Protokoll, es seien die Verwandten von diesem Mädchen gewesen (A1 S. 7). Andererseits kann im Weiteren vollumfänglich auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden, wonach aus den Arztberichten die Gründe für die Übergriffe nicht hervorgehen und den aserbaidschanischen Behörden nicht vorgeworfen werden kann, sie seien ihrer Schutzpflicht diesbezüglich nicht nachgekommen. 8. Der Verkehrsunfall mit Fahrerflucht im Jahre 2009 muss als tragischer Zwischenfall gewertet werden. Abgesehen von der pauschalen Aussage des Beschwerdeführers, danach habe er festgestellt, dass sie sie wirklich umbringen wollten, gibt es aber keine Hinweise, dass dieser Unfall in irgendeiner Weise in Zusammenhang mit den restlichen Vorbringen und seinem angeblichen politischen Engagement gestanden hat. 9. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Musavat-Partei und seinem angeblichen politischen Engagement eine Verfolgung in Aserbaidschan droht. 9.1. Das politische Klima in Aserbaidschan ist seit der Machtübernahme von Heydar Aliev – dem Vater des heutigen Präsidenten Ilham Aliev – im Jahr 1992 von ausserordentlicher Gewalt gegen unliebsame Regimekritiker geprägt. In der von ihm Ende 1992 ins Leben gerufenen Partei "Yeni Azerbaycan Partiyasi" (Partei für das neue Aserbaidschan, YAP) sehen viele eine Stellvertreterin der ehemaligen "Kommunistischen Partei der Sowjetunion" KPdSU. Demgegenüber waren oppositionelle Bewegungen – unter ihnen die 1989 reformierte "Musavat", inbesondere

D-6849/2010 aber die im selben Jahr gegründete "Volksfront" – massgeblich am Reformprozess beteiligt, in dessen Rahmen die ehemalige Sowjetrepublik bereits im September 1989 ihre Unabhängigkeit erklärte und dieselbe im August 1991 erreichte. In den Anfangsjahren der Unabhängigkeit litt Aserbaidschan massiv unter dem Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems sowie dem kräftezehrenden Grenzkonflikt mit dem benachbarten Armenien um das Gebiet Nagorny Karabach (Berg- Karabach) im Westen des Landes. In dieser Zeit etablierte sich ein autoritärer, von Korruption geprägter Führungsstil des Regimes, welchem ein augenfälliger, auf Machterhalt der Regierung und der führenden Clans ausgerichteter Klientelismus immanent ist. Hieran hat sich mit der Schaffung eines präsidentiellen Regierungssystems im Rahmen der Verfassungsgebung 1995 nichts geändert. Kundgebungen der Opposition wurden nach wie vor mit äusserster Gewalt und willkürlichen Festnahmen beantwortet, die oppositionelle Presse unterlag einer engmaschigen staatlichen Kontrolle. Heydar Aliev wurde 1998 für weitere sechs Jahre gewählt. Kurz vor seinem Tod im Jahr 2003 nominierte er seinen Sohn Ilham Aliev als seinen Nachfolger. Dieser erhielt bei den Präsidentschaftswahlen am 15. Oktober 2003 offiziell rund 80 Prozent der Stimmen. Indessen brachte die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit Europa (OSZE) starke Zweifel an der Rechtmässigkeit der Wahlen an. Nach Bekanntgabe des Ergebnisses kam es auf den Strassen zu Protesten, welche von den Sicherheitskräften gewaltsam niedergeschlagen wurden. Seit der Machtübernahme des jungen Aliev hat sich die Situation der politischen Opponenten sowie der unabhängigen Presse nochmals massiv verschlechtert. Sämtliche Regierungsmitglieder gehören der YAP an, welche seit März 2005 von Ilham Aliev präsidiert wird. Am 15. Oktober 2008 wurde Ilham Aliev wiedergewählt. Wenn dabei auch Fortschritte in Bezug auf die Einhaltung internationaler Standards demokratischer Wahlen erzielt wurden, konnten die Standards der OSZE nicht erreicht werden. Nach einer beschränkten öffentlichen Debatte wurde am 18. März 2009 in einem Referendum die zeitliche Begrenzung für das Präsidentenamt abgeschafft, wobei Beobachter ernsthafte Mängel beim Abstimmungsvorgang feststellten. Seit den Parlamentswahlen im November 2010, bei welchen die internationalen Standards für demokratische Wahlen nicht erreicht wurden, ist auch im Parlament keine Oppositionspartei mehr vertreten. Die Menschenrechtssituation im Land bleibt weiterhin bedenklich, insbesondere im Bereich der Presse- und Religionsfreiheit sowie der politischen Partizipation. Die Versammlungs-, Meinungs- und Religionsfreiheit werden weiterhin eingeschränkt und willkürliche

D-6849/2010 Festnahmen und Haft, sowie politisch motivierte Gefängnisstrafen geschehen weiterhin. Der Raum für oppositionelle Stimmen wurde weiter eingeschränkt, gegen friedliche Demonstranten wird übermässige Gewalt eingesetzt und systemkritische Journalisten werden wiederholt behelligt und oft auch festgenommen. Auch auf die neusten Proteste einiger Hundert junger Aktivisten und Oppositionsmitgliedern am 11. und 12. März 2011, inspiriert durch die Ereignisse im arabischen Raum, reagierte die Regierung mit starker Polizeipräsenz und einem rigiden Vorgehen. Dutzende Demonstranten wurden festgenommen und mehrere zu fünf- bis neuntägigen Haftstrafen verurteilt (US Department of State, Background Note Azerbaijan, 14. Juni 2010; US Department of State, 2009 Human Rights Report: Azerbaijan, 11. März 2010; Human Rights Watch, World Report 2011, Azerbaijan; Januar 2011; Amnesty International, Amnesty International Report 2010, Azerbaijan, Mai 2010; US Department of State, Parlamentary Elections in Azerbaijan, 8. November 2010; Neue Zürcher Zeitung, Polizeieinsatz in Baku, 15. März 2011; Human Rights Watch, Azerbaijan: Dozens of Peaceful Protestors Convicted, 14. März 2011; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5834/2006 vom 1. Oktober 2009 E. 5.3.1). 9.2. Nach dem Gesagten ist zwar davon auszugehen, dass Mitglieder der Opposition und somit auch der Musavat-Partei in Aserbaidschan Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Diese erreichen in der Regel jedoch nicht asylrelevanten Charakter und betreffen auch nicht jedes einzelne einfache Mitglied der Opposition. Vielmehr ist davon auszugehen, dass davon mehrheitlich führende Mitglieder betroffen sind. So wurde denn auch anlässlich der Demonstrationen vom 11. und 12. März 2011 der Führer des Jugendflügels der Musavat-Partei, Tural Abassli, festgenommen und für die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration zu einer achttägigen Haftstrafe verurteilt (Human Rights Watch, Azerbaijan: Dozens of Peaceful Protestors Convicted, 14. März 2011). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Partei eine besonders exponierte Position inne hätte. Vielmehr gibt er an, er sei einfaches Mitglied gewesen. Auch an den Demonstrationen war er ein einfacher Mitläufer unter vielen. Allein durch die Tatsache, dass er als Arzt Verletzte versorgt hat, ergibt sich noch keine exponierte Position. Insgesamt ist damit nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen allein aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Musavat auszugehen.

D-6849/2010 10. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Das BFM hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 11. 11.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 11.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733). 12. 12.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 12.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-6849/2010 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 3 > 0 IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "X" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 3 > 1 "der Beschwerdeführenden" "" der Beschwerdeführenden IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. = "M" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Errore. Nome della proprietà del documento sconosciuto. > 1 "der Beschwerdeführer" "des Beschwerdeführers" aux intimées IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. > 1 "der Beschwerdeführerinnen" "der Beschwerdeführerin" der Beschwerdeführerinnender Beschwerdeführerinnen der Beschwerdeführenden der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "M" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" X60000643 > 1 "sie" "er" Fehler! Fehlende

D-6849/2010 Testbedingung. IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 3 > 1 "sie" "sie" siesie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 3> 1 "wären" "wäre" wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "M" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" X60000643 > 1 "müssten " "müsste " Fehler! Fehlende Testbedingung. IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 3 > 1 "müssten " "müsste " müssten müssten IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 3 > 0 IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "X" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 3 > 1 "die Beschwerdeführenden" "" die Beschwerdeführenden IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. = "M" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Errore. Nome della proprietà del documento sconosciuto. > 1 "die Beschwerdeführer" "der Beschwerdeführer" aux intimées IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Fehler! Unbekannter Name für Dokument- Eigenschaft. > 1 "die Beschwerdeführerinnen" "die Beschwerdeführerin" die Beschwerdeführerinnendie Beschwerdeführerinnen die Beschwerdeführenden die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "M" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" X60000643 > 1 "ihnen" "ihm" Fehler! Fehlende Testbedingung. IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 3 > 1 "ihnen" "ihr" ihnenihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-6849/2010 12.5. Vorliegend ist nicht von einer durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichneten Situation in Aserbaidschan auszugehen. Auch die persönliche Situation der Beschwerdeführenden lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes und die Beschwerdeführerin an Epilepsie. Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist Diabetes in Aserbaidschan behandelbar und die entsprechenden Medikamente sind erhältlich (World Health Organisation, Health Systems in Transition, Azerbaijan: Health System Review 2010, 2010). Dies trifft gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auch auf die Epilepsie zu (A14 F86 ff.). Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in Aserbaidschan über zahlreiche Verwandte und haben seit 1990 beziehungsweise 1992 in Baku gelebt, wo sie über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürften. Der Beschwerdeführer hat Medizin studiert, jahrelang als Arzt praktiziert und ist auch in der Schweiz seit dem 18. Oktober 2010 arbeitstätig. Die Beschwerdeführerin hat Kunstgeschichte studiert. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan eine tragfähige Existenz werden aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den

D-6849/2010 Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen, da die Beschwerdeführenden die eingeforderte Fürsorgebestätigung bis anhin nicht eingereicht haben und der Beschwerdeführer seit dem 18. Oktober 2010 arbeitstätig ist, weshalb nicht von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann. Nach dem Gesagten gibt es auch keine Veranlassung, wie im Schreiben vom 10. November 2010 gefordert, auf den Entscheid vom 1. Oktober 2010 über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6849/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:

D-6849/2010 — Bundesverwaltungsgericht 05.04.2011 D-6849/2010 — Swissrulings