Abtei lung IV D-6848/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . September 2007 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6848/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Paschtune aus B._______/Kabul, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 15.11.1381 (4. Februar 2003) und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei und ihm unbekannte Länder am 2. Juni 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Juni 2003 fand die summarische Befragung in der Empfangsstelle (..) (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) statt. Am 8. Juli 2003 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, nach der Eroberung seines Heimatdorfes durch die Taliban sei es zum Krieg zwischen der Nordallianz und den Taliban gekommen. Gemäss ihrem Gesetz habe aus jeder Familie ein Mann mit ihnen an der Front kämpfen oder eine Million Afghani bezahlen müssen. So habe auch der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 bis 2001 viermal in deren Reihen an der Front kämpfen müssen, weshalb er sich vor einer Verfolgung durch die Nordallianz fürchte. Vor diesem Hintergrund habe er Afghanistan erstmals am 16. Oktober 2001 verlassen und sich in die iranische Hauptstadt Teheran begeben, wo er illegal gelebt habe. Am 7. Januar 2003 hätten ihn die iranischen Behörden nach C._______ zurückgeschafft. Im Anschluss daran habe er sich 28 Tage lang bei seinem Onkel aufgehalten, wo er erfahren habe, dass die Nordallianz nach ihm suche. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan am 4. Februar 2003 verlassen. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 – eröffnet am 27. Oktober 2003 – lehnte das BFF das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen. D-6848/2006 D. Mit Beschwerde vom 26. November 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei der Beschwerdeführer demzufolge vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2003 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-6848/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da dessen Vorbringen weder den Anforderungen an die D-6848/2006 Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er befürchte Behelligung durch die neuen Machthaber der Nordallianz, da er als Paschtune einige Male von den Taliban zum Einsatz an der Front gezwungen worden sei. Bei den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Behelligungen handle es sich aber um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen und denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können. Deshalb sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Übergangsregierung, die seit Dezember 2001 an der Macht sei, sei gewillt, Personen, die von Trägern staatlicher Macht, lokalen Machthabern oder Dritten verfolgt würden, zu schützen. Darin werde sie von der Internationalen Schutztruppe ISAF unterstützt, die seit dem 11. August 2003 von der NATO kommandiert werde. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Nordallianz wegen seines Einsatzes für die Taliban hält das Bundesamt fest, dies sei als im späteren Verlauf des Asylverfahrens nachgeschobenes Vorbringen einzustufen. Der Beschwerdeführer habe nämlich ohne Grund eine solche Suche bei der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt, weshalb diese Aussage nicht als glaubhaft erachtet werde. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, dieser Beurteilung an. 4.2 Was die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse vor der Ausreise aus Afghanistan betrifft, so lässt es der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben im Wesentlichen bei einer Wiederholung der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen bewenden. Gleichzeitig beharrt er auf deren Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit, und erklärt, er habe bei der Befragung in der Empfangsstelle nur das Wichtigste erzählen können. Ausserdem sei er angehalten worden, sich kurz zu fassen. So habe er von seiner Flucht vor der Nordallianz erzählt, die ihn für einen Taliban gehalten habe sowie von dem Umstand, wonach er nicht mehr in sein Dorf habe zurückkehren können. Er habe nicht erwähnt, dass er in C._______ gesucht worden sei, weil er gedacht habe, er habe dies bereits damit ausgedrückt, als er gesagt habe, sein Leben sei durch Exponenten der Nordallianz gefährdet. D-6848/2006 4.3 Dieser Einwand stösst jedoch ins Leere. Der Beschwerdeführer wurde bei der Befragung in der Empfangsstelle ausdrücklich gefragt, ob es noch andere (Gesuchs-)Gründe gebe (vgl. A1/S. 6). Ausserdem wurde ihm das Protokoll vorgelesen, rückübersetzt und von ihm mit dem Hinweis unterschrieben, dass es seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. Auch bejahte er zu Beginn der kantonalen Anhörung die Fragen, ob ihm das Empfangsstellenprotokoll vor dem Unterschreiben vorgelesen worden sei und ob er den anwesenden Dolmetscher verstanden habe. Ebenso erklärte er, er habe an der Empfangsstelle die Wahrheit gesagt und seine Aussagen stimmten 100 Prozent (vgl. A8/S.4). Folglich ist er auf seinen unterschriftlich bestätigen Aussagen zu behaften. 4.4 Der Rechtsmitteleingabe sind auch sonst keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2003 bezieht, ist festzuhalten, dass diesem lediglich allgemeine Informationen über die Lage in Afghanistan zu entnehmen sind. Darüber hinausgehende Informationen, die sich konkret auf den vorliegenden Fall beziehen würden, oder aus denen der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, lassen sich diesem jedoch nicht entnehmen. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen in wesentlichen Punkten als asylirrelevant und nachgeschoben. 4.5 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von D-6848/2006 Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine D-6848/2006 Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.8.1 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In ihrem Urteil vom 24. Januar 2006 (EMARK 2006 Nr. 9) bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans D-6848/2006 als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit dem Jahre 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden haben oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Diese Voraussetzungen sind im Fall einer Wegweisung nach Kabul und - seit EMARK 2006 Nr. 9 - auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssen. 5.8.2 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der Paschtunen und stammt aus B._______/Kabul, wo er bis zu der von ihm geltend gemachten Ausreise im Jahre 2003 mit seinen Verwandten gelebt hat. Gemäss seinen eigenen Aussagen leben in C._______ ausser seiner Mutter und seinen Schwestern noch sein Onkel, bei welchem er sich vor seiner Ausreise in die Schweiz einige Zeit lang aufgehalten haben will. Demnach verfügt der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration in die afghanische Gesellschaft behilflich sein wird. Der Beschwerdeführer ist jung und soweit aktenkundig gesund. Auch ohne eine Berufsausbildung absolviert zu haben, gelang es ihm, während seines Aufenthalts im Iran mit Gelegenheitsarbeiten in einer Pneufabrik seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Ebenso fand er in der Schweiz ein Auskommen im Gastgewerbe. Durch seine Rührigkeit hat der Beschwerdeführer bewiesen, dass er auch schwierige Situationen meistern kann. Somit liegen auch keine individuellen Gründe vor, die einer Wegweisung nach Afghanistan entgegenstehen würden. 5.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.11 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine D-6848/2006 Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Prozessaussichten im Moment der Gesuchseinreichung massgebend, selbst wenn erst in einem späteren Zeitpunkt darüber befunden wird (EMARK 2000 Nr. 6 E. 9 S. 51 f.). Im vorliegenden Fall erübrigt sich jedoch eine solche Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren, weil es am zusätzlichen Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit fehlt. Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage seit 1. Juli 2005 erwerbstätig. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6848/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungschein;) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 11