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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2019 D-6845/2017

26 marzo 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,790 parole·~19 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6845/2017

Urteil v o m 2 6 . März 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…) Äthiopien, vertreten durch MLaw Alice Heer, Glaus & Partner Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (…).

D-6845/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Januar 2010 ein erstes Asylgesuch ein. Er machte im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Januar 2010 und der Anhörung vom 9. Februar 2010 im Wesentlichen geltend, als aktives Mitglied der Coalition für Unity (CUD, amharische Bezeichnung Kinijit) vor den Parlamentswahlen im Mai 2005 Jugendliche für die Unterstützung der Kinijit-Partei mobilisiert zu haben. Unbekannte Männer hätten ihn mehrmals dazu aufgefordert, seine politischen Aktivitäten aufzugeben und am 25. September 2005 sei er von der Polizei verhaftet und im Gefängnis mehrmals verhört und misshandelt worden, wobei ihm der Polizeioffizier B._______ eines Nachts seine Verlobte nackt vorgeführt habe, worauf er in Ohnmacht gefallen sei. Nach seiner Haftentlassung auf Kaution vom 30. Oktober 2005 habe er sich an B.______ rächen wollen und ihn etwa neun Tage später verfolgt und mit dem Messer auf ihn eingestochen, wobei B.______ auf ihn geschossen habe. Am nächsten Tag sei er vor der Polizei nach Nairobi (Kenia) geflüchtet und habe dort bei Verwandten gelebt. In der Folge sei er mit einem Visum nach Sambia gereist und habe sich dort für sieben Monate aufgehalten, bevor er nach Südafrika gelangt sei, wo er um Asyl ersucht habe. Ungefähr ein Jahr später sei er in Johannesburg Zeuge von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen drei Freunden von ihm und einem ihm unbekannten Landsmann geworden, worauf er sich in eine andere Stadt in Südafrika begeben habe. Auch an seinem neuen Wohnort sei er vom genannten Landsmann behelligt worden und die Polizei sei in der Folge untätig geblieben. Zurückgekehrt nach Johannesburg seien ihm sein äthiopischer Reisepass, seine Identitätskarte und sein Kinijit- Parteiausweis gestohlen worden, worauf seine Mutter ihm in Addis Abeba eine neue Identitätskarte habe ausstellen lassen und ihm zugestellt habe. Am 26. Dezember 2009 habe er Südafrika verlassen und sei nach einer zweiwöchigen Schifffahrt nach Marseille und danach mit einem Auto am 10. Januar 2010 illegal in die Schweiz gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, ein Dokument der südafrikanischen Asylbehörden mit seinem Namen und am 22. Februar 2010 einen Mitgliedsausweis der CUD, alle im Original, ein.

D-6845/2017 B. Mit Entscheid vom 23. Februar 2010 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Urteil vom 4. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. In seiner Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die Vorinstanz die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur Kinijit-Koalition und die damit verbundenen Vorbringen zu Recht als nicht glaubhaft erachtet habe, wobei die Beweiskraft des eingereichten Mitgliedsausweises der CUD als gering einzustufen sei. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit würden dem Beschwerdeführer alleine aufgrund dessen angeblicher früherer Zugehörigkeit zur Kinijti in seinem Heimatstaat ohnehin keine asylrelevanten Nachteile drohen. D. Am 28. März 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe ein. Er machte geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein. Er sei Mitglied der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) und nehme an Demonstrationen dieser Organisation teil, wobei er Fotos der Veranstaltungen auf Facebook veröffentliche. Als Beweismittel wurden eine Mitgliederbestätigung und ein Bestätigungsschreiben der EPPF, Fotos von Demonstrationen und Facebook-Auszüge eingereicht. E. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers wurde das Verfahren mit Beschluss des BFM vom 14. Januar 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, indessen am 31. Januar 2014 wieder aufgenommen, nachdem der Beschwerdeführer wieder aufgetaucht war. F. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 nahm das BFM die als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe vom 28. März 2013 als zweites Asylgesuch entgegen und trat auf dieses in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31; in der Fassung vor dem

D-6845/2017 1. Februar 2014) nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. G. Mit als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneter Eingabe vom 22. Januar 2015 an das SEM stellte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG mit der erneuten Begründung, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein. Er habe nun die Funktion als Koordinator von Mitgliedern der EPPF und sei daher stärker exponiert als einfache Mitglieder. Zudem sei seine Mutter im Januar 2015 von der Polizei, welche seine regimekritischen Beiträge auf Facebook und YouTube gesehen habe, zu seinen politischen Aktivitäten befragt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Facebook- Auszüge mit Beiträgen über politische Veranstaltungen in der Schweiz, Fotografien von Teilnahmen an Demonstrationen und Medienberichte aus dem Internet ein. H. Mit Entscheid vom 26. Juli 2017 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch vom 22. Januar 2015 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auch dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. I. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM erneut ein Mehrfachgesuch ein. Es wurde ohne weitere Ausführungen eine Mitgliedschaftsbestätigung und ein Bestätigungsschreiben der EPPF-G (Ethiopian People’s Patriotic Front-Guard) vom 13. September 2017 eingereicht, worin festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2017 in St. Gallen für die Gruppierung politisch aktiv sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, damit werde das Vorliegen eines Risikoprofils aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit nachgewiesen. K. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Eröffnung am 2. November 2017) lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.

D-6845/2017 L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage eines Bestätigungsschreibens der „Association des ethiopiens en Suisse“ vom 14. November 2017 und der bereits im Rahmen der bisherigen Asylverfahren eingereichten Beweismittel in Kopie gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragt, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG ersucht. M. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, welches in der vorliegenden Verfahrenskonstellation (Mehrfachgesuch) nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 65 Abs. 2 VwvG zu beurteilen ist (Art. a110a Abs. 2 AsylG), wurde mangels Notwendigkeit abgewiesen. N. In seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember 2017, welche dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2018 zur Kenntnis gegeben wurde, beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-6845/2017 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in casu endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass die Beschwerde im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos zu qualifizieren war (vgl. Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017), steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensicht-

D-6845/2017 lichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, sein Mehrfachgesuch näher zu begründen und konkrete Ereignisse zu bezeichnen, die allenfalls seit Abschluss des Asylverfahrens Ende Juli 2017 eingetreten seien. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen des vorangehenden Asylverfahrens eine Mitgliedschaft bei der EPPF geltend gemacht und dabei nicht erwähnt, seit Januar 2017 auch aktives Mitglied der Splittergruppe EPPF-G zu sein, weshalb grosse Zweifel an der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der EPPF-G bestünden. Im Weiteren sei hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit bereits im Entscheid des SEM vom 26. Juli 2017 rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer kein bedeutsames exilpolitisches Profil aufweise, welches eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung als wahrscheinlich erscheinen lasse. Die geltend gemachte einfache Mitgliedschaft bei der EPPF-G ändere nichts an dieser Einschätzung.

D-6845/2017 6. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM verletze Bundesrecht, indem es die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Dokumente (Mitgliedschaftsausweis der EPPF-G und Bestätigungsschreiben der EPPF-G) mit der blossen Begründung aus dem Recht weise, diese seien im vorhergehenden Verfahren nicht eingebracht worden. Gemäss Art. 32 VwVG seien auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn diese ausschlaggebend erscheinen würden. Der Beschwerdeführer habe gar nicht die Möglichkeit gehabt, diese Dokumente früher einzureichen, da die Beschaffung entsprechender Dokumente im Ausland eine lange Zeit in Anspruch nehmen könne. Zudem sei die Vorinstanz im vorhergehenden Verfahren nach Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und den Hinweisen des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter bedroht worden sei, nachzugehen. Aufgrund ihrer Untätigkeit habe sie gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bereits im vorhergehenden Verfahren geltend gemacht, der EPPF anzugehören und politisch aktiv zu sein. Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Zugehörigkeit zur Splittergruppe EPPF-G nicht erwähnt, sei daher als überspitzter Formalismus beziehungsweise missbräuchliches Ermessen zu qualifizieren. Zudem habe der Beschwerdeführer mit der Einreichung der genannten Dokumente belegt, dass er tatsächlich ein ranghöheres Mitglied der militanten Gruppe der EPPF sei. Schliesslich gehe aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben der „Association des Ethiopiens en Suisse“ vom 14. November 2017 hervor, dass der Beschwerdeführer nicht nur ein Mitglied unter vielen sei, sondern jeweils an vorderster Front gegen die derzeitige Regierung kämpfe. Er organisiere sämtliche Diskussionsrunden und Demonstrationen und gelte als engagiert und einflussreich. 7. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.

D-6845/2017 BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Indessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (in Kraft seit dem 1. Februar 2014) unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012). 7.2 Ohne weitere Ausführungen reichte der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch vom 17. Oktober 2017 eine Mitgliedschaftsbestätigung und ein Bestätigungsschreiben der EPPF-G (Ethiopian People’s Patriotic Front-Guard) vom 14. November 2017 ein und machte geltend, damit werde das Vorliegen eines hohen Risikoprofils aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit nachgewiesen. 7.3 Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden nicht glaubhaft machen konnte. Damit ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden hat. 7.4 Die im Rahmen eines zweiten Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen, er sei Mitglied der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) und nehme an Demonstrationen dieser Organisation in der Schweiz teil, erachtete die Vorinstanz mit Nichteintretensentscheid vom 12. Dezember 2014 aufgrund des geringen Risikoprofils (einfaches Mitglied der EPPF, keine

D-6845/2017 exponierte Tätigkeit) als nicht asylrelevant. Auch die im Rahmen eines weiteren Mehrfachgesuches geltend gemachten Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nun die Funktion als Koordinator von Mitgliedern der EPPF und sei daher stärker exponiert als einfache Mitglieder, führten insbesondere aufgrund fehlender Substanziierung der angeblichen Tätigkeiten nicht zu einer anderen Einschätzung durch das SEM (vgl. Entscheid vom 26. Juli 2017). Diese Feststellungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Folglich ist auf die Rüge in der Beschwerde, wonach es das SEM im letzteren Verfahren versäumt habe, den Hinweisen des Beschwerdeführers nachzugehen, dass seine Mutter von den äthiopischen Behörden wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit bedroht worden sei, und damit den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG verletzt habe, nicht näher einzugehen. 7.5 Im vorliegenden Verfahren hat das SEM im angefochtenen Entscheid entgegen der Auffassung in der Beschwerde die eingereichten Beweismittel (Mitgliedschaftsbestätigung und ein Bestätigungsschreiben der EPPF-G vom 13. September 2017) nicht mit der blossen Begründung aus dem Recht gewiesen, diese seien im vorhergehenden Verfahren nicht eingebracht und damit in der Folge verspätet eingereicht worden. Vielmehr hat das SEM in antizipierter Beweiswürdigung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorangehenden Asylverfahrens eine Mitgliedschaft bei der EPPF geltend gemacht und dabei nicht erwähnt habe, seit Januar 2017 auch aktives Mitglied der Splittergruppe EPPF-G zu sein, weshalb grosse Zweifel an der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der EPPF-G bestünden. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seines Mehrfachgesuches keine Gründe an – und es sind auch keine ersichtlich –, weshalb er die angebliche Mitgliedschaft bei der EPPF erst mit seinem erneuten Mehrfachgesuch geltend gemacht hat. Die Argumentation des SEM ist zu bestätigen und die Rüge in der Beschwerde, der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Zugehörigkeit zur Splittergruppe EPPF-G nicht erwähnt, sei als überspitzter Formalismus beziehungsweise missbräuchliches Ermessen zu qualifizieren, erweist sich als haltlos. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der EPPF-G ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine

D-6845/2017 allfällige, aufgrund fehlender Angaben offensichtlich einfache Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der EPPF-G keine Exponiertheit zur Folge hat. Dies gilt auch für die mit der Beschwerde geltend gemachte Mitgliedschaft bei der „Association des Ethiopiens en Suisse“, wird doch im eingereichten Bestätigungsschreiben vom 14. November 2017 die nähere Tätigkeit als Parteimitglied weder hinreichend konkret beschrieben, noch wird daraus ersichtlich, in welcher Weise diese Funktion ein wesentlich ausgeprägteres Engagement im Rahmen der erwähnten Bewegung darstellt. Vielmehr handelt es sich um ein vorformuliertes Schreiben, welches im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zur Bewegung sowie zur Situation in Äthiopien enthält, worin aber nur rudimentär und pauschal auf die Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Mitgliedschaft und der dortigen Tätigkeiten eingegangen wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Blickpunkt der Regierung Personen sein dürften, welche sich aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer von politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben. Dies trifft beim Beschwerdeführer nicht zu. Aus diesen Gründen ist die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers insgesamt als marginal zu bezeichnen. Es ist weder eine exponierte Stellung innerhalb der von ihm genannten Organisationen noch ein erhebliches persönliches Engagement ersichtlich. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-6845/2017 Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen. 8.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Weder die allgemeine Lage in Äthiopien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3) noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, wobei auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen des SEM in seinen Entscheiden vom 26. Juli 2017 und vom 30. Oktober 2017, worin die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs bejaht wurde, zu verweisen ist. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/25

D-6845/2017 überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 gutgeheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6845/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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