Abtei lung IV D-6844/2007/cvv {T 0/2} Urteil v o m 9 . Februar 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Stephane Laederich, (...), (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2007 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6844/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Ashkali mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen den Kosovo eigenen Angaben gemäss im August 1991 bzw. im April 2001 und gelangten am 24. April 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.a Bei der Erstbefragung, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe sich seit seiner Ausreise aus der Heimat im Jahr 1991 in Deutschland aufgehalten. Er sei in die Schweiz gekommen, weil die deutschen Behörden ihm die Rückschaffung in den Kosovo angedroht hätten, sollte er Deutschland nicht freiwillig verlassen. Da er seit seinem zehnten Altersjahr in Deutschland gelebt habe, kenne er den Kosovo nicht mehr. Er besitze dort nichts und habe dort keinen Platz. Seine Onkel hätten ihm gesagt, dass man angesichts der Sicherheitslage dort nicht leben könne. Für Ashkali gebe es keine Arbeit. A.b Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe in Deutschland bei einem Onkel gelebt. Den Kosovo habe sie verlassen, weil die Albaner sie nicht in Ruhe gelassen hätten. Ihre Schwester sei vergewaltigt worden. Sie fürchte sich vor einer Rückkehr in ihre Heimat. Man könnte sie überfallen, weil man bei ihnen Geld vermuten könnte. A.c Die Beschwerdeführenden gaben mehrere Dokumente zu den Akten (vgl. Ziff. 1. - 4. Beweismittelumschlag, act. A3). A.d Der Beschwerdeführer machte bei der kantonalen Anhörung vom 21. Juni 2006 im Wesentlichen geltend, er könne und wolle nicht in den Kosovo zurückkehren. Nachdem ein Antrag an eine Härtefallkommission abgelehnt worden sei, habe er Deutschland verlassen. Aufgrund seiner ethnischen Herkunft wäre er im Kosovo in allen Bereichen benachteiligt. Er habe dort keine Wohnung und würde mit seiner Familie auf der Strasse stehen. Den Kosovo habe er zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern verlassen, er wisse nicht genau, weshalb sie ausgereist seien. A.e Die Beschwerdeführerin sagte aus, im Kosovo seien drei bis vier Monate vor ihrer Ausreise maskierte Albaner in ihr Haus eingedrungen, die ihre Schwester und sie hätten vergewaltigen wollen. Ihre D-6844/2007 Schwester sei vergewaltigt worden; da sie geschrien hätten, seien die Angreifer weggegangen. Da sie im Kosovo nicht frei seien und dort nichts besässen, könnten sie nicht dorthin gehen. Zudem leide sie zurzeit unter Depressionen und nehme Medikamente ein. A.f Das BFM ersuchte das Schweizerische Verbindungsbüro in Kosovo mit Schreiben vom 21. Juni 2007 um die Vornahme von Abklärungen im Herkunftsland der Beschwerdeführenden. A.g Das Verbindungsbüro übermittelte dem BFM am 14. Juli 2007 die Ergebnisse seiner Abklärungen. A.h Das BFM informierte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 22. August 2007 über die vorgenommenen Abklärungen und deren wesentliche Ergebnisse. Zur Einreichung einer Stellungnahme und Bezeichnung von Gegenbeweismitteln wurde ihnen Frist angesetzt. A.i Am 31. August 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 13. September 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es als durchführbar erachtete. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Oktober 2007 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei zufolge Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Fremdenpolizei sei anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Beschwerde lagen zwei Berichte über die Lage im Kosovo ("Kosovo 2006: The current situation of Rroma", Juni 2006; Kosovo [Serbia], "No forcible Return of Minorities to Kosovo", amnesty international Mai 2007) und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden bei. D-6844/2007 D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts entsprach mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Gewährung der Einsicht in die Akte A24/4 an das BFM übermittelt. Zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde den Beschwerdeführenden eine Frist gesetzt. E. Das BFM sandte den Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2007 eine Kopie der Akte A24/4 zu. F. Am 29. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein. Sie beantragten die Zustellung der Akte A25/3. G. G.a Der Instruktionsrichter übermittelte dem BFM mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2007 die Akten zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung. G.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. G.c Der Instruktionsrichter gewährte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 22. November 2007 die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. Das Gesuch um Edition der Akte A25/3 wurde abgewiesen. G.d In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2007 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu D-6844/2007 den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl und die angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-6844/2007 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5. 5.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass sich die Sicherheitssituation für Ashkali im Kosovo weiter verbessert habe. Es könne – mit Ausnahme einiger Gemeinden bzw. Dörfer – nicht mehr von einer Gefährdungssituation ausgegangen werden. Die Schweizerische Vertretung in Pristina habe vor Ort Abklärungen gemacht und diese Einschätzung bestätigt. Der Vorfall, bei dem die Schwester der Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, liege sechs Jahre zurück, und sie habe deshalb nichts zu befürchten. Es sei ihr überlassen, allenfalls bei den im Kosovo stationierten Sicherheitskräften Schutz anzufordern. Zudem schützten Grossfamilien und feste Beziehungsnetze Frauen in traditionsverbundenen ländlichen Gebieten vor solchen Übergriffen. Die Wahrscheinlichkeit, dass albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter im Kosovo allein aufgrund ihrer Ethnie konkret gefährdet seien, könne ausgeschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung sei auch für Personen mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland zumutbar. Die Beschwerdeführenden beherrschten sowohl die albanische als auch die deutsche Sprache, was bei einer Rückkehr in den Kosovo vorteilhaft sei. Beide hätten sich zwar zu ihrem Heimatland distanziert, es sei aber bekannt, dass Roma und Ashkali in grösseren Familienverbänden lebten. Es sei davon auszugehen, dass ihnen die kulturellen Sitten und Gebräuche vertraut seien. Der Vollzug in die Heimat würde somit nicht zu einer generellen sozia- D-6844/2007 len Entwurzelung führen. Der Beschwerdeführer bringe die Voraussetzungen mit, um sich im Kosovo eine Existenz aufzubauen. In D._______ lebten viele Verwandte, weshalb sich die Beschwerdeführenden auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz stützen könnten. Sie könnten anfänglich auf Unterstützung der im westlichen Ausland lebenden Verwandten zählen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie bei ihren im Kosovo lebenden Verwandten Unterkunft finden könnten. 5.2 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden würden von der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo als Zigeuner betrachtet und seien dort nicht erwünscht. Die Lage für Roma – zu welchen auch die Ashkali zu rechnen seien – werde gemäss Berichten zahlreicher Organisationen, die sich gegen eine Rückführung aussprächen, als gefährlich erachtet. Das BFM scheine diese Berichte nicht in Betracht gezogen zu haben, da es von einer Verbesserung der Sicherheitssituation ausgegangen sei. Die KFOR interveniere teilweise nicht, wenn Roma angegriffen würden, und in vielen Fälle würden die Angriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten nicht registriert. Angehörige ethnischer Minderheiten, die Anzeige erstatteten, hätten mit weiteren Schwierigkeiten zu rechnen. Es sei noch niemand wegen eines Übergriffs auf Roma verurteilt worden. Sogar nach den Ereignissen vom März 2004 sei niemand festgenommen worden. Man könne hinsichtlich des Kosovos weder von Rechtsstaat noch von schutzwilligen Sicherheitskräften sprechen, zumal dieser von Leuten geführt werde, die für ethnische Säuberungen verantwortlich seien. Im Fall der Beschwerdeführenden sprächen mehrere Fakten gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ihre Sicherheit sei in der Region D._______ immer noch nicht gegeben. Der Vater des Beschwerdeführers habe für die serbische Polizei gearbeitet. Allein schon eine Vermutung der Kollaboration sei im Kosovo ein fast sicheres Todesurteil. Da ein Teil seiner Familie nach Belgrad geflohen sei, sei die Gefahr einer Verfolgung erhöht. Die Beschwerdeführerin leide immer noch unter den Folgen der Attacke auf ihre Schwester. Ihre Familie sei als Opfer einer ethnischen Säuberungsaktion immer noch gefährdet. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat nach der Ausreise im Jahre 1991 nicht mehr gesehen und besitze weder Land noch Haus. Sie hätten keine Möglichkeit, in der Heimat ihre Existenz zu sichern. Ihre Verwandten seien nicht in der Lage, sie zu unterstützen, da sie selbst in Not lebten. D-6844/2007 5.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Sicherheitslage im Kosovo habe sich gemäss einem Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 und verschiedenen Berichten des Verbindungsbüros in Pristina für Ashkali und Ägypter insgesamt gesehen verbessert. In keinem Bezirk/Dorf mit bisher guter Sicherheitslage habe sich die Lage in den letzten Jahren verschlechtert. Auch in Pristina habe sich die Lage der Ashkali deutlich verbessert. Das UNCHR betrachte diese Bevölkerungsgruppe nicht mehr allein aufgrund ihrer Ethnie als schutzbedürftig. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Gemeinde D._______ zu den Gemeinden gehöre, in denen die Sicherheitslage für Ashkali wenig problematisch sei. 5.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in den eingereichten Berichten und dem Positionspapier des UNHCR werde festgehalten, dass die Lage ethnischer Minderheiten immer noch problematisch sei. Es sei nicht in Betracht gezogen worden, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen leide und in psychiatrischer Behandlung sei. Ihre im Kosovo lebenden Verwandten hätten keine Möglichkeit, sie nach einer Rückkehr zu unterstützen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer einen Teil seiner Familie in Serbien habe. Die ethnische Säuberung des Kosovos daure an. In vielen Fällen seien Romas aus den Gemeinderegistern "verschwunden" und könnten nicht mehr beweisen, woher sie stammten. 6. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers festgestellt, dass ein namhaftes Kollaborieren seines Vaters mit den damaligen serbischen Machthabern nicht geltend gemacht wurde und auch unwahrscheinlich erscheine (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Verfahren D-6858/2007). Es sei insgesamt unwahrscheinlich, dass sein Vater aus Sicht der albanischen Mehrheitsbevölkerung als Kollaborateur der serbischen Behörden wahrgenommen werde. 7. 7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die ARK in einem unter Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 13 publizierten Entscheid festgehalten hat, dass sich die Lage im Kosovo seit der Intervention der NATO 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen zum Positiven verändert hat, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR (Kosovo D-6844/2007 Force) der Schutz der ethnischen Minderheiten im Kosovo verbessert worden sei. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind im Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, der Kosovo Police Service (KPS) und der KFOR ausgegangen werden (zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S.380). Es ist somit festzuhalten, dass die Behörden im Kosovo bislang grundsätzlich in der Lage waren, den Schutz von ethnischen Minderheiten zu gewährleisten. 7.2 Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Die allgemeine Lage der Ashkali, Ägypter und Roma hat sich bisher nicht wesentlich verbessert; es konnte zwar keine direkte Gewaltanwendung gegen sie festgestellt werden, indes sind sie nach wie vor schwierigen Lebensbedingungen sowie Diskriminierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung ausgesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo, Update: Aktuelle Entwicklungen vom 12. August 2008, S. 19). In Würdigung der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltunsgericht zum Schluss, dass Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen Dritter zu ersuchen. 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. D-6844/2007 Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies gelingt ihnen jedoch nicht, zumal - wie vorstehend unter E. 6 festgehalten - nicht davon ausgegangen wird, dass der Vater des Beschwerdeführers als Kollaborateur der Serben betrachtet wird. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Überfalls auf ihre Familie vom Jahr 2001, bei dem ihre Schwester vergewaltigt worden sei, mit Übergriffen rechnen muss. Die Täter waren ihren Aussagen gemäss maskiert, so dass sie diese nicht erkennen konnte. Zudem wird sie traditionsgemäss mit ihrem Ehemann zu dessen Familienverband ziehen, wo sie einen gewissen Schutz geniessen wird. Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kosovo schliesslich lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine D-6844/2007 konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.1 Hinsichtlich des Kosovos ist im heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht das Bild einer gänzlich unsicheren Allgemeinsituation zu zeichnen. Eine dermassen prekäre, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, ist mithin zu verneinen. Sodann ist festzustellen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). 8.2.2 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" aus dem Kosovo im Allgemeinen betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden, dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung – insbesondere durch vor Ort-Untersuchungen durch das Verbindungsbüro in Kosovo – feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz – erfüllt sind. Die bereits erwähnte Unabhängigkeit des Kosovos rechtfertigt auch aktuell keine Neubeurteilung. 8.2.3 In D._______, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden, halten sich gemäss den Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Kosovo die beiden Onkel des Beschwerdeführers mit deren Familien und seiner Grossmutter auf. Auf dem Hof der Grossfamilie stehen drei Häuser, welche offenbar alle bewohnbar sind und von seinen Angehörigen bewohnt werden. Einer der beiden Onkel ist lokal bekannt, da er eine NGO, welche die Interessen der Ashkali vertritt, und ein Internet-Café führt. Die Sicherheitslage stellt sich in D._______ – auch die Eltern der Beschwerdeführerin leben in D._______ –, offenbar nicht derart dar, dass sich die zahlreichen Verwandten der Beschwerdeführenden zum Verlassen des Kosovos D-6844/2007 veranlasst gesehen haben. Vor diesem Hintergrund dürften einer Wiederansiedlung jedenfalls keine massgeblichen Sicherheitsprobleme entgegenstehen. Dass sie im Heimatstaat über ein grosses soziales Netz verfügen, ergibt sich bereits durch die erwähnten Angehörigen vor Ort. Zumindest der Beschwerdeführer stammt aus einer Grossfamilie und dürfte die aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit möglicherweise nicht mehr sehr engen Kontakte neu festigen können. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls der Schluss zu ziehen, dass sie in sozialer Hinsicht nicht allein auf sich gestellt sein werden. Der Beschwerdeführer hat die Schulbildung in Deutschland absolviert, wo er eine Lehre als Verkäufer machte und mehrere Jahre auf seinem Beruf arbeitete. Er spricht neben seiner Muttersprache albanisch auch sehr gut deutsch. Eine Unterstützung durch die im Ausland lebenden Verwandten der Beschwerdeführenden erscheint ebenfalls möglich. Schliesslich dürfte die Wohnungsfrage aufgrund der Abklärungsergebnisse zumindest für die erste Zeit geklärt sein, so dass sich die Beschwerdeführenden allenfalls mit Hilfe der diesbezüglich unterstützenden Organisationen vor Ort einrichten können. Die Beschwerdeführerin wies bei der kantonalen Befragung darauf hin, dass sie unter Depressionen leide und Medikamente einnehmen müsse. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Kosovo mehrere Möglichkeiten bestehen, psychische Erkrankungen zu behandeln. Die gängigen Medikamente sind im Kosovo erhältlich; zudem kann die Beschwerdeführerin bei Bedarf einen Vorrat an Medikamenten mitnehmen, der bis zu einer allenfalls notwendigen weiteren Behandlung bzw. Umstellung der Medikamente ausreichen wird. Hinsichtlich möglicher Probleme bei der Finanzierung einer medizinischen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, ein entsprechendes Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Die Beschwerdeführenden werden indessen mit den Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers in den Kosovo zurückkehren und es ist anzunehmen, dass sie sich in den in der Heimat lebenden Familienverband einfügen können. Aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers und seinen guten Deutschkenntnissen dürfte es ihm mittelfristig gelingen, Arbeit zu finden. Ohne die Schwierigkeiten der Familie, die sich seit Jahren im westlichen Ausland aufgehalten hat, bei der Rückkehr zu verkennen, darf demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden. D-6844/2007 8.2.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.). Die Verwurzelung von Kindern in der Schweiz ist zwar bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland eher von untergeordneter Bedeutung, sie kann aber eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz – und davon ist bei einem längeren Aufenthalt von Kindern auszugehen – eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Die Tochter C._______ ist erst viereinhalb Jahre alt und somit noch stark von ihren Eltern abhängig. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, was sich positiv auf die Eingliederung ihrer Tochter auswirken dürfte. 8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. An diesem Schluss vermögen auch die ins Recht gelegten Berichte über die Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo und die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben nichts zu ändern, da die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Beachtung zahlreicher, öffentlich zugänglicher Quellen festgelegt wurde. Es er- D-6844/2007 übrigt sich deshalb, hier auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-6844/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 15